Möchten Ehepartner sich gegenseitig unterstützen, können sie sich Vermögenswerte schenken – z. B. Häuser oder Fahrzeuge. Diese ehebedingten Zuwendungen lassen sich bei einer Scheidung nicht einfach widerrufen und haben einen Einfluss auf den Anspruch auf Vermögensausgleich.
Ehebedingte Zuwendungen – auch unbenannte Zuwendungen genannt – sind Schenkungen, die während einer Ehe erfolgen. Ein Ehegatte überlässt dem anderen also einen bestimmten Vermögenswert.
Ehebezogene Zuwendungen haben folgenden Zweck:
Grundsätzlich sind ehebedingte Zuwendungen eine Art Schenkung. Sie sind jedoch Schenkungen, die einem bestimmten Zweck dienen: Sie sind an den Wunsch des Fortbestands der Ehe geknüpft.
Eine Schenkung hingegen kann zu Gunsten einer beliebigen Person erfolgen. Der Vorteil ist außerdem, dass sie bei einer Erbschaft des Schenkenden irrelevant ist – die unbestimmte Zuwendung wird hingegen der Erbschaft in vollem Umfang zugerechnet.
Unter ehebezogene Zuwendungen fallen neben banalen Dingen wie Blumen oder Schmuck auch finanziell hochwertige Gegenstände wie Autos und Häuser. Die Zuwendung muss nicht unbedingt eine Sache sein – es kann sich genauso um finanzielle Mittel wie Aktien oder Geldwerte handeln.
Die gängigsten ehelichen Schenkungen sind:
Bringt einer der Ehepartner bei der Heirat eine Immobilie mit in die Ehe, lässt sich das Familienwohnheim auf den Partner überschreiben. Im Gegensatz zum Haus überschreiben erhält der andere Ehegatte nur einen anteiligen Anspruch auf die Immobilie als Zeichen für den Start in die gemeinsame Zukunft und das Vertrauen in die Ehe.
Durch die anteilige Überschreibung bleibt die Immobilie im Grundbesitz des ursprünglichen Alleininhabers. Der Akt unterstützt die Festigung der Ehe, ohne konkrete finanzielle Einbußen durch das Überschreiben – es spielen also deutlich auch die Interessen des anderen Ehepartners eine Rolle.
Der gemeinsame Autokauf ist ebenfalls eine ehebezogene Zuwendung. Die finanzielle Belastung trägt in der Regel einer der Ehegatten. Beide nutzen das Fahrzeug jedoch, was wiederum die Ehe unterstützen soll: Gemeinsame Verpflichtungen bestärken das Zugehörigkeitsgefühl und unterstützen die Beziehung dadurch auf mehreren Ebenen.
Bei der Übernahme von Altschulden durch den Ehepartner erfolgt eine finanzielle Entlastung zugunsten des Schuldners. Finanzielle Ungleichheiten können ausgeglichen und der gemeinsame Lebensstandard auf Dauer angehoben werden.
Auch bei der Übernahme von Schulden des Partners geht der andere Partner von einem Fortbestand der Lebensgemeinschaft und beidseitigem Nutzen für die Partnerschaft aus.
Zerbricht die Ehe und entscheiden sich die Eheleute, die Scheidung einzureichen, kann sich dies nachteilig auf die Zuwendungen auswirken.
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Lässt sich ein Ehepaar scheiden, besteht in den meisten Fällen kein Anspruch auf Rückgewähr der ehebezogenen Zuwendung. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass diese im Güterrecht auszugleichen sind. Für die meisten Ehen besteht der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Im Falle einer Scheidung bedeutet das:
Der Nachteil einer ehebezogenen Zuwendung bei Scheidung ist also, dass sie allenfalls zur Hälfte ausgeglichen wird. Zurückfordern kann der Ehegatte sie jedoch nur in extremen Ausnahmefällen.
Ein Anspruch auf Rückabwicklung einer ehelichen Schenkung besteht nur in besonderen Ausnahmefällen. Dazu zählen z. B. folgende Fälle:
In einem solchen Ausnahmefall haben Sie zwar nicht zwangsläufig das Recht, die Schenkung zurückzufordern – Sie können aber eine angemessene Ausgleichszahlung von Ihrem Ehegatten verlangen.
