Besteht Grund zur Annahme, dass das eigene Kind nicht das leibliche ist, kann mit einer Vaterschaftsanfechtung die Elternschaft überprüft werden. Verweigert beispielsweise die Mutter den dafür notwendigen DNA-Test, kann dieser gerichtlich angeordnet werden, um ggf. Sorgerecht oder Unterhaltspflicht neu zu regeln. Welche Voraussetzungen für eine Vaterschaftsanfechtung zu erfüllen sind, welche Pflichten das Anfechtungsverfahren mit sich bringt und welche rechtlichen Folgen eine erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung hat, erfahren Sie in diesem Beitrag.
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Väter sind zur Sorge um das Wohl ihres Kindes verpflichtet. Bestehen begründete Zweifel an der Vaterschaft, kann eine Vaterschaftsanfechtung in die Wege geleitet werden. Dazu ist Klage beim Familiengericht einzureichen, damit dieses die Vaterschaft klären sowie Sorgerecht und Unterhaltspflicht für das Kind regeln kann. War die Vaterschaftsanfechtung erfolgreich, können fälschlicherweise geleistete Unterhaltszahlungen als Schadensersatz zurückgefordert werden.
Die Kosten für die Klage zur Vaterschaftsanfechtung bemessen sich anhand des Verfahrenswertes. Diesen hat das Familiengericht auf 2.000 € festgesetzt. Außerdem werden Anwalts- und Gerichtskosten je zur Hälfte auf die am Verfahren beteiligten Eltern des Kindes aufgeteilt.
Für eine Vaterschaftsanfechtung ist von grundlegender Bedeutung, wer dem Gesetz nach der Vater des Kindes ist. § 1592 BGB bestimmt in diesem Zusammenhang, dass der Vater eines Kindes der Mann ist,
§ 1600 BGB regelt, wer die Vaterschaft anfechten kann. Berechtigt sind:
Wer von den Genannten unter welchen Voraussetzungen genau die Vaterschaft anfechten kann, erläutern wir Ihnen jetzt.
Der Vater kann die Vaterschaft anfechten, wenn
Welche Beweise für eine Vaterschaftsanfechtung zulässig sind, erläutern wir Ihnen ausführlicher in Kapitel 3, Abschnitt: Beweise sammeln.
§ 1600 Abs. 2 BGB besagt, dass der Mann, der zur Empfängniszeit mit der Mutter intim gewesen ist, die Vaterschaft nur anfechten darf, wenn zwischen Kind und dem rechtlichen Vater, der mit der Mutter verheiratet ist oder die Vaterschaft freiwillig anerkannt hat, keine sozial-familiäre Beziehung besteht. Hat der rechtliche Vater also keine Verantwortung für das Kind übernommen und der Anfechtende kann beweisen, dass er der leibliche Vater des Kindes ist, ist die Vaterschaftsanfechtung zulässig.
Die Mutter kann die u. a. Vaterschaft anfechten, wenn
Das Kind kann die Vaterschaft anfechten, wenn es
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Eine Vaterschaftsanfechtung ist nicht zulässig, wenn
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann Klage beim Familiengericht zur eindeutigen Klärung der Vaterschaft erhoben werden. Wie dazu vorzugehen ist, erfahren Sie im folgenden Kapitel.
Wer Grund zur Vaterschaftsanfechtung hat und dazu berechtigt ist, kann eine Vaterschaftsklage beim zuständigen Familiengericht erheben – sofern dies fristgerecht geschieht und ausreichend Beweise vorgelegt werden können.
Wer die Vaterschaft anfechten möchte, hat dazu zwei Jahre ab dem Tag Zeit, an dem er Kenntnis darüber erlangt oder Grund zur Annahme hat, dass er nicht der Vater des Kindes ist. Diese Anfechtungsfrist beginnt erst mit der Geburt des Kindes bzw. mit der Vaterschaftsanerkennung für das Kind.
Will das Kind selbst die Vaterschaft anfechten, beginnt die Anfechtungsfrist mit dessen Volljährigkeit bzw. erst dann, wenn es von Tatsachen erfährt, die gegen eine Vaterschaft sprechen.
Die zweijährige Frist muss für eine Vaterschaftsanfechtung unbedingt eingehalten werden. Denn haben die Eltern diese versäumt, kann erst das volljährige Kind selbst die Vaterschaftsklage einreichen. Die Frist wird gehemmt, sobald das Familiengericht ein Verfahren zur Klärung der genetischen Abstammung mittels DNA-Test anordnet oder solange der zur Anfechtung Berechtigte z. B. durch Drohungen widerrechtlich an der Vaterschaftsanfechtung gehindert wird.
