Unternehmen müssen bei Zahlungsunfähigkeit spätestens innerhalb von 3 Wochen, bei Überschuldung innerhalb von 6 Wochen Insolvenz anmelden. Diese liegt vor, wenn sich Verbindlichkeiten nicht durch Unternehmensvermögen begleichen lassen und eine negative Fortführungsprognose besteht. Mit verschiedenen Maßnahmen kann sich eine Insolvenz abwenden lassen.
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Kann ein Schuldner bzw. Unternehmen fällige Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen oder fortlaufende Kosten nicht mehr decken, ist es laut Insolvenzordnung (InsO) zahlungsunfähig und damit insolvenzantragspflichtig.
Die Rechtsprechung hat festgelegt, dass eine Zahlungsunfähigkeit anzunehmen ist, wenn 10 % der fälligen Verbindlichkeiten über einen Zeitraum von mehr als 3 Wochen nicht erfüllt werden können. Beträge darunter werden lediglich als “Zahlungsstockung” angesehen und fallen nicht unter die Insolvenzantragspflicht.
Als Folge muss die Geschäftsführung spätestens innerhalb von 3 Wochen einen Antrag auf Firmeninsolvenz beim zuständigen Insolvenzgericht stellen. Bei einer Überschuldung besteht ebenfalls eine Insolvenzantragspflicht – da diese schwierig festzustellen ist, ist die Insolvenz hier spätestens innerhalb von 6 Wochen anzumelden.
Kommt die Geschäftsführung dieser Verpflichtung nicht nach, kann ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung drohen und sich die Geschäftsführung haftbar machen.
Das bedeutet aber auch: Die Geschäftsführung hat 3 bzw. 6 Wochen Zeit, Maßnahmen zu ergreifen, das Unternehmen zu sanieren und die Insolvenz abzuwenden. Hier bieten sich u. a. diese Lösungen an:
In Krisensituationen geht es um viel, häufig „ums Ganze“. Deshalb ist es beruhigend, wenn man einen Partner hat, der Ihnen die erforderlichen Informationen liefert, um auch in schwierigen Zeiten sicher manövrieren zu können.
Eine offene und transparente Kommunikation vor Mitarbeitern und Geschäftspartnern kann dabei helfen, eine Insolvenz abzuwenden. Damit kann die Geschäftsführung gegenüber Gläubigern und Partnern ein ernsthaftes Interesse an einer Lösung der wirtschaftlichen Probleme zeigen – und unter Umständen eine Stundung fälliger Forderungen erreichen.
Innerhalb des Unternehmens kann sich so Unruhe unter den Mitarbeitern verhindern lassen. Außerdem kann dies die Bereitschaft der Angestellten erhöhen, notwendige Einschnitte zu akzeptieren oder zu unterstützen, damit das Unternehmen die drohende Insolvenz vermeiden kann.
Um eine Insolvenz zu vermeiden, kann es hilfreich sein, offene Forderungen einzutreiben. So können säumige Kunden nach Ablauf der in der Rechnung genannten Zahlungsfrist oder der gesetzlichen Zahlungsfrist von 30 Tagen in Verzug gesetzt und an die Begleichung einer Rechnung erinnert werden.
Reagieren säumige Kunden innerhalb einer gesetzten Frist nicht, können Geschäftsführer eine Mahnung an den Kunden verschicken oder die offene Rechnungen eintreiben lassen. Zudem können sie ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten oder Schadensersatz für nicht bezahlte Rechnungen vom Kunden fordern.
Es kann sich auch lohnen, ein Inkasso-Unternehmen zu beauftragen, wenn ein Kunde nicht zahlt. In der Regel wird die offene Forderung an diesen Dienstleister verkauft, der das Geld dann beim säumigen Kunden eintreibt.
Zwar behält ein Inkassobüro einen Teil der geschuldeten Summe als Provision ein, allerdings steht der verbleibende Anteil durch den Verkauf sofort zur Verfügung – und kann dazu verwendet werden, die Insolvenz abzuwenden.
Außerdem sind durch den Forderungsverkauf interner Aufwand und Kosten für das Debitorenmanagement geringer, was zusätzliche finanzielle Mittel freimachen könnte.
