Wenn sich beide Ehepartner scheiden lassen möchten und sich über die Rahmenbedingungen einig sind, kann eine einvernehmliche Scheidung Zeit und Geld sparen. Da bei Scheidungen Anwaltszwang besteht, benötigt das Ehepaar auch bei einer einvernehmlichen Scheidung zumindest einen Anwalt.
Scheidungen sind in den Paragraphen 1564–1586b des BGB geregelt. Der Gesetzgeber unterscheidet die einvernehmliche von der strittigen Scheidung. Während Erstere auf Einigkeit über die Rahmenbedingungen der Scheiden beruht, ist dies bei Letzterer nicht der Fall.
Für eine einvernehmlichen Scheidung müssen 3 Bedingungen erfüllt sein:
Über den Scheidungsantrag entscheidet das örtlich zuständige Familiengericht. Damit das Gericht die Scheidung überhaupt zulässt, muss es die Ehe nach § 1565 BGB als gescheitert bewerten. Das bedeutet, dass die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht zu erwarten ist, dass die Eheleute diese wiederherstellen.
Eine einvernehmliche Scheidung bringt im Vergleich zur streitigen Scheidung einige Vorteile, aber auch mögliche Nachteile mit sich.
Eine einvernehmliche Scheidung hat folgende Vorteile:
Wenn Sie und Ihr Ehepartner die Rahmenbedingungen Ihrer Scheidung möglichst frühzeitig ohne das Gericht klären, lässt sich die Scheidung in der Regel unkomplizierter abwickeln. Da Sie nicht vor Gericht über Sorgerecht, Vermögensaufteilung und Unterhalt streiten müssen, sind entsprechend weniger Gerichtstermine notwendig.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es ausreichend, wenn der antragstellende Ehepartner sich von einem Anwalt vertreten lässt. Stimmt der andere Ehepartner dem Scheidungsantrag zu, braucht er keinen zusätzlichen eigenen Anwalt.
Da für eine einvernehmliche Scheidung ein einjähriges Trennungsjahr ausreicht, können Sie sich schneller scheiden lassen als bei einer streitigen Scheidung – diese kann sich bis zu 3 Jahre hinziehen.
Eine einvernehmliche Scheidung kann auch Nachteile mit sich bringen. Mögliche Nachteile sind:
Nachteile können sich bei der einvernehmlichen Scheidung vor allem dann ergeben, wenn ein Ehepartner dem Scheidungsantrag zustimmt, weil er nicht gegen seinen Ex-Partner prozessieren möchte – beispielsweise aus Angst oder weil er davon ausgeht, dass das Gericht ihn ohnehin nicht besser stellen würde. Das betrifft vor allem Sorgerechtsregelungen und Unterhaltszahlungen.
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Damit Sie sich einvernehmlich scheiden lassen können, müssen Sie sich über die Rahmenbedingungen der Scheidung und deren Folgesachen einig sein
Zu den Scheidungsfolgen gehört die einvernehmliche Klärung von:
Die Abgabe der Sorgerechtserklärung kann sowohl beim Notar (kostenpflichtig) als auch beim Jugendamt (kostenlos) erfolgen. Falls zum Zeitpunkt der Scheidung eine Schwangerschaft besteht, können Sie die Erklärung schon vor der Geburt des Kindes abgeben.
Für die einvernehmliche Scheidung müssen Sie sich außerdem über die Höhe der Unterhaltszahlungen einig sein. Das gilt für Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt.
Haben Sie keinen Ehevertrag aufsetzen lassen oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen, könnte es zum kommen. Dieser regelt, inwiefern der Ehepartner, der während der Ehe weniger Vermögen hinzugewonnen hat, vom anderen einen Ausgleich verlangen kann.
Der Zugewinnausgleich ist allerdings kein zwingend notwendiger Bestandteil des Scheidungsverfahren. Viele Ehepartner entscheiden sich dafür, den Zugewinnausgleich nicht vor dem Familiengericht zu verhandeln – insbesondere dann, wenn sie eine schnelle Abwicklung des Scheidungsverfahrens wünschen.
Sie können den Zugewinnausgleich bis zu 3 Jahre nach der rechtskräftig eingetretenen Scheidung noch beantragen und ausverhandeln lassen.
Um sich einvernehmlich scheiden zu lassen, müssen Sie und Ihr Partner in der Regel mindestens 1 Jahr getrennt voneinander leben, um dem Gericht zu verdeutlichen, dass Ihre Ehe gescheitert ist.
In wenigen Fällen kann das Gericht das Trennungsjahr verkürzen oder ganz aussetzen. Einer solchen Härtefallscheidung stimmt das Gericht jedoch eher selten zu. Das Trennungsjahr lässt sich nur umgehen, wenn ein Härtegrund vorliegt, der den weiteren (rechtlichen) Bestand der Ehe unzumutbar macht.
Härtefallgründe sind z. B.:
Ein Seitensprung ist hingegen kein Grund für einen Härtefall – auch dann nicht, wenn ein Partner bereits seit Wochen mit seinem neuen Partner zusammenwohnt.
Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied 2006 in einem Urteil (OLG Nürnberg, Az. 10 WF 1526/06) zudem, dass auch die plötzliche Offenbarung der Homosexualität eines Lebensgefährten keine Scheidung ohne Trennungszeit rechtfertigt.
