Wer seine Immobilie oder sein Grundstück veräußert, aber nicht möchte, dass es daraufhin weiterverkauft wird, kann eine Rückauflassungsvormerkung abgeben. Diese ist ein schuldrechtlicher Anspruch darauf, dass eine Weiterveräußerung nur mit Ihrer Zustimmung erfolgen darf oder dass bei Nichterfüllung bestimmter Auflagen das Grundstück an Sie zurückübertragen wird. Was Sie darüber wissen sollten und wie Sie eine Rückauflassungsvormerkung rechtswirksam eintragen, aber auch löschen können, erfahren Sie hier.
Eine Rückauflassungsvormerkung dient dem Schutz des ehemaligen Eigentümers einer Immobilie oder Grundstücks vor ungewollter Weiterveräußerung durch den neuen Eigentümer. Denn sie besagt, dass das Eigentum nur mit Zustimmung des Veräußerers (das ist der alte Eigentümer) übertragen werden kann. Werden zudem vorab festgelegte Bedingungen nicht eingehalten, bekommt der frühere Eigentümer sein Haus/Grundstück zurück.
Die Rückauflassungsvormerkung schützt also vor einer ungewünschten
Sie wird daher oft in Verbindung mit einer vorweggenommenen Erbfolge oder beim Verkauf von Grundstücken durch Gemeinden abgegeben. Wirksam wird sie durch Eintragung in das Grundbuch.
Begrifflich ist zwischen
zu unterscheiden. Die Auflassungsvormerkung kennzeichnet einen Eigentumsübergang im Grundbuch und sichert die Rechte des künftigen Käufers, während die Rückauflassungsvormerkung den Übertragenden schützt.
Die Rückauflassungsvormerkung ist ein schuldrechtlicher Anspruch, der notfalls gerichtlich durchgesetzt werden kann. Weil die Vormerkung vor dem ungewünschten Weiterverkauf schützt, kann sie in folgenden Fällen sinnvoll sein:
Der Inhalt der Rückauflassungsvormerkung kann individuell gestaltet werden. Es gibt keinerlei gesetzliche Vorschriften. Das birgt allerdings auch die Gefahr, dass schwammige Formulierungen zum Nachteil ausgelegt werden könnten. Präzise Formulierungen sind daher wichtig. Ansonsten wird womöglich bei Zweifeln nach dem mutmaßlich Gewollten entschieden.
Oftmals sind Rückauflassungsvormerkungen an bestimmte Bedingungen geknüpft. Diese können beispielsweise die
betreffen.
In der Regel wird weiterhin festgehalten, ob die Rückauflassungsvormerkung
Besonders die fehlenden formellen und inhaltlichen Vorgaben können zu laienhaften Alltagsformulierungen führen und Streit bzw. im schlimmsten Fall einen Gerichtsprozess auslösen.
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Die Rückauflassungsvormerkung muss in das Grundbuch in die Abteilung 2 „Lasten und Beschränkungen“ eingetragen werden, damit sie rechtskräftig ist. Dafür fällt eine Gebühr an das Grundbuchamt und den Notar an – die Eintragung setzt nämlich eine notarielle Urkunde über die Auflassung und eine Steuerunbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes voraus. Die Kosten hängen stets vom Eintragungswert ab.
Beispiel: Für ein Haus mit einem Wert von 100.000 Euro werden somit ca. 155 Euro für die Grundbucheintragung fällig. Der Notar berechnet ein Viertel der Gebühr laut § 32 KostO. Handelt es sich um einen Kauf und keine Schenkung durch den Erblasser, kommen eine Grunderwerbsteuer (zwischen 3,5 und 6,5 % je nach Bundesland) und gegebenenfalls eine Maklerprovision hinzu. Damit lägen die Gesamtkosten bei ca. 10 % Kaufpreises.
Für Erben werden – im Gegensatz zu Käufern oder Beschenkten –hingegen nur die Grundbuchamt- und Notargebühren fällig.
Um seine Immobilie oder sein Grundstück mithilfe der Rückauflassungsvormerkung zurückzubekommen, muss eine der oben genannten Bedingungen zutreffen.
