Unterhalt volljährige Kinder: Das müssen Eltern zahlen
Unterhalt volljährige Kinder: Das müssen Eltern zahlen
Teresa Pugell
Teresa Pugell
Aktualisiert am

... Unterhalt Unterhalt volljährige Kinder: Das müssen Eltern zahlen
Inhalt
  1. 1. Privilegierte und nicht-privilegierte Kinder
  2. 2. Unterhalt volljähriger Schüler
  3. 3. Unterhalt volljähriger Auszubildender
  4. 4. Unterhalt volljähriger Studenten
  5. 5. Berechnung des Unterhalts
  6. 6. Die Rangfolge bei mehreren Kindern
  7. 7. Unterhaltsanspruch absichern lassen
Ersteinschätzung erhalten

Unterhalt volljährige Kinder: Das müssen Eltern zahlen

Unterhalt volljährige Kinder: Das müssen Eltern zahlen

In diesem Artikel erfahren Sie, warum beim Unterhalt für volljährige Kinder zwischen privilegierten und nicht-privilegierten Kindern unterschieden wird, wie sich der Unterhalt für Schüler, Azubis und Studenten bestimmt und wie sich der Unterhalt konkret berechnen lässt. 

Mit Eintritt der Volljährigkeit ist das Kind grundsätzlich für sich selbst verantwortlich. Der Gesetzgeber geht aber davon aus, dass es auch zu den Pflichten der Eltern gehört, die Ausbildung des Kindes zu ermöglichen und es dementsprechend finanziell zu unterstützen. Ab der Volljährigkeit muss das Kind seinen Unterhaltsanspruch selbst geltend machen.

Durch Beantragung eines Unterhaltstitels lässt sich der Unterhaltsanspruch belegen und durchsetzen. Wie dazu vorzugehen ist, erfahren Sie im Beitrag zum Unterhaltstitel.

1. Privilegierte und nicht-privilegierte Kinder

Wichtig beim Unterhalt für volljährige Kinder ist die Unterscheidung zwischen privilegierten und nicht-privilegierten Kindern. Privilegierte Kinder sind nämlich gesetzlich den minderjährigen Kindern in Bezug auf den Kindesunterhalt gleichgestellt. Privilegiert sind Kinder, die

  • das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
  • im Haushalt der Eltern leben und
  • sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden und
  • unverheiratet sind.

Die Lebenssituation der privilegierten volljährigen Kinder ähnelt also sehr der von minderjährigen. Der Unterhalt für volljährige Kinder, die privilegiert sind, richtet sich deshalb nach den allgemeinen Unterhaltsbestimmungen.

Nicht-privilegiert sind hingegen Volljährige, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen. Dies wirkt sich insbesondere auf die Rangfolge und Berechnung aus.

2. Unterhalt volljähriger Schüler

Der Unterhalt für volljährige Schüler bestimmt sich grundsätzlich wie der normale Kindesunterhalt, da sich in aller Regel eine Privilegierung im unterhaltsrechtlichen Sinne ergibt. Als Besonderheit gilt für den Unterhalt Volljähriger aber, dass sich dieser nicht mehr als Naturalunterhalt darstellt, sondern beide Elternteile Barunterhalt entrichten müssen.

Allerdings kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, die Kosten für Wohnung und Versorgung mit dem weiteren Unterhalt verrechnen. Welche Posten mit dem Unterhalt verrechnet werden, kann von einem Anwalt in einer Rechtsberatung geklärt werden.

Eine weitere Änderung bezüglich des Kindesunterhalts bei Volljährigen: Das Kindergeld muss direkt an das Kind weitergeleitet werden und kann somit auf die Unterhaltsforderung zu 100 % angerechnet werden.

3. Unterhalt volljähriger Auszubildender

Auch für die erste Berufsausbildung müssen Eltern grundsätzlich aufkommen. Zu beachten ist dabei aber, dass die Ausbildungsvergütung – abzüglich von Fahrtkosten und einer Pauschale von 90 Euro im Monat – auf den Anspruch angerechnet wird.

Schwierig kann es bei der abgebrochenen Berufsausbildung werden: Müssen die Eltern auch weiterhin zahlen, wenn das Kind die Ausbildung abbricht? Ja, grundsätzlich besteht der Anspruch auf Zahlung des Unterhaltes auch bei Abbruch der Ausbildung fort. So verpflichtet das sogenannte Gegenseitigkeitsprinzip das Kind zwar, zielstrebig und mit Fleiß am Berufsabschluss zu arbeiten, eine gewisse Orientierungsphase muss den jungen Menschen aber zugebilligt werden (vgl. OLG Celle, Urteil v. 10.10.2013, 610 F 5057/12).

