Mit einem Gesellschafterdarlehen kann ein Gesellschafter seiner GmbH relativ schnell Kapital bereitstellen. Der Nachteil: Bei einer Insolvenz wird ein Gesellschafterdarlehen immer als letztes befriedigt. Bei Überschuldung lässt sich die Insolvenz durch einen sogenannten Rangrücktritt und Forderungsverzicht verhindern.
Ein Gesellschafterdarlehen ist eine besondere Form des Kredits, bei der ein Teilhaber einer Firma seinem eigenen Unternehmen neues Kapital zur Verfügung stellt. Dadurch erhält das Unternehmen zugleich Eigenkapital sowie Fremdkapital.
Der Gesellschafter hat Anspruch auf Zinszahlungen und kann eine Gewinnbeteiligung für das Darlehen verlangen.
Besonders für junge Unternehmen wie z. B. Unternehmergesellschaften (UG), die aufgrund fehlender Kreditwürdigkeit keinen Bankkredit erhalten, ist das Gesellschafterdarlehen eine gute Finanzierungsmöglichkeit. Auch für Unternehmen in der Krise ist es hilfreich. Mit dem Geld eines Teilhabers besteht die Chance, eine Insolvenz abzuwenden.
Neben dem klassischen Gelddarlehen kann ein Gesellschafterdarlehen z. B. auch ein Sachdarlehen, die Stundung von Forderungen sowie ein stehengelassener Gewinn oder Vergütungsanspruch sein.
Das Gesellschafterdarlehen ist für den Gesellschafter eine Forderung gegenüber der GmbH – für die GmbH eine Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter. Zinszahlungen an den Gesellschafter stellen für die GmbH Betriebsausgaben dar.
In der Handelsbilanz und Steuerbilanz ist das Darlehen immer als Verbindlichkeit passiviert. Nach § 42 GmbHG muss es mit dem Hinweis versehen sein, dass der Darlehensgeber zugleich Gesellschafter ist.
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Damit die Gewährung eines Gesellschafterdarlehens gültig ist, müssen Teilhaber und Unternehmen das Vorhaben vertraglich absichern.
Ist der darlehensgebende Gesellschafter zugleich Geschäftsführer der GmbH, würde er durch das Darlehen quasi ein Geschäft mit sich selbst eingehen – solche sogenannten „Insichgeschäfte“ sind laut § 181 BGB verboten.
Um dennoch der GmbH ein Gesellschafterdarlehen gewähren zu können, muss der Geschäftsführer vom Verbot des Insichgeschäfts befreit sein. Die Befreiung kann entweder in der Satzung vereinbart sein oder per Gesellschafterbeschluss in der Gesellschafterversammlung beschlossen werden.
Das Gesellschafterdarlehen gewähren Sie Ihrer GmbH über einen gewöhnlichen Darlehensvertrag – entweder mündlich oder schriftlich. Für eine bessere Beweisbarkeit ist die Schriftform sinnvoll.
Inhalt des Vertrags:
Grundsätzlich ist Ihnen und der GmbH die Ausgestaltung der einzelnen Punkte überlassen. Die Konditionen müssen aber denen in „fremdüblichen“ Darlehensverträgen entsprechen. Das bedeutet, Sie dürfen keine besonders vorteilhaften Bedingungen festlegen.
Für einen gültigen Darlehensvertrag müssen beide Vertragsparteien die Vereinbarungen einhalten und z. B. die Zinsen für das Darlehen regelmäßig zum vereinbarten Fälligkeitstermin zahlen.
Muster für Gesellschafterdarlehen – z. B. aus dem Internet – beinhalten zwar viele notwendige Vertragsbestandteile, sind aber nicht auf das individuelle Darlehen abgestimmt.
Wer die Bedingungen und Formalia für den Darlehensvertrag nicht erfüllt, geht u. a. das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung ein. Mehr dazu in Kapitel 3.
Um finanzielle Nachteile zu vermeiden, kann die Unterstützung eines Anwalts für Handels- und Gesellschaftsrecht sinnvoll sein. Der Anwalt kennt die aktuelle Rechtslage und kann Ihnen nach Ihren Vorstellungen ein rechtssicheres Dokument erstellen, mit dem beide Seiten bestmöglich abgesichert sind. Schildern Sie dafür bitte hier Ihr Anliegen.
