Umgangsrecht: Welche Rechte und Pflichten haben Eltern?
Umgangsrecht: Welche Rechte und Pflichten haben Eltern?
Erik Münnich
Erik Münnich
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Inhalt
  1. 1. Umgangsrecht – was ist das?
  2. 2. Kann das Umgangsrecht eingeschränkt werden?
  3. 3. Wann darf das Umgangsrecht verweigert werden?
  4.  
  5. 4. Wann darf das Kind entscheiden?
  6. 5. Was, wenn ein Elternteil den Umgang behindert?
  7. 6. Was tun, wenn das Umgangsrecht verweigert wird?
  8. 7. FAQ zum Umgangsrecht
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Umgangsrecht: Welche Rechte und Pflichten haben Eltern?

Umgangsrecht: Welche Rechte und Pflichten haben Eltern?

Zusammenfassung

Ein Kind hat das Recht, seine beiden Elternteile regelmäßig zu sehen – auch wenn diese getrennt leben oder sich haben scheiden lassen. Andersherum haben beide Eltern ein Recht auf Umgang mit ihren minderjährigen Kindern. Das gilt ganz besonders für nicht-sorgeberechtigte Elternteile.

 

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ein Kind hat das Recht, seine Eltern regelmäßig zu sehen.
  • Eltern haben das Recht, ihr Kind regelmäßig zu sehen – auch nach einer Trennung oder Scheidung.
  • Auch Geschwister, Großeltern und enge Bezugspersonen haben dieses Umgangsrecht.
  • Ein Umgangsrecht kann nur unter triftigen Gründen gerichtlich eingeschränkt werden.
  • Wird das Umgangsrecht verweigert, können Sie sich an das Jugendamt oder einen Anwalt wenden, um Ihr Recht einzufordern.
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Umgangsrecht - Scheidungskinder in Deutschland 2019.

1. Umgangsrecht – was ist das?

Laut § 1684 Abs. 1 BGB hat ein Kind das Recht, seine Eltern zu sehen – auch nach deren Trennung oder Scheidung. Gleichermaßen steht beiden Eltern ein Recht auf Umgang mit ihren minderjährigen Kindern zu. Dieses sogenannte Umgangsrecht bzw. Besuchsrecht umfasst neben dem persönlichen Kontakt auch den Kontakt per Telefon, Brief, E-Mail usw.

Das Umgangsrecht besteht übrigens immer – unabhängig vom Sorgerecht. Auch wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat, hat der andere Elternteil ein Umgangsrecht und darf das Kind regelmäßig sehen.

 

Das Umgangsrecht bei Quarantäne

Das Coronavirus und die damit verbundenen Einschränkungen haben keinen Einfluss auf die Regeln beim Umgangsrecht von Kindern und Eltern. Nur bei einer vom Gesundheitsamt angeordneten Quarantäne bzw. einem Kontaktverbot muss unter Umständen zeitweise auf das Umgangsrecht verzichtet werden.

 

Wer hat ein Umgangsrecht?

Neben den leiblichen Eltern haben laut § 1685 BGB auch andere Bezugspersonen ein Umgangsrecht. Dazu gehören:

  • Großeltern
  • Geschwister
  • Enge Bezugspersonen des Kindes, sofern sie in der Vergangenheit Verantwortung für das Kind hatten

Welche Rechte und Pflichten gibt es beim Umgangsrecht?

Das Recht auf den Umgang mit dem Kind bedeutet für Eltern auch eine Pflicht dazu. Was der Vater beim Umgangsrecht bestimmen darf und was die Mutter bestimmen darf, wenn die Eltern getrennt leben und z. B. ein Wechselmodell vereinbart haben, ist abhängig davon, bei wem das Kind lebt und wer von beiden nur das Umgangsrecht hat.

Das sind die Rechte und Pflichten beim Umgangsrecht:

  • Rechte des umgangsberechtigten Elternteils: Entscheidungen in alltäglichen Belangen während des Umgangs mit dem Kind wie u. a. Ernährung, Schlafzeiten und Kleidung, Ausflüge ggf. mit Übernachtung, Urlaube in z. B. den Ferien (bei Auslandsreisen ist die Zustimmung des anderen Elternteils notwendig)
  • Pflichten beider Elternteile: Kooperation mit dem anderen Elternteil, höflicher Umgang miteinander, ungestörten Kontakt mit dem anderen Elternteil ermöglichen
  • Pflichten des Elternteils, bei dem das Kind wohnt: Kind auf den Umgang mit dem anderen Elternteil einstimmen
  • Pflichten des umgangsberechtigten Elternteils: Übernahme der Umgangskosten wie u. a. Fahrtkosten, Verpflegung und Unterbringung

Wie oft darf man das Umgangsrecht ausüben?

Beim Umgangsrecht gibt es keine klare zeitliche Regelung – d. h. der Gesetzgeber hat nicht eindeutig geregelt, wie viele Tage Umgang mit dem Kind einem umgangsberechtigten Elternteil zustehen. Die Eltern müssen sich darüber also mit einer Umgangsregelung einvernehmlich einigen.

