Wer zahlt die Schulden bei Scheidung?
Wer zahlt die Schulden bei Scheidung?
Sophie Suske
Sophie Suske
Aktualisiert am

... Scheidung Schulden bei Scheidung
Inhalt
  1. 1. Wer zahlt die Schulden bei Scheidung?
  2. 2. Bin ich für die Schulden meines Ehepartners haftbar?
  3. 3. Was passiert mit gemeinsamen Schulden bei Scheidung?
  4. 4. Was passiert bei einer Trennung mit den Schulden auf dem Haus?
  5. 5. Wie wirken sich gemeinsame Schulden auf den Zugewinnausgleich aus?
  6. 6. FAQ: das Wichtigste zu Schulden bei Scheidung
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Wer zahlt die Schulden bei Scheidung?

Wer zahlt die Schulden bei Scheidung?

Zusammenfassung

Eine Ehe bedeutet nicht automatisch, dass Sie bei Scheidung für die Schulden Ihres Ehepartners haften. Sie sind nicht verantwortlich für die Schulden, die Ihr Partner allein aufgenommen hat. Grundsätzlich haftet jeder für die eigenen Verbindlichkeiten. Gemeinsame Schulden sind aufzuteilen.

 

Auf einen Blick

  • Geht es um Schulden bei der Scheidung, ist zwischen gemeinsamen und Einzelschulden zu unterscheiden.
  • Grundsätzlich haftet jeder Partner für seine eigenen Schulden.
  • Eine Übernahme der Schulden des Partners bei Scheidung ist nur mit Einverständnis des Gläubigers möglich.
  • Haben Sie eine Bürgschaft für Ihren Partner übernommen, sind Sie für seine Schulden haftbar.
  • Gemeinsame Schulden können sich auf den Zugewinnausgleich am Ende der Ehe auswirken.

1. Wer zahlt die Schulden bei Scheidung?

Die Annahme, dass jeder die Schulden seines Partners nach der Eheschließung mittragen muss, ist weit verbreitet. Tatsächlich ist das jedoch nur der Fall, wenn die Eheleute Gütergemeinschaft vereinbaren.

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft haften Sie hingegen nur für die Schulden, die Sie gemeinsam mit Ihrem Ehegatten eingehen.

Haftungsregeln – wer zahlt was?

Grundsätzlich haftet jeder Ehepartner lediglich für die eigenen Schulden, wenn das Paar die Scheidung einreichen möchte. Man unterscheidet also stets zwischen den Schulden, die ein Ehepartner selbst macht, und denen, die man als Ehepaar gemeinsam aufnimmt.

Einzelschulden:

  • Sie schließen alleine einen Vertrag ab – z. B. einen Autokauf – und verpflichten Ihren Ehegatten nicht mit.
  • Sie allein sind haftbar für entstehende Schulden.
  • Der Gläubiger kann sich nicht an Ihren Partner wenden, um das geschuldete Geld zu erhalten.

Gemeinsame Schulden:

  • Sie und Ihr Ehepartner schließen einen gemeinsamen Vertrag ab – z. B. einen Miet- oder Kaufvertrag.
  • Führen Sie ein gemeinsames Konto, sind Sie für dortige Schulden ebenfalls beide mitverpflichtet.
  • Der Gläubiger kann dann Sie als Eheleute jeweils voll haftbar machen, wobei Sie sich die Hälfte des Geldes von Ihrem Ehepartner zurückholen können.

Ausnahme: eheprägende Schulden

  • Gemäß § 1357 BGB können Sie für Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs mitverpflichtet werden, ohne dass Sie dafür extra zustimmen bzw. davon überhaupt Kenntnis haben müssen.
  • Gemeint sind Geschäfte von kleinerem finanziellen Umfang, die für das zugalltägliche Leben notwendig sind (Lebensmitteleinkäufe, Anschaffung von Haushaltsgeräten und Abschließen von DSL- oder Stromverträgen)
  • Bei diesen eheprägenden Schulden sind Sie gegenüber dem Gläubiger auch dann haftbar, wenn Sie den Vertrag nicht mitunterzeichnet haben.
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2. Bin ich für die Schulden meines Ehepartners haftbar?

Wenn die Eheleute den Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgewählt haben, haftet grundsätzlich jeder für seine eigenen Schulden. Eine automatische gesetzliche Haftung des Ehepartners ist nicht vorgesehen. Somit gilt, dass Sie die Schulden, die Sie gemacht haben, auch alleine begleichen müssen.

