Zusammenfassung
Heiratet ein Paar, tritt mit Eheschließung automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in Kraft. Im Fall einer Scheidung hat der Ehepartner mit dem geringeren Vermögen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich des ehelichen Zugewinns.
Auf einen Blick
Die Zugewinngemeinschaft ist ein ehelicher Güterstand, der in § 1363 BGB geregelt ist. Jeder Ehe- bzw. Lebenspartner bleibt in diesem Güterstand alleiniger Eigentümer seines Vermögens:
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzlich geltende Güterstand. Sie gilt also immer, wenn die Eheleute nichts anderes vereinbart haben. Wünscht das Ehepaar andere Formen der Gütergemeinschaft oder -trennung, kann es einen Ehevertrag aufsetzen lassen und den gewünschten Ehestand dort festschreiben.
Sie beginnt mit Schließung der Ehe – also sobald das Paar vor dem Gesetz verheiratet ist. Der Güterstand lässt sich jedoch auch im Laufe der Ehe noch festlegen bzw. nachträglich ändern.
Eine Möglichkeit, den Güterstand (nachträglich) anzupassen, ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft. So lassen sich z. B. im Ehevertrag die Rahmenbedingungen des Zusammenlebens beliebig gestalten. Auch der Ausschluss eines Zugewinnausgleichs bei Scheidung lässt sich im Vertrag festhalten.
Es ist auch möglich, den automatischen Wechsel des Güterstandes ab einem bestimmten Zeitpunkt zu vereinbaren. Denkbar sind Schlüsselereignisse wie z. B.:
Besonders für Paare mit unterschiedlichem Vermögen und Kinderwunsch kann eine modifizierte Zugewinngemeinschaft sinnvoll sein. So lässt sich z. B. bei der Eheschließung Gütertrennung vereinbaren. Mit Geburt des ersten gemeinsamen Kindes kann diese in eine Zugewinngemeinschaft wechseln.
Dieses Vorgehen hat den Vorteil, dass für die wohlhabendere Partei finanzielle Sicherheit besteht, während der für die Kinderbetreuung zuständige Ehepartner eine finanzielle Entschädigung für einen möglichen Karriereeinschnitt erhält.
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft bringt folgende Vorteile mit sich:
Der Güterstand kann für Paare sinnvoll sein, die über ein ungefähr gleich hohes Vermögen verfügen. Ebenfalls kann es für Paare mit Kindern von Vorteil sein, da mit der Geburt eines Kindes oft Ausfallzeiten einhergehen. Der für das Kind sorgende Ehepartner hat es in der Regel schwerer, ein Vermögen zu erwirtschaften. Erst im Fall von Tod oder Scheidung hebt ein Ausgleichsanspruch diese Differenz auf.
Wer sich unsicher ist, ob sich der gesetzliche Güterstand für seine Ehe lohnt, findet Hilfe bei einem Anwalt für Familienrecht. Dieser kann Sie umfassend über die Vor- und Nachteile der jeweiligen Güterstände informieren und beurteilen, welcher für Ihre Ehe passend ist.
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Eine Zugewinngemeinschaft kann nicht für jede Ehe empfehlenswert sein. Bringt einer der beiden Ehepartner ein deutlich höheres Vermögen mit in die Ehe, kann es für diesen (finanziell betrachtet) sinnvoller sein, Gütertrennung zu vereinbaren.
Ansonsten kann der gesetzliche Güterstand sinnvoll für die meisten Paare sein. Falls nur geringfügige Änderungen an den Regelungen gewünscht sind, kann es ratsam sein , eine modifizierte Zugewinngemeinschaft aufzusetzen, anstatt zu einer Gütertrennung oder Gütergemeinschaft zu wechseln.
Eine Zugewinngemeinschaft lässt sich in 3 Fällen aufheben:
Bei einer Trennung ohne Scheidung endet eine Zugewinngemeinschaft also nicht automatisch.
Es ist nicht zwingend notwendig, die ganze Ehezeit über einen bestimmten Güterstand beizubehalten. Dieser lässt sich auch im Nachhinein – auf Wunsch sogar rückwirkend – anpassen. Das kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn sich die finanzielle oder persönliche Situation beider Ehegatten während der Ehe ändert.
Achtung: Wer eine Zugewinngemeinschaft aufheben oder ändern möchte, benötigt einen Notar. Die notarielle Beurkundung ist beim Familiengericht anzuzeigen.
