109.584 Freiberufler, Einzelunternehmen und Gesellschaften befanden sich laut dem Statistischen Bundesamt 2018 in Regelinsolvenz. Die Insolvenz soll Schulden abbauen und zahlungsunfähige Unternehmen wieder profitabel gestalten. Gelingt das nicht, kommt es zur Auflösung des Unternehmens. Die gewissenhafte Vorbereitung auf eine Firmeninsolvenz ist wichtig, um ein Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage erfolgreich aus der Krise zu führen.
Gerät Ihre Firma aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten, gibt es Chancen, die Insolvenz abzuwenden. Der Staat hat Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten zinsgünstige Kredite in unbegrenzter Höhe zugesagt und erleichtert den Zugang zu staatlichen Beihilfen (z. B. KfW-Unternehmerkredite oder ERP-Gründerkredite).
Zudem war die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.04.2021 ausgesetzt. Auch Fremdanträge – d. h. Insolvenzanträge von Gläubigern – waren in dieser Zeit nicht möglich. Seit dem 01.05.2021 müssen Unternehmen nun bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung wieder innerhalb von 3 bzw. 6 Wochen einen Insolvenzantrag stellen.
Unter folgenden Umständen ist die Geschäftsführung verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen:
Von Insolvenz betroffenen Unternehmern rate ich, recht früh anwaltlichen Rat einzuholen. Denn hier stehen mitunter auch strafbare Handlungen im Raum, die es zu vermeiden gilt, gerade auch um die persönliche Haftung auszuschließen.
Tritt einer der obigen Insolvenzgründe ein, ist bei Zahlungsunfähigkeit 3 Wochen Zeit für die Antragstellung. Bei Überschuldung beträgt diese Frist 6 Wochen. Verstreicht diese Frist, begeht die Geschäftsführung Insolvenzverschleppung.
Dem Geschäftsführer und den Gesellschaftern drohen dann neben der privaten Haftung auch strafrechtliche Konsequenzen:
Ist bezüglich der wirtschaftlichen Situation unklar, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, kann ein Anwalt weiterhelfen. Er kann die wirtschaftlichen Verhältnisse prüfen und sicherstellen, dass Sie alle gesetzlichen Vorgaben erfüllen und Ihre persönliche Haftung ausschließen.
Tritt einer der obigen Insolvenzgründe ein, ist bei Zahlungsunfähigkeit 3 Wochen Zeit für die Antragstellung. Bei Überschuldung beträgt diese Frist 6 Wochen. Verstreicht diese Frist, begeht die Geschäftsführung Insolvenzverschleppung.
Dem Geschäftsführer und den Gesellschaftern drohen dann neben der privaten Haftung auch strafrechtliche Konsequenzen:
Ist bezüglich der wirtschaftlichen Situation unklar, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, kann ein Anwalt weiterhelfen. Er kann die wirtschaftlichen Verhältnisse prüfen und sicherstellen, dass Sie alle gesetzlichen Vorgaben erfüllen und Ihre persönliche Haftung ausschließen.
Folgende Personen können einen Insolvenzantrag stellen:
Auf der Website des zuständigen Amtsgerichts findet sich ein Antragsformular, welches u. a. folgende Angaben zur Unternehmensinsolvenz verlangt:
Das Insolvenzgericht prüft den Insolvenzantrag auf Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit. Die Antragsprüfung nimmt etwa 3 Monate in Anspruch, je nach Unternehmensgröße und Gläubigeranzahl.
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das weitere Vorgehen.
Eine Unternehmensinsolvenz verläuft nach den gesetzlichen Vorgaben der Insolvenzverordnung (InsO).
Die Dauer eines Insolvenzverfahrens, das vor Dezember 2019 beantragt wurde, unterliegt keinen zeitlichen Vorgaben und ist abhängig von u. a.
Bereits die gerichtlichen Termine verlaufen über einen Zeitraum von mindestens 9 Monaten. Als Orientierung gilt, dass ein durchschnittliches Unternehmen etwa 4 Jahre in der Regelinsolvenz verbleibt. Für große Gesellschaften oder Stiftungen sind sogar Zeiträume zwischen 7 und 10 Jahren möglich.
Mit dem im Dezember 2020 verabschiedeten Gesetz zur weiteren Verkürzung der Restschuldbefreiung sind Firmeninsolvenzen nun innerhalb von 3 Jahren möglich. Diese Neuregelung gilt rückwirkend für alle Insolvenzen, die ab dem 01.10.2020 beantragt wurden – seit Dezember 2019 beantragte Insolvenzen werden in ihrer Länge angepasst.
