Nach einer Scheidung steht dem schlechten verdienenden Ehepartner ggf. nachehelicher Unterhalt zu. Dies ist u. a. bei unverschuldeter Erwerbslosigkeit, Krankheit oder der Betreuung eines gemeinsamen Kindes der Fall. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich der Unterhalt reduzieren oder ganz umgehen.
Steht eine Trennung oder gar eine Scheidung bevor, kommt es nicht selten zum Streit um den Unterhalt. Denn Unterhaltsfragen betreffen nicht nur die gemeinsamen Kinder, sondern auch die Eheleute untereinander.
Innerhalb und nach einer Ehe gibt es 3 Formen des Ehegattenunterhalts:
Eine besondere Form des nachehelichen Unterhalts ist der Aufstockungsunterhalt. Diese Zusatzleistung dient dazu, den gewohnten Lebensstandard des geringverdienenden Ehepartners auch nach der Scheidung aufrechtzuerhalten. Sie ist befristet und entfällt, wenn schon eine andere Unterhaltsform in Anspruch genommen wird.
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt voraus, dass die Eheleute noch nicht rechtskräftig geschieden sind, aber bereits eine Trennung von „Bett und Tisch“ vorliegt. Der Trennungsunterhalt stellt eine finanzielle Überbrückung des Trennungsjahres für den geringer verdienenden Ehepartner dar.
Während des Trennungsjahres müssen die Parteien nicht zwingend selbst für ihren Unterhalt aufkommen. Ist eine Scheidung vollzogen, gilt hingegen § 1569 BGB, wonach jeder Ehegatte grundsätzlich erst einmal selbst für seinen Unterhalt sorgen muss. Sollte sich eine der Parteien nach vollzogener Scheidung also bewusst nicht selbst um ihren Unterhalt bemühen, kann der Anspruch auf Scheidungsunterhalt entfallen.
Laut §§ 1570 ff. BGB besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach einer Scheidung bei folgenden Unterhaltstatbeständen:
Schon die Formulierung dieser Gründe, die einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt legitimieren, machen deutlich: Es gibt durchaus Ermessensspielraum. Gerade die Billigkeitsgründe sind von Fall zu Fall verschieden und hängen von der Gesamtsituation ab.
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Sind sich die Ehepartner schon im Voraus darüber einig, dass sie keinen nachehelichen Unterhalt leisten möchten, können sie eine Verzichtsvereinbarung erstellen. Diese muss ein Notar beurkunden, damit sie auch vor Gericht wirksam ist.
Den vereinbarten Verzicht sehen Gerichte jedoch oft kritisch. Oftmals nehmen sie Sittenwidrigkeit an, wenn der Verzicht auf Kosten von unterhaltsverpflichteten Dritten (z. B. den Sozialhilfeträgern) geht und sich die Ehepartner bei Vereinbarung über diesen Umstand bewusst sind. In diesem Fall ist es möglich, dass das Gericht die Verzichtserklärung für nichtig erklärt.
Die Höhe des nachehelichen Unterhalts ist nicht pauschal zu benennen, da diese maßgeblich von den Lebensverhältnissen des Ehepaares abhängt. Grundsätzlich sind 2 Aspekte zu berücksichtigen:
Grundlage der konkreten Berechnung bildet das bereinigte Nettoeinkommen beider Eheleute oder nur des unterhaltspflichtigen Partners, wenn dieser während der Ehe allein berufstätig war.
Vom bereinigten Nettoeinkommen steht jeder Partei 1/7 für den eigenen Bedarf zu. Die restlichen 6/7 des Einkommens werden entweder zu gleichen Teilen unter den Parteien aufgeteilt oder der unterhaltsberechtigte Partner erhält 3/7 des Einkommens.
Beispiele aus der Praxis:
Auch die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Partners spielt eine Rolle. Diesem steht ein Selbstbehalt in Höhe von 1.200 €. Dieser soll den eigenen Lebensunterhalt sicherstellen und vermeiden, dass Sozialleistungen in Anspruch genommen werden müssen. Schließlich soll der eigene Lebensunterhalt durch den Unterhalt nicht gefährdet werden.
Eine bestimmte Befristung für den Unterhaltsanspruch ist durch das BGB nicht festgelegt. Der Unterhaltsanspruch erlischt selbstverständlich, wenn die legitimierenden Gründe nicht mehr gegeben sind:
Ein Ende des Scheidungsunterhalts ist ebenso erreicht, wenn eine der beiden Parteien verstirbt oder wenn der unterhaltsberechtigte Partner erneut heiratet.
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Genauso wie es Gründe und Umstände gibt, die den Anspruch auf Scheidungsunterhalt legitimieren, gibt es ebenfalls Situationen, in denen Sie einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt vermeiden oder herabsetzen können.
In § 1579 BGB finden Sie Kriterien, die den nachehelichen Unterhalt ausschließen oder mindern können:
Außerdem ist zu prüfen, ob der unterhaltsberechtigte Partner die ermittelte Unterhaltssumme nicht selbst aufbringen kann und somit keinen Unterhaltsanspruch hat.
Um gegenseitige Ansprüche möglichst schnell zu klären und in Zukunft keinen Kontakt mehr halten zu müssen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sich statt des Unterhalts auf eine einmalige Abfindung zu einigen. Eine solche Abfindung umfasst allerdings größere, oft 6-stellige Summen.
Vorteile einer Abfindung:
Nachteile einer Abfindung:
Eine einmalige Abfindung kann sich sowohl zum Vor- als auch zum Nachteil für die Beteiligten entwickeln, weshalb Sie alle Aspekte wohlüberlegt abwägen sollten.
Info:
Der Unterhaltspflichtige darf bis zu 13.805 € jährlich als Sonderausgaben steuerlich absetzen, wenn der Unterhaltsberechtigte dem zustimmt und die Unterhaltsleistungen voll versteuert. Anderenfalls ist die Absetzung von lediglich 7.680 € möglich. Bei einer einmaligen Abfindung erhöht sich dieser Betrag nicht, weshalb Sie nur einen geringen Teil steuerlich absetzen können, was dementsprechend Nachteile gegenüber einer konstanten Unterhaltszahlung mit sich bringt.
Nicht immer läuft alles beim nachehelichen Unterhalt reibungslos: Verweigert z. B. der Unterhaltspflichtige den Unterhalt, hat nicht genügend finanzielle Mittel oder kommt es zum Streit über die tatsächlich Unterhaltssumme, kann ein Anwalt weiterhelfen.
Ein Anwalt kennt die Rechte und Pflichten zum nachehelichen Unterhalt und kann einen Unterhaltsanspruch eindeutig nachweisen sowie eine korrekte Berechnung durchführen. Zudem fungiert ein Anwalt als Vermittler zwischen den Ehepartnern und sorgt für einen möglichst reibungslosen Ablauf der Scheidung.
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Wer eine gerichtlich bestätigte Unterhaltspflicht hat, diese aber nicht erfüllt und kein Geld bezahlt, riskiert ein Strafverfahren wegen der Verletzung der Unterhaltspflicht.
Wer Scheidungsunterhalt verlangt, muss auch nachweisen, dass dieser Anspruch rechtens ist – die unterhaltsberechtigte Person steht in diesem Fall in der Beweispflicht. Die Entscheidung über den möglichen Anspruch einer Unterhaltsleistung trifft am Ende ein Gericht.
Grundsätzlich gilt auch die Rente als Einkommen. Deshalb können Sie auch während der Rente einen Unterhaltsanspruch nach einer Scheidung geltend machen, solange alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind.