Eine Trennung oder Scheidung bedeutet meist eine schwere Zeit für Ehepaare. Im schlimmsten Fall reicht das eigene Einkommen für ein eigenständiges, selbstbestimmtes Leben nicht aus. Unter Umständen hat der bedürftige Ehepartner dann einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt vom besser verdienenden Ex-Partner.
Anspruch auf Unterhalt kann während der Ehe, nach der Trennung und nach der Scheidung bestehen. Die verschiedenen Arten lassen sich zwar unter dem Oberbegriff Ehegattenunterhalt zusammenfassen, sie überschneiden sich aber zeitlich nicht.
Während der (intakten) Ehe sind die Eheleute verpflichtet, ihren Beitrag zum Familienunterhalt zu leisten, z. B. in Form finanzieller Mittel, aber auch durch Haushaltsführung oder Kinderbetreuung.
Da sie vor Gericht gleichwertig sind, spielt es keine Rolle, wie die Ehegatten die unterschiedlichen Verpflichtungen untereinander aufteilen.
Trennen sich die Eheleute, hat der Partner, der weniger verdient, meist Anspruch auf Trennungsunterhalt. Damit soll der Weg zur Scheidung geöffnet werden – denn wer sich von seinem Ehegatten trennen möchte, dem ist nicht zuzumuten, in der Trennungszeit ohne Geld dazustehen, falls er nicht genügend Einkünfte hat.
Nach der Scheidung soll grundsätzlich jeder Ehegatte für sich selbst sorgen. Unter Umständen hat aber der geringer verdienende Partner ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (Scheidungsunterhalt).
Ehegattenunterhalt ist ein Oberbegriff, unter dem sich die verschiedenen Unterhaltsarten zusammenfassen lassen, die ein Ehepartner gegenüber dem anderen hat. Trennungs- und Scheidungsunterhalt unterscheiden sich in 2 wesentlichen Punkten:
Ob ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht, ist gesetzlich unter anderem in § 1361 BGB geregelt.
Um die Höhe des Ehegattenunterhalts zu ermitteln, ist zunächst das unterhaltsrelevante Einkommen beider Eheleute zu berechnen. Vom Bruttoeinkommen sind folgende Ausgaben bei der Berechnung abzuziehen:
Grundsätzlich steht einem bedürftigen Ehepartner ohne eigenes Einkommen 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens des geschiedenen Ehepartners als Unterhalt zu, d. h. etwa 43 %. Sind Sie unterhaltspflichtig, können Sie den Selbstbehalt abziehen: 1.600 Euro, wenn Sie einer Arbeit nachgehen, bzw. 1.475 Euro, wenn Sie nicht erwerbstätig sind (Stand 2024).
Die konkrete Berechnung ist immer einzelfallabhängig. Mithilfe der Düsseldorfer Tabelle können Sie jedoch in etwa die Höhe Ihres Anspruchs auf Ehegattenunterhalt berechnen. Hierfür benötigen Sie genaue Kenntnisse über das aktuelle Einkommen Ihres Ex-Partners.
Alternativ können Sie zur Berechnung des Ehegattenunterhalts einen Unterhaltsrechner verwenden. Solche Rechnungen sind zwar vor Gericht nicht verbindlich, können Ihnen aber einen ungefähren Anhaltspunkt zur Höhe des Ehegattenunterhalts bieten.
Grundsätzlich ist jede Art von ehebedingtem Unterhalt nur unter 2 Voraussetzungen zu leisten:
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können Sie von Ihrem Ehepartner Unterhalt fordern. Einen Unterhaltstitel brauchen Sie dafür grundsätzlich nicht. Diesen benötigen Sie nur, wenn der Ex-Partner keinen Ehegattenunterhalt zahlt.
Das Recht auf einen Trennungsunterhalt besteht, wenn
§ 1567 BGB sieht vor, dass die Ehegatten nach der Trennung getrennt voneinander leben, damit ein Unterhaltsanspruch entsteht. Eine getrennte Hausgemeinschaft kann grundsätzlich aber auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung erfolgen.
Entscheidet sich ein Paar, die Scheidung einzureichen, besteht ein Anspruch auf Unterhalt grundsätzlich nur, wenn neben der Bedürftigkeit des einen und der Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten bestimmte Gründe vorliegen:
Der Grund für den Unterhaltsanspruch nach der Scheidung kann auch wechseln – dann muss jedoch der neue Grund umgehend an den vorherigen anschließen.
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Ist ein Ehepartner zum Unterhalt verpflichtet, kann er diesen sowohl in Geld (Barunterhalt) als auch im entsprechenden Geldwert (Naturalunterhalt) leisten. Er kann seinem bedürftigen Ex-Partner also entweder monatliche Geldbeträge überweisen oder ihm z. B. unentgeltlich eine Wohnung zur Verfügung stellen.
Mögliche Formen der Unterhaltszahlung sind:
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht ab dem Tag der Trennung bis zu dem Tag, vor dem die Ehescheidung rechtskräftig wird. Bevor sich die Eheleute scheiden lassen können, müssen sie – bis auf wenige Ausnahmen – ein mindestens einjähriges Trennungsjahr (bei einvernehmlicher Scheidung) abwarten. Mindestens so lange besteht auch ein Anspruch auf Unterhalt.