Bei der Prüfung des Insolvenzantrags greifen Insolvenzgerichte auf Sachverständige zurück, die ein umfassendes Gutachten über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens erstellen.
Dieses soll folgende Fragen klären:
Die vorläufige Insolvenzverwaltung ordnet das Gericht für den Zeitraum der Antragsprüfung an. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter stellt sicher, dass das Unternehmen in dieser Zeit sorgfältig wirtschaftet und sich nicht weiter verschuldet.
Für Unternehmen bedeutet das:
Arbeitnehmer besitzen in der Unternehmensinsolvenz z. B. mit dem Insolvenzgeld besondere Rechte:
Wenn ein laufender Geschäftsbetrieb noch besteht und dessen Weiterführung angestrebt wird, ist es wahrscheinlich, dass in der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung das Unternehmen auch zunächst weitergeführt wird.
Durch die Insolvenzgeldvorfinanzierung, bei der bis zu 3 Monatsgehälter durch die Bundesagentur bezahlt werden und in der nur wenige Grundkosten anfallen, wird das Unternehmen in der Regel kostendeckend wirtschaften können. In diesem Zeitraum besteht dann die Möglichkeit, die Voraussetzungen einer Weiterführung zu schaffen.
Das Insolvenzverfahren wird durch einen gerichtlichen Beschluss eröffnet, wenn alle Angaben im Insolvenzantrag vollständig sind und das Unternehmen tatsächlich insolvent ist.
Deckt das vorhandene Unternehmensvermögen die Verfahrenskosten in Höhe von ca. 2.500 € nicht, lehnt das Insolvenzgericht den Antrag aufgrund von Masseunzulänglichkeit ab. Das Unternehmen löst sich zwangsweise ohne Insolvenzverfahren auf.
Gleichzeitig bestimmt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. Dieser übernimmt die Geschäftsleitung und beginnt, eine Übersicht über den wirtschaftlichen Zustand des Unternehmens zu erstellen. Dafür prüft der Insolvenzverwalter sämtliche Geschäftsunterlagen wie z. B.:
Gläubiger müssen ihre offenen Forderungen beim Schuldner – dem insolventen Unternehmen – anmelden. Der Insolvenzverwalter erstellt daraufhin eine Auflistung aller Forderungen und begleicht diese entsprechend der gesetzlichen Reihenfolge:
An Insolvenzverbindlichkeiten berücksichtigt der Insolvenzverwalter ausschließlich die durch die Gläubiger bzw. den Gläubigerausschuss angemeldeten Forderungen. Eine Ausnahme stellen gemäß § 38 InsO Gehaltsrückstände dar, welche der Insolvenzverwalter selbstständig ermittelt.
Einige Wochen nach der Insolvenzeröffnung lädt das Insolvenzgericht zum Berichtstermin. Der Insolvenzverwalter informiert über:
Auf Grundlage des Berichtes entscheidet der Gläubigerausschuss über das weitere Vorgehen im Insolvenzverfahren:
Ausschlaggebend für die Entscheidung der Gläubiger ist vor allem die voraussichtliche Insolvenzquote. Die Insolvenzquote bezeichnet den prozentualen Anteil, den die Gläubiger nach Abschluss der Firmeninsolvenz an der Insolvenzmasse erhalten.
Der Abstimmungstermin ist die zweite Zusammenkunft vor dem Insolvenzgericht, bei dem der Insolvenzverwalter eine Auflistung aller offenen Forderungen vorstellt. In der sogenannten Insolvenztabelle sind folgende Punkte vermerkt:
Bestehen Unklarheiten über einzelne Forderungen, können sich die anwesenden Gläubiger und das insolvente Unternehmen dazu äußern. Anschließend entscheidet das Insolvenzgericht, ob die infrage stehende Forderung anerkannt wird oder nicht.
Die Ergebnisse des Abstimmungstermins hält der Insolvenzverwalter gemäß § 175 InsO in der finalen Insolvenztabelle fest.
Der Insolvenzverwalter erstellt nach dem Abstimmungstermin ein individuelles Konzept für die beschlossene Unternehmenssanierung oder -auflösung.
