Mit einem Bauvertrag können Sie die Umsetzung Ihres Bauvorhabens verbindlich regeln und Problemen mit der Baufirma vorbeugen. Seit 2018 gilt das neue verbraucherfreundlichere Bauvertragsrecht – es kann sinnvoll sein, Ihren Bauvertrag prüfen zu lassen, um Streitigkeiten wegen veralteter Klauseln zu verhindern.
Der Bauvertrag ist die Grundlage jedes Bauvorhabens. Soll ein Haus gebaut oder umgebaut werden, schließen Bauherren (Besteller) und Bauunternehmer (Auftragnehmer) einen Vertrag über die gewünschten Baumaßnahmen.
Der Bauvertrag regelt die Erbringung von Bauleistungen wie Rohbau, Renovierungen, Umbauten, Maurer- und Malerarbeiten, Heizungsbau und Installation.
Neben einem Bauvertrag kann die vertragliche Grundlage für einen Hausbau zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer z. B. auch ein Bauträgervertrag oder ein Generalunternehmervertrag bilden. Bei diesen Vertragsarten verpflichtet sich das Bauunternehmen zum Bau eines kompletten, schlüsselfertigen Hauses.
Wie jeder Vertrag beruht auch der Bauvertrag auf allgemeingültigen Rahmenbedingungen. Das Besondere beim Bauvertrag: Bauherren haben die Wahl, welche Vertragsgrundlage sie für ihren Bau haben möchten:
Um private Bauherren beim Hausbau besonders zu schützen, gibt es außerdem seit der Reform des Bauvertragsrechts 2018 Verbraucherbauverträge: Nach § 650i BGB sind dies Verträge, mit dem Verbraucher Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichten.
Ein typisches Bauprojekt ist z. B. ein schlüsselfertiger Neubau oder eine Komplettsanierung. Der Anbau eines Wintergartens zählt hingegen nicht dazu.
Folgende Tabelle zeigt die Unterschiede der Bauverträge VOB vs. BGB:
Regelung |
Bauvertrag nach VOB |
Bauvertrag nach BGB |
Bezahlung des Hauses |
etappenweise |
bei der Abnahme |
Rechnungsstellung |
schriftliche Rechnung |
automatische Zahlung |
Verjährung bei Mängeln |
nach 4 Jahren |
nach 5 Jahren |
Nachträgliche Änderungen |
möglich |
nicht möglich |
Es scheint verlockend, beim Bauvertrag das Beste aus beiden Vertragsarten miteinander zu kombinieren – aber das geht nicht. Denn laut BGB darf beim Hausbau nach VOB weder der Bauherr noch der Unternehmer benachteiligt werden. Ein Bauvertrag muss deshalb entweder komplett auf der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistung oder dem Bürgerlichen Gesetzbuch beruhen.
Bei Abschluss eines Bauvertrags gilt automatisch das BGB. VOB-Verträge müssen Sie ausdrücklich vertraglich vereinbaren.
Bei einem Hausbau geht es um viel Geld. Zwar ist grundsätzlich auch eine mündliche Absprache zwischen dem Bauherrn und Baufirma möglich, im Streitfall steht jedoch Aussage gegen Aussage.
Egal ob Sie mit einem Bauträger oder einem Generalunternehmer bauen oder die einzelnen Gewerke separat an Handwerker vergeben: Auf der sicheren Seite sind Sie nur, wenn Sie eine schriftliche Vereinbarung über den Bau des Hauses unterschreiben. Nur so haben Sie Anspruch auf Mängelbeseitigung, wenn etwas schiefgeht.
Mit der Änderung des Bauvertragsrechts sind einige Neuerungen eingetreten, von denen Privatpersonen beim Hausbau profitieren sollen.
Seit der Reform gibt es kein einseitiges Anordnungsrecht des Bauherren mehr: Möchte dieser eine Bauleistung nachträglich ändern, müssen die Vertragsparteien zunächst versuchen, sich innerhalb von 30 Tagen zu einigen.
Ist keine Einigung möglich, darf der Bauherr wie gewohnt seine Änderungswünsche anordnen. Daraufhin erstellt der Bauunternehmer ein Mehr- oder Mindervergütungsangebot. Auf dieses darf er einen Abschlag von bis zu 80 % verlangen.