Beim Geschiedenenunterhalt ist gesetzlich hingegen nicht definiert, wie lange ein Anspruch besteht. Grundsätzlich lässt zwar sich sagen, dass die Leistungsdauer maßgeblich von der Dauer der Ehe abhängt – doch in der Rechtsprechung existiert eine Vielzahl von Einzelfallentscheidungen, die sich zum Teil auch widersprechen:
Auch wenn grundsätzlich Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht, muss der besser Verdienende diesen nicht immer zahlen.
In folgenden Fällen müssen Sie keinen Ehegattenunterhalt leisten:
Ebenso wie es Gründe gibt, die den Anspruch auf Ehegattenunterhalt rechtfertigen, können Umstände auftreten, durch die Sie die Zahlung herabsetzen oder ganz umgehen können. Auch hier ist wieder zu unterscheiden, ob es sich um Trennungs- oder Geschiedenenunterhalt handelt.
Unterhalt nach einer Trennung lässt sich umgehen, wenn
Geschiedenenunterhalt lässt sich ausschließen oder mindern, wenn
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Um Ehegattenunterhalt zu erhalten, müssen Sie diesen beantragen. Es kommt jedoch immer wieder vor, dass sich Ex-Partner weigern, für Trennungs- oder Geschiedenenunterhalt aufzukommen. Zahlt Ihr Partner nicht, obwohl Sie einen gerechtfertigten Anspruch auf Unterhaltszahlung haben, können Sie rechtliche Schritte einleiten.
Verweigert Ihr Ehegatte seine Zahlungspflicht, kann es ratsam sein, einen Anwalt für Familienrecht zu kontaktieren. Dieser kann Druck auf den Unterhaltspflichtigen ausüben. Kann er Ihren Gatten nicht außergerichtlich zur Zahlung bewegen, verbleibt die Möglichkeit, ihn auf Unterhaltszahlung zu verklagen.
Im ersten Schritt sollten Sie Ihren Ehepartner schriftlich zur Zahlung auffordern und ihm die Höhe des beanspruchten Ehegattenunterhalts mitteilen. Damit Sie später nachweisen können, dass er oder sie das Schreiben auch erhalten hat, können Sie die Forderung per Einschreiben mit Rückschein versenden.
Ab Erhalt des Schreibens gerät Ihr Ex-Partner in Verzug – das bedeutet, dass Sie ab diesem Datum den Unterhalt rückwirkend einfordern können. Können Sie sich selbst nicht außergerichtlich mit Ihrem Partner einigen, kann ein Anwalt alternativ das Schreiben aufsetzen und ihn zur Zahlung auffordern.
Reagiert der Partner nicht auf das Schreiben und verweigert weiterhin die Unterhaltszahlung, sollten Sie eine gerichtliche Durchsetzung Ihres Anspruchs in Erwägung ziehen. Sie können beim Familiengericht einen Unterhaltstitel beantragen.
Alternativ erhalten Sie ihn durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung.
Der Unterhaltstitel bestätigt Ihren Anspruch rechtsverbindlich und legt genau fest, wer wem in welcher Höhe zum Unterhalt verpflichtet ist. Mithilfe der Titulierung haben Sie die Möglichkeit, einen Gerichtsvollzieher zu beantragen und den Unterhalt zu vollstrecken.
Um den Ex-Partner zur Zahlung zu bewegen, können Sie Klage einreichen und den Ehegattenunterhalt einklagen. Zuständig ist das Familiengericht am Wohnort des Unterhaltspflichtigen.
Für Unterhaltsverfahren vor Gericht müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Ihr Anwalt kann nach dem gerichtlichen Beschluss über die Offenlegung der Einkünfte des Ex-Partners die Höhe des Unterhalts für die Titulierung berechnen.
Sobald das Urteil nach der mündlichen Verhandlung rechtskräftig ist, kann es vollstreckt werden – dann ist Ihr Ex-Partner gezwungen, Unterhalt zu zahlen, sofern er leistungsfähig ist.
Die Kosten eines solchen Verfahrens für Anwalt und Gericht sind abhängig vom Streitwert. Dieser beläuft sich bei Verfahren zu Unterhaltsstreitigkeiten auf die Summe des Jahresunterhalts.
Können Sie die finanziellen Mittel nicht aufbringen, um den Unterhalt einzuklagen, können Sie Prozesskostenhilfe bei Scheidung beantragen. Spricht Ihnen das Gericht Recht zu, muss Ihr Ex-Partner die gesamten Kosten übernehmen.
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Grundsätzlich haben Sie ein Recht auf Unterhalt nach der Trennung. Dieser endet im Normalfall, wenn die Scheidung rechtskräftig wird. Sie können Ihren Anspruch aber nur dann durchsetzen, wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner auch leistungsfähig ist, d. h. wenn er den Unterhalt bezahlen kann.
Nach der rechtskräftigen Scheidung soll jeder der ehemaligen Partner für sich selbst sorgen. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Geschiedenenunterhalt besteht nicht. Nachehelicher Unterhalt muss gezahlt werden, wenn einer der Partner bedürftig ist und einen triftigen Grund vorweisen kann, weshalb der andere Partner ihn finanziell unterstützen muss.
Unterhalt nach der Trennung ist aufgrund der geringeren Anspruchsvoraussetzungen für den Unterhaltsberechtigten leichter durchzusetzen als der Unterhalt nach einer rechtskräftigen Scheidung.
Als Teil der juristischen Redaktion von advocado strebt Sophie Suske jeden Tag danach, komplexe Rechtsprobleme des Marken- und Versicherungsrechts für jeden Leser verständlich aufzubereiten. Grundlage ihrer lösungsorientierten Arbeit ist ihr Masterstudium der Sprach- und Kommunikationswissenschaft.