Haben Eltern das geteilte bzw. gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind, treffen sie alle wichtigen Entscheidungen gemeinsam. Finden die Eltern bei einer Trennung keine einvernehmliche Lösung, entscheidet das Familiengericht als letzte Instanz. Wer seine Rechte und Pflichten kennt und zum Wohle des Kindes entscheidet, kann einen belastenden Sorgerechtsstreit vermeiden.
Verheiratete Eltern haben das geteilte Sorgerecht für ihr Kind und sorgen gemeinsam für dessen Wohl. Beide entscheiden also gleichberechtigt über alle wichtigen das Kind betreffenden Angelegenheiten.
Das geteilte Sorgerecht der Eltern umfasst folgende Bereiche:
Mit der Geburt ihres Kindes erhalten verheiratete Eltern automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Daran ändert sich auch nichts bei einer Scheidung oder Trennung – sofern ein Familiengericht nichts anderes entscheidet.
Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet, fällt zunächst der Mutter das alleinige Sorgerecht zu. Der Vater hat lediglich ein Umgangsrecht. Will der Vater das geteilte Sorgerecht erhalten, hat er folgende Möglichkeiten:
Haben Eltern das geteilte Sorgerecht für ihr Kind, haben sie bestimmte Rechte und Pflichten. Diese üben sie gemeinsam aus. Das ist auch bei einer Scheidung oder Trennung so.
Welche Entscheidungen ein Elternteil alleine treffen darf und was beide gemeinsam entscheiden müssen, ist davon abhängig, ob es sich um Angelegenheiten des täglichen Lebens oder von besonderer Bedeutung handelt.
Alleinige Handlungs- und Entscheidungsbefugnis haben Eltern bei den Entscheidungen, die nicht endgültig und deren Auswirkungen auf das Kind absehbar sind.
Dazu zählen u. a. Entscheidungen in den folgenden Bereichen:
Sind hingegen Entscheidungen nur schwer bzw. gar nicht rückgängig zu machen und beeinflussen die Entwicklung des Kindes erheblich, müssen die Eltern gemeinsam und einvernehmlich entscheiden.
Dazu zählen u. a. Entscheidungen in den folgenden Bereichen:
Eine Scheidung oder Trennung ist für alle Beteiligten belastend und kann vor allem beim gemeinsamen Sorgerecht zahlreiche Anlässe für Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Eltern bieten.
So können diese sich z. B. uneins darüber sein, wo das Kind zukünftig lebt, welche weiterführende Schule infrage kommt oder wie viel Taschengeld angemessen ist.
Grundsätzlich gilt, dass jeder Elternteil ein Widerspruchsrecht hat. Das heißt, er muss bei jeder das Kindeswohl betreffenden Entscheidung die Chance erhalten, einen Widerspruch zu formulieren. Kurz: Jeder Elternteil muss im Vorfeld einer wichtigen Entscheidung informiert werden.
Kompromissbereitschaft und einvernehmliche Lösungen sind nicht nur im Interesse des Kindes, sondern auch im Interesse der Eltern. Findet sich in grundsätzlichen Fragen keine Einigung, kann jeder Elternteil das Familiengericht einschalten. Dieses entscheidet dann als letzte Instanz – ohne das Kind, die Eltern oder die tatsächlichen Umstände wirklich zu kennen.
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Sorgerechtsstreitigkeiten können ihre Ursache in dem Umstand haben, dass Eltern sich nicht darüber im Klaren sind, was genau das geteilte Sorgerecht für den erzieherischen Alltag und alle damit zusammenhängenden Fragen bedeutet. Für viele Streitpunkte gibt es dabei ganz klare Regelungen.
Haben die Eltern ein geteiltes Sorgerecht für ihr Kind, müssen sie gemeinsam entscheiden, wo es sich aufhalten bzw. wohnen darf. Es ist dabei egal, ob die Eltern zusammenleben oder geschieden bzw. getrennt sind.
