Grundsätzlich können bei einer Scheidung beide Ehepartner einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) stellen. Die Entscheidung darüber trifft das zuständige Familiengericht. Ob die Prozesskostenhilfe genehmigt wird, ist vom Vermögen, der Einkommenshöhe und den Erfolgschancen des Scheidungsantrags abhängig.
Die Prozesskostenhilfe (PKH), auch Verfahrenskostenhilfe (VKH) genannt, ist in § 114 ZPO geregelt. Es handelt sich um eine staatlich getragene, finanzielle Unterstützung, die Bürgern mit niedrigem Einkommen und Vermögen die Durchführung von Gerichtsverhandlungen ermöglichen soll.
Die Prozesskostenhilfe kommt für Verfahren vor folgenden Gerichten infrage:
Von der Verfahrenskostenhilfe ausgeschlossen sind Verfahren vor dem Strafgericht. Wer sich hier keinen eigenen Anwalt leisten kann, bekommt einen Pflichtverteidiger zugewiesen.
Wenn Sie sich scheiden lassen möchten, können Sie bei u. a. einem geringen Einkommen Prozesskostenhilfe beantragen. Bei einer Bewilligung erstattet Ihnen der Staat
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens können Sie sich Ihren Anwalt frei aussuchen und die Anwaltskosten bei Scheidung bei Bewilligung bis zu einem bestimmten Betrag über die Verfahrenskostenhilfe decken.
In einigen Fällen bewilligt das Gericht die Prozesskostenhilfe bei Scheidung lediglich als Darlehen mit verpflichtender Rückzahlung. Das hängt davon ab, ob die Einkommensverhältnisse in den Jahren nach dem Gerichtsverfahren immer noch gering sind.
Vor der Scheidung müssen die Ehepartner 1 Jahr getrennt voneinander leben. Erst nach Ablauf des Trennungsjahres sind der Scheidungsantrag und damit der Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich.
Die finanzielle Unterstützung erhält letztendlich, wer die Kosten des Verfahrens nicht selbst tragen kann. Anspruch besteht auch, wenn der Antragsteller die Verfahrenskosten nur zum Teil oder nur mittels Ratenzahlung begleichen kann.
Personen, die Sozialleistungen empfangen, sind in den allermeisten Fällen anspruchsberechtigt. Zu den Sozialleistungen gehören insbesondere Hartz IV, Sozialhilfe und Grundsicherung. Studenten, Schüler und Auszubildende, die kein eigenes oder kein ausreichendes Einkommen beziehen, haben meist ebenso einen Anspruch auf Prozesskostenzuschuss.
Prozesskostenhilfe kann sowohl der Kläger als auch der Beklagte beantragen. Auf den Scheidungsablauf angewendet bedeutet das, dass beide Eheleute prinzipiell einen Anspruch haben.
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Entscheidend für die Bewilligung ist die Höhe des monatlich zur Verfügung stehenden Einkommens. Dazu zählt Folgendes:
Daneben zieht das Gericht für die Bewilligung die Aufstellung über Ihre gesamten Vermögenswerte hinzu (Kontoguthaben, Sparbücher, Bargeld, Geldanlagen, Aktien).
Allerdings wird nur jenes Vermögen angerechnet, das nicht zur „angemessenen Lebensführung“ erforderlich ist.
Folgende Ausgaben bezieht das Gericht in die Entscheidung über Prozesskostenhilfe ein:
Wiederkehrende Ausgaben des täglichen Lebens, die sich nicht unmittelbar auf die Wohnung oder den Arbeitsplatz beziehen, gehen nicht in die Berechnung ein. Das betrifft z. B. Telefon- und Internetrechnungen sowie Aufwendungen für Lebensmittel und Pflegeprodukte.
Das Familiengericht wird den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ablehnen, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung nicht erfüllt sind.
Bei Scheidungsverfahren kommt der Ablehnungsgrund mangels Erfolgsaussichten infrage, wenn die geforderte Trennungszeit noch nicht abgelaufen ist. Eine Ehe wird in Deutschland frühestens nach einem einjährigen Trennungsjahr geschieden – lediglich bei Härtefallscheidungen gibt es Ausnahmeregelungen.
Wesentlich häufiger lehnt das Gericht den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wegen zu hohem Einkommen oder Vermögen ab: Wer mehr als 5.000 Euro Vermögen besitzt, hat möglicherweise keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe bei Scheidung.
Zum herangezogenen Vermögen zählen allerdings weder das Eigentum an einer selbst bewohnten Immobilie noch Vermögen, das zur Berufsausübung und Altersvorsorge notwendig ist.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bei Scheidung orientiert sich nicht an festen Einkommensgrenzen, sondern am sogenannten „einsetzbaren Einkommen“. Dieses berechnet sich aus der Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben sowie einem Freibetrag.
Der Freibetrag ist jene Summe, die das Gericht als „Reserve-Ausgabe“ festgesetzt hat: Diese Summe zieht das Gericht als gleichwertige Ausgabe heran und vom Gesamteinkommen ab.
Freibeträge seit 2023:
Wenn das einsetzbare Einkommen nach Abzug sämtlicher Ausgaben sowie dem Freibetrag unter 15 Euro liegt, haben Sie Anspruch auf die volle Prozesskostenhilfe. Liegt das einsetzbare Einkommen über 15 Euro, kann das Gericht Prozesskostenhilfe gewähren, die in monatlichen Raten zurückzuzahlen ist. Die Ratenzahlung darf auf maximal 48 Monate ausgelegt sein.
Wie viel eine Scheidung letztendlich kostet, hängt von 2 Faktoren ab:
Der Verfahrenswert ist das gesamte Vermögen, über das die Eheleute gemeinsam verfügen. Dazu gehören neben Geld auf Konten und Bargeld auch Immobilien, Wertpapiere und Firmenanteile. Prinzipiell gilt: Je höher der Verfahrenswert, umso teurer ist letztlich auch die Scheidung.