Das Vermögen vor der Ehe ist bei einer Zugewinngemeinschaft im Falle einer Scheidung geschützt. Das bedeutet:
Möchten Sie nicht, dass bestimmte Vermögensgegenstände wie Aktien oder Immobilien zum Zugewinn gehören, können Sie dies in einem separaten, notariell beurkundeten Vertrag festhalten.
Erbschaften vor der Eheschließung oder während der Ehe zählen zum Anfangsvermögen und haben somit keinen Einfluss auf die Höhe des Zugewinnausgleichs im Erbe. Genauso verhält es sich mit Erbschaften, die nach dem offiziellen Vollzug der Ehescheidung anfallen.
Egal zu welchem Zeitpunkt Sie also eine Schenkung oder Erbschaft erhalten – sie zählt immer zum persönlichen Anfangsvermögen. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich bei Erbschaft wird demzufolge nicht erhöht.
Stirbt einer der Ehegatten, gilt in einer Zugewinngemeinschaft Folgendes:
In Ehen mit Kindern erbt bei einer Zugewinngemeinschaft der hinterbliebene Ehegatte also die Hälfte des Nachlasses. Ist die Ehe kinderlos geblieben, stehen ihm ¾ des Erbes zu.
Das Anfangsvermögen der beiden Ehepartner ist in der Regel fix. Es wird lediglich im Falle von Schenkungen und Erbschaften angepasst. Bei einer Scheidung hat kein Partner Recht auf einen Anteil des Anfangsvermögens.
Das Anfangsvermögen spielt jedoch bei der Zugewinnberechnung eine entscheidende Rolle. Lassen sich die beiden Ehegatten scheiden, hat der finanziell schlechter gestellte Partner Anspruch auf eine finanzielle Ausgleichszahlung vom besser verdienenden Ehegatten.
Um diese Ausgleichsforderung zu berechnen, vergleicht das Gericht die beiden Gesamtvermögen der Eheleute und bestimmt den Vermögenszuwachs während der Ehezeit. Dieser berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Endvermögen (also dem Vermögen bei Eingang des Scheidungsantrags) und dem Anfangsvermögen (dem Vermögen vor Eheschließung).
Beide Eheleute haben grundsätzlich Anspruch auf die Hälfte des Vermögenszuwachses während der Ehezeit. Hat also z. B. der Ehemann während der Ehe weniger Vermögen erwirtschaftet als seine Frau, kann er von ihr verlangen, dass sie ihm einen Ausgleich zahlt – jedoch nur in Form von Geld. Er kann nicht verlangen, dass sie ihm z. B. das gemeinsame Haus überlässt.
Für Schulden gilt im gesetzlichen Güterstand Folgendes:
Eine Immobilie kann sich bei Scheidung einer Ehe in Zugewinngemeinschaft ebenfalls auswirken – und zwar dann, wenn sie einer der Ehegatten übernimmt und den anderen auszahlt. Das gemeinschaftliche Haus fließt in den Zugewinn ein.
Eine Zugewinngemeinschaft kann sich für Paare lohnen, die in etwa das gleiche Anfangsvermögen aufweisen und gleich viel verdienen. Daneben kann es der geeignete Güterstand für Lebenspartner sein, die beim Kinderwunsch nicht auf eine Karriere des anderen verzichten möchten. Während sich einer der Partner um die Kinder kümmert, kann der andere Vermögen erwirtschaften.
Bei einer Zugewinngemeinschaft erfolgt im Falle einer Scheidung ein finanzieller Ausgleich. Der Ehepartner mit dem geringeren Endvermögen hat einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gegenüber dem besser verdienenden Partner. Dieser Zugewinn berechnet sich aus der Differenz des End- und Anfangsvermögen beider Ehegatten.
Die Zugewinngemeinschaft endet, sobald die Scheidung rechtskräftig ist. Den Anspruch auf Ausgleichszahlung können Sie hingegen noch bis zu 3 Jahre nach der Scheidung geltend machen.
Als Teil der juristischen Redaktion von advocado strebt Sophie Suske jeden Tag danach, komplexe Rechtsprobleme des Marken- und Versicherungsrechts für jeden Leser verständlich aufzubereiten. Grundlage ihrer lösungsorientierten Arbeit ist ihr Masterstudium der Sprach- und Kommunikationswissenschaft.