Wenn keine Gefährdung des Kindeswohls zu erwarten ist, brauchen kurzfristige Ortswechsel kein Einverständnis des zweiten Elternteils. Das sind u. a.:
Längere Aufenthaltswechsel können durchaus Auswirkungen auf das Kind haben. Ähnlich verhält es sich, wenn das Kind seinen Wohnort von z. B. der Mutter zum Vater verlegen will. Die Eltern müssen diese Entscheidungen gemeinsam treffen. Gibt es diesbezüglich keine einvernehmlichen Lösungen, kann ein Anwalt vermitteln – ansonsten entscheidet das Familiengericht.
„Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil“ (§ 1684 BGB). Das Umgangsrecht ist vor allem für denjenigen wichtig, bei dem das Kind nicht lebt. So wird sichergestellt, dass der Kontakt nicht abreißt und sich eine Beziehung zum anderen Elternteil entwickeln kann.
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, muss laut § 1684 Abs. 2 BGB für Zeit und Raum sorgen, damit der andere sein Umgangsrecht ausüben kann. Tut er das nicht oder verhindert, dass das Kind seinen Vater oder seine Mutter trifft, kann das Umgangsrecht gerichtlich durchgesetzt werden.
Das Umgangsrecht soll zudem die Bindung des Kindes zu folgenden Bezugspersonen sicherstellen:
Wie umfangreich das Umgangsrecht der Angehörigen ist, ist vom Alter und den Bedürfnissen des Kindes abhängig. So wird davon ausgegangen, dass für ein Baby einige Stunden ausreichen, aber ein Jugendlicher auch mal ein ganzes Wochenende bei seinen Großeltern verbringen kann.
Liegt geteiltes Sorgerecht vor, ist der Regelfall, dass die Eltern auch in einem Haushalt leben. Ist das der Fall, geht der Gesetzgeber davon aus, dass jeder Elternteil seinen Beitrag zum Unterhalt des Kindes leistet.
Ein Sonderfall liegt beim Wechselmodell vor. Beide kommen zwar gemeinsam für den Unterhalt des Kindes auf – dennoch richtet sich der Unterhaltsbedarf des Kindes nach dem tatsächlichen Einkommen und Vermögen beider Elternteile.
Beispiel: Verdient der Vater 4.000 Euro und die Mutter 3.000 Euro, ergibt sich ein gemeinsames Einkommen von 7.000 Euro. Der Vater trägt hier 60 und die Mutter 40 % bei – der Vater müsste also mehr Unterhalt für das Kind leisten als die Mutter.
Die Berechnungsgrundlage für die Unterhaltshöhe muss dabei nicht das tatsächliche Gehalt der Eltern sein. Vom Einkommen kann Folgendes abgezogen werden:
Kann ein Elternteil nicht für den Unterhalt aufkommen, kommt es laut § 1607 BGB zur Ersatzhaftung. Dann werden nahe Verwandte – z. B. die eigenen Eltern – zur Zahlung des Kindesunterhalts verpflichtet.
Die Bestimmung der tatsächlichen Unterhaltspflichten beider Elternteile ist kompliziert und kann Konfliktpotenzial bieten. Zahlreiche gesetzliche Regelungen müssen beachtet und objektiv interpretiert werden. Mit einem Unterhaltstitel ist die verbindliche Regelung der Unterhaltspflichten möglich.
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Die Wahl von Schulfächern und des Ausbildungs- bzw. Studienplatzes hat einen erheblichen Einfluss auf die Entwicklung des Kindes. Daher haben Eltern von Minderjährigen ein Mitspracherecht.
Sofern geteiltes Sorgerecht vereinbart wurde, können sie also nur gemeinsam über den Werdegang des Kindes entscheiden.
Nicht jede Kleinigkeit muss von beiden Eltern entschieden werden. Allgemeine Bestimmungen über die Lebensführung des Kindes kann daher der Elternteil treffen, bei dem das Kind lebt bzw. sich aufhält – obwohl geteiltes Sorgerecht gilt.
Grundsätzlich kann der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, also allein über Alltägliches bestimmen, auch wenn geteiltes Sorgerecht angeordnet ist.
Gleiches gilt, wenn sich ein Elternteil mit seinem Kind im Urlaub befindet. Hier sind für diese Zeitspanne ebenfalls ihm allein die Entscheidungen über die Lebensführung überlassen.
Ein Urlaub ist keine Angelegenheit von alltäglicher Bedeutung. Daher ist hier und bei längeren Auslandsaufenthalten oder Austauschen die Zustimmung beider Elternteile notwendig – auch wenn die Eltern geteiltes Sorgerecht vereinbart haben.
