Jedes Kind hat bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung Anspruch auf Kindesunterhalt. Unterhaltspflichtig sind grundsätzlich beide Elternteile. Lebt das Kind ausschließlich bei einem Elternteil, hat dieser Anspruch auf Barunterhalt vom Ex-Partner. Der Unterhaltspflichtige muss nur zahlen, wenn er zahlungsfähig ist. Wie viel Kindesunterhalt zu zahlen ist, zeigt die Düsseldorfer Tabelle. Zahlt der Ex-Partner keinen Unterhalt, können Unterhaltsberechtigte das Geld einklagen.
Jedes Kind hat einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Leben die Eltern mit dem Kind zusammen, sorgen in der Regel beide Elternteile gemeinsam für den Unterhalt. Trennen sich die Eltern oder entscheiden sich, die Scheidung einzureichen, ändert sich die Unterhaltspflicht:
Dem Kind steht in jedem Fall ein Mindestunterhalt zu. Es ist egal, ob sich die Eltern im Trennungsjahr befinden, Vater oder Mutter mit einem neuen Lebensgefährten zusammenziehen oder neu heiraten. Die Summe ist abhängig vom Kindesalter und orientiert sich an der Düsseldorfer Tabelle.
Möchten Sie wissen, wie viel Kindesunterhalt zu zahlen ist, haben Sie 2 Optionen:
Der Kindesunterhalt-Rechner ist die schnelle Möglichkeit, den möglichen Kindesunterhalt zu berechnen:
Die Düsseldorfer Tabelle dient bundesweit als Richtlinie zur Berechnung von Kindesunterhalt. Sie wurde 1962 vom Oberlandesgericht Düsseldorf eingeführt und wird seitdem regelmäßig aktualisiert – zuletzt zum 01. Januar 2024. Die Tabelle hat aber keine Gesetzeskraft, sie ist nur eine Orientierungshilfe für die Familiengerichte.
Nettoeinkommen in Euro |
0–5 Jahre |
6–11 Jahre |
12–17 Jahre |
> 18 Jahre |
> 2.100 € |
480 € |
551 € |
645 € |
689 € |
2.101–2.500 € |
504 € |
579 € |
678 € |
724 € |
2.501–2.900 € |
528 € |
607 € |
710 € |
758 € |
2.901–3.300 € |
552 € |
634 € |
742 € |
793 € |
3.301–3.700 € |
576 € |
662 € |
774 € |
827 € |
3.701–4.100 € |
615 € |
706 € |
826 € |
882 € |
4.101–4.500 € |
535 € |
750 € |
878 € |
938 € |
4.501–4.900 € |
692 € |
794 € |
929 € |
993 € |
4.901–5.300 € |
730 € |
838 € |
981 € |
1.048 € |
5.301–5.700 € |
768 € |
882 € |
1.032 € |
1.103 € |
5.701–6.400 € |
807 € |
926 € |
1.084 € |
1.158 € |
6.401–7.200 € |
845 € |
970 € |
1.136 € |
1.213 € |
7.201–8.200 € |
884 € |
1.014 € |
1.187 € |
1.268 € |
8.201–9.700 € |
922 € |
1.058 € |
1.239 € |
1.323 € |
9.701–11.200 € |
960 € |
1.102 € |
1.290 |
1.378 € |
Die Tabelle zeigt den Unterhaltsbedarf je nach Kindesalter, nicht den tatsächlichen Zahlbetrag. Um den Zahlbetrag zu ermitteln, muss vom Tabellenunterhalt das Kindergeld abgezogen werden.
Seit 2023 bekommt man für jedes Kind monatlich 250 Euro Kinderrgeld. Seit 01.01.2024 können Eltern mit geringem Einkommen zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag erhalten. Damit sind insgesamt bis zu 292 Euro Kindergeld möglich.
Der tatsächliche zu zahlende Unterhalt berechnet sich wie folgt:
Den Anspruch auf Unterhalt von den Eltern haben sowohl minderjährige als auch volljährige Kinder. Einzige Voraussetzung ist, dass sie noch nicht selbst verheiratet sind – dann nämlich geht der Unterhaltsanspruch auf den jeweiligen Ehepartner über.
Minderjährige haben einen Anspruch auf Kindesunterhalt – unabhängig davon, ob sie sich in Ausbildung befinden oder nicht.
Privilegiert volljährig sind laut § 1603 BGB Abs. 2 Kinder, die
Sie haben denselben Anspruch auf Unterhalt wie minderjährige Kinder.
Volljährige Kinder, die nicht privilegiert sind, haben trotzdem einen Unterhaltsanspruch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres besteht ein Anspruch auf Unterhalt gegenüber beiden Eltern.