Ihr Gläubiger kann sich nicht an Ihren Ehepartner wenden. Dies gilt insbesondere auch für Schulden, die bereits vor der Ehe entstanden sind. Durch die Eheschließung sind Sie nicht haftbar für die Schulden Ihres Partners.

Achtung: Bürgschaft!

Vorsicht kann jedoch geboten sein, wenn Sie eine Bürgschaft für Ihren Partner unterzeichnet haben. Dadurch ist es dem Gläubiger möglich, Sie für die Schulden Ihres Gatten haftbar zu machen. Grundsätzlich bleibt eine solche Bürgschaft und damit Ihre Haftung gegenüber dem Gläubiger auch nach der Scheidung bestehen.

Allerdings ist es nach einem Urteil des BGH vom 04.03.2015 (BGH XII ZR 61/13) unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass Sie sich nach der Scheidung von Ihrer Funktion als Bürge befreien lassen.

Eine Befreiung von der Bürgschaft ist möglich, wenn die abgegebene Bürgschaft sittenwidrig und damit von vornherein unwirksam war. Dies wäre z. B. der Fall

  • durch eine finanzielle Überforderung des Bürgen.
  • durch emotionalen Druck des anderen Ehegatten.

 

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3. Was passiert mit gemeinsamen Schulden bei Scheidung?

Wenn Sie als Eheleute vor der Scheidung während der Ehe gemeinsame Schulden gemacht haben, haften Sie für diese auch gemeinsam gegenüber dem Gläubiger (im Außenverhältnis). Das bedeutet, dass dieser sich aussuchen kann, ob er die Gesamtsumme von Ihnen oder von Ihrem Ehepartner verlangt.

Dies gilt für alle von Ihnen beiden zusammen abgeschlossenen Verträgen, z. B.:

  • Mietverträge
  • Kreditverträge
  • Kaufverträge
  • Autofinanzierung
  • Verträge mit Energielieferanten

Hat der Gläubiger bereits von Ihnen die Gesamtsumme erhalten, kann er sie natürlich nicht noch mal von Ihrem Ehepartner verlangen. Der geschuldete Betrag ist nur einmal zu zahlen.

Anspruch auf Ausgleichszahlung

Wenn Sie die Schulden alleine getilgt haben, können Sie einen Anspruch gegen Ihren Ehegatten auf Ausgleich geltend machen (im Innenverhältnis). Ihr Partner muss Ihnen dann die Hälfte der von Ihnen beglichenen Summe zurückerstatten und die Schulden bei Scheidung teilen.

Haben Sie z. B. einen gemeinsamen Kredit bei der Bank in Höhe von 1.000 Euro, die die Bank von Ihnen zurückfordert, dann muss zwar einer von Ihnen die vollen 1.000 Euro begleichen, hat aber gegenüber dem Partner einen Anspruch auf Zahlung von 500 Euro.

Für bereits während der Ehe getilgte Schulden gelten keine Ausgleichsansprüche, wenn die Ehe geschieden wird – auch dann nicht, wenn die Schulden vor Scheidung von nur einem der Eheleute getilgt wurden. Diese Regeln sollen verhindern, dass während und für die Ehe getroffene Vereinbarungen nach der Trennung rückwirkend geändert werden.

4. Was passiert bei einer Trennung mit den Schulden auf dem Haus?

Einige der wichtigsten Fragen, die bei einer Scheidung zu beantworten sind, drehen sich um die Schulden durch Immobilien: Was passiert mit dem Haus? Wer muss die Schulden bei Scheidung für ein Wohneigentum übernehmen? Wer darf dort weiterhin leben? Bei der Beantwortung dieser Fragen gibt es mehrere Optionen:

Beide Eheleute sind Vertragspartner für die Bank

Grundsätzlich gilt auch hier wieder die Regel: Wer als Vertragspartner eingetragen ist, kommt für die Schulden bei Scheidung auf. Dabei spielt es für die Bank in der Regel keine Rolle, ob nur ein Ehepartner als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist oder beide.

  • Zieht einer der Ehegatten nach der Scheidung aus dem Haus aus, muss er weiterhin für die gemeinsamen Kredite aufkommen.
  • Der Partner, der nicht mehr in der gemeinsamen Immobilie wohnt, kann jedoch die Tilgungsraten auf mögliche Unterhaltsansprüche anrechnen, die der andere Partner ihm gegenüber hat (z. B. Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt)

Ein Ehegatte zahlt den anderen aus

Die wohl am häufigsten praktizierte Variante ist, dass der im Haus verbleibende Ehepartner den ausziehenden Partner auszahlt.