Derjenige, der die Vaterschaft anfechten möchte, muss einwandfrei beweisen können, dass die Zweifel an der Vaterschaft berechtigt sind. Folgende Beweise kommen in diesem Zusammenhang infrage:
Den DNA-Test kann der vermeintliche Vater vorab selbst in Auftrag geben – dann benötigt er jedoch zwingend die Zustimmung von Mutter und Kind. Gibt er den DNA-Test eigenmächtig ohne Einwilligung in Auftrag, hat das Testergebnis keine Beweiskraft vor Gericht. Sollte die Mutter den Test verweigern, muss er andere Beweise vorlegen können, damit das Familiengericht den DNA-Test anlässlich der Vaterschaftsklage anordnet.
Belegt das Ergebnis des DNA-Tests, dass derjenige, der an der Vaterschaft für das Kind zweifelt, tatsächlich nicht dessen biologischer Vater ist, ist damit die Vaterschaft noch nicht aberkannt. Es muss Vaterschaftsanfechtungsklage beim Familiengericht eingereicht werden. Im Laufe des Verfahrens kann das Testergebnis dann als eindeutiges Indiz für die fälschlich angenommene Vaterschaft dienen.
Liegen ausreichende Beweise vor, um die Vaterschaft anzufechten, kann eine Vaterschaftsklage erhoben werden.
Im Rahmen der Vaterschaftsanfechtung muss das Gericht klären, ob der rechtliche auch tatsächlich der biologische Vater des Kindes ist. Das Verfahren hierzu verläuft wie folgt:
Der Antrag zur Einleitung der Vaterschaftsanfechtung an das betreffende Familiengericht muss folgende Informationen enthalten:
✓ Benennung des zuständigen Gerichts,
✓ Namen und Adresse des Klägers sowie der anderen Beteiligten,
✓ Geburtsurkunde des Kindes/Abstammungszeugnis,
✓ Begründung der Klage,
✓ Beweise für zweifelhafte Vaterschaft des Klägers und
✓ Unterschrift des Klägers.
Ausführlichere Informationen zu den zivilrechtlichen Vorschriften für die Einreichung einer Klage, die auch für Klageverfahren vor dem Familiengericht gelten, finden Sie in unserem Beitrag zum Thema Klage einreichen.
Hat der DNA-Test eindeutig bewiesen, dass der Anfechtende nicht der biologische Vater des Kindes ist, hat dies sorge- und unterhaltsrechtliche Konsequenzen. Darüber hinaus kann der vermeintlich leibliche Vater einen Schadensersatzanspruch durchsetzen.
Wird durch die Vaterschaftsanfechtung festgestellt, dass der rechtliche Vater nicht der leibliche Vater des Kindes ist, wird das Vater-Kind-Verhältnis durch das rechtskräftige Urteil aufgehoben. Damit entfallen auch die Sorge- und Unterhaltspflicht des Anfechtenden. Ist ein Unterhaltstitel vorhanden, verliert dieser seine Gültigkeit. Das Urteil hat jedoch keine Auswirkungen auf das Umgangsrecht mit dem Kind.
Daraus folgt, dass zunächst die Mutter alleiniges Sorgerecht für das Kind erhält, solange der biologische Vater nicht bekannt oder nicht dazu bereit ist, die Vaterschaft anzuerkennen.
Wusste die Mutter, dass der rechtliche Vater nicht der biologische ist – oder hat es zumindest vermutet und den Vater darüber nicht in Kenntnis gesetzt –, kann diese bewusste Zurückhaltung von Informationen negative Auswirkungen auf ihren Ehegattenunterhalt im Falle einer Scheidung haben. Ausführliche Informationen zu den beiden Formen des Ehegattenunterhalts finden Sie in unseren Beiträgen zu den Themen Scheidung Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt.
Die Vaterschaftsanfechtung gilt zudem rückwirkend. Da das Verwandtschaftsverhältnis damit nie bestand, kann der vermeintliche Vater seine Unterhaltsleistungen von Geburt des Kindes an als Schadensersatz zurückfordern. Wie dazu vorzugehen ist und wem gegenüber der Anfechtende nach erfolgreicher Klage Schadensersatz geltend machen kann, erläutern wir Ihnen im folgenden Abschnitt.
Da der vermeintlich leibliche Vater Unterhaltszahlungen geleistet hat, zu denen nicht er, sondern der biologische Vater verpflichtet gewesen wäre, können diese Zahlungen nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung als Schadensersatz zurückgefordert werden.
Seinen Schadensersatzanspruch kann er primär gegenüber dem leiblichen Vater durchsetzen. Dazu muss dieser jedoch bekannt sein. Hier ist der Scheinvater auf die freiwillige Auskunft der Mutter angewiesen. Kann oder will die Mutter nicht preisgeben, wer der tatsächliche Vater des Kindes ist, kann es schwer werden, die Unterhaltsleistungen einzufordern. Der Scheinvater hat keinen Auskunftsanspruch gegenüber der Mutter, da die Auskunft über die Identität des biologischen Vaters ihr Persönlichkeitsrecht verletzen würde.
