In diesem Artikel erfahren Sie unter anderem, ob es gesetzliche Regelungen zum Besuchsrecht gibt, wie das Besuchsrecht an Feiertagen und in den Ferien gestaltet ist und was Sie tun können, wenn sich ein Elternteil querstellt.
Das Besuchsrecht, oder auch Umgangsrecht, unterstützt die Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen nach einer Trennung. Laut § 1684 BGB haben sowohl beide Elternteile ein Recht auf den Umgang mit dem Kind, wie auch das Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen hat. Ob die Elternteile verheiratet waren oder nicht, spielt beim Besuchsrecht keine Rolle.
Das Besuchsrecht kann zu Streit zwischen den Elternteilen führen – entweder weil der getrennte Partner es nicht regelmäßig und zuverlässig (oder gar nicht) wahrnimmt oder seine Kinder gerne öfter sehen möchte. Ein solcher Konflikt kann auch beim Anwalt und vor Gericht enden. Das Besuchs- bzw. Umgangsrecht ist gleichzeitig auch eine Pflicht für die Eltern!
Das Besuchsrecht wird zwar im BGB ausdrücklich genannt, aber eine gesetzliche Regelung zur Ausübung gibt es nicht. Wann, wie und wo das Besuchsrecht ausgeführt wird, wird also von Fall zu Fall individuell entschieden. Allerdings bleibt die Umgangszeit immer hinter den Betreuungszeiten des Elternteils zurück, bei dem das Kind lebt (OLG Brandenburg, Beschluss v. 07.06.2012, Az.: 15 UF 314/11). Auch wenn kein Sorgerecht vorliegt, besteht ein Besuchsrecht – ausgenommen sind natürlich Fälle, bei denen das Kindeswohl dadurch gefährdet werden würde.
Im Sinne des Kindeswohls müssen Eltern zunächst versuchen, sich außergerichtlich zu einigen. Als erste Hilfestellung kann eine Beratung beim Jugendamt sinnvoll sein. Wenn eine Einigung jedoch nicht möglich ist, kann ein Anwalt zu Rate gezogen und das Familiengericht eingeschaltet werden. Dies muss allerdings das letzte Mittel sein.
Da es keine gesetzlich festgelegten Regelungen für das Besuchsrecht gibt, werden die Zeiten individuell vereinbart und angepasst. Zur Orientierung kann dabei das Alter des Kindes dienen:
Diese Regelungen können individuell und nach bestem Wissen und Gewissen zwischen den Eltern getroffen werden. Ist allerdings keine friedliche Einigung in Aussicht, kann eine Beratung durch einen Anwalt für Familienrecht sinnvoll sein, um ein möglichst schnelles Konfliktende herbeizuführen.
Getrennte Eltern stellen sich natürlich oft die Frage, wie zu besonderen Zeiten wie Ferien und Feiertagen mit dem Besuchsrecht umgegangen werden kann. Es können beispielsweise die Ferien geteilt werden und jedes Elternteil nach Belieben den Urlaub mit dem Kind verbringen. Die Bestimmung des Urlaubsortes dürfen dabei nicht nur der Sorgeberechtigte, sondern durchaus auch der Besuchsberechtigte vornehmen. Feiertage wie Weihnachten und Ostern können ebenfalls nach Absprache aufgeteilt werden.
Bei einer Gefährdung des Kindeswohls kann das Besuchsrecht natürlich durchaus ausgeschlossen werden. Das Familiengericht entscheidet dann nach § 1684 III BGB. Auslöser für einen solchen richterlichen Beschluss können zum Beispiel eine drohende Kindesentführung oder Gewalt sein. Anhaltender Streit der Eltern ist kein Grund dafür, ebenso wenig ein Kind, was schlicht und ergreifend keine Lust hat, ein Elternteil zu sehen. Dieser Wunsch müsste fundiert sein und lange bestehen, um das Besuchsrecht auszuschließen.
Der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen muss nicht nur ermöglicht, sondern sogar gefördert werden. Versucht ein Elternteil dauerhaft und bewusst, den Kontakt zu boykottieren, verstößt derjenige damit gegen § 1684 II BGB. Ein solches Vorgehen schadet nicht nur dem Kind, sondern kann diverse Folgen mit sich bringen.
Der betreuungsberechtigte Elternteil kann sich so schadensersatzpflichtig machen. Zum Beispiel muss der Reisepreis ersetzt werden, falls eine geplante Reise mit dem gemeinsamen Kind aktiv verhindert wird. Außerdem kann durch das Familiengericht ein Ordnungsgeld verhängt werden, wenn gegen gerichtlich festgelegte Umgangsregelungen verstoßen wird.
Eine sogenannte Umgangspflegschaft kann dem betreuungsberechtigten Elternteil ebenfalls auferlegt werden. Ein Umgangspfleger kann dann die Herausgabe des Kindes verlangen. Diese Art von Pflegschaft ist allerdings befristet.
Außerdem kann der betreuungsberechtigte Elternteil seinen nachehelichen Unterhalt aufs Spiel setzen, indem er den Kontakt boykottiert. Das ist allerdings nur in schwerwiegenden Fällen möglich, zum Beispiel bei einem absichtlichen Umzug mit dem Ziel, den Kontakt zu unterbinden.
Ein Sorgerechtsentzug kommt nur bei Fällen zum Einsatz, die mit anderen Mitteln nicht zu klären sind.
Stellt sich Ihr ehemaliger Partner also quer, können Sie sich bei einer Rechtsberatung über die Möglichkeiten in Ihrer Situation aufklären lassen.
Das Besuchsrecht muss immer zum Wohl des Kindes ausgeübt werden. Um dieses nicht zu gefährden und dem Kind eine zusätzliche Belastung zu ersparen, sind einige Punkte zu beachten. Eine große Rolle spielt natürlich der Grad der Vertrautheit zwischen dem Kind und dem besuchsberechtigten Elternteil. Dabei ist zu unterscheiden werden, ob sich beide erst kennenlernen müssen oder vorher bereits ein längeres Zusammenleben stattgefunden hat. Muss sich die Beziehung erst festigen, können die Besuche vorerst kurz gehalten werden, um das Kind nicht zu überfordern.
Um den Lebensalltag des Kindes so wenig wie möglich zu beeinflussen, können Rituale beibehalten werden. Dazu zählen zum Beispiel das Schlafengehen, Essen und die Kontakte zu Freunden und Familie. All das muss dann bei den Besuchszeiten eingeplant werden.
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