Zusammenfassung
Lässt sich der Vater eines Kindes nicht mit Sicherheit bestimmen, ist die biologische Vaterschaft durch eine Vaterschaftsfeststellungsklage gerichtlich zu ermitteln. Eine Verjährungsfrist gibt es dafür nicht. Kinder können die Klage auch nach dem Tod des vermuteten biologischen Vaters erheben.
Das Wichtigste in Kürze:
Eine Vaterschaftsklage ist ein gerichtliches Verfahren zur Klärung der Vaterschaft für ein Kind.
Es gibt 3 Arten von Vaterschaftsklagen:
Eine Abstammungsklage ist nötig, wenn ein oder beide Elternteile einen privaten Vaterschaftstest verweigern und nicht klar ist, wer tatsächlich der biologische Vater ist. Ziel des Verfahrens ist es, die biologische Vaterschaft für ein Kind zu klären. Dazu wird ein Vaterschaftstest vom Gericht durchgeführt.
Das Ergebnis des Vaterschaftstests dürfen alle Beteiligten erfahren – es hat jedoch keine rechtliche Konsequenz.
Vermutet der Vater, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes ist, kann er bei Gericht eine Klage zur Vaterschaftsanfechtung einreichen. Auch hier erfolgt in der Regel ein DNA-Test, um die biologische Vaterschaft zu überprüfen.
Ist der Test negativ, hebt das Gericht die rechtliche Vaterschaft auf – ab diesem Zeitpunkt muss der Mann auch keinen Unterhalt mehr an die Mutter bzw. das Kind bezahlen.
Diese Art der Vaterschaftsklage basiert auf § 1600d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Durch die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung wird ermittelt, ob der potenzielle Vater der biologische Vater des Kindes ist. Ziel ist die verbindliche Feststellung der rechtlichen Vaterschaft.
Damit ein biologischer Vater auch zum rechtlichen Vater des Kindes wird, muss er die Vaterschaft anerkennen – oder bei einer Feststellungsklage vom Gericht dazu ernannt werden. Aus der rechtswirksamen Erklärung der Vaterschaft ergeben sich Rechtsfolgen wie Sorgerechts- und Unterhaltsansprüche.
Ist der rechtliche Vater zweifelhaft, kann der Antrag von Mutter, potenziellem Vater oder dem Kind erfolgen. Aber auch Männer, die umgekehrt beweisen möchten, dass sie nicht der Vater sind, können die Klage erheben.
Zur Klage auf Vaterschaftsfeststellung kommt es, wenn ein Kind, dessen Mutter oder der vermutliche biologische Vater die Abstammung nachweisen möchten.
Welche Gründe sprechen für eine Klage?
Für eine Klage zur Vaterschaftsfeststellung gibt es 2 Gründe:
Um eine Vaterschaftsfeststellungsklage anzustreben, müssen 2 Voraussetzungen erfüllt sein:
Bei der Klage zur Vaterschaftsfeststellung handelt es sich um ein Antragsverfahren beim Familiengericht. Im Gegensatz zu den meisten Familienstreitsachen herrscht in diesem Verfahren allerdings kein Anwaltszwang. Sie können die Klage daher prinzipiell ohne juristische Hilfe selbstständig einreichen.
Aber: Lässt sich die Gegenseite anwaltlich vertreten, kann juristische Hilfe für Chancengleichheit vor Gericht sinnvoll sein. Schließlich wird über die Zukunft des Kindes und der Familie entschieden – auch Unterhaltsansprüche sind für die finanzielle Absicherung entscheidend.
Beantragung und Ablauf einer Vaterschaftsfeststellungsklage gliedern sich in 6 Schritte:
Füllen Sie das Muster für den Antrag auf Vaterschaftsfeststellungsklage beim Familiengericht aus. Wichtig sind folgende Informationen:
Damit das Familiengericht mit der Bearbeitung beginnt, müssen Sie mit dem Antrag eine Begründung einreichen, in der Sie darlegen, dass Sie/der vermutete biologische Vater im Empfängniszeitraum Geschlechtsverkehr mit der Mutter hatte und daher als Vater infrage kommt (als Empfängniszeit gilt der 300. bis 181. Tag vor der Geburt).
Reichen Sie die Klage zur Vaterschaftsfeststellung beim zuständigen Gericht ein. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 122 Familienverfahrensgesetz (FamFG):
Den Antrag können Sie jederzeit einreichen, eine Frist gibt es nicht.
Das Gericht verhandelt über die Vaterschaft in einem mündlichen Termin. Dazu hört es sowohl den oder die Antragsteller(in) als auch den oder die Beklagte(n) an:
Vor Gericht sind sowohl die Mutter als auch der potenzielle Erzeuger dazu verpflichtet, Auskunft über die Entstehung der Schwangerschaft und sexuelle Kontakte im Empfängniszeitraum zu geben.
Nach Anhörung beider Parteien entscheidet das Gericht über die Durchführung eines Vaterschaftstests. Ein Vaterschaftstest vor Gericht läuft wie folgt ab:
Bei gerichtlicher Anordnung ist der Vaterschaftstest auch gegen Willen der Kindesmutter möglich. Der Sachverständige kann auch Fingerabdrücke nehmen und Fotos von den zu testenden Personen machen.