Ein Gesellschafterdarlehen sichert die Finanzierung des Unternehmens. Für den geldgebenden Gesellschafter birgt der Kredit aber auch Risiken.
Ein Darlehensvertrag muss den allgemein üblichen Vorgaben gerecht werden.
Weichen die Vereinbarungen zu sehr von dem ab, was üblich ist – z. B. bei höheren Zinsen als gewöhnlich – oder werden die Vereinbarungen nicht eingehalten (Aussetzung der Tilgungsraten oder Zinszahlungen), wertet das Finanzamt das als verdeckte Gewinnausschüttung.
Dies kann zu steuerlichen Nachteilen führen: Das Finanzamt erkennt die Zinszahlungen nicht als Betriebsausgaben an, sondern rechnet sie dem Gewinn zu. Auf diesen muss die GmbH Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer zahlen.
Auch wenn eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht verboten ist, können dadurch Fehler bei der Steuererklärung passieren. Dann droht ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung.
Wer dem eigenen Unternehmen ein Gesellschafterdarlehen zur Verfügung stellt, geht ein finanzielles Risiko ein. Häufig soll der Kredit dem Unternehmen aus der Krise helfen.
Sollte das nicht gelingen, haftet der Gesellschafter bei der Firmeninsolvenz mit seinem eigenen Vermögen. Das Gesellschafterdarlehen ist Eigenkapital des Unternehmens und wird Teil der Insolvenzmasse.
Kann auch das Gesellschafterdarlehen die Insolvenz der GmbH nicht verhindern, bedeutet das für den Gesellschafter folgende Risiken:
Ein Gesellschafterdarlehen ist nur in 2 Ausnahmefällen nicht nachrangig:
Das Kleinbeteiligtenprivileg entfällt jedoch, wenn der Darlehensgeber gleichzeitig Geschäftsführer ist oder über Stimmbindungsverträge mit anderen Gesellschaftern verfügt.
Bei einem Verkauf der GmbH übernimmt der Käufer neben den Geschäftsanteilen auch die Darlehensforderung. Der Altgesellschafter verkauft sowohl seine Gesellschaftsanteile als auch seine Darlehensforderung.
Meldet das Unternehmen nach der Übertragung aber Insolvenz an, kann der Insolvenzverwalter alle Raten zur Rückzahlung des Darlehens im letzten Jahr anfechten und neben dem neuen Inhaber noch den alten Gesellschafter in Anspruch nehmen.
Das heißt: Selbst wenn der Altgesellschafter durch den Verkauf gar kein Gesellschafter mehr ist, darf der Insolvenzverwalter die von der GmbH gezahlten Raten und Zinsen von ihm zurückfordern. Erst 1 Jahr nach dem Verkauf sind Altgesellschafter vor einer Anfechtung geschützt.
Die Anfechtung lässt sich umgehen, indem die GmbH das Gesellschafterdarlehen schon 1 Jahr vor dem Verkauf zurückzahlt. Geht das nicht, können beide Seiten im Kaufvertrag eine Freistellung vereinbaren. Die GmbH leistet dann 1 Jahr nach der Transaktion keine Rückzahlungen auf das Gesellschafterdarlehen.
Mit einem Rangrücktritt verzichtet der Gesellschafter vorerst zugunsten des Unternehmens auf die Rückzahlung seines Darlehens. Er tritt hinter die Forderungen aller anderen Gläubiger zurück.
Durch den Forderungsverzicht fällt die Rückzahlungsverpflichtung vorläufig weg, sodass das Unternehmen eine Überschuldung vermeiden und eine drohende Insolvenz zumindest vorläufig abwenden kann.
Gesellschafterdarlehen werden nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO per Gesetz immer nachrangig behandelt. Um eine insolvenzrechtliche Überschuldung zu vermeiden, muss der Rangrücktritt laut § 19 InsO trotzdem vertraglich vereinbart werden.
Der Gesellschafter bekommt im Insolvenzfall als letzter sein Geld. Die GmbH darf das Darlehen erst zurückzahlen, wenn es durch zukünftige Gewinne, Liquiditätsüberschüsse oder anderes freies Vermögen möglich ist. Es besteht also immer das Risiko, dass der Gesellschafter sein Darlehen nicht zurückerhält.