Ein Ausschluss vom Unterhalt für volljährige Kinder beim Abbruch der Ausbildung kann sich aber dann ergeben, wenn das Kind durch ständiges Abbrechen von verschiedenen Ausbildungen ein Weiterlaufen des Unterhaltsanspruchs provoziert oder das Kind längere Zeit arbeitslos bleibt und sich keinen neuen Ausbildungsplatz sucht.

Im Grundsatz gilt der Unterhaltsanspruch nur für die erste Ausbildung. Der Unterhalt für volljährige Kinder kann sich aber über den ersten Berufsabschluss hinausziehen, wenn an die Ausbildung unverzüglich ein Studium angeschlossen wird, was im sachlichen Zusammenhang mit der Ausbildung steht. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Anschlussausbildung und Zweitausbildung. Handelt es sich um eine unabhängige Zweitausbildung, trifft die Eltern keine Finanzierungspflicht.

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4. Unterhalt volljähriger Studenten

Auch das Studium ist im Rahmen der ersten Ausbildung vom Unterhalt für Volljährige erfasst. Maßgeblich ist dabei, dass das Kind die durchschnittliche Studiendauer nicht überschreitet, da auch zwischen Studierenden und Eltern das Gegenseitigkeitsprinzip greift.

Auch hier gilt: Ein Abbruch des Studiums nach einigen Semestern führt nicht automatisch zum Erlöschen der Unterhaltspflicht. Auch hier gibt es nämlich eine Orientierungsphase, allerdings darf diese nicht überstrapaziert werden.

Das BAföG gilt als unterhaltsrechtliches Einkommen und ist dementsprechend auf den Unterhalt für volljährige Kinder anzurechnen.

5. Berechnung des Unterhalts

Wie wird der Kindesunterhalt für Volljährige berechnet? Zunächst ist festzustellen, dass beide Elternteile dem Kind unterhaltspflichtig sind und ihr bereinigtes Nettoeinkommen maßgeblich ist. Fällt der Volljährige unter die Privilegierung, richtet sich der Unterhalt für Volljährige nach der Düsseldorfer Tabelle. Der Selbstbehalt der Eltern beträgt dabei 1.160 Euro bei Erwerbstätigkeit und 960 Euro bei Erwerbslosigkeit.

Bei nichtprivilegierten Kindern beträgt der Selbstbehalt der Elternteile 1.400 Euro im Monat. Lebt das Kind noch bei den Eltern, richtet sich der Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle. Lebt das Kind allein, beträgt der Regelsatz aktuell 830 Euro. Bei sehr hohen Einkommen kann der Regelsatz ausnahmsweise angehoben werden.

Es gibt bestimmte Einkünfte, die auf den Unterhalt für Volljährige angerechnet werden, z. B. Stipendien oder auch Einkünfte aus Nebenjobs. Welche Einkünfte im Einzelfall angerechnet werden, kann in einer Beratung von einem Anwalt geklärt werden.

6. Die Rangfolge bei mehreren Kindern

Komplizierter kann die Rechnung werden, wenn Unterhalt an mehrere Kinder zu leisten ist. Dort bestimmt maßgeblich die Rangfolge, welches Kind Vorrang bezüglich der Unterhaltszahlungen hat. Dabei stehen die privilegierten volljährigen Kinder minderjährigen Kindern gleich. Sie stehen auf dem ersten Rang.

Volljährige nicht-privilegierte Kinder treten dahinter zurück und können den Unterhalt nur nach Zahlung des vollen Unterhalts an die Kinder erster Stufe aus dem übrig gebliebenen unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen verlangen.

Sollten Sie Schwierigkeiten bei der Berechnung Ihres Anspruchs haben, kann die Unterstützung eines Anwalts sinnvoll sein sein.

7. Unterhaltsanspruch absichern lassen

Können volljährige Kinder noch nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen, sind Unterhaltszahlungen der Eltern entscheidend für ihre Zukunft. Wie viel Eltern zahlen müssen, hängt von der persönlichen Situation des Volljährigen ab. Ob Schüler, Azubi oder Student: Die Berechnung des Unterhalts kann für Laien schwierig sein.

Damit Volljährige erhalten, was ihnen zusteht, kann anwaltliche Unterstützung sinnvoll sein. Ein Anwalt für Unterhaltsrecht kennt die Rechtslage und weiß, welche Faktoren im individuellen Fall Einfluss auf die Höhe des Unterhalts haben.

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Bildquellen Copyright (c): Andrea De Martin, Daniel Kaesler – 123rf.com

 

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Über die Autorin
Teresa Pugell
Als Teil der juristischen Redaktion bei advocado steht Teresa Pugell stetig im Austausch mit Anwälten und anderen Juristen, um Ihnen bei schwierigen Rechtsfragen oder -problemen die besten Lösungsansätze aufzuzeigen.