Schonvermögen bei Elternunterhalt & Kindesunterhalt: was bleibt übrig?
Schonvermögen bei Elternunterhalt & Kindesunterhalt: was bleibt übrig?
Beatrice Schiller
Beatrice Schiller
Aktualisiert am

... Unterhalt Schonvermögen bei Elternunterhalt & Kindesunterhalt: was bleibt übrig?
Inhalt
  1. Was ist das Schonvermögen?
  2. Schonvermögen Elternunterhalt
  3. Schonvermögen Elternunterhalt: Immobilien und Vermögenswerte
  4. Schonvermögen Elternunterhalt: eigene Altersvorsorge
  5. Schonvermögen bei Sozialleistungen
  6. Schonvermögen bei Sozialleistungen: Was zählt dazu?
  7. Freibeträge bei Sozialleistungen
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Schonvermögen bei Elternunterhalt & Kindesunterhalt: was bleibt übrig?

Schonvermögen bei Elternunterhalt & Kindesunterhalt: was bleibt übrig?

In diesem Artikel erfahren Sie, was das Schonvermögen ist, was dazu gezählt wird und welche Freibeträge es bei Sozialleistungen gibt.

Was ist das Schonvermögen?

Das Schonvermögen taucht sowohl im deutschen Sozialrecht als auch im deutschen Unterhaltsrecht auf. Es gibt an, welche Einschränkungen es bei der Verpflichtung zum Einsatz des eigenen Vermögens gibt. Das Vermögen kann in den unterschiedlichen Fällen aus Geldvermögen oder aber auch aus Immobilien oder Fahrzeugen bestehen.

Unterschieden werden muss zwischen dem Schonvermögen für Sozialleistungen und dem Schonvermögen bei Elternunterhalt.

Schonvermögen Elternunterhalt

Wenn genug Einkommen und Vermögen vorhanden ist, so müssen Kinder für den Unterhalt ihrer bedürftigen Eltern aufkommen. Für das Schonvermögen, also den Wert der nicht eingesetzt werden muss und den Kindern verbleibt, gibt es keine festgelegten Grenzen. Es entscheidet der Einzelfall und die Werte können gerichtlich überprüft werden.

Unverhältnismäßige Zahlungen und Zahlungen, welche die Gefahr mit sich bringen, dass der eigene Lebensunterhalt nicht mehr bestritten werden kann, sind vom Elternunterhalt ausgeschlossen. Bevor es allerdings zu einer gerichtlichen Prüfung kommt, kann ein Rechtsanwalt um Beratung gebeten werden.

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Schonvermögen Elternunterhalt: Immobilien und Vermögenswerte

Vermögen, welches in Immobilien - also ein selbstgenutztes Eigenheim oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung - investiert ist, ist umfassend geschützt (BGH, Urteil vom 07.08.2013, Az. XII ZB 269/12. Bei einer Vermögensbewertung bleibt das selbst genutzte Wohneigentum zwar nicht völlig außen vor, aber eine Verwertung des Wohnraums (wenn dieser angemessen ist) kann nicht verlangt werden. Der Lebensstandard darf sich bei der Zahlung des Elternunterhaltes nicht dauerhaft und spürbar ändern, solange er einkommens- und berufstypisch ist.

Allerdings müssen die eingesparten Mietkosten, die durch das Leben im eigenen Haus entstanden sind, zum Einkommen hinzugerechnet werden. Dabei zählt nicht die Miete, die in dem eigenen Haus hätte erzielt werden können, sondern die ersparten Mietkosten, die sehr viel niedriger ausfallen. Dabei werden Zins- und Tilgungsleistungen abgezogen.

Rücklagen für Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten an einer selbst genutzten Immobilie können gebildet werden, ohne für den Elternunterhalt herangezogen zu werden. Aber auch nur dann, wenn die aktuellen Lebensverhältnisse eine Rücklage sinnvoll erscheinen lassen. Ob und wie Ihre Immobilien angerechnet werden, kann ein advocado Partner-Anwalt mit Schwerpunkt Elternunterhalt Ihnen erläutern.

Schonvermögen Elternunterhalt: eigene Altersvorsorge

Notwendige Beträge für die eigene Altersvorsorge dürfen ebenfalls nicht für den Elternunterhalt herangezogen werden. Aber welche Beträge gelten als angemessen und notwendig?

Der Bundesgerichtshof hält ein Vermögen zur Altersvorsorge für angemessen, das fünf Prozent des aktuellen Bruttoeinkommens entspricht. Dieses verzinst sich wiederum mit vier Prozent für jedes Berufsjahr.

Einige Beispiele:

  • Bei 40.000 € Jahresbruttoeinkommen und 20 Jahren Berufserfahrung liegt der Freibetrag bei 62.000 €,
  • bei 50.000 € Jahresbruttoeinkommen und 30 Jahren Berufserfahrung liegt der Freibetrag bei 146.000 €,
  • bei 60.000 € Jahresbruttoeinkommen und 20 Jahren Berufserfahrung liegt der Freibetrag bei 93.000 €.

