Nach einer Scheidung, bei Alleinerziehenden und Studenten ist der Unterhalt ein wichtiges Thema. Oft kann es dabei zu Auseinandersetzungen kommen – beispielsweise wegen einer Zahlungsverweigerung. Der Gesetzgeber hat eindeutig festgelegt, wer unterhaltsberechtigt und wer unterhaltspflichtig ist. Wer Anspruch auf Unterhalt hat, kann diesen im Streitfall einklagen. Es gibt auch die Möglichkeit, Unterhalt ohne Rechtsstreit einzufordern.
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Das Thema Unterhalt ist konfliktreich und wegen familiärer Verstrickungen oft emotionsgeladen. Trotzdem kann es hilfreich sein, wenn Sie zuerst immer das Gespräch suchen, bevor Sie den Unterhalt einklagen.
Insbesondere wenn Kinder involviert sind, kann eine Klage nicht immer sinnvoll sein. Eine Unterhaltsklage kann sich über mehrere Monate hinziehen und nicht nur die Beziehung zwischen den Eltern belasten, sondern auch die Beziehung zwischen Eltern und Kindern.
Vielen Betroffenen könnte zudem eine Klage unangenehm sein, weil sie einen Rechtsstreit mit ehemaligen Partnern vermeiden wollen. Die Zahlung eines angemessenen Unterhalts kann für Elternteile jedoch von existenzieller Bedeutung sein, deshalb lässt sich eine Unterhaltsklage nicht immer umgehen.
In diesen Fällen kann eine Unterhaltsklage notwendig sein:
Ein Anwalt für Familienrecht unterstützt Sie bei Gesprächen und vermittelt als objektive Instanz. Wenn auf diese Weise keine Einigung der Parteien möglich ist, setzt der Anwalt Ihren Unterhaltsanspruch gerichtlich durch.
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Sie können nur Unterhalt einklagen, wenn Sie oder Ihr Kind auch Anspruch darauf haben – dafür gelten besondere Bedingungen.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie bzw. Ihr Kind Anspruch auf Unterhalt haben:
Ein Unterhaltstitel kann durch eine Jugendamtsurkunde oder eine notariell beurkundete schriftliche Unterhaltsverpflichtung erfolgen. Im Streitfall können Sie den Unterhaltstitel schriftlich beim zuständigen Gericht beantragen – den Unterhaltstitel einzuklagen, ist nicht nötig.
Grundsätzlich verjährt der Unterhaltsanspruch innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt in dem Jahr,
Ausnahme: Der Kindesunterhalt ist von einer Verjährung ausgeschlossen – Kinder haben bis zur Volljährigkeit immer Anspruch auf Unterhalt. Ab dem 18. Geburtstag gilt ebenfalls eine dreijährige Verjährungsfrist, innerhalb der Sie den Unterhalt einfordern müssen – wenn das Kind bis dahin noch keinen Unterhalt bekommt.
In der Regel können Sie Unterhalt nicht rückwirkend einklagen. Haben Sie den Unterhaltspflichtigen jedoch mit einem Anwalt auf seine Zahlungspflicht hingewiesen oder Klage eingereicht, muss er ab diesem Monat Unterhalt bezahlen. In diesem Fall bekommen Sie rückwirkend Unterhalt.
Grundsätzlich muss der Elternteil Kindesunterhalt zahlen, bei dem das Kind nicht lebt – und zwar auch, wenn das Kind schon 18 ist. Für die Höhe des Kindesunterhalts ist die bundesweit anerkannte Düsseldorfer Tabelle eine Richtlinie.
Seit dem 01.01.2020 gelten diese monatlichen Mindestunterhaltssätze:
Eine detaillierte Aufschlüsselung des Unterhaltsbedarfs finden Sie in der Düsseldorfer Tabelle auf der Seite des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Auch wenn der unterhaltspflichtige Elternteil im Ausland lebt, gilt beim Kindesunterhalt in der Regel deutsches Recht. Das bedeutet: Lebt z. B. der Vater des Kindes im Ausland, muss er trotzdem Kindesunterhalt nach deutschen Regelungen bezahlen.
Zahlt der Unterhaltspflichtige zu wenig oder nur unregelmäßig Unterhalt, können Sie einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Dann zahlt der Staat den Kindesunterhalt vorläufig und fordert diesen vom eigentlich unterhaltspflichtigen Elternteil zurück.
Dabei ist Folgendes wichtig:
Erhalten Sie bereits einen Unterhaltsvorschuss, können Sie trotzdem den Kindesunterhalt einklagen – allerdings nur noch über die Differenz zwischen Unterhaltsvorschuss und errechnetem Kindesunterhalt.
Nach einer Ehe hat einer der Partner Anspruch auf Unterhalt.
Es gibt 3 Formen:
Im Trennungsjahr erhält der weniger verdienende Partner bis zur rechtskräftigen Scheidung Unterhalt von seinem Ex-Partner. Den Trennungsunterhalt beantragen Sie bei dem Gericht, das Ihre Scheidung vollzogen hat. Verweigert Ihr Ex-Partner die Zahlung, können Sie den Trennungsunterhalt einklagen.