Neu ist das Einigungsverfahren bei Unstimmigkeiten zwischen Bauherren und Baufirmen. Bevor es zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung (z. B. aufgrund einer Bauanordnung des Bestellers) kommt, sollen sich die Parteien zunächst einvernehmlich um die Klärung strittiger Fragen bemühen.
Zu diesem Zwecke wird ein Sachverständiger beauftragt. Dieser ist von beiden Parteien je zur Hälfte zu bezahlen. Erst wenn dieser Schritt erfolglos bleibt, kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren. Die Gerichtsprozesse werden von spezialisierten Baukammern geführt.
Das Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) sieht vor, dass private Bauherren einen Fertigstellungsvorbehalt von 10 % der vereinbarten Auftragssumme bis zur Fertigstellung der Immobilie einbehalten dürfen, um sicherzustellen, dass der Vertrag erfüllt wird.
Diese Regelung dient der Absicherung gegen Schäden durch verspätete Fertigstellung oder Insolvenz der Baufirma. Das FoSiG geht sogar so weit, dass der Bauunternehmer gegebenenfalls Ihre Mietkosten übernehmen muss, wenn das Haus wegen einer Bauzeitverlängerung zum vereinbarten Einzugstermin nicht fertiggestellt ist.
Der Verbraucherbauvertrag weist daneben folgende Besonderheiten auf:
Für den Vertrag ist alles relevant, was auch für den Hausbau essentiell ist. Das reicht von einer Beschreibung des Aussehens bis hin zur Nennung der exakten Hersteller- oder Artikelnummer bestimmter Baustoffe.
Wenn Sie einen Bauvertrag erstellen möchten, sind folgende Punkte wichtig:
Eines der wichtigsten Elemente ist die Bau- und Leistungsbeschreibung. Sie enthält folgende Informationen:
Je detaillierter die Baubeschreibung ist, desto besser können Bauunternehmer und Handwerker nach Ihren Wünschen arbeiten. Fehlt später etwas oder ist es anders als im Vertrag festgelegt, haben Sie mit der Beschreibung gute Argumente, um dagegen vorzugehen.
Ist die Bau- und Leistungsbeschreibung nur grob formuliert, deutet dies darauf hin, dass zusätzliche Kosten während der Bauphase entstehen. Der vertraglich vereinbarte Festpreis bezieht sich nämlich nur auf die dort beschriebenen Aufgaben.
Formulieren Sie den Bauvertrag so konkret wie möglich. Unpräzise Formulierungen können zu Problemen führen, wie folgende Beispiele zeigen:
Unterschreiben Sie einen unkonkret formulierten Bauvertrag, haben Sie keinen Anspruch mehr auf hochwertige Rohstoffe – außer, Sie sind bereit mehr zu bezahlen.
Prüfen Sie vor der Unterschrift, welche Fristen gelten und ob diese verbindlich sind. Ein Zeitplan über die Ausführung einzelner Bauleistungen ist sinnvoll. So können Sie genau festlegen, bis wann der Rohbau, Teilbereiche und das Endergebnis fertig sein sollen. Steht im Vertrag ein konkretes Datum und keine Zeitspanne, können beide Parteien besser planen.
Für den Fall, dass sich das Bauunternehmen nicht an vereinbarte Fristen hält, können Sie eine Vertragsstrafe in den Bauwerkvertrag aufnehmen. So können Sie verhindern, dass der Bauunternehmer trödelt.
Ja. Grundsätzlich können Sie einen Bauvertrag selbst aufsetzen und dafür eine Mustervorlage nutzen. Aber: Entscheiden Sie sich z. B. für einen Mustervertrag nach VOB und legen dort eine abweichende Gewährleistungsfrist fest, kann dies zur Ungültigkeit des gesamten Vertrages führen.
Da der Hausbau mit einem hohen finanziellen Einsatz verbunden ist, kann die Investition in einen rechtssicheren Bauvertrag ratsam sein. Sie können einen Anwalt für Baurecht Ihren Bauvertrag prüfen lassen.
Er kann einen vorteilhaften Vertrag aufsetzen und Sie über mögliche Risiken eines bestehenden Vertrags aufklären. Statt vorzeitig zu unterschreiben und finanzielle Nachteile zu riskieren, können Sie advocado einen passenden Anwalt finden lassen und in einer kostenlosen Ersteinschätzung mehr über Ihre Handlungsoptionen erfahren.