Wie lange volljährige Kinder noch Kindesunterhalt bekommen, ist u. a. davon abhängig, ob sich das Kind in Ausbildung befindet oder nicht. Es gibt unterschiedliche Regelungen:
Nicht privilegierte volljährige Kinder: Bei der Unterhaltspflicht der Eltern greift eine Rangfolge: Erst nach den minderjährigen und den volljährigen privilegierten Kindern müssen die Eltern einen Unterhaltsanspruch von Volljährigen erfüllen. Im Regelfall müssen Kinder mit Erreichen des 18. Lebensjahres für sich selbst sorgen.
Kinder in Ausbildung: Um den Unterhaltsanspruch aufrechtzuerhalten, muss das Kind die Ausbildung zügig absolvieren. Was als zügig gilt, lässt sich nicht pauschal beantworten – grundsätzlich können sich Eltern an der BAföG-Höchstförderungsdauer (8 bis 9 Semester) orientieren. Nach Abschluss der Ausbildung endet der Unterhaltsanspruch.
Studierende Kinder: Kinder, die studieren, haben für die Dauer des Erststudiums einen Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern. Die Höhe des Kindesunterhalts ist davon abhängig, ob das Kind zuhause wohnt oder eine eigene Wohnung bzw. ein WG-Zimmer hat.
Der Anspruch besteht bis zum Ablauf die Regelstudienzeit. Sie ist allerdings kein fester Wert, sondern richtet sich nach der jeweiligen Prüfungs- oder Studienordnung der Hochschule, an der das Kind studiert. Danach haben Absolventen 3 Monate Zeit für Bewerbungen, bevor der Anspruch verfällt.
Arbeitslose Kinder: Ist das Kind arbeitslos, hat es nur für die Überbrückungszeit zwischen Schulausbildung und Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums Anspruch auf Kindesunterhalt. Diese Überbrückungszeit darf nicht länger als 4 Monate dauern – danach sind volljährige Kinder verpflichtet, selbst für sich zu sorgen.
Der Anspruch kann bei längerer Arbeitslosigkeit verlängert werden. Dafür muss das Kind nachweisen können, dass es sich auch über regionale Grenzen hinweg um einen Arbeitsplatz bemüht hat.
Grundsätzlich gilt die sogenannte Ausbildungsobliegenheit: Junge Erwachsene sind verpflichtet, sich um eine Ausbildung zu bemühen. Der Anspruch auf Kindesunterhalt kann verfallen, wenn das Kind sich nicht um eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle bemüht.
Die Düsseldorfer Tabelle gibt eine erste Orientierung, wie viel Kindesunterhalt zu zahlen ist – bindend sind die genannten Summen nicht.
Entscheidend für die Höhe des Kindesunterhalts sind folgende Faktoren:
Minderjährige Kinder und privilegiert volljährige Kinder haben immer einen Anspruch auf Mindestunterhalt. Dessen Höhe hängt vom Alter des Kindes ab.
Für 2024 gelten folgende Bemessungsgrundlagen:
Die genaue Höhe des Mindestunterhalts können Sie auch der Düsseldorfer Tabelle entnehmen.
Bei der Berechnung des Kindesunterhalts zählt das Einkommen, das die Eltern aus Arbeitsverhältnissen oder anderen Tätigkeiten beziehen. Von diesem bleibt nach Abzug bestimmter Aufwendungen und Steuern das bereinigte Nettoeinkommen, das für die Berechnung herangezogen wird.
Der Gesetzgeber hat jedoch nicht genau definiert, welches Einkommen in jedem Fall beim Kindesunterhalt zählt. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die Einkünfte unterhaltsrelevant sind, die einer Steuerpflicht unterliegen. Gemäß § 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sind das Einkünfte aus:
Bei einem normalen Arbeitnehmerverhältnis zählt das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten 12 Monate. Zusätzliche Zuwendungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sind ebenso zu berücksichtigen wie einmalige Zahlungen wie z. B. eine Abfindung bei Kündigung.
Unterhaltspflichtige müssen neben der Unterhaltszahlung für ihren eigenen Lebensunterhalt sorgen können. Deshalb steht ihnen in jedem Fall ein bestimmter Betrag von ihrem Einkommen als Selbstbehalt zu. Dieser Freibetrag steht nicht für den Kindesunterhalt zur Verfügung.
Wie hoch der Selbstbehalt (Freibetrag) ausfällt, hängt davon ab, für wen der Unterhaltspflichtige Kindesunterhalt leisten muss und ob er erwerbstätig ist:
Unterhaltspflicht für |
Selbstbehalt in Euro |
Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder bis 21 Jahre (bei Erwerbstätigkeit) |
1.450 |
Minderjährige und privilegierte volljährige Kinder bis 21 Jahre (bei Arbeitslosigkeit) |
1.200 |
Andere volljährige Kinder |
1.750 |
Ist der Unterhaltsschuldner für mehrere Personen zum Unterhalt verpflichtet, kann es passieren, dass er sein Einkommen bis zum Selbsterhalt komplett für die Unterhaltszahlungen verwenden muss.
Unterhalt kann nur derjenige zahlen, der auch leistungsfähig ist. Verdient jemand zu wenig, kann er den Kindesunterhalt entweder gar nicht oder nur in Teilen leisten.