Eine einvernehmliche Scheidung ist in der Regel deutlich günstiger als eine streitige Scheidung. Sind sich beide Partner über die Scheidung einig, hat das folgende Vorteile:
Bei einer streitigen Scheidung muss sich jeder Ehepartner von einem eigenen Anwalt vertreten lassen.
Wer Anspruch auf volle Prozesskostenhilfe bei Scheidung hat, hat in der Regel ein Vermögen von unter 5.000 Euro. Bei einem Verfahrenswert von 4.000 bis 5.000 Euro liegen die Scheidungskosten – d. h. Anwalts- und Gerichtskosten – bei etwa 1.217,23 Euro.
Mit Bewilligung der vollen Verfahrenskostenhilfe können Sie bei der Scheidung die gesamten Prozesskosten zurückerhalten.
Wenn Sie einen Antrag auf Prozesskostenhilfe bei Scheidung stellen und als Eigentümer in einer Immobilie wohnen, zieht das Gericht den Wert dieser Immobilie nicht als Vermögen zur Entscheidung über die Bewilligung heran. Allerdings hat auch Ihr Ehepartner in diesem Fall eventuell noch Vermögensansprüche an der Immobilie – sie gehört also zum Verfahrenswert.
Beispiel: Die selbst bewohnte Immobilie ist 500.000 Euro wert. Das restliche Vermögen des Antragstellers überschreitet den Schonbetrag von 5.000 Euro nicht und auch das einsetzbare Einkommen liegt unter 15 Euro.
Bei einem Verfahrenswert von 470.000 Euro bis 500.000 Euro kann die Scheidung ohne Prozesskostenhilfe 16.654,48 Euro kosten. Mit Bewilligung der vollen Verfahrenskostenhilfe können Sie unter Umständen die gesamten Kosten des Verfahrens zurückerhalten.
Wie hoch die Prozesskosten ausfallen können, können Sie mit unserem Prozesskostenrechner berechnen.
Wer die Scheidung beim Familiengericht einreicht, muss zunächst alle Scheidungskosten vorstrecken. Das Gericht beginnt erst nach Zahlungseingang der Gerichtskosten mit der Bearbeitung des Scheidungsantrags.
Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Entsprechend sind auch die Anwaltskosten vorzustrecken. Eine Scheidung ohne Anwalt ist nicht möglich.
Die Prozesskostenhilfe übernimmt nur die Scheidungskosten jener Partei, die auch die Bewilligung erhalten hat. Der andere Ehepartner muss die Kosten für den Anwalt selbst tragen oder einen eigenen Antrag stellen.
Um Verfahrenskostenhilfe für eine Scheidung zu beantragen, können Sie wie folgt vorgehen.
Sie beantragen die Prozesskostenhilfe bei Scheidung bei dem Familiengericht, das auch für die Ehescheidung zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem letzten gemeinsamen Wohnsitz des Ehepaares.
Falls Sie und Ihr Ehepartner minderjährige Kinder haben, ist das Familiengericht am Hauptwohnsitz der Kinder für die Ehescheidung und somit auch für die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zuständig.
Den Verfahrenskostenhilfeantrag erhalten Sie beim Familiengericht. Alternativ können Sie das Formular für Prozesskostenhilfe bei Scheidung online herunterladen.
Sie können beide Anträge gleichzeitig dem Gericht vorlegen. Den Antrag auf Prozesskostenhilfe bei Scheidung können Sie auch nachträglich einreichen.
Folgende Nachweise sind gemeinsam mit dem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe einzureichen:
Weitere Dokumente wie z. B. die Heiratsurkunde oder die Geburtsurkunden minderjähriger Kinder sind gemeinsam mit dem Scheidungsantrag vorzulegen. Sie müssen diese in der Regel nicht noch mal im Rahmen der Antragstellung für Verfahrenskostenhilfe einreichen.
Wenn Sie beim Familiengericht per Scheidungsantrag die Scheidung einreichen, brauchen Sie in jedem Fall eine anwaltliche Vertretung. Wenn Sie im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung lediglich dem Scheidungsantrag Ihres Ehepartners zustimmen, benötigen Sie keinen eigenen Anwalt. Den Antrag auf Prozesskostenhilfe bei Scheidung können Sie prinzipiell allein stellen.
Da das Gericht allerdings stets von Einzelfall zu Einzelfall entscheidet und gerade die Vermögensberechnung nicht leicht ist, kann ein Anwalt Ihre Chancen auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe erhöhen.
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Beide Ehepartner können Prozesskostenhilfe beantragen. Die Bewilligung hängt vom Vermögen, Einkommen und Erfolgschancen der Scheidung ab.
Bei einer Scheidung bekommen Sie dann Prozesskostenhilfe gewährt, wenn das Scheidungsverfahren vor dem Gericht Erfolgsaussichten hat – d. h. wenn die Voraussetzungen einer Scheidung vorliegen (z. B. Trennungsjahr). Daneben muss eine finanzielle Bedürftigkeit vorliegen, sodass Sie die Kosten des Verfahrens nicht oder nur teilweise bezahlen können.
Den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe reichen Sie beim örtlich zuständigen Familiengericht ein. Dieses entscheidet über die Bewilligung des Antrags.
Als Teil der juristischen Redaktion von advocado strebt Sophie Suske jeden Tag danach, komplexe Rechtsprobleme des Marken- und Versicherungsrechts für jeden Leser verständlich aufzubereiten. Grundlage ihrer lösungsorientierten Arbeit ist ihr Masterstudium der Sprach- und Kommunikationswissenschaft.