Wenn Sie in den letzten zwölf Monaten und 14 Tagen einen Maklervertrag über eine Sparkasse abgeschlossen haben, können Sie die Provision unter Umständen zurückfordern. Voraussetzung ist, dass Sie über Ihr Widerrufsrecht nicht ausreichend aufgeklärt wurden, so ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs. In dem konkreten Fall gab es zwei Adressaten für einen Widerruf — dieser Widerspruch verlängert die Frist für einen Widerruf.
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Normalerweise gilt für den Widerruf einer Maklerbeauftragung eine Frist von 14 Tagen; die Frist beginnt mit dem Abschluss des Maklervertrages. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigte nun allerdings, dass Kundinnen und Kunden die Provision auch nach Ablauf der Frist zurückfordern können, wenn im Vertrag auf das Widerrufsrecht nicht ausreichend hingewiesen wurde.
Das Urteil bedeutet ganz genau: Wer innerhalb der letzten zwölf Monate und 14 Tage eine Immobilie gekauft hat, kann unter Umständen seine Maklerprovision wiederbekommen.
In dem konkreten Fall ging um eine Widerrufsbelehrung der Sparkassen-Immobilien-Vermittlungs-GmbH (Sparkassen-Immo), einer Tochtergesellschaft der bayerischen Sparkasse. Ein Kaufvertrag der Sparkassen-Immo hat für einen Widerruf zwei unterschiedliche Adressaten angegeben, nämlich die Tochtergesellschaft Sparkassen-Immo und ebenso die Sparkasse selbst. Laut BGH reicht ein solcher Widerspruch aus, um die Widerrufsfrist zu verlängern. Die Wirksamkeit des eigentlichen Immobilienkaufvertrages bleibt hiervon unberührt.
Zur Widerrufsbelehrung heißt es in dem BGH-Urteil wörtlich:
„Sie informiert den Verbraucher nicht in der gebotenen Klarheit über den Beginn der Widerrufsfrist, sondern enthält widersprüchliche Angaben zum Adressaten eines Widerrufs und birgt die Gefahr einer Irreführung über den Vertragspartner.“
Ein Problem besteht immer dann, wenn in einem Maklervertrag zwei verschiedene Adressaten für einen Widerruf angegeben werden. Immobilienmakler haben die Pflicht, Kundinnen und Kunden über ihr Widerrufsrecht zu informieren. Die Angabe unterschiedlicher Adressaten für einen Widerruf ist eine unklare Information — und das führt zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung.
Das hat Folgen: Die übliche Widerrufsfrist von 14 Tagen — also die Zeit, in der Sie eine Maklerbeauftragung ordnungsgemäß rückgängig machen können — läuft nicht an. Bei widersprüchlichen Verträgen verlängert sich die Widerrufsfrist auf zwölf Monate und 14 Tage. Maklerprovisionen, die innerhalb dieses Zeitraums gezahlt wurden, können zurückgefordert werden.
Wir fassen zusammen: Wenn Sie in Ihrem Vertrag eine missverständliche Angabe zum Widerrufsrecht finden, können Sie Zahlungen, die nicht länger als ein Jahr und zwei Wochen her sind, wieder zurückfordern.
In dem Urteil des BGH ging es ganz konkret um eine bayerische Tochtergesellschaft der Sparkasse, die Entscheidung könnte aber deutschlandweit Wellen schlagen: Die Sparkasse hat nämlich in vielen Bundesländern Tochtergesellschaften, widersprüchliche Angaben zum Widerrufsrecht können demnach überall vorkommen. Das Urteil des BGH zeigt: Wenn Sie nicht ausreichend über Ihre Widerrufsrechte aufgeklärt wurden oder diese missverständlich oder widersprüchlich formuliert wurden, haben Sie Anspruch auf Rückzahlung.
Ob das Urteil des BGH auch auf die Sparkassen der anderen Bundesländer angewendet werden kann, entscheidet nun der Einzelfall. Allerdings rät die Interessengemeinschaft Widerruf dazu, Ansprüche auf Rückzahlung durchzusetzen: Wenn Sie einen Anspruch auf Rückzahlung haben, sollten Sie Ihren Fall überprüfen lassen.
Wenn Sie in den letzten zwölf Monaten und 14 Tagen einen Maklervertrag abgeschlossen haben, dann könnten Sie Anspruch auf Rückzahlung haben. Wir überprüfen Ihren Fall und klären in einem kostenlosen Erstgespräch, ob Sie die Maklerprovision eventuell zurückfordern können.
Verbraucherinnen und Verbraucher können oft nur schwer einschätzen, ob in ihren Verträgen ein Widerspruch besteht. Anwaltliche Unterstützung kann helfen, alle Ansprüche auf Rückzahlung durchzusetzen und eine die Maklerprovision einzufordern.
Wer in den letzten zwölf Monaten und 14 Tagen eine Immobilie über eine Sparkassenvermittlung erworben hat, kann die Maklerprovision unter Umständen zurückfordern. Eine aktuelle Entscheidung des BGH bestätigt: Kundinnen und Kunden müssen ausreichend und ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt werden. Wenn im Vertrag widersprüchliche Angaben zum Widerrufsrecht stehen, haben Kundinnen und Kunden also grundsätzlich das Recht, die Provision zurückzufordern. In einem konkreten Urteil des BGH ging es darum, dass eine bayerische Tochtergesellschaft der Sparkasse zwei verschiedene Adressaten für einen Widerruf angegeben hat — das ist widersprüchlich und der Maklervertrag demnach unrechtmäßig.
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