Löst das Unternehmen sich auf, kündigt der Insolvenzverwalter alle Verträge und verkauft sämtliche Vermögensgüter. Er teilt den Gewinn unter allen Gläubigern entsprechend der Insolvenztabelle auf.
Kommt es zur Sanierung, ist das Vorgehen individuell abhängig vom Unternehmen, da sich die Ursache der Firmeninsolvenz je nach Unternehmen unterscheidet. Grundsätzlich versucht der Insolvenzverwalter, bei Erhalt des Unternehmens Geld für die Bezahlung der offenen Forderungen zu erwirtschaften.
Maßnahmen sind beispielsweise:
Der Insolvenzverwalter hält die Ergebnisse seiner Arbeit alle 6 Monate schriftlich fest. Zur Dokumentation wird der sogenannte Zwischenbericht in der Insolvenzakte beim zuständigen Gericht hinterlegt und ist dort öffentlich einsehbar.
Sobald das Unternehmen wieder zahlungsfähig oder die Auflösung abgeschlossen ist, reicht der Insolvenzverwalter einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung beim Insolvenzgericht ein. Das Gericht lädt anschließend die Gläubiger bzw. den Gläubigerausschuss, Unternehmensleitung und den Insolvenzverwalter zum Schlusstermin ein.
Der Insolvenzverwalter berichtet über den Verlauf der Firmeninsolvenz. Die Anwesenden prüfen, ob der Insolvenzverwalter alle Masseverbindlichkeiten (z. B. laufende Mietkosten) entsprechend der gesetzlichen Reihenfolge beglichen und keine Gläubiger widerrechtlich bevorzugt hat.
Löst sich das Unternehmen auf, stimmen die anwesenden Gläubiger außerdem über die finale Verteilung des restlichen Unternehmensvermögens ab. Dazu gehört auch Vermögen, welches der Insolvenzverwalter nicht zu Geld machen konnte (z. B. veraltete Technik).
Nach dem Schlusstermin beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens und veröffentlicht die Aufhebung auf der offiziellen Seite für Insolvenzbekanntmachungen.
Bei erfolgreicher Unternehmenssanierung geht die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis wieder auf die ehemalige Geschäftsleitung über. Hat sich das Unternehmen im Zuge der Regelinsolvenz aufgelöst, erfolgt die Löschung aus dem Handelsregister.
Zum Abstimmungstermin besteht die Möglichkeit, mittels Insolvenzplan eine Insolvenz in Eigenverwaltung zu erreichen. Ein Insolvenzplan enthält konkrete Maßnahmen, durch die ein Unternehmen selbstständig die Unternehmenssanierung erreichen will. Das Insolvenzgericht setzt lediglich einen Sachverwalter ein, der die Einhaltung des Insolvenzplans überwacht.
Stimmen die Gläubiger bzw. der Gläubigerausschuss und das Insolvenzgericht dem vorgestellten Insolvenzplan zu, beschließt das Gericht das Ende des Regelinsolvenzverfahrens.
Das Unternehmen erhält die Kontrolle über sein Vermögen und Verbindlichkeiten zurück und setzt seinen Insolvenzplan um.
Dieses Vorgehen bietet einige Vorteile:
Die Insolvenzpläne basieren jedoch auf der Voraussetzung, dass Gläubiger und auch Arbeitnehmer – zumindest teilweise – auf ihre Forderungen verzichten.
Unternehmen müssen dementsprechend deutlich machen, dass der Unternehmenserhalt langfristig wichtiger ist, als bestehende Forderungen zu begleichen.
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Für die Geschäftsleitung eines Unternehmens bedeutet ein Insolvenzverfahren drastische Veränderungen. So erhält der Geschäftsführer ein auf Hartz-IV-Basis gekürztes Gehalt und der Insolvenzverwalter übernimmt sämtliche Rechte und Pflichten der Geschäftsführung.
Das sind:
Gleichzeitig prüft der Insolvenzverwalter, ob die Geschäftsführung ihre Pflichten vernachlässigte und somit die Firmeninsolvenz fahrlässig verursachte.
Pflichtverletzungen sind u. a.
Die Geschäftsführung ist gegenüber dem Insolvenzverwalter zur wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet – selbst wenn sie sich durch die Auskünfte straf- und zivilrechtlich belastet.
Der Insolvenzverwalter muss Indizien für Pflichtverletzungen an die Staatsanwaltschaft weiterreichen. Die Staatsanwaltschaft prüft, ob die Pflichtverletzungen eine Straftat darstellen und erhebt ggf. Anklage. Ein Gericht entscheidet, ob die Geschäftsführung privat haften muss.
