Ob wirtschaftliche Schwierigkeiten, eine Neuorientierung der Gesellschafter oder die Erfüllung des im Gesellschaftervertrages formulierten Geschäftszwecks – verschiedenste Gründe können zur Einstellung des Geschäftsbetriebes eines Unternehmens führen. Um eine GmbH rechtskräftig zu schließen, ist diese zu liquidieren. In diesem Rahmen ist eine umfassende Abwicklung der laufenden Geschäfte und eine Erfüllung sämtlicher offener Forderungen oder Gläubigeransprüche notwendig. Welche gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen einer GmbH-Liquidation zu beachten sind und wie Sie in 15 Schritten rechtssicher eine GmbH liquidieren können, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Um den Geschäftsbetrieb einer GmbH einzustellen und diese rechtswirksam zu beenden, muss eine GmbH liquidiert werden. Im Rahmen einer solchen Liquidation sind u. a. alle Forderungen von Gläubigern zu erfüllen und alle Vermögensgegenstände zu verkaufen, um das darin gebundene Kapital an die Gesellschafter auszuzahlen. Eine GmbH-Liquidation erfolgt gemäß §§ 60 ff. GmbHG durch Auflösung, Liquidation und Löschung.
Eine GmbH & Co. KG kann ebenfalls liquidiert werden, allerdings erfolgt die Liquidation gemäß §§ 145 ff. HGB. So müssen zwar eine ordnungsgemäße Abwicklung und Bilanzierung erfolgen, jedoch kann auf eine Bestellung eines Liquidators, ein Gläubigeraufruf und das Sperrjahr verzichtet werden.
Der Bedarf, eine GmbH zu liquidieren, kann sich aus den verschiedensten Gründen ergeben. Beim Vorliegen zwingender Gründe ist eine GmbH-Liquidation unbedingt einzuleiten – während bei anderen Gründen verschiedene Alternativen infrage kommen können.
Wenn eine GmbH zahlungsunfähig wird, muss die Geschäftsführung unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Daraufhin kann eine GmbH-Liquidation folgen, die gemäß den Bestimmungen des Insolvenzrechts anders als eine selbstständige GmbH-Liquidation verläuft.
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Sind keine zwingenden Gründe gegeben, um eine GmbH zu liquidieren, kommen unter Umständen verschiedene Alternativen in Betracht, um ein Unternehmen und bestehende Arbeitsverhältnisse zu erhalten.
LINK-TIPP: Ausführlichere Informationen über die Anstellung eines Geschäftsführers und den vertraglichen Regelungen, die sich in diesem Zusammenhang anbieten, finden Sie in unserem Beitrag zum Arbeitsvertrag für Geschäftsführer.
LINK-TIPP: Ausführlichere Informationen zur Unternehmensnachfolge finden Sie in unserem Beitrag mit dem Schwerpunkt Familienunternehmen Nachfolge.
Hat man die Entscheidung getroffen, eine GmbH zu liquidieren, hat darüber gemäß § 60 GmbHG ein formeller Beschluss der Gesellschafter zu erfolgen. Dieser Auflösungsbeschluss sollte folgende Inhalte berücksichtigen:
Die Auflösung einer Gesellschaft muss dabei mit einer 3/4-Mehrheit beschlossen werden, wobei dieses Mehrheitserfordernis durch einen Gesellschaftsvertrag anders geregelt sein kann. Die Ausformulierung des Beschlusses übernimmt in der Regel ein Notar, der diesen auch beglaubigen muss. Anschließend wird die Auflösung der GmbH im Handelsregister des zuständigen Registergerichts gebührenfrei angemeldet.
Ein Gesellschafterbeschluss über die Auflösung einer GmbH schließt die Bestellung eines Liquidators mit ein. Dieser ist im Handelsregister mitzuteilen und muss in einer Erklärung versichern, dass gegen seine Bestellung keine
Gründe sprechen. Der Liquidator gilt daraufhin als alleinige gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der GmbH und ist für die ordnungsgemäße Abwicklung des Unternehmens zuständig. Meist fällt deshalb die Wahl auf den ehemaligen Geschäftsführer – aber auch Gesellschafter und externe Personen kommen infrage. Sollte die Gesellschaft sich auf keinen Liquidator einigen, ist auch eine gerichtliche Bestellung des Liquidators möglich.
Es können mehrere Liquidatoren durch die Gesellschafter bestellt werden, welche anschließend gemeinsam die GmbH liquidieren. Mehrere Liquidatoren empfehlen sich, wenn beispielsweise eine komplexe GmbH zu liquidieren ist, die mehrere Tochtergesellschaften umfasst.