Hat der finanziell schwächere Partner wegen der Ehe auf berufliche Aus- oder Weiterbildungen verzichtet, erhält er Ehegattenunterhalt. Ob Anspruch darauf besteht, muss ein Gericht entscheiden – dazu reichen Sie einen Antrag zusammen mit der Scheidung oder danach beim Familiengericht ein. Die Höhe ist abhängig vom Einkommen beider Partner. Im Streitfall können Sie den Ehegattenunterhalt einklagen.
Kommt es vor dem dritten Lebensjahr des gemeinsamen Kindes zur Trennung der Eltern, hat der alleinerziehende Elternteil bis zum dritten Geburtstag des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Maßgeblich für die Höhe ist das Einkommen beider Elternteile. Der alleinerziehende Elternteil muss den Betreuungsunterhalt beim örtlichen Jugendamt beantragen.
Nach der Trennung sind beide ehemaligen Ehepartner berufstätig – der Ehemann verdient 2.500 €, die Ehefrau 1.500 €. Die Ehefrau beantragt daher Trennungsunterhalt.
Ihr stehen 3/7 der Differenz zwischen beiden Einkommen als Trennungsunterhalt zu. Die Differenz beträgt 1.000 € – 3/7 davon sind 428,57 €. Der Ehemann muss demnach 428,57 € an seine Ex-Ehefrau zahlen – bis zur rechtskräftigen Scheidung.
Das ehemalige Ehepaar hat eine zweijährige Tochter, die nach der Trennung bei der Mutter lebt. Daher muss der Vater nach der Düsseldorfer Tabelle zusätzlich zum Trennungsunterhalt monatlich 304 € Kindes- und Betreuungsunterhalt zahlen.
Für den Unterhalt volljähriger Kinder in Ausbildung oder Studium gilt Folgendes:
Grundsätzlich sollten Eltern und Kinder gemeinsam besprechen, wie das Kind sein Leben während der Ausbildung finanziert. Sind die Eltern finanziell nicht in der Lage, Unterhalt zu zahlen, können Auszubildende und Studierende BAföG beantragen.
Der BAföG-Antrag ist auch möglich, wenn sich die Eltern weigern, Unterhalt zu zahlen – dann zahlt das BAföG-Amt den Unterhalt vorläufig und fordert die Summe von den Eltern zurück. Kommt es in diesem Fall zu Streitigkeiten, können Betroffene auch mit 18 Jahren und als Student Unterhalt von ihren Eltern einklagen.
Der Elternunterhalt ist fällig, wenn die Eltern wegen Krankheit oder geringer Rente nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können – z. B. wenn sie in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht sind. In diesem Fall müssen die Kinder Unterhalt leisten.
Wer genau unterhaltspflichtig ist, wie hoch der Unterhalt ausfällt und welche steuerlichen Aspekte Sie beachten sollten, lesen Sie in unserem Beitrag zum Elternunterhalt.
Unabhängig davon, auf welchen Unterhalt Sie Anspruch haben, können Sie wie folgt vorgehen:
Damit Sie die Höhe des Unterhalts bestimmen können, benötigen Sie Informationen über das aktuelle Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Dieser ist zur Auskunft verpflichtet und muss sein Einkommen offenlegen – Sie können ihn schriftlich dazu auffordern.
Hinweis: In seltenen Fällen verweigert der Unterhaltspflichtige bereits die Auskunft über sein Vermögen. Dann können Sie diese mit einer sogenannten Auskunftsklage vor dem Familiengericht einfordern. Dabei besteht Anwaltszwang, Sie benötigen für die Auskunftsklage also einen Anwalt.
Es kommt häufig vor, dass zu Kindesunterhalt Verpflichtete gar nicht, unregelmäßig oder zu wenig zahlen. In solchen Fällen kann der Unterhalt vom Anwalt beim Familiengericht eingeklagt werden. Die Erfolgsaussichten sind sehr gut, solange das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen gewahrt bleibt.
Anhand des Einkommensnachweises des Unterhaltszahlers können Sie z. B. den Kindesunterhalt berechnen. Das ist oft kompliziert, weil je nach Beruf des Unterhaltspflichtigen bestimmte Beträge vom Einkommen abzuziehen sind. Ein spezialisierter Anwalt kennt sämtliche Vorgaben und berechnet den Unterhalt für Sie.
Wenn Sie die Höhe des Unterhalts kennen, können Sie den entsprechenden Unterhalt beim zuständigen Familiengericht beantragen. Insbesondere bei Kindes-, Trennungs-, Ehegatten- und Betreuungsunterhalt sollten Sie den Antrag beim zuständigen Familiengericht stellen.