Damit ein Rangrücktritt die Insolvenz abwenden kann, müssen neben der vertraglichen Vereinbarung zusätzliche Anforderungen erfüllt sein.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 5. März 2015 (Az. IX ZR 133/14) Folgendes festgelegt:
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Um GmbHs während der Corona-Krise den Zugang zu finanziellen Mitteln zu erleichtern, hat die Bundesregierung durch das sogenannte COVInsAG die Risiken für Gesellschafterdarlehen in der Unternehmenskrise minimiert.
Kommt es wegen Corona zu einer Insolvenz, gelten für Gesellschafterdarlehen, die zwischen dem 01.03.20 und 30.09.20 gewährt wurden, folgende Lockerungen:
Damit die Lockerungen greifen, muss die Corona-Pandemie Ursache für die Unternehmenskrise sein. Nicht immer ist dies leicht zu bestimmen.
Der Gesetzgeber hat daher folgende Vermutungsregel erlassen: War das Unternehmen am 31. Dezember 2019 noch zahlungsfähig, ist davon auszugehen, dass die spätere Insolvenzreife durch die Corona-Krise entstanden ist.
Auch wenn es aktuell aufgrund von Corona gesetzliche Erleichterung im Falle einer Insolvenz gibt, kann es sinnvoll sein, vor Ihrer Entscheidung für das Gesellschafterdarlehen einen Anwalt zu kontaktieren. Ein Anwalt für GmbH-Recht kann vor Ihrer Entscheidung die finanziellen Risiken sorgfältig abwägen und Ihnen Alternativen aufzeigen.
Spielen Sie mit dem Gedanken, Ihrer GmbH ein Gesellschafterdarlehen einzuräumen, kann es sinnvoll sein, diesen Schritt vorab sorgfältig abzuwägen – die nachrangige Befriedigung sowie insolvenzrechtliche Haftung können ein finanzielles Risiko darstellen.
Ein Anwalt kann Ihnen helfen, Chancen, Haftungsrisiken und Alternativen korrekt einzuschätzen. Entscheiden Sie sich für das Darlehen, kann ein Anwalt Ihnen einen rechtssicheren Darlehensvertrag gemäß Ihren Vorstellungen erstellen. Indem er die Fremdüblichkeit wahrt, kann er gewährleisten, dass steuerliche Nachteile ausgeschlossen sind.
Zeigen sich bereits erste Anzeichen einer Unternehmenskrise, kann ein Anwalt Ihnen auch weiterhelfen. Er kann Sie umfassend zu einem Rangrücktritt beraten und Ihnen helfen, diesen rechtssicher umzusetzen und eine Insolvenz abzuwehren.
Ein erfahrener Anwalt kann Sie bei einem Gesellschafterdarlehen wie folgt unterstützen:
Eine advocado Partner-Anwältin erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das weitere Vorgehen.
Ein Gesellschafterdarlehen ist ein Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft. Es dient der schnellen Beschaffung von Kapital, um z. B. Projekte und Anschaffungen zu finanzieren oder bei finanziellen Engpässen die Liquidität zu sicherzustellen. Der Gesellschafter erhält dafür angemessene Zinsen.
Das Darlehen wird gemäß Insolvenzrecht wie Eigenkapital behandelt und erst nach allen anderen Gläubigern befriedigt. Der Insolvenzverwalter kann alle Tilgungsraten innerhalb 1 Jahres vor dem Insolvenzantrag zurückfordern sowie sämtliche Besicherungen der letzten 10 Jahre anfechten. Das gilt jedoch nicht, wenn die Überschuldung durch Corona entstanden ist.
Vereinbaren Gesellschafter und GmbH einen Rangrücktritt, zählt das Darlehen nicht mehr als Verbindlichkeit. Indem es nicht mehr auf der Schuldenseite aufgeführt ist, lässt sich eine Überschuldung in der Bilanz vermeiden und eine drohende Überschuldung verhindern.
Damit Ratsuchende nachhaltige Lösungen für ihr Anliegen finden, legt Fiona Schmidt als Teil der juristischen Redaktion von advocado größten Wert auf die Verständlichkeit komplexer Sachverhalte. In ihren Beiträgen informiert sie u. a. zu passenden Handlungsoptionen im Marken- oder Internetrecht.