Wenn das Wohl des eigenen Kindes gefährdet ist, besteht dringender Handlungsbedarf. Erfüllt ein Elternteil seine Fürsorgepflicht nicht, kann der andere Sorgeberechtigte dessen Sorgerecht entziehen lassen und alleiniges Sorgerecht gerichtlich einklagen. Wie genau Sie vorgehen müssen, um das Sorgerecht entziehen & einklagen zu können, wie ein Sorgerechtsverfahren abläuft und wie ein Anwalt Ihnen helfen kann, erfahren Sie in diesem Beitrag.
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Eltern haben das Sorgerecht für ihr Kind, um gemeinsam für dessen körperliches, seelisches sowie finanzielles Wohl zu sorgen. Verletzt ein Elternteil durch gefährdendes Fehlverhalten diese Fürsorgepflicht, kann der andere Erziehungsberechtigte beim Familiengericht mittels Antrag dem anderen Elternteil das Sorgerecht entziehen und damit alleiniges Sorgerecht erhalten. Nur das Familiengericht kann verbindlich über die Regelung des Sorgerechts entscheiden.
Der Antrag auf Entziehung des Sorgerechts muss beim Familiengericht gestellt werden
– unabhängig davon, ob
Zwischen dem Entzug des Sorgerechts oder dessen Einklagung besteht übrigens kein Unterschied. Das Sorgerechtsverfahren läuft in beiden Fällen identisch ab.
Das Verfahren zur Entziehung des Sorgerechts wird durch den Antrag an das Familiengericht eröffnet. Ob ein Elternteil dem zustimmt, dass ihm das Sorgerecht entzogen wird, hat auf den Verfahrensverlauf keinen Einfluss. Will ein Elternteil dem anderen das Sorgerecht entziehen, klagt er mittels des Antrages gewissermaßen gleichzeitig auf sein alleiniges Sorgerecht. Ein eigenständiges Klageverfahren für den Fall, dass ein Elternteil sich weigert, sein Sorgerecht abzugeben, gibt es nicht. Das Sorgerecht kann also eigentlich nicht eingeklagt werden.
Je nach Ausmaß des Fehlverhaltens kann es zum Wohl des Kindes das Beste sein, wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht erhält. Sind sich die Eltern diesbezüglich einig, wird das Gericht den entsprechenden Antrag nach kurzer Prüfung genehmigen und die Änderung des Sorgerechts vollziehen.
Eltern können in der schweren Trennungs- oder Scheidungsphase den Blick für das Wohl ihrer Kinder verlieren. Dies passiert meist nicht aus schlechter Absicht. Es ist die Aufgabe des Anwalts bzw. der Anwältin für Familienrecht diesen Blick zu schärfen, vor allem in emotional aufgeladenen Situationen.
Wann Sie dem anderen Elternteil das Sorgerecht entziehen & einklagen können und was dabei zu beachten ist, erfahren Sie im Folgenden.
Ob ein Elternteil seiner Sorgfaltspflicht nicht ausreichend nachkommt und nicht zum Wohle des Kindes entscheidet, kann subjektive Einschätzung sein.
Dennoch gibt es einige Vergehen, die grundsätzlich einen Entzug des Sorgerechts nach sich ziehen können:
Wenn Sie eines dieser Vergehen feststellen und diese auch beweisen können, sind die Voraussetzungen erfüllt, um das Sorgerecht entziehen & einklagen zu können. Die Einschätzung, dass das andere Elternteil ein „schlechter Umgang“ für das Kind sei, reicht hier nicht aus.
Eine Scheidung ist übrigens nicht automatisch ein Grund dafür, das gemeinsame Sorgerecht aufzuheben – dieses bleibt von einer Trennung unberührt. Eltern haben trotzdem nach einer Trennung durch § 1671 BGB das Recht, dem Partner durch einen Antrag beim Familiengericht das Sorgerecht entziehen zu lassen. Dafür muss aber das Kindeswohl durch die neuen familiären Umstände gefährdet sein und die Übertragung des Sorgerechts im Sinne des Kindes sein.