Nach erfolgreicher Anmeldung der Auflösung und des Liquidators im Handelsregister sollten alle Geschäftspartner informiert werden, dass man die GmbH liquidieren wird. Zudem wird dem Unternehmensnamen der Zusatz „i. L.“ („in Liquidation“) angehängt und – sofern im Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen getroffen wurden – ein Gläubigeraufruf im elektronischen Bundesanzeiger geschaltet.
„Liquidation der … GmbH
Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.
Liquidator …, Datum“
Mit Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs beginnt zudem das sogenannte Sperrjahr, sodass etwaigen Gläubigern genügend Zeit zur Geltendmachung eventueller Ansprüche bleibt. Innerhalb des Sperrjahres ist die Ausschüttung von Kapital an die Gesellschafter nicht erlaubt.
Infolge des Gläubigeraufrufs beginnt der Liquidator, die GmbH zu liquidieren. Das bedeutet eine Beendigung aller laufenden Geschäfte, indem
Es müssen alle bekannten Verbindlichkeiten erfüllt werden – unabhängig davon, ob sich der Gläubiger während des Sperrjahres meldet oder nicht. Im Zweifelsfall wird der geschuldete Beitrag hinterlegt oder eine Sicherheit für die Forderung geleistet. Einzig unbekannte Gläubiger, die ihren Anspruch nicht geltend machen, verlieren ihren Anspruch.
Der bestellte Liquidator haftet mit seinem Privateigentum für Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht der Gläubigerbefriedigung. Dieser Haftungsanspruch besteht auch fort, wenn man erfolgreich die GmbH liquidieren konnte.
Stellt sich während der Liquidationsphase jedoch heraus, dass nicht alle Verbindlichkeiten erfüllt werden können, muss der Liquidator innerhalb von drei Wochen einen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen. Die GmbH-Liquidation erfolgt darauf nach den Bestimmungen des Insolvenzrechts.
Neben der Beendigung der laufenden Geschäfte ist der Liquidator zur Bilanzierung und Rechnungslegung verpflichtet. In diesem Zusammenhang muss er Folgendes sicherstellen:
Bestehende Arbeitsverhältnisse bleiben von der GmbH-Liquidation unberührt und müssen durch den Liquidator unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden. In diesem Zusammenhang gelten folgende Bestimmungen:
Ausführlichere Informationen zu Kündigungsfristen, den formalen Anforderungen an eine Kündigung und den Sonderkündigungsschutz finden Sie in unseren Beiträgen zu den Kündigungsarten und Kündigungsfristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Welche Vorteile ein Aufhebungsvertrag bietet und welche Anforderungen bei dessen Erstellung zu beachten sind, erfahren Sie in unserem Beitrag zum Thema Aufhebungsvertrag schreiben.
Zu den bestehenden Verbindlichkeiten, die bei der GmbH-Liquidation zu begleichen sind, können auch Gewährleistungsansprüche zählen. So muss der Liquidator eine entsprechende Geldsumme hinterlegen oder Sicherheiten leisten, wenn für eine Inanspruchnahme der Gewährleistung nach der Sperrzeit
sprechen. Für Gewährleistungsansprüche, die höchst wahrscheinlich nicht geltend gemacht werden, gilt diese Vorschrift nicht. Der Anspruch verfällt vollends, sobald am Ende der GmbH-Liquidation das Vermögen an die Gesellschafter ausgezahlt ist.
Eine GmbH-Liquidation dauert mindestens 13 Monate, von denen allein 12 Monate auf das Sperrjahr und die tatsächliche Abwicklung entfallen. Während dieser Zeit bleiben die laufenden Haftungs- und Betriebskosten erhalten – darunter u. a. Aufwendungen für die Buchhaltung oder Beiträge für z. B. die Industrie- und Handelskammern. Erfüllt eine GmbH bestimmte Voraussetzungen, kann das Sperrjahr jedoch vermieden werden:
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann eine GmbH direkt nach dem Gesellschafterbeschluss zur Auflösung gelöscht werden.
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Sobald mit Ende der GmbH-Liquidation alle Geschäfte abgewickelt sind und das Gesellschaftsvermögen in Geld umgesetzt ist, wird dieses Vermögen sowie das Stammkapital der GmbH an die Gesellschafter ausgeschüttet. Die Verteilung erfolgt entsprechend der Beteiligung der einzelnen Gesellschafter am Unternehmen.
Eine Ausschüttung von Gesellschaftsvermögen ist erst nach Ablauf des Sperrjahres zulässig.