Normalerweise spielt ein neuer Lebenspartner bei der Berechnung des Kindesunterhalts keine Rolle. Allerdings kann sich eine neue Beziehung auf den Selbstbehalt auswirken: Beteiligt sich der neue Partner an Miete und Lebensunterhalt, reduziert das den Freibetrag des unterhaltspflichtigen Elternteils.
Für die Berechnung des Kindesunterhalts gilt das bereinigte Nettoeinkommen. Um dieses zu ermitteln, können Sie bestimmte Aufwendungen wie Belastungen und Schulden vom Einkommen abziehen. Maßgebend ist allerdings, dass Sie die Aufwendungen auch tatsächlich erbringen – fiktive Aufwendungen zählen nicht.
Das ist abzugsfähig beim Kindesunterhalt:
Bei volljährigen Kindern darf das Kindergeld vom Unterhalt laut Düsseldorfer Tabelle abgezogen werden – bei minderjährigen Kinder die Hälfte.
Sie können diese Ausgaben abziehen, wenn Sie den Kindesunterhalt erstmalig berechnen. Einen bereits bestehenden Unterhaltstitel zum Kindesunterhalt zu kürzen, ist aber unzulässig. In dem Fall könnte der unterhaltsberechtigte Elternteil eine Zwangsvollstreckung einleiten.
Ja. Sie können den Kindesunterhalt steuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzen. Im Jahr 2024 gilt ein Limit von maximal 11.604 €. Für Kindesunterhalt oberhalb dieses Betrags gibt es keine Steuervorteile.
Kommt Ihr Ex-Partner seiner Unterhaltspflicht nicht nach, obwohl er leistungsfähig ist, können Sie ihn „in Verzug setzen”. Das bedeutet: Sie müssen ihm zunächst die Möglichkeit geben, den Unterhalt freiwillig zu zahlen.
Sie können ihn dazu schriftlich auffordern und das Schreiben per Einschreiben versenden, damit Sie nachweisen können, dass er die Forderung auch wirklich erhalten hat. Damit haben Sie Ihren Ex-Partner in Verzug gesetzt.
Sobald sich Ihr Ex-Partner in Verzug befindet, können Sie den Kindesunterhalt rückwirkend einfordern und anpassen. Reagiert der Unterhaltspflichtige nicht auf die Forderung, können Sie einen Unterhaltstitel beantragen und den Unterhalt einklagen.
Kindesunterhalt können Sie beim zuständigen Familiengericht beantragen. Dazu müssen Sie einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt stellen. Ein Anwalt kann Ihnen dabei helfen, den Antrag richtig und vollständig auszufüllen und Fehler zu vermeiden, die zu Verzögerung oder Falschberechnung führen können.
Möchten Sie sich zunächst außergerichtlich mit Ihrem Ex-Partner über den Unterhalt einigen, kann ein Anwalt ebenfalls behilflich sein, um eine angemessene Höhe gemäß der Düsseldorfer Tabelle zu berechnen.
Sobald Sie sich mit Ihrem Partner geeinigt haben, muss der Kindesunterhalt bis zum 1. Monats im Voraus auf dem Konto des unterhaltsberechtigten Elternteils sein.
Weigert sich Ihr Ex-Partner, den Kindesunterhalt zu zahlen, kann es ratsam sein, einen Anwalt für Familienrecht zu kontaktieren.
Da bei Unterhaltsstreitigkeiten vor dem Familiengericht Anwaltszwang herrscht, müssen Sie sich in jedem Fall von einem Anwalt vertreten lassen.
Unterhaltsansprüche für ein minderjähriges Kind lassen sich in einem vereinfachten Verfahren beim Familiengericht schnell durchsetzen.
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Der Elternteil, bei dem sich das gemeinsame minderjährige Kind nicht ständig aufhält, muss Barunterhalt leisten. Ist das Kind volljährig, sind beide Elternteile zum Unterhalt verpflichtet, wenn es sich in einer Ausbildung befindet oder ein Studium absolviert.
Angerechnet werden sämtliche Einkünfte der Eltern wie Lohn und Gehalt, Renten, Vermögen und Steuerrückerstattungen. Auch Nebeneinkommen wird zumindest teilweise einberechnet.
Bei der Berechnung des Kindesunterhalts wird sowohl geprüft, ob und wie viel Unterhalt der Vater zahlen muss, als auch wie viel Einkommen die Mutter des Kindes hat – denn beide Eltern sind grundsätzlich unterhaltspflichtig. Wer den Unterhalt zahlen muss, hängt davon ab, wo das minderjährige Kind wohnt.
Als Teil der juristischen Redaktion von advocado strebt Sophie Suske jeden Tag danach, komplexe Rechtsprobleme des Marken- und Versicherungsrechts für jeden Leser verständlich aufzubereiten. Grundlage ihrer lösungsorientierten Arbeit ist ihr Masterstudium der Sprach- und Kommunikationswissenschaft.