Wenn Sie eine ehebezogene Zuwendung rückabwickeln möchten, geschieht dies meist auf dem gerichtlichen Weg. Um das Problem des fehlenden Nachweises zu umgehen, können Sie Folgendes tun:
Es ist auch möglich, ehebedingte Zuwendungen ab einem bestimmten Wert bei Scheidung dem ehemaligen Besitzer zuzusprechen. Auch in diesem Fall ist es notwendig, in einem Übertragungsvertrag festzuhalten, was unbestimmte Zuwendungen sind und welche Güter als gemeinsame Anschaffung unter den Zugewinn fallen.
Grundsätzlich sichert der Pflichtteil Erben einen gesetzlichen Anteil am Nachlass eines verstorbenen nahen Verwandten (Erblasser) zu. Verschenkt der Erblasser aber schon zu Lebzeiten sein Vermögen, steht den Erben im Erbfall unter Umständen ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu:
Das Pflichtteilsrecht ist komplex. Das folgende Beispiel soll den Einfluss von ehebedingten Zuwendungen auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch verdeutlichen:
Herr K. besitzt ein Vermögen in Höhe von 200.000 Euro. Er übergibt seiner Ehefrau im Rahmen einer ehebedingten Schenkung 100.000 Euro davon. Als er stirbt, hinterlässt er Frau K. und seinen zwei Kindern ein Vermögen in Höhe von 100.000 Euro. Doch da er die beiden Kinder per Testament enterbt hat, steht diesen lediglich ihr Pflichtteil von 1/8 des Gesamtvermögens zu:
Da eine ehebezogene Zuwendung der Erhaltung der Ehe dient, unterliegt sie nicht der Schenkungssteuer.
Schenkungssteuer fällt nur an, wenn der Ehefortbestand nachweislich nicht der Grund für die Zuwendung ist. Die Höhe der Steuer ist dann abhängig vom Verwandtschaftsgrad und dem jeweiligen Freibetrag:
Möchten Sie sich für den Fall der Fälle vorbereiten, können Sie einen Ehevertrag aufsetzen lassen. Mit klaren Regelungen kann sich eine Scheidung am schnellsten – und am kostengünstigsten – abwickeln lassen.
Alternativ zum Ehevertrag können Sie die Rahmenbedingungen der Scheidung in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festlegen. Mithilfe dieser lässt sich im Vorfeld bestimmen, was mit bestimmten Gütern, Schenkungen oder Zuwendungen im Scheidungsfall passiert.
Auch der Güterstand einer modifizierten Zugewinngemeinschaft kann infrage kommen, um mögliche Nachteile bei der Rückforderung einer ehebedingten Zuwendung zu umgehen. Den Güterstand können Sie nachträglich noch ändern.
Haben Sie Fragen zu ehebedingten Zuwendungen, deren Einfluss auf die Berechnung des Zugewinnausgleich oder wollen wissen, was mit dem Haus als ehebezogene Zuwendung bei einer Scheidung geschieht, können Sie sich an einen Anwalt wenden.
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Eine ehebedingte Zuwendung entspricht einer Schenkung innerhalb der Ehe mit dem Zweck der Erhaltung der Lebensgemeinschaft. Sie lässt sich auch als unbestimmte Zuwendung bezeichnen. Im Falle einer Erbschaft ist sie voll anrechnungspflichtig.
Eine ehebedingte Zuwendung ist im Gegensatz zu Schenkung steuerfrei. Je nach Verwandtschaftsgrad wird Schenkungssteuer ab einem Wert von 20.000 Euro fällig und steigt bis auf einen Freibetrag von 500.000 Euro bei Eheleuten an.
Um eine Rückforderung der ehebedingten Zuwendung zu erreichen, müssen Sie vor Gericht Beweise erbringen. Ist ein solcher Nachweis nicht möglich, fließt sie in die Berechnung des Endvermögens ein und spielt eine Rolle beim Ausgleichsanspruch des Zugewinns während der Ehe.
Als Teil der juristischen Redaktion von advocado strebt Sophie Suske jeden Tag danach, komplexe Rechtsprobleme des Marken- und Versicherungsrechts für jeden Leser verständlich aufzubereiten. Grundlage ihrer lösungsorientierten Arbeit ist ihr Masterstudium der Sprach- und Kommunikationswissenschaft.