Um das Sorgerecht entziehen & einklagen zu können, können Sie wie folgt vorgehen:
Welche Kriterien darüber hinaus erfüllt sein müssen, damit Sie dem anderen Elternteil das Sorgerecht entziehen und alleiniges Sorgerecht erhalten können, erfahren Sie in unserem Beitrag zum Thema „Sorgerecht erhalten“.
Um das Sorgerecht entziehen & einklagen zu können, können Sie wie folgt vorgehen:
Welche Kriterien darüber hinaus erfüllt sein müssen, damit Sie dem anderen Elternteil das Sorgerecht entziehen und alleiniges Sorgerecht erhalten können, erfahren Sie in unserem Beitrag zum Thema „Sorgerecht erhalten“.
Wurde der Antrag auf Entzug des Sorgerechts gestellt, hat das Familiengericht laut § 1666 BGB die Aufgabe, die Gefahr für das Kind schnell abzuwenden – und zu entscheiden, ob einem Elternteil wegen seines Fehlverhaltens das Sorgerecht vollständig oder in Teilen entzogen werden soll. Dabei geht das Gericht wie folgt vor:
1. Prüfung des Antrags durch das Familiengericht: Das Gericht prüft im Laufe des Verfahrens, ob die vorgebrachten Beweise eindeutig ein Fehlverhalten des anderen Elternteils belegen und von einer Gefährdung des Kindeswohls auszugehen ist. Spätestens einen Monat nach Verfahrensbeginn setzt das Gericht einen Anhörungstermin fest – hier werden Eltern und Kind sowie ggf. das Jugendamt zur familiären Situation befragt, um die Auswirkungen des Fehlverhaltens genau beurteilen zu können.
Auf Grundlage dessen beurteilt das Gericht dann, ob dem beschuldigten Elternteil ein Fehlverhalten nachgewiesen werden kann und es deshalb zur Erziehung des Kindes ungeeignet ist. Dann wird das Familiengericht dem betreffenden Elternteil das Sorgerecht entziehen und dem Kläger das alleinige Sorgerecht zusprechen.
2. Entscheidung über das alleinige Sorgerecht: Ob der Kläger auch dazu in der Lage ist, das alleinige Sorgerecht zu übernehmen, entscheidet das Gericht anhand folgender Kriterien:
Um Letzteres beurteilen zu können, müssen Kinder ab 14 Jahren im Laufe des Sorgerechtsprozesses u. a. dazu befragt werden, bei welchem Elternteil sie gern leben möchten. Das Gericht ist allerdings bei der Entscheidung nicht an den Wunsch des Kindes gebunden. Falls das Gericht nach Prüfung der Unterlagen und Anhörung aller Beteiligten nicht adäquat über den Sorgerechtsfall entscheiden kann, wird ein externer Gutachter zur Beurteilung der Sachlage hinzugezogen.
3. Abschließendes Urteil zur Regelung des Sorgerechts: Der vollständige Entzug des Sorgerechts ist die letzte Option zur Klärung des Sorgerechtsstreits. Es ist auch möglich, nur bestimmte Teile des Sorgerechts einem Elternteil allein zuzusprechen – z. B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Dem Antrag des Klägers, dem anderen Elternteil das Sorgerecht zu entziehen, wird stattgegeben, wenn die Übertragung des alleinigen Sorgerechts zum Wohl des Kindes ist.
Wenn ein Elternteil das Urteil als nicht rechtskonform erachtet, kann Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt werden. Das Gericht prüft dann jedoch nicht die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses, sondern die korrekte Anwendung von geltendem Recht. Die Beschwerde ist also kein Mittel, um eine erneute Entscheidung des Gerichtes zu erwirken. Stellt das Oberlandesgericht fest, dass verfahrenstechnische Fehler vorliegen oder geltendes Recht falsch angewendet wurde, wird das Urteil abgeändert bzw. aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückgewiesen.
Dauer
Für Sorgerechtsverfahren besteht – da stets zum Wohle des Kindes gehandelt werden soll – ein Beschleunigungsgebot. Das Gericht ist also dazu angehalten, Sorgerechtsstreitigkeiten schnellstmöglich verbindlich zu klären.