  • Es kann sinnvoll sein, wenn Sie den Kredit bei der Bank auf den im Haus verbleibenden Ehegatten umschreiben lassen.
  • Sie benötigen zur Umschreibung die Zustimmung Ihrer Bank.
  • Ist der verbleibende Ehepartner alleine nicht kreditwürdig, kann die Bank widersprechen.
  • Möglich ist dann die Vereinbarung einer weiteren gemeinsamen Tilgung, wobei der ausgezogene Partner sich die Tilgungsraten vom im Haus verbleibenden Ehegatten zurückholt.

Alternativ können Sie den Kredit vorzeitig auflösen, um danach eigenständig einen neuen Kreditvertrag aufzunehmen. Beachten Sie jedoch, dass dabei eine Vorfälligkeitsentschädigung anfallen kann. Auch ein Hausverkauf bei Scheidung ist natürlich möglich.

5. Wie wirken sich gemeinsame Schulden auf den Zugewinnausgleich aus?

Am Ende einer Ehe steht meistens der Zugewinnausgleich. Um zu klären, wie sich gemeinsame Schulden bei Scheidung auswirken, berechnet das Familiengericht während des Scheidungsablaufs den Zugewinnausgleich.

Was ist der Zugewinnausgleich?

Beim Zugewinnausgleich wird das Anfangsvermögen eines jeden Ehepartners von seinem Endvermögen abgezogen, um den Zugewinn zu ermitteln.

Beispiel:

  • Frau A. hat am Anfang der Ehe 10.000 Euro Anfangsvermögen und am Ende der Ehe 50.000 Euro. Damit hat sie einen Zugewinn in Höhe von 40.000 Euro.
  • Ihr Mann Herr A. hat am Anfang der Ehe kein Anfangsvermögen, am Ende jedoch ein Vermögen in Höhe von 30.000 Euro. Damit hat er einen Zugewinn in Höhe von 30.000 Euro.
  • Frau A. hat 10.000 Euro mehr Zugewinn als der Mann. Von diesen 10.000 Euro muss Frau A. bei der Scheidung Ihrem Mann 5.000 Euro abgeben – also die Hälfte.

Infografik: Schulden bei Scheidung – Zugewinnausgleich.

Wie wirken sich gemeinsame Schulden aus?

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20.05.2015 (BGH, Az. XII ZB 314/14) sind die Verbindlichkeiten einer gemeinsamen Schuld jeweils zur Hälfte bei beiden Eheleuten im Endvermögen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen.

Handelt es sich um eine Darlehensschuld für eine Immobilie, gilt eine Ausnahme:

  • Die Eheleute können vereinbaren, dass der Ehegatte, der in der Immobilie wohnen bleibt, den Kredit vollständig übernimmt.
  • Der andere Ehepartner ist somit von den Schulden bei Scheidung freigestellt.

Übrigens: Bereits im Eheunterhalt berücksichtigte Schulden dürfen nicht nochmal in den Zugewinnausgleich eingerechnet werden, da ansonsten Unterhalt und Zugewinn um die Hälfte der Schulden gemindert wären.

6. FAQ: das Wichtigste zu Schulden bei Scheidung

Grundsätzlich sind Sie nicht für fremde Schulden bei Scheidung haftbar – es sei denn, Sie haben Gütergemeinschaft vereinbart, eine Bürgschaft unterzeichnet oder es handelt sich um ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs.

Ja, Sie können die Schulden Ihres Ehegatten übernehmen. Allerdings benötigen Sie dafür die Zustimmung des Gläubigers.

Schulden bei Scheidung sind von demjenigen zu zahlen, der sie verursacht hat. Handelt es sich um gemeinsame Schulden, sind diese Schulden bei der Scheidung zur Hälfte zu teilen.

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Sophie Suske
Über die Autorin
Sophie Suske

Als Teil der juristischen Redaktion von advocado strebt Sophie Suske jeden Tag danach, komplexe Rechtsprobleme des Marken- und Versicherungsrechts für jeden Leser verständlich aufzubereiten. Grundlage ihrer lösungsorientierten Arbeit ist ihr Masterstudium der Sprach- und Kommunikationswissenschaft.