Im Falle der privaten Haftung müssen auch Ehepartner für bestehende Schulden wie z. B. Verfahrenskosten aus der Unternehmensinsolvenz einstehen und für den Unterhalt des Haftenden aufkommen.
Besteht ein Unternehmen nach der Firmeninsolvenz fort, läuft der Geschäftsalltag unverändert weiter. Für Unternehmer, die mit ihrem Privatvermögen haften, kann die Insolvenz weitere Konsequenzen haben – beispielsweise eine verringerte Kreditwürdigkeit.
Nicht oder zu spät beglichene Forderungen bei Banken oder Geschäftspartnern führen zu negativen Schufa-Einträgen.
Freiberufler und Einzelunternehmen können im Falle der Unternehmensauflösung auf eine Restschuldbefreiung hoffen. Wie bei einer Privatinsolvenz ist nach einer streng überwachten Wohlverhaltensphase von 6 Jahren ein Schuldenerlass durch das Insolvenzgericht möglich. Gläubiger müssen dann auf ihre Forderungen verzichten.
Unternehmen tragen die folgenden Kosten ihrer Firmeninsolvenz selbst:
Die Höhe der Kosten ist abhängig von folgenden Faktoren:
Die Vergütung des Insolvenzverwalters richtet sich anteilig nach der Insolvenzmasse, die dieser für die Gläubiger sichergestellt hat:
Insolvenzmasse |
Vergütungsanteil Insolvenzverwalter |
Bis 25.000 Euro |
40 % |
Bis 50.000 Euro |
25 % |
Bis 250.000 Euro |
7 % |
Bis 500.000 Euro |
3 % |
Bis 2.000.000 Euro |
2 % |
Für Unternehmensinhaber bedeutet eine Firmeninsolvenz eine schwere und unsichere Zeit. Entsprechend wertvoll kann ein erfahrener Ansprechpartner sein, der ihnen zur Seite steht und sie in allen Phasen umfassend begleitet. Ein Anwalt für Insolvenzrecht kennt die rechtlichen Schwierigkeiten einer Firmeninsolvenz und kann Sie u. a. bei folgenden Schritten unterstützen:
Die Unterstützung eines Anwalts für Insolvenzrecht kann deshalb sinnvoll sein. Durch jahrelange Praxiserfahrung und umfangreiches Rechtswissen kann er Sie zu möglichen Vorgehensweisen beraten und Ihre Interessen gegenüber Insolvenzgericht und Gläubigern vertreten.
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das weitere Vorgehen.
Eine Firmeninsolvenz tritt ein, wenn ein Unternehmen 90 % der offenen Zahlungsverpflichtungen nicht innerhalb von 3 Wochen begleichen kann, eine solche Zahlungsunfähigkeit innerhalb von 24 Monaten droht oder das Unternehmen überschuldet ist und Verbindlichkeiten nicht durch das eigene Vermögen begleichen kann. Die Geschäftsführung muss dann laut Insolvenzordnung spätestens innerhalb von 3 Wochen (bei Zahlungsunfähigkeit) bzw. 6 Wochen (bei Überschuldung) einen Insolvenzantrag stellen.
Um eine Firmeninsolvenz anzumelden, ist ein Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht zu stellen. Das dafür notwendige Antragsformular finden Sie auf der Webseite des Gerichts. Dieses ist wahrheitsgetreu auszufüllen und um detaillierte Informationen zu u. a. Insolvenzgrund, Vermögenswerten des Unternehmens, offenen Forderungen, Gläubigern und Sanierungsmöglichkeiten zu ergänzen.
Firmeninsolvenzen, die vor Dezember 2019 angemeldet wurden, dauern ca. 4 Jahre. Bei großen Unternehmen oder Stiftungen sind auch Zeiträume von bis zu 10 Jahren möglich. Wurde die Firmeninsolvenz ab Oktober 2020 angemeldet, dauert sie nur noch 3 Jahre.
Als Mitglied der juristischen Redaktion von advocado findet Senta Banner verständliche Antworten auf komplexe Rechtsfragen aus den Gebieten Arbeits-, Handels- und Gesellschaftsrecht. So zeigt sie dem Leser auch bei schwierigen Sachverhalten die besten Lösungsansätze auf.