Ein Verfahren mit klarer Beweislage wird das Familiengericht in ca. 6 Wochen bis 3 Monaten abschließen können. Kann das Gericht auf Basis der vorliegenden Informationen und Dokumente keine schnelle Entscheidung über das Sorgerecht treffen, folgt ein zweiter Anhörungstermin. Hier wird der Sorgerechtsfall durch ein Sachverständigengutachten erneut beurteilt. Das Verfahren kann sich dann bis zu einem Jahr verlängern.
Auch wenn ein berechtigter Anlass besteht, ein Sorgerecht entziehen & einklagen zu lassen, kann der Sorgerechtsantrag durchaus vom Familiengericht abgelehnt werden. Ausschlaggebend dafür können neben einem unvollständigen Antrag auch fehlende oder nicht eindeutige Beweise für die Verletzung der Fürsorgepflicht oder ausgebliebene außergerichtliche Lösungsversuche wie Gespräche zwischen den Elternteilen oder mit dem Jugendamt sein.
Ein Anwalt mit Schwerpunkt Sorgerecht kann sicherstellen, dass alle Voraussetzungen für eine Sorgerechtsklage erfüllt sind, entsprechende Beweise ausführlich und zweifelsfrei dokumentiert werden und alle außergerichtlichen Optionen zur Lösung des Sorgerechtsstreits realisiert wurden. Zudem kann er im Rahmen des Sorgerechtsverfahren gewährleisten, dass die passende juristische Strategie gewählt wird, um zum Wohle des Kindes durch das Familiengericht ein Sorgerecht schnell entziehen zu lassen und angemessen auf alle etwaigen Unvorhersehbarkeiten oder taktischen Manöver der Gegenseite zu reagieren.
Ein advocado Partner-Anwalt kann schon vor der Beauftragung in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihren Fall prüfen und Sie über Ihre Handlungsoptionen und Erfolgsaussichten informieren.
Eine advocado Partner-Anwältin für Familienrecht erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Chancen & das mögliche Vorgehen.
Die Kosten dafür, gerichtlich das Sorgerecht entziehen zu lassen und das alleinige Sorgerecht zu erhalten, richten sich nach dem Streitwert, über den im Verfahren verhandelt wird. Diesen legt das Gericht fest. Welche Kosten auf Grundlage des Streitwertes entstehen können, erläutern wir Ihnen jetzt.
Grundsätzlich wird laut § 45 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) für Sorgerechtsverfahren ein Streitwert von bis zu 3.000 € zugrunde gelegt. Ist das Sorgerechtsverfahren der Folgeprozess einer Scheidung, beträgt der Streitwert 20 % des Streitwertes aus dem Scheidungsverfahren – höchstens aber 3.000 €. Etwaige Anwaltskosten werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Ist keine außergerichtliche Lösung des Sorgerechtsstreits möglich, werden die Gerichtskosten nach § 34 Gerichtskostengesetz (GKG) festgelegt.
Demnach ist mit maximalen Kosten in Höhe von 537,30 € für einen Sorgerechtsstreit zu rechnen. Sie können allerdings mit dem Anwalt auch eine individuelle Vergütungsvereinbarung unabhängig von den Bestimmungen des RVG abschließen. Hierbei wird der Anwalt pauschal z. B. pro Arbeitsstunde für seine Leistung bezahlt.
Die Kosten für den Entzug des Sorgerechts bzw. für ein Sorgerechtsverfahren lassen sich mithilfe verschiedener Möglichkeiten reduzieren bzw. finanzieren:
1. Kostenteilung bei Klage auf alleiniges Sorgerecht: Bei familienrechtlichen Prozessen gilt eine Kostenaufhebung. Das bedeutet, dass jede Partei die eigenen Anwaltskosten zu zahlen hat – die Gerichtskosten sind jedoch zu je 50 % von beiden Elternteilen zu tragen.