Es spielt dabei keine Rolle, wie die Altersvorsorge angelegt ist. Ein einfaches Sparkonto kann ebenso gelten wie eine Lebensversicherung oder Wertpapiere.

Wird der Freibetrag jedoch überschritten, wird der überschüssige Teil für den Elternunterhalt herangezogen.

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Schonvermögen bei Sozialleistungen

Bei einem Sozialhilfe- oder Hartz-IV-Anspruch wird das Vermögen angerechnet. Laut § 90 Abs. 1 SGB XII muss der Leistungsberechtigte zuerst sein gesamtes verwertbares Vermögen verbrauchen, bevor Sozialhilfe gewährt wird. Dazu zählen unter anderem Hausrat, Grundstücke, Aktien, Bankguthaben, PKW und Schmuck.

Als Schonvermögen gilt der Teil des Vermögens, der vor dem Bezug von Sozialleistungen nach SGB II oder SGB XII nicht verwertet werden muss.

Schonvermögen bei Sozialleistungen: Was zählt dazu?

Zum Schonvermögen bei Sozialleistungen zählt, wie auch beim Elternunterhalt, der gesamte angemessene Haushalt. Als angemessen gelten alle Gegenstände, die zum Leben notwendig oder zumindest üblich sind. In der Regel zählen alle Elektrogeräte und Einrichtungsgegenstände zum Schonvermögen. Bei z. B. einem teuren Gemälde kann allerdings dagegen entschieden werden.

Wie hoch genau so ein Wert sein darf, ist gesetzlich nicht festgelegt und liegt zumindest bis zu einem gewissen Grad im Ermessensspielraum des Leistungsträgers. Jedem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten steht ein angemessenes Kraftfahrzeug zu – angemessen bedeutet in diesem Fall einen Verkehrswert bis 7.500 €. Im Einzelfall kann über teurere Fahrzeuge entschieden werden.

Auch Sachen und Rechte, deren Verwertung eindeutig unwirtschaftlich wäre oder eine besondere Härte darstellen würde, zählen zum Schonvermögen.

Bei Wohneigentum gelten Werte, die sich an § 39 des 2. WoBauG orientieren. Bei einem Eigenheim gelten 130 Quadratmeter als angemessen, bei einer selbst bewohnten Eigentumswohnung 120 Quadratmeter. Die Anzahl der dort lebenden Personen wird selbstverständlich berücksichtigt.

Gegenstände, die zur Fortführung einer Berufsausbildung oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit benötigt werden, zählen ebenfalls zum Schonvermögen. Ebenso ist die Altersvorsorge Teil des Schonvermögens, wenn sie angemessen ist und der erwerbsfähige Leistungsberechtigte von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit ist.

Freibeträge bei Sozialleistungen

Es gelten unterschiedliche Freibeträge für Sozialhilfe- und Hartz-IV-Bezieher, die vom Vermögen abzusetzen sind. Für volljährige Hartz-IV-Bezieher und deren Partner gilt ein Grundfreibetrag von 150 € je vollendetem Lebensjahr. Für folgende Jahrgänge gelten die jeweiligen Gesamtgrenzen:

  • 1948–1957: 9.750 €,
  • 1958–1963: 9.900 €,
  • Ab 1964: 10.050 €,
  • Vor 1948: 33.800 €. 

Der Mindestbetrag des Schonvermögens bei Hartz IV beträgt bei allen Altersklassen, auch bei Minderjährigen, 3.100 €. Zusätzlich können Hartz-IV-Empfänger eine Altersvorsorge in Höhe von 750 € pro Lebensjahr geltend machen, sofern dieses Vermögen vorher nicht verwertet werden darf (z. B. durch vertragliche Vereinbarungen, Versicherungen, Anlagen etc.)

Für Sozialhilfeempfänger gilt ein niedrigeres Schonvermögen. Diese beläuft sich auf 1.600 €, bei Personen über 60 Jahre auf 2.600 €. Diese Werte erhöhen sich um 614 €, wenn der Leistungsbezieher einen Haushalt mit einem Ehe- oder Lebenspartner führt. Für jedes zum Haushalt gehörende Kind erhöht sich der Betrag um 256 €.

Fühlen Sie sich ungerecht behandelt oder sehen Ihr Vermögen in Gefahr, kann Ihnen ein Rechtsanwalt weiterhelfen und Sie zum möglichen Vorgehen beraten.

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Beatrice Schiller
Über die Autorin
Beatrice Schiller
Als Teil der juristischen Redaktion bei advocado steht Beatrice Schiller stetig im Austausch mit Anwälten und anderen Juristen, um Ihnen bei schwierigen Rechtsfragen oder -problemen die besten Lösungsansätze aufzuzeigen.