Für die GmbH ist die Ausschüttung steuerneutral. Die Gesellschafter müssen dagegen das erhaltene Vermögen als Kapitaleinkunft versteuern:
Wenn man eine GmbH liquidieren möchte, sollten ausreichende finanzielle Mittel für die damit verbundenen Kosten vorgehalten werden. So fallen Aufwendungen an für:
Gebührensatz gemäß GNotKG |
Notarielle Beglaubigung ohne Entwurf* |
Notarielle Beglaubigung mit Entwurf* |
0,2 Gebühr Nr. 25100 KV |
25,00 € |
- |
0,5 Gebühr Nr. 24102 KV |
- |
62,50 € |
0,3 Gebühr Nr. 22114 KV |
37,50 € |
37,50 € |
Dokumentenpauschale Nr. 32001 KV (4 Seiten) |
0,60 € |
0,60 € |
Dokumentenpauschale Nr. 32002 KV (1 Datei) |
1,50 € |
1,50 € |
Auslagen Nr. 32005 KV |
12,92 € |
20,00 € |
Zwischensumme |
77,52 € |
122,10 € |
19 % Umsatzsteuer |
14,73 € |
23,20 € |
Summe |
92,25 € |
145,30 € |
* Bei dieser Muster-Kostenrechnung wird von einem Geschäftswert i. H. v. 30.000 € ausgegangen. Der Geschäftswert ergibt sich aus § 105 ff. GNotKG.
Sind alle diese Abwicklungsabmaßen abgeschlossen, konnte man erfolgreich die GmbH liquidieren. Diese ist jetzt eine sogenannte Mantelgesellschaft ohne eigene Geschäftstätigkeit oder Vermögen und kann endgültig gelöscht werden.
Die Löschung aus dem Handelsregister wird beim zuständigen Registergericht beantragt. Dazu wird ein formgerechter Antrag auf Löschung notariell beglaubigt und anschließend eingereicht. Sollte seitens des Registergerichts keine Bedenken gegenüber der Löschung bestehen und kein Widerspruch durch Beteiligte erfolgen, wird die GmbH aus dem Handelsregister gelöscht. Für die Löschung fallen keine Gebühren an.
Für die Bücher und Schriften einer GmbH besteht gemäß § 74 GmbHG eine zehnjährige Verwahrungspflicht, welche durch einen Gesellschafter oder Dritte übernommen wird. So müssen alle elektronisch gesicherten sowie schriftlichen
aufbewahrt werden. Davon ausgeschlossen sind alle Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung bereits über die gesetzliche Aufbewahrungsfrist hinaus aufbewahrt sind.
Sollte trotz Prüfung durch das Registergericht eine GmbH gelöscht werden, die noch Vermögenswerte besitzt, bzw. sollten weitere Abwicklungsmaßen notwendig sein, kann auf Antrag eine Nachtragsliquidation erfolgen. Dafür wird vor dem zuständigen Registergericht durch
der Antrag gestellt, der die Erforderlichkeit der Nachtragsliquidation begründet und etwaige Nachtragsliquidatoren vorschlägt. Das Registergericht beruft daraufhin die Nachtragsliquidatoren, die die fehlenden Abwicklungsmaßnahmen durchführen. Sollte die Vergütung der Nachtragsliquidatoren nicht durch das Gesellschaftsvermögen gedeckt werden, übernimmt der Antragsteller die entstandenen Kosten.
Entschließen sich Gesellschafter, eine GmbH zu liquidieren, sind zahlreiche gesetzliche Vorgaben zu erfüllen und vorgeschriebene Maßnahmen umzusetzen.
So sind zunächst durch einen Liquidator die laufenden Geschäfte abzuwickeln, alle bekannten Gläubiger zu befriedigen und das überschüssige Unternehmensvermögen an die Gesellschafter auszuschütten, bevor die GmbH aus dem Handelsregister gelöscht werden darf. Um etwaige Arbeitsverhältnisse rechtskonform zu beenden, Haftungsrisiken zu minimieren und Verpflichtungen der GmbH über die Liquidation hinaus sicherzustellen, kann ein Anwalt eingebunden werden.
Rechtsstreitigkeiten entstehen oft, wenn unpräzise und nachteilige Verträge zu Konflikten führen, weil beispielsweise Provisionsansprüche, Vertragspflichten oder Haftungsfragen nicht eindeutig geregelt sind.
Dieser kann nicht nur bei der Abwägung von Alternativen oder beim Dialog mit Ämtern und Behörden unterstützend zur Seite stehen, sondern auch alle notwendigen Schritte bis zur rechtssicheren Liquidation Ihres Unternehmens überwachen. Zudem steht er als verlässlicher Ansprechpartner bei allen rechtlichen Fragestellungen, juristischen Problemen und nachträglichen Rechtsstreitigkeiten zur Verfügung.
Folgende Aufgaben kann ein Anwalt für Sie übernehmen, wenn Sie eine GmbH liquidieren wollen:
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