Ausführlichere Informationen dazu, wie Sie Schadensersatz für die fälschlicherweise geleisteten Unterhaltszahlungen einklagen können, finden Sie in unserem Beitrag zur Schadensersatzklage. Wann diese abgewiesen wird, weil der Anspruch auf Schadensersatz verjährt ist, erfahren Sie in unserem Beitrag zum Thema Verjährung Schadensersatz.
Von der Mutter kann nur dann Schadensersatz gefordert werden, wenn ihr nachgewiesen werden kann, dass sie wusste, dass ein Dritter Vater des Kindes sein könnte.
Wie ein Anwalt dabei helfen kann, den Schadensersatzanspruch nach der Vaterschaftsanfechtung durchzusetzen, erfahren Sie im folgenden Kapitel.
Wenn ein Familienmitglied die Vaterschaft anfechten möchte, muss eindeutig bewiesen werden, dass die Zweifel an der Vaterschaft für das Kind berechtigt sind. Nur aufgrund von Vermutungen wird das Familiengericht kein Verfahren zur Klärung der Familienverhältnisse einleiten. Nur wenn zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass der bisherige Vater nicht der biologische Vater des Kindes ist, kann er Schadensersatz durchsetzen.
Ein erfahrener Anwalt für Familienrecht kennt die Rechtslage und kann vor einer Vaterschaftsanfechtung beurteilen, ob die Beweise aussagekräftig genug sind, um die Vaterschaft anfechten zu können. Damit das Klageverfahren erfolgreich verläuft, der rechtliche Vater von seinen Unterhaltspflichten freigesprochen wird und Schadensersatz für die Fürsorge für das Kind einfordern kann, kann ein Anwalt u. a. folgende Aufgaben übernehmen:
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Für die Vaterschaftsanfechtungsklage ist durch § 46 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) ein Verfahrenswert von 2.000 € festgelegt. Auf dessen Grundlage werden Gerichts- und Anwaltskosten berechnet.
Wird für die Anfechtungsklage ein Anwalt zur Unterstützung hinzugezogen, kann dieser folgende Gebühren für die Vertretung der Interessen des Anfechtenden in Rechnung stellen:
Hierfür ergeben sich bei einem Verfahrenswert von 2.000 € Kosten in Höhe von 375 €. Es kann aber auch eine individuelle Vergütungsvereinbarung mit dem Anwalt geschlossen werden.
Bei einem Verfahrenswert von 2.000 € entstehen Gerichtskosten in Höhe von 178 €. Hierfür und für die Erstellung des Abstammungsgutachtens ist ein Gerichtskostenvorschuss vor Verfahrensbeginn zu zahlen. Dessen Höhe wird dem Kläger vom Gericht mitgeteilt.
Die Kosten für die Klage zur Vaterschaftsanfechtung muss der Anfechtende nicht allein tragen. Für die Kostenübernahme bestehen folgende Optionen:
Wenn Sie bezüglich Ihres Tarifs bei Ihrer Rechtsschutzversicherung und der Kostenübernahme im Rahmen einer Vaterschaftsanfechtung unsicher sind, kann ein advocado Partner-Anwalt gerne eine kostenlose Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung für Sie stellen. Schildern Sie dazu hier Ihr Anliegen.
Mit der Vaterschaftsanerkennung für ein Kind ist die Pflicht verbunden, für dessen Wohl Sorge zu tragen. Geschah dies aufgrund falscher Tatsachen, kann ein Familienmitglied die Vaterschaft anfechten, um gerichtlich feststellen zu lassen, ob der bisherige rechtliche Vater auch der leibliche ist. Schließlich muss klar sein, wer Vertretungsberechtigter des Kindes ist und wer Sorge- und vor allem Unterhaltspflichten zu übernehmen hat. Mit einem Klageantrag beim Familiengericht ist dies möglich.
Um die Zweifel an der Vaterschaft vor Gericht einwandfrei zu begründen und die eigenen Argumente gegenüber denen der Gegenseite durchzusetzen, kann die Vertretung durch einen Anwalt für Familienrecht hilfreich sein. Er kennt die zivil- und familienrechtlichen Vorgaben und kann dafür sorgen, dass der Antrag zur Einleitung der Anfechtungsklage angenommen wird. Er kann zudem alle Beweise für die zweifelhafte Vaterschaft vorab prüfen, um mit der richtigen juristischen Strategie die Aussagen der Gegenseite entkräften zu können. So ist die schnelle und rechtssichere Klärung der Vaterschaft möglich. Nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung kann der Anwalt den angemessenen Unterhaltsanspruch bestimmen und den Kläger bei dessen Durchsetzung unterstützen.
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Komplexe Rechtsthemen für Rechtsuchende verständlich aufzubereiten, braucht sprachliches Feingefühl. Als Teil der juristischen Redaktion von advocado gelingt es Julia Pillokat dank Germanistikstudium und ihrer Arbeit als Lektorin, für jedes Anliegen klare Lösungen zu formulieren, die dem Leser weiterhelfen.