In diesem Artikel erfahren Sie u. a. wann Sie als Kleinunternehmer die Umsatzsteuer sparen können, wie sich dabei die Jahresumsatzgrenze berechnet und was die Vor- und Nachteile der Umsatzsteuerbefreiung sind.
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Als Kleinunternehmer dürfen sich Unternehmer und Selbstständige bezeichnen, die einen Jahresumsatz mit umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen von unter 22.000 Euro hatten und der Umsatz im laufenden Geschäftsjahr voraussichtlich nicht über 50.000 Euro liegt.
Während § 1 UStG besagt, dass für alle Unternehmer, die im Inland (oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten) ansässig sind, eine Umsatzsteuer erhoben wird, schränkt § 19 diese Regelung ein. Dieser besagt, dass Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit sind.
Im Normalfall müssen 19 Prozent Umsatzsteuer gezahlt werden. Ein Steuersatz von 7 Prozent wird bei Waren und Dienstleistungen, die dem verminderten Steuersatz unterfallen wie beispielsweise Lebensmitteln oder Kulturangeboten, fällig.
Sind Sie als Kleinunternehmer eingestuft, müssen Sie einerseits auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer genannt, mehr auszeichnen. Auf der anderen Seite bekommen Sie allerdings auch nicht die sogenannte Vorsteuer zurückerstattet. Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die Sie bei den Anschaffungen für Ihr Unternehmen zahlen müssen.
Die Einstufung als Kleinunternehmer und die dadurch ermöglichte Ausblendung der Umsatzsteuer soll Kleinunternehmern das Geschäftsleben erleichtern. Denn folglich haben Sie weniger bürokratischen Aufwand, müssen nicht die passende Umsatzsteuer errechnen und von Ihren Kunden letztendlich auch kassieren. Zudem ist eine Jahres-Umsatzsteuererklärung natürlich überflüssig, wenn Sie als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer geltend machen.
Bereits festgestellt wurde, dass Kleinunternehmer umsatzsteuerbefreit sind, wenn ihr Jahresumsatz weniger als 22.000 Euro im vergangenen Jahr beträgt und 50.000 Euro im laufenden Jahr vermutlich nicht überschreitet. Man geht hierbei von der Summe aus, die tatsächlich eingenommen wurde. Demnach zählt nur das, was vom Kunden bezahlt wurde. Noch offene Beträge werden nicht hinzugerechnet. Von dieser Summe werden, falls entstanden, Umsätze aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens abgezogen.
Wenn Sie Ihr Unternehmen erst kürzlich gegründet haben, müssen Sie diese Summen schätzen. Dabei können Sie sich von einem Anwalt unterstützen lassen. Denn liegen Sie als Kleinunternehmer in einem Jahr über der Grenze von 22.000 bzw. 50.000 Euro, müssen Sie Umsatzsteuer zahlen. Wenn Sie dies versäumen, werden zusätzlich zu Ihrer Umsatzsteuerschuld Säumniszuschläge und Zinsen erhoben.
Wer als Kleinunternehmer Umsatzsteuer auf seiner Rechnung ausweist, wird behandelt wie ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer. Selbst wenn die Umsatzsteuer versehentlich in Rechnung gestellt wurde, muss sie an das Finanzamt abgeführt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Umsatzsteuer überhaupt von Ihrem Kunden bezahlt wurde.
Um dem zu entgehen, können Sie die fehlerhafte Rechnung korrigieren. Dies muss unmittelbar nach der Ausstellung der falschen Rechnung erfolgen. Sie sind allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen, die Ihnen ein Anwalt erklären kann, zur Berichtigung befugt. Bei fehlerhaftem Vorgehen könnte es passieren, dass Sie Zuschläge zahlen müssen. Unzulässig ist die Korrektur der Rechnung dann, wenn daraus eine Gefährdung des Steueraufkommens entsteht. Dies ist der Fall, wenn der Vorsteuerabzug beim Empfänger der falschen Rechnung bereits durchgeführt wurde. Ist das geschehen, müssen Sie die Umsatzsteuer wie ein Großunternehmer an das Finanzamt abführen.
Darüber hinaus ist es möglich, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und die Umsatzsteuer freiwillig auszuweisen. Das bedeutet, dass Sie Ihren Kunden die Umsatzsteuer in Rechnung stellen dürfen und im Gegenzug am Ende des Kalenderjahres die Vorsteuer erstattet bekommen. Entscheiden Sie sich für die Umsatzsteuer, müssen Sie dies gegenüber dem Finanzamt erklären. Da Sie sich für fünf Jahre daran binden, kann es sinnvoll sein, diese Entscheidung vorher abzuwägen und eventuell einen Anwalt zum möglichen Vorgehen zu kontaktieren. Ein Anwalt kann mit Ihnen gemeinsam abwägen, ob es für Sie und Ihr Kleinunternehmen Sinn macht, Umsatzsteuer geltend zu machen oder nicht. Die Prozentsätze sind in diesem Fall die gleichen, also 7 oder 19 Prozent wie für alle anderen Unternehmer auch.
Möchten Sie die Umsatzsteuer ausweisen, müssen Sie einmal im Monat oder im Quartal (je nach Höhe des Umsatzes im Vorjahr) eine Erklärung zur Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Am Ende des Kalenderjahres wird dann die abschließende Umsatzsteuererklärung fällig.
Da die Befreiung von der Umsatzsteuer Kleinunternehmern den Geschäftsalltag erleichtern soll, kann sie einige Vorteile mit sich bringen. Kleinunternehmer, die Ihre Leistungen nur an Privatkunden oder an andere Unternehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, veräußern, könnten einen leichten Wettbewerbsvorteil erlangen. Des Weiteren vergleichen Endverbraucher meist die Bruttopreise inklusive Umsatzsteuer. Da ein Kleinunternehmer Ersparnisse durch die ausbleibende Umsatzsteuer hat, könnte er dies an den Kunden weitergeben und seine Ware entsprechend günstiger anbieten. Kleinunternehmer müssen neben der Umsatzsteuer auch keine Gewerbesteuer (erst wenn der Jahresgewinn über 25.000 Euro liegt) oder andere Unternehmenssteuern zahlen.
Der Nachteil, wenn man auf die Ausweisung der Umsatzsteuer verzichtet, ist, dass man seinen Geschäftskunden offenbart, dass der Jahresumsatz unter 22.000 bzw. 50.000 Euro liegt. Außerdem bekommt man keine Vorsteuer erstattet.
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