Basierend auf dem Ergebnis des Abstammungsgutachtens spricht das Familiengericht ein Urteil und teilt mit, ob eine biologische Vaterschaft rechtlich erwiesen ist.
Ist der mutmaßliche Vater tatsächlich der biologische Vater des Kindes, entstehen Unterhaltspflichten. Der Vater muss Kindesunterhalt zahlen – auch volljährige Kinder können Unterhalt fordern. Darüber hinaus kann das Kind den Nachnamen des Vaters annehmen, im Erbfall Ansprüche geltend machen und nach dem Tod des Vaters Halbwaisenrente beziehen.
Eine Klage zur Vaterschaftsfeststellung ist auch nach dem Tod des vermuteten Erzeugers möglich, sofern eine Gewebeprobe zum DNA-Abgleich vorliegt. Eine Klage nach dem Tod des Kindes ist hingegen nicht möglich.
Ein Vaterschaftstest ist auch über eine Geschwister-Probe denkbar. Verweigern die ehelichen Kinder ihre Mitwirkung an der Vaterschaftsfeststellung, kann das Gericht eine Exhumierung anordnen – wie das folgende Urteil zeigt:
Bei Feststellungsklagen post mortem kann es aufgrund der erbrechtlichen Konsequenzen zu Streitigkeiten mit den Hinterbliebenen und somit langwierigen Prozessen kommen. Eine Verjährungsfrist für die Vaterschaftsklage gibt es aber nicht.
Die Kosten für eine Vaterschaftsklage zur Feststellung der Vaterschaft hängen gemäß § 47 Familiengerichtskostengesetz vom Verfahrenswert ab. Dieser liegt bei Familiensachen zwischen 1.000 und 2.000 Euro. Knapp die Hälfte der Kosten fällt für den gerichtlich angeordneten Vaterschaftstest an.
Inklusive Gerichts-und Anwaltskosten und den Gebühren für das Abstammungsgutachten kann die Vaterschaftsklage bis zu 2.000 Euro kosten.
Wer letztlich die Kosten trägt, kann das Gericht nach eigenem Ermessen entscheiden. In der Regel werden die Kosten zwischen beiden Parteien aufgeteilt. Minderjährige müssen keine Kosten tragen.
Fehlen Ihnen die finanziellen Mittel, um Ihr Recht durchzusetzen, haben Sie einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Möchten Sie diese beantragen, müssen Sie einen Entwurf der Klageschrift mit einreichen, damit das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage prüfen kann. Nur wenn das Gericht für Ihr Verfahren eine reale Aussicht auf Erfolg bestätigt, können Sie die Verfahrenskostenhilfe beanspruchen.
Als alleinerziehende Mutter haben Sie außerdem einen Anspruch auf die sogenannte Beistandschaft des Jugendamtes.
Die Beistandschaft
Den Antrag auf unterstützenden Beistand können Sie beim Jugendamt stellen und jederzeit, auch während des Verfahrens, mit einer schriftlichen Erklärung beenden.
Grundsätzlich benötigen Sie keinen Anwalt, um eine Vaterschaft vom Gericht feststellen zu lassen. Es kann aber ratsam sein, für das Vaterschaftsfeststellungsverfahren juristische Unterstützung in Anspruch zu nehmen – z. B. wenn Sie Prozesskostenhilfe für das Verfahren beantragen möchten. Ein Anwalt kann den Entwurf der Klageschrift für den Antrag auf Prozesskostenhilfe korrekt aufsetzen.
Ein Anwalt für Familienrecht kann nicht nur Ihre Chancen auf Verfahrenskostenhilfe erhöhen, sondern auch vor Gericht Ihre Ansprüche gegen den rechtlichen Vater durchsetzen. Der Anwalt kann die Feststellungsklage mit einem Antrag auf Zahlung des Kindesunterhalts verbinden, der mit Klärung der rechtlichen Vaterschaft fällig wird.
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Grundsätzlich können das Kind, die Kindesmutter und der potenzielle Vater eine Klage zur Vaterschaftsfeststellung erheben. Ist das Kind noch minderjährig, kann auch ein Beistand des Jugendamtes den Antrag einreichen.
Sie können die Klage ohne Anwalt beim Familiengericht stellen. Allerdings kann ein Anwalt Sie sowohl bei der Antragstellung als auch bei der Anhörung vor Gericht unterstützen.
Prinzipiell gibt es keine Verjährung für die Feststellung der Vaterschaft. Nachdem das Kind seine Volljährigkeit erreicht hat, können allerdings nur noch die Mutter, das Kind selbst und der vermutete Erzeuger eine Feststellungsklage einreichen.
Als Teil der juristischen Redaktion von advocado strebt Sophie Suske jeden Tag danach, komplexe Rechtsprobleme des Marken- und Versicherungsrechts für jeden Leser verständlich aufzubereiten. Grundlage ihrer lösungsorientierten Arbeit ist ihr Masterstudium der Sprach- und Kommunikationswissenschaft.