2. Prozesskostenhilfe: Bedürftigen Sorgeberechtigten, die Sorgerecht entziehen & einklagen wollen, kann Prozesskostenhilfe als finanzielle Unterstützung bei Gerichtsverfahren gewährt werden. Voraussetzung ist, dass Gerichts- und Anwaltskosten für den Prozess nicht aufgebracht werden können. Ein formloser Antrag auf Prozesskostenhilfe ist schriftlich oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle bzw. beim Gerichtstermin zu stellen. Diesem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
3. Kostenübernahme durch Rechtsschutzversicherung: Die Kosten für ein Verfahren zur Klärung des Sorgerechts werden nur in seltenen Fällen von Rechtsschutzversicherungen übernommen. Es ist aber möglich, dass eine anwaltliche Erstberatung bei Sorgerechtsfragen durch die Versicherung abgedeckt wird. Ob auch die späteren Verfahrenskosten übernommen werden, hängt davon ab, ob der Versicherte durch seine individuelle Police zusätzlich auch familienrechtliche Prozesse abdecken lässt.
Wenn Sie bezüglich Ihres Tarifs bei Ihrer Rechtsschutzversicherung und der Kostenübernahme im Rahmen eines Sorgerechtsantrags unsicher sind, kann ein advocado Partner-Anwalt gerne eine kostenlose Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung für Sie stellen. Schildern Sie dazu hier Ihr Anliegen und geben die relevanten Daten ein. Jetzt prüfen lassen.
Wenn ein Elternteil das Wohl des Kindes durch sein Verhalten gefährdet, kann ihm das Sorgerecht entzogen werden. Ein Anwalt für Familienrecht kann in diesem Zusammenhang sicherstellen, dass alle Beweise für das Fehlverhalten des anderen Sorgeberechtigten zweifelsfrei dokumentiert und alle außergerichtlichen Lösungsmöglichkeiten realisiert wurden. Im Falle einer Klage kann er mit einer passenden juristischen Strategie dafür sorgen, dass auf alle Unabwägbarkeiten oder taktischen Manöver der Gegenseite adäquat reagiert werden kann und Ihnen das alleinige Sorgerecht schnell zugesprochen wird.
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Ist das Wohl des Kindes gefährdet, kann das Jugendamt auf gerichtlichen Beschluss des Familiengerichts den Eltern bzw. einem Elternteil das Sorgerecht entziehen. Als Gründe für den Entzug des Sorgerechts kommen z. B. schwerwiegende Erziehungsfehler, Misshandlungen, Vernachlässigung, Gesundheitsgefährdung, ein gefährliches Umfeld oder die Vernachlässigung der Schulpflicht infrage.
Wer dem anderen Elternteil das Sorgerecht entziehen möchte, muss einen Antrag beim zuständigen Familiengericht stellen. Dieser ist zwingend erforderlich – unabhängig davon, ob sich die Eltern einvernehmlich darauf geeinigt haben oder nicht. Das Familiengericht prüft den Antrag auf Entzug des Sorgerechts und entscheidet zum Wohl des Kindes.
Nein, nur das Familiengericht kann das Sorgerecht verweigern – und zwar dann, wenn das gemeinsame Sorgerecht das Kindeswohl gefährden würde. Wenn die Eltern nicht miteinander kooperieren können, es häufig zu erheblichem Streit kommt die Bindung zwischen Vater und Kind fehlt, kann das Familiengericht das gemeinsame Sorgerecht verweigern.
Will ein Elternteil dem anderen das Sorgerecht entziehen, klagt er mittels des Antrages beim Familiengericht gewissermaßen gleichzeitig auf sein alleiniges Sorgerecht. Ein eigenständiges Klageverfahren zum Erhalt des Sorgerechts gibt es jedoch nicht.
Komplexe Rechtsthemen für Rechtsuchende verständlich aufzubereiten, braucht sprachliches Feingefühl. Als Teil der juristischen Redaktion von advocado gelingt es Julia Pillokat dank Germanistikstudium und ihrer Arbeit als Lektorin, für jedes Anliegen klare Lösungen zu formulieren, die dem Leser weiterhelfen.