Ein Geschäftsführer hat die Geschäfte einer GmbH ordnungsgemäß und rechtskonform zu führen. Kommt er den damit verbundenen Pflichten nicht nach und verursacht fahrlässig oder vorsätzlich Schäden, kann er persönlich haften. Der Umfang der Geschäftsführerhaftung hängt vom entstandenen Schaden ab.
Die Gründung einer GmbH kann für Unternehmer aufgrund rechtlicher Vorteile sehr attraktiv sein – trotz der finanziellen Hürde von 25.000 Euro Stammkapital.
Ein wesentlicher Vorteil der GmbH: Gesellschafter haften bei einer möglichen Insolvenz durch Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung in der Regel nicht mit ihrem persönlichen Vermögen gegenüber Gläubigern.
Verletzt der Geschäftsführer jedoch die sogenannte Sorgfaltspflicht und verursacht Schaden für die GmbH, muss er für die Pflichtverletzung haften. Die Geschäftsführerhaftung kann gegenüber der Gesellschaft oder in Ausnahmefällen sogar gegenüber Dritten erfolgen.
Der Geschäftsführer ist oberster Verantwortungsträger im Unternehmen, leitet die Geschäfte und repräsentiert das Unternehmen außergerichtlich sowie gerichtlich. Rechtliche Grundlage allen Handelns eines GmbH-Geschäftsführers ist § 43 Abs. 1 GmbHG. Demnach gilt es für ihn, die Sorgfalt eines „ordentlichen Geschäftsmannes“ anzuwenden.
Die Hauptverantwortung des Geschäftsführers einer GmbH gilt dem Wohle der von ihm geführten Gesellschaft.
Daraus ergeben sich u. a. folgende Pflichten:
Geschäftsführer einer GmbH müssen zudem zu jeder Zeit über die finanzielle Konstitution der von ihnen geführten Gesellschaft Bescheid wissen. Sie müssen sich alle notwendigen Informationen selbst einholen, um sich ein dezidiertes Bild über die finanzielle Situation der Gesellschaft zu machen. Nichts von einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu wissen, schützt daher nicht vor Strafe.
Grundsätzlich gilt, dass Geschäftsführer nicht für unternehmerischen Misserfolg haftbar gemacht werden können. Daher haften sie trotz ihrer Verantwortung für den betrieblichen Erfolg nicht mit ihrem Privatvermögen.
Persönlich haftbar ist ein Geschäftsführer, sobald er seine Führungspflichten vernachlässigt. Sorgfaltswidriges Handeln, Geschäftspraktiken oder Entscheidungen, die der Erfüllung des Gesellschaftszweckes entgegengerichtet sind, können eine persönliche Haftung bedeuten.
Die wesentlichsten Pflichtverletzungen sind:
Wenn ein Geschäftsführer pflichtbewusst, sorgfältig, gesetzeskonform und auf Weisung der Gesellschafter handelt, muss er selbst dann nicht persönlich haften, wenn der GmbH aufgrund seiner Entscheidungen Schäden entstehen.
Vor besonders schwerwiegenden Entscheidungen sollte er sich daher die Zustimmung der Gesellschafter einholen. Durch transparente, abgestimmte Entscheidungen können Geschäftsführer ihre persönliche Haftbarkeit im Schadensfall minimieren.
In folgenden Fällen haftet er nicht persönlich:
Der Umfang der persönlichen Haftung eines Geschäftsführers bemisst sich nach dem entstandenen wirtschaftlichen Schaden für die Gesellschaft und der Art der Pflichtverletzung.
Handelt ein Geschäftsführer fahrlässig und schließt riskante Handelsverträge mit Dritten ab, ohne zuvor die Bonität der Vertragspartner eingehend geprüft zu haben, muss er persönlich für entstandene Schäden aufkommen. Liegt ein offensichtlich rechtswidriges Verhalten vor, muss er mit zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Haftung rechnen.
Besonders kann es für Geschäftsführer werden, die sich der Insolvenzverschleppung schuldig machen. Wird das Insolvenzverfahren nicht im gesetzlich definierten Zeitfenster nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eröffnet, sind alle Vermögensabflüsse im Zeitraum zwischen tatsächlicher Insolvenzreife und verspäteter Verfahrenseröffnung mit dem Privatvermögen des Geschäftsführers zu begleichen – das kann insbesondere auch Zahlungen an Gläubiger betreffen.
Solange eine Führungskraft die Position des Geschäftsführers innehat, haftet sie für alle Pflichtverletzungen oder Schäden aus rechtswidrigen Handlungen.
Selbst nach Ausscheiden aus der Gesellschaft durch z. B. Abberufung oder Eintritt in den Ruhestand können ehemalige Geschäftsführer einer GmbH persönlich haftbar gemacht werden. Laut § 43 Abs. 4 GmbHG verjähren Ansprüche in der Regel erst nach 5 Jahren.
Geschäftsführer müssen sich im Innen- und Außenverhältnis für ihr Handeln verantworten. Die Geschäftsführerhaftung kann entsprechend gegenüber der GmbH bestehen oder gegenüber Dritten.