Bei jedem Urlaub oder Auslandsaufenthalt sind deswegen die Auswirkungen für das Kind abzuwägen und eine individuelle Entscheidung zu treffen. Dabei sind folgende Aspekte relevant:
Beide Elternteile müssen Urlauben und Auslandsaufenthalten zustimmen. Stellt sich ein Elternteil einem Urlaub entgegen, muss es die Gefährdung des Kindeswohls begründen. Ist keine Einigung zwischen den Eltern möglich, kann das Familiengericht eingeschaltet werden. Wenn Eltern ohne Einwilligung des anderen Elternteils mit dem Kind verreisen, könnte das strafrechtliche Konsequenzen wegen Verdachts auf Entführung des Kindes haben.
Entscheidungen bezüglich Tagesausflügen oder einwöchigen Klassenfahrten sind hiervon ausgenommen.
Verheiratete Eltern haben mit Geburt ihres Kindes automatisch das geteilte Sorgerecht. Bei einem unehelich geborenen Kind hat die Mutter immer das alleinige Sorgerecht.
Auf Antrag beim Jugendamt kann der Vater die Vaterschaft anerkennen und zusammen mit der Mutter eine Sorgerechtserklärung abgeben. Nur mit der Zustimmung der Mutter erhält der Vater dann das gemeinsame bzw. geteilte Sorgerecht.
Verweigert die Mutter ihre Zustimmung, ist der Vater dennoch nicht chancenlos. Väter können das gemeinsame Sorgerecht beim Familiengericht beantragen:
Die Anwalts- und Gerichtskosten für die Beantragung des geteilten Sorgerechts muss der Vater zunächst vorstrecken. Ist er erfolgreich und wird ihm das gemeinsame Sorgerecht zugesprochen, hat die Mutter des Kindes die Hälfte aller Kosten zu tragen.
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Im Falle einer Scheidung oder Trennung der Eltern kann das gemeinsame Sorgerecht Konfliktpotenziale bieten.
Eltern streiten beim gemeinsamen Sorgerecht z. B. darüber, wie viel Unterhalt jeder Elternteil tatsächlich zu leisten hat, wo das Kind welche Feiertage verbringt und welchen Einfluss ein neuer Lebenspartner auf die Erziehung nehmen darf.
Damit Ihr Kind nicht zum Leidtragenden Ihrer Streitigkeiten wird, können Sie bei unüberbrückbaren Differenzen einen Anwalt kontaktieren.
Ein Anwalt kann zwischen Ihnen und Ihrem Partner vermitteln, mit Ihnen gemeinsam nach der bestmöglichen Lösung für Ihr Kind suchen und Sie dabei unterstützen, diese alltagstauglich umzusetzen.
Was aber viel wichtiger ist: Durch anwaltliche Beratung, die die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, können Sie einen belastenden Sorgerechtsstreit vermeiden – und die Entscheidung durch ein Familiengericht, das Sie, Ihr Kind und die tatsächlichen Umstände nicht kennt.
Verheiratete Paare erhalten bei der Geburt ihres Kindes automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Trennen sich die Eltern, bleibt das geteilte Sorgerecht bestehen. Können die Eltern sich nach der Trennung nicht einigen, wo das Kind z. B. zukünftig lebt oder welche weiterführende Schule es besuchen soll, entscheidet das Familiengericht über das Sorgerecht.
Sind die Eltern nicht verheiratet, hat immer die Mutter das alleinige Sorgerecht. Der Vater kann beim Jugendamt einen Antrag auf Anerkennung der Vaterschaft stellen und gemeinsam mit der Mutter eine Sorgerechtserklärung abgeben. Mit Zustimmung der Mutter erhält der Vater des Kindes dann ebenfalls das Sorgerecht.
Nein, nur das Familiengericht darf ein Sorgerecht verweigern – und zwar dann, wenn das geteilte Sorgerecht das Kindeswohl gefährden würde. Können die Eltern nicht miteinander kooperieren, kommt es häufig zum Streit oder fehlt die Bindung zwischen Vater und Kind, kann das Familiengericht das geteilte Sorgerecht ablehnen.