Eine einvernehmliche Scheidung erfolgt in 7 Schritten:
Folgende Formulare müssen Sie beim Einreichen des Scheidungsantrages vorlegen:
Im Internet lassen sich zahlreiche Muster-Dokumente finden, die Ihnen das Ausfüllen des Scheidungsantrags erleichtern sollen. Die können Ihnen zwar eine erste grobe Orientierung geben, jedoch sind sie nicht auf die individuellen Details Ihres Scheidungsverfahrens zugeschnitten.
Da Sie sich ohnehin bei einer Scheidung von einem Anwalt vertreten lassen müssen, kann es hilfreich sein, diesen schon für den Scheidungsantrag zu kontaktieren.
Ja, Sie können den Scheidungsantrag online einreichen. Bei einer Online-Scheidung erfolgt auch die Kommunikation mit Ihrem Anwalt in der Regel per Telefon und Videochat. Praktischerweise können Sie den Online-Antrag zu jeder Tages- und Nachtzeit abgeben. Lediglich für den Scheidungstermin müssen Sie persönlich bei Gericht erscheinen.
Dieses Verfahren eignet sich für unkomplizierte einvernehmliche Scheidungen, in denen Sie und Ihr Partner sich über die Rahmenbedingungen der Scheidung einig sind und auch schon eine Rentenanspruchs-Berechnung vorgenommen haben. Auch bei Vorliegen eines Ehevertrags oder einer Scheidenfolgenvereinbarung kann das Online-Verfahren eine kosten- und zeitsparende Scheidung begünstigen.
Auch bei einvernehmlichen Scheidungen kommt es ab und an zum Streit. In diesem Fall kann aus einer einvernehmlichen Scheidung schnell eine streitige Scheidung werden. Damit es nicht dazu kommt, kann im Falle von Meinungsverschiedenheiten eine unabhängige Mediation oder die Konsultation eines Anwalts hilfreich sein. Dieser kann zwischen den Ehepartnern vermitteln, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden.
Auch nach der Verkündung des Scheidungsurteils kann es zu Meinungsverschiedenheiten kommen. Das ist häufig der Fall, wenn einer der beiden Ehepartner sich im Nachteil fühlt und nicht mehr allen Punkten des Urteils zustimmt. In diesem Fall können Sie Berufung einlegen.
Die Dauer einer einvernehmlichen Scheidung ist von mehreren Faktoren abhängig:
Das Scheidungsverfahren endet mit der Verkündung des Scheidungsurteils durch das Familiengericht. Falls die Eheleute am Termin auf eine Berufung verzichten, ist die Scheidung ab diesem Moment rechtskräftig.
Alle vereinbarten Scheidungsfolgen treten mit sofortiger Wirkung ein:
Spätestens einen Monat nach Verkündung des Urteils ist die Scheidung dann rechtskräftig.
Bei jeder Scheidung herrscht Anwaltszwang, d. h. dass Sie sich vor Gericht anwaltlich vertreten lassen müssen. Bei der einvernehmlichen Scheidung genügt es, wenn nur der Antragsteller einen Anwalt beauftragt. Stimmt der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zu, braucht er keine eigene anwaltliche Vertretung.
Bedenken Sie jedoch: Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung darf ein Anwalt nicht beide Seiten vertreten.
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Die einvernehmliche Scheidung gilt gemeinhin als günstigste Variante. Im Vergleich zur streitigen Scheidung können die Eheleute oft die Hälfte an Gerichtskosten und Anwaltskosten der Scheidung sparen. Im günstigsten Fall können Sie mit etwa 1.000 Euro rechnen, wobei 250 Euro für das Familiengericht und der restliche Betrag für den Anwalt anfallen.
Welche Kosten genau entstehen, hängt vom Verfahrenswert ab. Dieser berechnet sich anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten und wird am Ende des Scheidungsverfahrens durch das Familiengericht festgesetzt.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung legt das Paar in der Regel im Vorhinein fest, wie sie sich die Scheidungskosten aufteilen bzw. welcher der Ehepartner dafür aufkommt. Bei besonders geringem Einkommen können die Ehepartner gemäß § 115 ZPO eine Prozesskostenhilfe beantragen.
Die Höhe des Einkommens richtet sich dabei nicht nach dem tatsächlichen Bruttoeinkommen, sondern nach der tatsächlich zur Verfügung stehenden Summe. Entsprechend berücksichtigt das Gericht auch Kreditrückzahlungen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese die Kosten einer Scheidung meist erst, wenn der Vertragsabschluss bereits 3 Jahre zurückliegt.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung wünschen beide Eheleute die Scheidung und sind sich über die Rahmenbedingungen einig.
Ja. Auch bei der einvernehmlichen Scheidung muss sich zumindest der antragstellende Partner anwaltlich vertreten lassen. Der zustimmende Ehepartner kann auf einen eigenen Anwalt verzichten.
Ja. In wenigen Härtefällen kann das Gericht der Aussetzung des Trennungsjahres zustimmen. Ansonsten müssen die Ehepartner mindestens ein Jahr getrennt leben, bevor sie sich scheiden lassen können.
Als Teil der juristischen Redaktion von advocado strebt Sophie Suske jeden Tag danach, komplexe Rechtsprobleme des Marken- und Versicherungsrechts für jeden Leser verständlich aufzubereiten. Grundlage ihrer lösungsorientierten Arbeit ist ihr Masterstudium der Sprach- und Kommunikationswissenschaft.