Können sich die Eltern nicht einigen, wird das zuständige Familiengericht den Umgang verbindlich regeln. Im Rahmen dessen wird es alle Beteiligten anhören und vor allem die Interessen und das Kindeswohl berücksichtigen.

Gerichte gehen davon aus, dass für eine positive Entwicklung des Kindes regelmäßige Besuche wichtig sind – also dass das Kind den Elternteil, bei dem es nicht wohnt, regelmäßig besuchen kann. Hier ist eine Umgangsregelung mit wöchentlichem Turnus (Wechselmodell) oder einem Besuch alle 14 Tage denkbar. Für Fest- und Feiertage sowie die Schulferien können individuelle Regelungen getroffen werden.

Wann endet das Umgangsrecht?

Das Umgangsrecht beginnt mit der Geburt eines Kindes und endet mit dessen Volljährigkeit. In besonderen Fällen kann das Umgangsrecht jedoch werden.

2. Kann das Umgangsrecht eingeschränkt werden?

Unter besonderen Umständen kann das Umgangsrecht eingeschränkt werden. Dabei ist das Kindeswohl ausschlaggebend: Sollte der Umgang mit dem anderen Elternteil oder anderen umgangsberechtigten Personen Angehörigen dem Kind schaden, kann ein Familiengericht das Umgangsrecht temporär aussetzen oder beschränken.

Damit ein Familiengericht das Umgangsrecht einschränkt, müssen triftige und nachweisbare Gründe vorliegen. Dies können sein:

  • Ablehnung eines Elternteils durch das Kind
  • Psychische oder körperliche Misshandlung des Kindes
  • Entführungsgefahr
  • Suchterkrankung des Elternteils
  • Ansteckende Krankheiten

Als Alternative zur Einschränkung des Umgangsrechts kann das Familiengericht einen betreuten Umgang mit dem Kind anordnen, um das reguläre Umgangsrecht wiederherzustellen.

Deswegen ist diese Einschränkung meist zeitlich – auf oftmals 8 bis 10 Treffen – beschränkt. In dieser Zeit findet der Umgang dann unter Aufsicht einer dritten Person statt. Infrage kommen hier Mitarbeiter des Jugendamtes oder eine Aufsichtsperson aus dem persönlichen Umfeld des Kindes.

3. Wann darf das Umgangsrecht verweigert werden?

Führt die Einschränkung des Umgangsrechts nicht dazu, deren Ursachen abzustellen und den regulären Umgang zwischen dem Elternteil und dem Kind wiederherzustellen, können das Familiengericht oder Jugendamt das Umgangsrecht entziehen. Dies geschieht nach einer umfassenden Prüfung, bei der auch Gutachter wie ein Kinderpsychologe, Sozialarbeiter, beide Eltern und das Kind angehört werden.

Für eine Verweigerung des Umgangsrechts müssen dieselben triftigen und nachweisbaren Gründe vorliegen wie für dessen Einschränkung. Ausschlaggebend für einen Entzug ist hier vor allem die Gefährdung des Kindeswohls durch u. a. Misshandlungen des Kindes oder eine schwere Suchterkrankung des Elternteils.

Anders als bei der zeitweisen Einschränkung spielt für eine Verweigerung des Umgangsrechts die Ablehnung eines Elternteils durch das Kind keine Rolle. Hier können die Eltern vielmehr versuchen, die Vorbehalte mithilfe von z. B. einem Kinderpsychologen abzubauen.

Wie lange kann das Umgangsrecht verweigert werden?

Die Dauer des Entzugs des Umgangsrechts ist nicht gesetzlich geregelt und wird für jeden individuellen Einzelfall vom zuständigen Familiengericht per Urteil festgelegt.

 

Sie befürchten, dass Ihr Kind durch den Umgang mit dem anderen Elternteil gefährdet ist? Ein Anwalt für Familienrecht kann feststellen, ob die Gründe für den Entzug des Umgangsrechts gegeben sind und Sie bei Gesprächen mit dem anderen Elternteil oder vor Gericht unterstützen.

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4. Wann darf das Kind entscheiden?

Das Kind kann nicht über das Umgangsrecht entscheiden. Es gilt vielmehr der Grundsatz: Der Kindswille entspricht nicht zwangsläufig dem Kindeswohl. Dennoch wird der Wunsch des Kindes vor Gericht berücksichtigt – je älter und reifer das Kind ist, desto mehr Gewicht haben seine Vorstellungen.

In welchem Umfang genau der Wunsch des Kindes berücksichtigt wird, hängt von den folgenden Faktoren ab:

  • Alter des Kindes
  • Reifegrad
  • Entwicklungsstand
  • Beziehung zwischen Kind und Elternteil
  • Berufliche Lebenssituation beider Eltern

Was ist, wenn das Kind nicht will?

Auch wenn das Kind keinen Umgang zu einem Elternteil pflegen möchte, hat dieser dennoch ein Recht auf Umgang. Eltern können sich in diesem Fall Unterstützung vom Jugendamt oder einem Kinderpsychologen holen. Gemeinsam mit dem Kind können alle Beteiligten versuchen, die Vorbehalte abzubauen.