Sie können den Unterhaltspflichtigen schriftlich zur Zahlung auffordern. Versenden Sie die Zahlungsaufforderung am besten per Einschreiben, sodass Sie die Zustellung gegebenenfalls nachweisen können. Mit der Zahlungsaufforderung setzen Sie den Unterhaltspflichtigen in Verzug. Das bedeutet: Ab diesem Zeitpunkt bekommen Sie den Unterhalt rückwirkend.
Kommt der Unterhaltspflichtige Ihrer Zahlungsaufforderung nicht nach oder widerspricht sogar, kann es helfen, einen Anwalt einzuschalten. Der Anwalt erstellt zunächst eine weitere Zahlungsaufforderung – erfahrungsgemäß verleiht das anwaltliche Schreiben dem Anliegen in vielen Fällen den nötigen Nachdruck.
Erhalten Sie auch nach anwaltlicher Aufforderung keinen Unterhalt, können Sie den Unterhalt einklagen. Dafür müssen Sie einen Anwalt an Ihrer Seite haben – es besteht Anwaltszwang.
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Auf Ihren Wunsch hin übernimmt der Anwalt die Klageeinreichung beim zuständigen Familiengericht.
Nach der Klageeinreichung legt das Gericht Termine für mündliche Verhandlungen fest. Darin prüft es die Aussagen der Beteiligten und sämtliche Unterlagen zum Unterhalt. Auseinandersetzungen mit dem Unterhaltspflichtigen fallen vielen Betroffenen schwer. Ein Anwalt kann Sie Sie dabei vertteten, sodass Sie gegebenenfalls nicht vor Gericht erscheinen müssen.
Die Familienrichter entscheiden nach der Verhandlung darüber, ob Unterhaltszahlungen fällig sind und legen die Höhe fest. Das Gericht fordert den Unterhaltspflichtigen anschließend zur Zahlung auf. Die Unterhaltspflicht ist eindeutig festgestellt, sodass sich der Zahlungspflichtige dem nicht widersetzen kann.
Hinweis: Eine Unterhaltsklage kann insgesamt bis zu 6 Monate dauern. Grundsätzlich ist die Dauer aber individuell – diesbezüglich eine pauschale Aussage zu treffen, ist nicht seriös.
Für eine Klage fallen Anwalts- und Gerichtskosten an, welche Sie mithilfe eines Prozesskostenrechners ermitteln können. Die Kosten richten sich nach der Höhe des möglichen Unterhalts sowie der Verfahrensdauer.
Für Verfahren vor dem Familiengericht gilt: Erfolgt die Unterhaltsklage im Rahmen eines Scheidungsprozesses, zahlt jeder Ehepartner seine Anwaltskosten selbst. Die Gerichtskosten teilen sie sich.
Wenn Sie ohne eine Scheidung z. B. Kindesunterhalt einklagen wollen und den Prozess verlieren, tragen Sie die gesamten Verfahrenskosten.
Die Angst vor hohen Kosten kann manchmal dazu führen, dass Betroffene keinen Unterhalt einfordern – obwohl er ihnen zusteht. Sind Sie nicht dazu in der Lage, Anwalts- und Gerichtskosten selbst zu zahlen. sind der Beratungshilfeschein und Antrag auf Verfahrenskostenhilfe beim Gericht eine Option, um das Klageverfahren zu finanzieren.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. In einigen Fällen ist der Unterhaltspflichtige zahlungsunfähig, sodass Sie keinen Unterhalt bekommen.
In diesem Fall gilt Folgendes:
Bei gerichtlichen Unterhaltsstreitigkeiten vor dem Familiengericht besteht zwar Anwaltszwang, allerdings gibt es weitere Gründe, warum ein Anwalt sinnvoll sein kann – auch vor der eigentlichen Unterhaltsklage.
Der Anwalt übernimmt belastende Gespräche mit dem Unterhaltspflichtigen und kann dadurch einen Rechtsstreit im Vorfeld verhindern. Insbesondere wenn Kinder von Unterhaltsstreitigkeiten betroffen sind, kann eine objektive Instanz – beispielsweise ein erfahrener Anwalt – sehr hilfreich sein. Der Anwalt kann für eine schnelle Lösung sorgen, sodass das Kind nicht unter langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den Elternteilen leidet.
Scheitern Gespräche oder weigert sich der Partner, den Unterhalt zu zahlen, kann der Anwalt den Druck erhöhen und die ernsten Konsequenzen der Zahlungsverweigerung aufzeigen. Ist keine Einigung möglich, leitet der Anwalt auf Ihren Wunsch hin rechtliche Schritte ein – bis hin zur Unterhaltsklage.
So hilft ein Anwalt Ihnen bei der Durchsetzung von Unterhaltszahlungen:
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Carolin Stadler hat als Teil der juristischen Redaktion von advocado jahrelange Erfahrung im Schreiben von Ratgeber-Artikeln zu Rechtsthemen – insbesondere zum Erbrecht und Patentrecht. Grundlage ihrer lösungsorientierten Arbeit ist das Studium der Organisationskommunikation.