Eine advocado Partner-Anwältin erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das mögliche Vorgehen.
Bevor Sie den Bauvertrag erstellen oder unterschreiben, kann Ihnen folgende Checkliste helfen, nichts Wichtiges zu vergessen:
Nach Beantwortung dieser Fragen können Sie prüfen, ob der Vertrag die folgenden Angaben enthält:
Wie viel ein Bauvertrag kostet, lässt sich nur schwer mit einer pauschalen Summe beziffern. Die Kosten hängen u. a. davon ab, wer den Bauvertrag erstellt bzw. prüft.
Die Prüfung durch einen Anwalt kostet zwar mehr, kann dafür aber schneller erfolgen.
Sparen Häuslebauer an der falschen Stelle und verzichten auf einen rechtssicheren Vertrag, kann das zu teuren Rechtsstreitigkeiten mit der Baufirma führen. Es kann also sinnvoll sein, Ihren Bauvertrag vor der Unterzeichnung prüfen zu lassen.
Ein Bauvertrag endet für gewöhnlich, wenn die vereinbarten Leistungen erfüllt worden sind – das heißt mit Fertigstellung des Hauses und Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Es kann aber notwendig sein, den Werkvertrag vorzeitig zu kündigen, z. B. wenn Baumängel auftreten.
Grundsätzlich lässt sich ein Bauvertrag jederzeit kündigen. Aber: Je nachdem, wie Sie kündigen, sind unterschiedliche Folgen möglich.
Sie können den Vertrag gemäß § 648 BGB jederzeit kündigen. Eine solche freie Kündigung beendet zwar den Auftrag des Bauunternehmers, hebt jedoch nicht gleichzeitig auch die Zahlung des vereinbarten Preises auf. Das bedeutet:
Eine außerordentliche Kündigung ist möglich, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Bauherrn und Bauunternehmer so gestört wurde, dass eine Weiterführung des Vertrages nicht zumutbar ist – z. B. wenn
Die Kündigung kann dann auch auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beschränkt sein. Sie hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen. Sofern der Bauvertrag auf der VOB/B beruht, stehen Ihnen weitere Kündigungsmöglichkeiten zur Verfügung, z. B. bei Verzug mit der Ausführung oder nicht beseitigten Mängeln bei Abnahme.
Ein Bauwerkvertrag ist z. B. nichtig, wenn zu seiner Erfüllung Schwarzarbeit geleistet wurde. In diesem Fall können Sie den Bauvertrag widerrufen.
Der Bundesgerichtshof entschied 2017 in einem Urteil (Az. VII ZR 197/16):
Ansonsten gelten für einen Bauwerkvertrag die für alle Verträge üblichen Nichtigkeitsgründe. Dazu gehören in erster Linie arglistige Täuschung, Nötigung oder auch Unmöglichkeit der Leistung.
Wenn Sie einen bestehenden Vertrag kündigen möchten, kann es sinnvoll sein, sich vorab an einen Anwalt für Bau- & Architektenrecht zu wenden. Dieser weiß, was zu tun ist, damit Sie nicht auf den gesamten Kosten Ihres Bauprojekts sitzen bleiben und kann eine eine vorschriftsgemäße und fristgerechte Kündigung formulieren.
Eine advocado Partner-Anwältin erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das mögliche Vorgehen.
Ein Bauvertrag kommt als Vertragsabschluss zwischen dem Bauherren (Auftraggeber) und dem Bauunternehmer/Architekten (Auftragnehmer) zustande, wenn ein Bauprojekt verwirklicht werden soll. Es ist möglich, die Vereinbarung nach VOB oder BGB aufzusetzen.
Zu beachten ist Folgendes:
Bevor Sie mit dem Bau beginnen. Andernfalls haben Sie keinen Anspruch auf Beseitigung von Mängeln.
Als Teil der juristischen Redaktion von advocado strebt Sophie Suske jeden Tag danach, komplexe Rechtsprobleme des Marken- und Versicherungsrechts für jeden Leser verständlich aufzubereiten. Grundlage ihrer lösungsorientierten Arbeit ist ihr Masterstudium der Sprach- und Kommunikationswissenschaft.