5. Was, wenn ein Elternteil den Umgang behindert?

Ein Umgangsrecht darf nicht grundlos eingeschränkt oder behindert werden. Verweigert ein Elternteil dem anderen dennoch den Umgang mit dem Kind, kann ein Gericht ein Zwangs- oder Ordnungsgeld in nicht unerheblicher Höhe anordnen. Wird dieses nicht gezahlt oder führt selbst die Zahlung nicht zum Erfolg für Ihr Umgangsrecht, ist auch die Ordnung einer Zwangshaft denkbar.

Möglich ist auch, dass nach gerichtlicher Anordnung ein Gerichtsvollzieher das Kind abholt und an den umgangsberechtigten Elternteil übergibt. Haben die Eltern das geteilte Sorgerecht, kann auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht gerichtlich entzogen werden.

 

Schadensersatz für finanzielle Nachteile:

Wer finanzielle Nachteile durch die Behinderung des Umgangsrechts erleidet, weil er z. B. ein Zugticket und ein Hotelzimmer für die Reise zum Kind buchen muss, hat Anspruch auf Schadensersatz. Der Ex-Partner muss dann diese Ausgaben ersetzen.

 

Was, wenn ein Elternteil den Umgang verweigert?

Behindert ein Elternteil den Umgang mit dem Kind z. B. durch abfällige Äußerungen über den Ex-Partner oder mangelnde Vorbereitung, kann der in seinem Umgangsrecht eingeschränkte Elternteil zunächst das Gespräch suchen. So kann versucht werden, über die Ursachen ins Gespräch zu kommen und gemeinsam eine Lösung zu finden.

Ändern diese Gespräche nichts und das Umgangsrecht wird weiterhin behindert, kann es ratsam sein, sich an das Jugendamt zu wenden, um sich über seine Rechte und Handlungsoptionen informieren zu lassen. Auch ein Anwalt kann Unterstützung leisten, zwischen den Elternteilen vermitteln – und sich vor Gericht für eine Durchsetzung des Umgangsrechts für ein Kind einsetzen, wenn sich keine einvernehmliche Lösung finden lässt.

6. Was tun, wenn das Umgangsrecht verweigert wird?

Auch bei einer Verweigerung des Umgangsrechts durch einen Elternteil kann es ratsam sein, wenn Sie zunächst das Gespräch suchen. So können Sie Gründe für die Verweigerung thematisiert und gemeinsam nach Lösungen suchen.

Bringt ein Gespräch keine Fortschritte, können Sie sich an das Jugendamt wenden, das zwischen Ihnen und dem anderen Elternteil vermitteln kann. Führt auch das nicht dazu, dass Sie Ihr Kind regelmäßig sehen können, kann anwaltliche Unterstützung sinnvoll sein.

Ein Anwalt für Umgangsrecht kann als Mediator ebenfalls zwischen den Elternteilen vermitteln, um die bestmögliche Lösung für Ihr Kind zu finden. Sollte eine einvernehmliche Lösung scheitern, kann ein Anwalt beim Familiengericht einen Antrag auf Einräumung des Umgangsrechts stellen und Sie im Verfahren unterstützen.

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Umgangsrecht – wer trägt die Kosten?

Müssen Sie Ihr Umgangsrecht mit anwaltlicher Hilfe oder vor Gericht durchsetzen, löst dies Anwalts- und Gerichtskosten aus. Hat Ihnen Ihr Ex-Partner das Umgangsrecht grundlos verweigert, muss er Ihnen diese Kosten erstatten.

Verfügen Sie nicht über die finanziellen Mittel, um einen Anwalt oder einen Gerichtsprozess bezahlen zu können, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Auch eine Abrechnung über Ihre Rechtsschutzversicherung kann unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein.

Ein advocado Partner-Anwalt informiert Sie gern in einer kostenlosen Ersteinschätzung über die zu erwartenden Kosten und deren Finanzierungsmöglichkeiten. Zudem stellt er auf Wunsch auch eine Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung.

 

7. FAQ zum Umgangsrecht

Das Umgangsrecht ist nicht an das Sorgerecht gebunden. Sollte Ihr Ex-Partner das alleinige Sorgerecht haben, haben Sie dennoch das Recht auf einen Umgang mit Ihrem Kind.

Diejenige Partei, die das Umgangsrecht in Anspruch nimmt, muss das Kind abholen und bringen. Das andere Elternteil muss es lediglich für den Besuch vorbereiten.

Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden, da das Gepäck vom Umfang des Besuchs abhängt. Sie können auf der sicheren Seite sein, wenn Sie Ihrem Kind die nötige Kleidung, Hygieneartikel und ggf. Medikamente mitgeben.

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Über den Autor
Erik Münnich
Als Teil der juristischen Redaktion bei advocado steht Erik Münnich stetig im Austausch mit Anwälten und anderen Juristen, um Ihnen bei schwierigen Rechtsfragen oder -problemen die besten Lösungsansätze aufzuzeigen.