Ein einfacher Streit zwischen ehemaligem und neuem Hauseigentümer reicht in der Regel nicht aus, um die Rückauflassung geltend zu machen.
Gründe, die zur Geltendmachung einer Rückauflassungsvormerkung führen:
Aber auch:
Ebenso wie die Rückauflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen werden muss, um rechtsgültig zu sein, muss sie auch wieder gelöscht werden, damit die Rechte entfallen. Sie muss unter Angabe von Gründen beim Grundbuchamt beantragt werden.
Eine Löschung erfolgt in der Regel aus drei Gründen:
oder
oder
Haben Sie eine Löschungsbewilligung erhalten, muss sie dem Grundbuchamt durch einen Notar vorgelegt werden. Für die Löschung wird nochmals ungefähr ein Viertel der Gebühr verlangt.
Liegt ein Grund für die Unrichtigkeit der Rückauflassungsvormerkung vor, muss sie gemäß § 22 Abs. 1 GBO gelöscht werden. Ein solcher Grund ist beispielsweise bereits dann gegeben, wenn aus der Vormerkung hervorgeht, dass das Recht mit dem Tod des Veräußerers erlischt. So entschied das OLG München am 25.04.2018 (Az. 34 Wx 359/17).
Darüber hinaus handelt es sich bei der Rückauflassungsvormerkung um ein befristetes Recht, das ein Ende ausweisen muss. Fehlt diese Angabe, würde es sich um ein unbefristetes Recht handeln. Daher entschied das Oberlandesgericht München, dass es in solchen Fällen dennoch, materiell-rechtlich gesehen, nur ein befristetes Recht ist. Es legte außerdem fest, dass hier ein bloßer Todesnachweis zur Löschung der Rückauflassungsvormerkung führen kann (OLG München, 11.6.2012 - 34 Wx 115/12). Eine endlose Rückauflassungsvormerkung ist daher nicht möglich.
Eine Rückauflassungsvormerkung schützt das lange Zeit im Besitz der Familie befindliche Elternhaus vor dem Verkauf an Fremde oder die Beschlagnahme durch Insolvenzgläubiger. Sie ermöglicht es, eine Immobilie oder ein Grundstück zu veräußern, zu verschenken oder im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu vererben, ohne sämtliche Rechte aufzugeben. Bei der Formulierung sind die Eigentümer völlig frei und können die Übertragung so an bestimmte Bedingungen wie ein lebenslanges Wohnrecht knüpfen. Fehlende gesetzliche Vorgaben können aber zu Unklarheiten und somit zu Streit führen. Dies kann mithilfe eines Rechtsanwalts verhindert werden.
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Die Rückauflassungsvormerkung ist ein Schutzrecht für den Verkäufer einer Immobilie. Damit hat er die Möglichkeit, nach dem Verkauf bestimmte Bedingungen an den Käufer zu stellen. Erfüllt der neue Eigentümer diese Bedingungen nicht, kann der Verkäufer die Immobilie zurückfordern. Eine Rückauflassungsvormerkung kann somit z. B. vor einer Weiterveräußerung bzw. -schenkung oder einer Belastung der Immobilie sowie vor der Beschlagnahme durch Insolvenzgläubiger schützen.
Während die Rückauflassungsvormerkung ein Schutzrecht für den Verkäufer ist, ist die Auflassungsvormerkung ein Schutzrecht für den Käufer. Sobald der Immobilienkaufvertrag unterzeichnet wurde, trägt der Notar die Auflassungserklärung ins Grundbuch ein – damit hat der Verkäufer nicht mehr das Recht, die Immobilie anderweitig zu verkaufen oder neue Belastungen ins Grundbuch eintragen zu lassen.
Nein, eine Rückauflassungsvormerkung ist kein obligatorischer Bestandteil eines Kaufvertrags für eine Immobilie. Nur wenn der Verkäufer darauf besteht, wird sie in den Vertrag aufgenommen. Ist der Käufer damit nicht einverstanden, kann er den Immobilienkauf ablehnen.