Das Thema Scheidung und der damit verbundene Anwalt sind für keinen Betroffenen angenehm. Dennoch ist es ratsam, bei einer Scheidung einen Anwalt zu konsultieren, um die finanzielle als auch private Situation genauestens im Blick zu haben.
Die Eheschließung ist ein vom Gesetzgeber geschütztes Rechtsverhältnis, weswegen eine Scheidung nicht ohne Weiteres leicht vollzogen werden kann. Das Gesetz setzt sogar den Anwaltszwang dieses höchstpersönlichen Rechtsgeschäfts voraus, gem. § 114 I FamFG. Eine Scheidung erfordert zunächst einen Scheidungsgrund, welcher angenommen wird, wenn die Ehe gescheitert ist (sog. Zerüttungsprinzip).
Für die Aufhebung der Ehe sind grundsätzlich die folgende Voraussetzungen erforderlich: Das Scheitern der Ehe kann nur angenommen werden, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben und die Einwilligung in die Scheidung beider Parteien vorliegt. Wenn die Ehegatten allerdings weniger als ein Jahr getrennt leben, ist eine Scheidung nur dann möglich, wenn es einer der Parteien unzumutbar ist, mit dem anderen zusammenzubleiben. Dies ist der Fall beim schwerwiegenden Fehlverhalten, wenn beispielsweise der- oder diejenige laufend betrogen wird und das Vertrauen in den Partner dadurch völlig zerstört wurde. Dann kann vor einer Scheidung eine Erstberatung eines Anwalts hilfreich sein. Die Einwilligung der anderen Partei in die Scheidung nach oder vor der Erstberatung ist dann nicht notwendig, weil gesetzlich in § 1666 II BGB geregelt ist, dass das Getrenntleben über drei Jahre unter allen Umständen das Scheitern der Ehe bedeutet.
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Dies gilt gem. § 1568 BGB dann aber nicht, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist. Eine weitere Ausnahme besteht, wenn die Scheidung für eine ablehnende Partei aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellt, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Befürworters der Scheidung ausnahmsweise geboten erscheint. Ein solcher Härtefall kann eine lange Ehedauer, ein vorgerücktes Alter des betroffenen Ehegatten, eine schwere Krankheit sowie eine langjährige gemeinsame Fürsorge des behinderten Kindes sein.
Die Rechtsfolgen der Scheidung können in einer Erstberatung – wie unten angeboten – durch einen Anwalt ausführlich mit Ihnen besprochen werden. Dabei kann das Vermögen eine wichtige Rolle spielen, da es über das zukünftige Leben entscheidet.
Es ist wichtig, welchen Güterstand Sie bei der Eheschließung gewählt haben. Dabei gibt es drei verschiedene Modelle:
Die Zugewinngemeinschaft ist immer noch der am häufigsten gewählte Güterstand, der eintritt, wenn keine Vereinbarung über das Vermögen getroffen wurde. Bei einem Zugewinnausgleich muss der Ehegatte, der am meisten verdient hat, die Hälfte der Differenz zwischen seinem Vermögen ab Eheschließung bis zur Scheidung an den anderen Ehegatten abgeben. Wenn Sie eine hohe Summe geerbt oder eine Firma gegründet haben, kann ein Zugewinnausgleich nachteilig sein. Wenn Sie keinen Ehevertrag haben, kann es sinnvoll sein, diesen Punkt vor der Scheidung in der Erstberatung anzusprechen, damit der Anwalt die bestmögliche Lösung für alle Beteiligten erzielen kann.
Ein weiteres Format ist die Gütergemeinschaft. Dabei wird alles, was während der Ehe erworben wird, ein Teil des gemeinsamen Vermögens. Beim Haftungsfall kann auch der andere Ehegatte zu 100 % in Haftung genommen werden, da beide Ehegatten eine Gesamtschuld tragen. Nur im Innenverhältnis kann dies wieder ausgeglichen werden. Bei der Auflösung der Ehe kann dies zu steuerrechtlichen Problemen führen, da eine Partei möglicherweise eine große Summe bekommen soll. Dieser Betrag unterliegt jedoch dann der Schenkung, wodurch ein Zwang zur Schenkungssteuer ausgelöst wird.
Das Wort der Gütertrennung spricht für sich selbst. Beide Ehegatten behalten jeweils ihr erzieltes Einkommen. Grundsätzlich muss niemand etwas, was ihm gehört, herausgeben. Jedoch kann es zur Unterhaltszahlung kommen, weil man sich durch die Eheschließung rechtlich dazu verpflichtet hat, für den anderen zu sorgen. Jedoch muss dies vor der Scheidung notariell festgehalten werden. Ebenfalls kann es zu einem gerichtlichen Vergleich kommen und ein Unterhaltsanspruch dabei ausgeschlossen werden.
Ein Unterhaltsanspruch kann sich aus dem Ehevertrag ergeben, welcher nur durch Ableben oder Vertrag erlischt. Der Ehevertrag bestimmt dabei die Grenzen der Unterhaltspflicht. Auf jeden Fall besteht gem. § 1570 BGB die Kindesunterhaltspflicht mindestens drei Jahre oder je nach gerichtlichem Ermessen länger. Ebenso besteht eine Pflicht zur Unterhaltszahlung, wenn dem Ehegatten keine Erwerbstätigkeit aufgrund seines bzw. ihres Alters, Krankheit u. a. zugemutet werden kann. Weitere Unterhaltsansprüche, die bei Ihnen bestehen könnten, kann Ihnen ein Anwalt erläutern.
Definitiv nicht. Das Sorgerecht kann Ihnen nur entzogen werden, wenn Sie sich etwas zu Schulden haben kommen lassen. Die bloße Aufhebung der Ehe kann dazu nicht führen. Jedoch leben Sie nun getrennt vom Vater bzw. von der Mutter des Kindes und das Gericht wird immer für das Kindeswohl entscheiden. Wenn Sie also die gemeinsame elterliche Sorge über das Kind haben, so kann dies nur zugunsten der anderen Partei aufgelöst werden, wenn Sie zustimmen und das Kind, das über 14 Jahre alt ist, dem nicht widerspricht oder das alleinige Sorgerecht dem Wohl des Kindes am meisten entspricht (§ 1671 II BGB).
Die Abwägung, was am besten dem Kindeswohl entspricht, wird nach den objektiven Richtlinien von Entfernung, Straftat, fehlenden Kooperation, Erziehungseignung, Betreuungsmöglichkeiten, schulische Förderung u. a. im Einzelfall bemessen. Sie können solche Fragen vor der Scheidung in der Erstberatung mit einem Anwalt besprechen.
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