Nach einer Trennung macht das häufig schwierige Verhältnis zwischen den Elternteilen Absprachen bezüglich gemeinsamer Kinder nicht leicht. Eine der größten Herausforderungen ist dabei die Einigung auf ein geeignetes Umgangs- und Betreuungsmodell. Eine Möglichkeit bietet hier das Wechselmodell. Was das genau ist, ob man das Wechselmodell einklagen kann, welche Kosten dabei entstehen und welche Alternativen es gibt, erfahren Sie in diesem Beitrag.
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Ja – Sie können das Wechselmodell einklagen, sofern
Auch wenn einer der Elternteile gegen das Wechselmodell ist, kann es eingeklagt werden.
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Dass ein Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils eingeklagt werden kann, entschied 2014 erstmalig das Amtsgericht Heidelberg. Bis dahin wurde keine solche Klage zugelassen. Drei Jahre später schloss sich der Bundesgerichtshof dieser Entscheidung an. Welche Hintergründe bei diesen beiden Entscheidungen wichtig sind, erfahren Sie jetzt.
Am 19.08.2014 entschied das Amtsgericht Heidelberg, dass man das Wechselmodell einklagen kann (AZ: 31 F 15/14). Hier hatte ein Vater zweier Kinder auf das Wechselmodell geklagt. Folgende Ausgangslage war gegeben:
Ein wegweisendes Urteil zur Wechselmodell-Klage fällte zudem der BGH am 01.02.2017. Ein Kindsvater hatte einen Antrag zur hälftigen Beteiligung an der Betreuung seines 13-jährigen Sohnes gestellt. Die Mutter weigerte sich jedoch, diesem zuzustimmen. Das OLG (Oberlandesgericht) Nürnberg gab der Mutter vorerst Recht und wies den Antrag zurück – mit der Begründung, dass eine gerichtliche Anordnung des Wechselmodells nicht rechtens sei.
Der BGH widerlegte dieses Urteil folgendermaßen:
„Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen.“
Ausschlaggebend war zudem, dass der Sohn des Mandanten vom OLG Nürnberg nicht zur Thematik befragt wurde. Diese Befragung wurde vom BGH nachgeholt – der Sohn erklärte sich dabei mit dem Wechselmodell einverstanden.
Mit diesem Urteil hat der BGH den Grundstein dafür gelegt, dass Eltern das Wechselmodell einklagen können – auch gegen den Willen des anderen Elternteils. Dieses Urteil bedeutet jedoch nicht, dass das Wechselmodell bei einer Klage zwangsläufig angeordnet wird. Ob der Klage auf ein Wechselmodell stattgegeben wird, entscheiden die zuständigen Gerichte je nach individueller Ausgangslage.
Um das Wechselmodell einklagen zu können, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein:
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann man das Wechselmodell einklagen. Ob das Gericht dann auch zugunsten des Klägers entscheidet, ist durch Erfüllung der Voraussetzungen allerdings nicht gewährleistet. Deswegen sollten Sie im Vorhinein gut abwägen, ob eine Klage sinnvoll ist.
Im Rahmen dieser Klage ist eine Schrittfolge zu beachten, die wir Ihnen im nächsten Kapitel vorstellen.
Um das Wechselmodell einzuklagen, kann folgende Schrittfolge eingehalten werden. Wird diese nicht berücksichtigt, kann dies dazu führen, dass die Klage entweder abgewiesen wird oder keinen Erfolg hat.
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Möchte man eine Umgangsregelung wie das Wechselmodell einklagen, entstehen sowohl Anwalts- als auch Gerichtskosten. Diese richten sich nach dem Streitwert. Da dessen Bestimmung im Rahmen von Umgangsrechten schwierig ist, gehen Gerichte von einem pauschalen Streitwert aus – dieser beträgt in den meisten Fällen 3.000,00 €. Daher entstehen
In der Regel werden Anwalts- und Gerichtskosten von der Seite übernommen, die vor Gericht unterlegen ist. Ausnahme bildet eine Einigung während des Verfahrens. Dabei fällt eine zusätzliche Einigungsgebühr an und die Kosten werden gegenseitig aufgehoben – jede Partei übernimmt dann die eigenen Kosten und etwaige Gerichtskosten werden geteilt.
Wenn Sie sich unsicher bezüglich der anfallenden Kosten für eine Klage sind, berät Sie ein advocado Partner-Anwalt dazu gern in einer kostenlosen Ersteinschätzung. Jetzt Ersteinschätzung erhalten.
Das Wechselmodell einzuklagen – gegen den Willen eines Elternteils –, ist zwar möglich, kann jedoch schwerwiegende Folgen haben: Kommt ein Elternteil gerichtlichen Weisungen nicht nach oder wird das Kind länger oder kürzer als vorgesehen bei sich behalten, kann das rechtliche Konsequenzen für den betreffenden Elternteil haben. Dabei kann
Bevor Sie ein Wechselmodell einklagen, könnten Sie sich ausführlich mit möglichen Alternativen auseinandersetzen. Bewährte Alternativen zur Wechselmodell-Klage sind
Ist eine einvernehmliche Lösung nicht möglich, kann auch eine Mediation zwischen den beiden Elternteilen hilfreich sein. Einer Klage würde man so aus dem Weg gehen und das meist schon angespannte Verhältnis zwischen Eltern und auch Kindern würde sich nicht weiter verschlechtern.
Ist diese Möglichkeit keine Option, gibt es letztlich nur eine – sehr ungewöhnliche – Alternative zum Wechselmodell: das Nestmodell. Hier wechseln nicht die Kinder, sondern die Eltern die Wohnung. Dadurch bleiben der Lebensmittelpunkt der Kinder und das soziale Umfeld (Schule, Kindergarten, Freunde usw.) bestehen. Ein „Herumreichen“ der Kinder – wie es häufig beim Wechselmodell kritisiert wird – findet nicht statt.
Für Kinder wäre dies also eine gute Alternative – für die Eltern kann dieses Modell jedoch zu einer großen Herausforderung werden:
Da das Kindeswohl immer an erster Stelle steht, kann man dieses Modell allerdings als Alternative durchaus in Erwägung ziehen.
Ein Sorgerechts- oder Umgangsstreit kann für alle Beteiligten eine schwierige Situation sein. Er kann hohe Kosten verursachen, zu einer emotionalen Belastung für alle Beteiligten werden und vor allem für die betroffenen Kinder nachhaltige Folgen haben.
Als schnelle Lösung kann sich hier das Wechselmodell anbieten. Wenn Sie ein solches Wechselmodell einklagen wollen, kann Sie ein Anwalt unterstützen. advocado findet für Sie den passenden Anwalt für Familienrecht aus einem Netzwerk mit über 550 Partner-Anwälten. Dieser kontaktiert Sie innerhalb von 2 Stunden* für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihren Handlungsoptionen und Erfolgsaussichten.
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