Entstehen durch Pflichtverletzungen Schäden für die Gesellschaft, haftet der Geschäftsführer persönlich gegenüber der GmbH. § 43 Abs. 2 GmbHG regelt, dass Geschäftsführer, die ihre Pflichten verletzen, der Gesellschaft gegenüber solidarisch für alle entstandenen Schäden haften.
Dafür gelten diese 3 Voraussetzungen:
Geschäftsführer sind verpflichtet, jeden Monat rechtzeitig die Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen. Sie sind verantwortlich für die korrekte Buchführung und Bilanzierung im Unternehmen und überprüfen in letzter Instanz die korrekte Arbeit des Buchhalters. Alle anfallenden Steuern und einbehaltenen Arbeitgeberbeiträge korrekt abzuführen, hat oberste Priorität.
Folgende einbehaltene Steuern und Beiträge müssen sie rechtzeitig anmelden und entsprechend abführen:
Werden die erwähnten Steuerschulden nicht an das Finanzamt abgeführt, liegt in der Regel eine Pflichtverletzung mit persönlicher Haftung vor.
Bei Vertragsschlüssen mit Dienstleistern und Lieferanten muss der Geschäftsführer deutlich machen, dass er in der Rolle des Vertreters der GmbH in das Vertragsverhältnis eingeht – ansonsten kann der Geschäftsführer gegenüber Dritten in Haftung geraten.
Eine Außenhaftung kann außerdem durch Tun oder Unterlassen bei deliktsrechtlichen Pflichtverstößen, insbesondere auch im Immaterialgüter- und Lauterkeitsrecht sowie bei bußgeldbewehrten Pflichtverstößen entstehen. Auch bei bestimmten Straftatbeständen könnte eine solche Haftung der Fall sein (z. B. bei Körperverletzung, Kreditschädigung, Betrug, Drittgeheimnisverrat, Diebstahl und Unterschlagung der GmbH anvertrauten Güter, Bankrott-, Insolvenz-, Korruptions-, Steuer- oder Umweltstraftaten).
In folgenden Fällen haftet der Geschäftsführer gegenüber Dritten:
Ist die GmbH nicht mehr zahlungsfähig oder überschuldet, muss der Geschäftsführer sofort, spätestens aber innerhalb von 3 Wochen nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit oder Eintritt der Überschuldung, einen Insolvenzantrag stellen. Verzögert er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wissentlich oder unwissentlich, macht er sich der Insolvenzverschleppung strafbar.
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2005 entschieden, dass Zahlungsunfähigkeit zu vermuten ist, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine am Stichtag fälligen Zahlungspflichten binnen spätestens 3 Wochen zu mindestens 90 % zu erfüllen.
Überschuldung liegt dagegen vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Um die Überschuldung zweifelsfrei zu erkennen, muss das betroffene Unternehmen einen Überschuldungsstatus als Sonderbilanz aufstellen.
Das Gesetz kennt hier keine Nachsicht – auch wenn der Geschäftsführer von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH nichts gewusst und deswegen die Insolvenz nicht rechtzeitig eröffnet hat.
Versäumt er die Eröffnung oder verzögert er sie gar wissentlich, haftet er persönlich für alle entstehenden Schäden – unter Umständen auch gegenüber den Gläubigern der GmbH. Weist der Geschäftsführer nach der Insolvenzreife Zahlungen und Ausgaben an und geht Liefer- oder Dienstleistungsverträge ein, muss er diese der Gesellschaft ersetzen.
Eine Strategie zur Vermeidung der Geschäftsführerhaftung ist:
Auch in Gesellschaften mit beschränkter Haftung können zahlreiche Haftungsrisiken bestehen. Im ordnungsgemäßen, regelkonformen Geschäftsalltag sind Geschäftsführer vor persönlicher Haftung abgesichert. Solange sie sich pflichtbewusst verhalten und ihren Aufgaben mit Sorgfalt nachkommen, müssen sie keine persönliche Haftung befürchten.
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Ein Geschäftsführer ist laut § 43 Abs. 1 GmbHG zur Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns verpflichtet. Vernachlässigt er seine Sorgfaltspflicht gegenüber der GmbH, kann er sich gegenüber der GmbH haftbar machen. Im Einzelfall kann darüber hinaus eine Haftung gegenüber Dritten bei bestimmten Straftatbeständen sowie bei deliktsrechtlichen oder bußgeldbewehrten Pflichtverstößen bestehen.
Ist eine GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet, muss der Geschäftsführer sofort, aber spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. In diesem Fall haftet allein die Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen. Verzögert der Geschäftsführer die Insolvenzeröffnung wissentlich oder unwissentlich, macht er sich strafbar und muss persönlich für die Schäden einstehen. Wird die Insolvenz durch Pflichtverletzungen oder Straftaten des Geschäftsführers ausgelöst, haftet er ebenfalls mit seinem Privatvermögen.
Selbst wenn Geschäftsführer abberufen werden oder in den Ruhestand gehen, können sie immer noch von den Gesellschaftern ihrer ehemaligen GmbH für mögliche Schäden verantwortlich gemacht werden, die aus Sorgfaltspflichtverletzungen entstanden. Laut § 43 Abs. 4 GmbHG verjähren Ansprüche der GmbH gegenüber den ehemaligen Geschäftsführern nach 5 Jahren. Im Einzelfall können aber andere Verjährungsvorschriften gelten.