Weiteren finanziellen Spielraum können Schuldner bzw. Unternehmen durch finanzielle Optimierungen erreichen. Die Optionen bieten sich u. a., um die Insolvenz zu vermeiden:
Um die Insolvenz durch kurzfristige liquide Mittel zu verhindern, kann auch ein Gesellschafterdarlehen helfen. Bei diesem besonderen Kredit stellt ein Teilhaber dem Unternehmen frisches Kapital zur Verfügung. Der Gesellschafter kann dafür Zinsen und eine Gewinnbeteiligung verlangen.
Ein solches Darlehen kann verschiedene Formen haben:
Der Nachteil: Ein Darlehen eines Gesellschafters wird bei einer Insolvenz immer nachrangig behandelt – also als letztes befriedigt.
Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) hat die Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen aufgehoben, die zwischen dem 01.03. und dem 30.09.2020 gewährt wurden. Dies bedeutet, dass die Gesellschafter im Falle einer Insolvenz wie alle anderen Gläubiger behandelt werden. Dafür muss allerdings eine Darlehensrückzahlung bis zum 30.09.2023 vereinbart worden sein. Außerdem darf das Unternehmen vor der Corona-Pandemie keine Zahlungsschwierigkeiten gehabt haben.
Zuvor mussten sich die Gesellschafter hintenanstellen: Die Gesellschafter bekommen normalerweise nur dann etwas von ihren Darlehen zurück, wenn sämtliche anderen Insolvenzgläubiger vollständig bezahlt wurden – was nur sehr selten vorkommt.
Eine Insolvenz ist mitunter vermeidbar, wenn Gesellschafter ihre Anteile ganz oder teilweise verkaufen. Bei Personengesellschaften müssen die Gesellschafter zustimmen, wenn beispielsweise GmbH-Anteile verkauft werden sollen.
Unternehmensanteile können auch Investoren oder Geschäftspartnern angeboten werden. Über folgende Beteiligungsformen lässt sich so frisches Geld besorgen, um die Insolvenz zu verhindern:
Neben einzelnen Anteilen können die Gesellschafter ebenso die GmbH verkaufen und nach der Übernahme durch einen Investor als Geschäftsführer weiter dort arbeiten.
Ein Insolvenzverfahren kann auch für die Gläubiger mit Unsicherheiten verbunden sein. Sie wissen im Vorfeld nie, ob der Betrieb fortgeführt oder liquidiert wird – und ob sie ihre offene Forderung durchsetzen können.
Es ist daher nicht unwahrscheinlich, dass Gläubiger daran interessiert sind, die Risiken einer Insolvenz zu vermeiden, um ihr Geld nicht zu verlieren. Deshalb kann es hilfreich sein, wenn das Unternehmen an seine Gläubiger herantritt und versucht, sie von einem Zahlungsverzicht, einem Teilerlass der Schulden oder einer Stundung der Forderungen zu überzeugen.
Der Versuch, sich mit den Gläubigern außergerichtlich zu einigen, ist darüber hinaus eine formale Voraussetzung, um bei einer Insolvenz (die auch die privaten Schulden mit einbezieht) einen Insolvenzantrag stellen zu können – und so von der Restschuldbefreiung profitieren zu können.
Eine weitere Möglichkeit ist es, mit den Gläubigern zu vereinbaren, dass ihre Forderungen erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig werden.
Wenn Unternehmen zudem offen vor Gläubigern mit ihren Zahlungsschwierigkeiten umgehen und Lösungsvorschläge machen, die die Interessen der Gläubiger berücksichtigen, können sie unter Umständen einem Insolvenzantrag durch Gläubiger vorbeugen.
Mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) hat der Gesetzgeber die Insolvenzordnung um das Schutzschirmverfahren ergänzt.
Mit dem Schutzschirmverfahren soll durch einen frühzeitig aufgestellten Sanierungsplan eine drohende Insolvenz abgewendet werden. Zahlungsunfähige Betriebe haben so 3 Monate Zeit, um sich zu sanieren und die Insolvenz zu vermeiden.
Der Schuldner bzw. Unternehmen steht bei diesem gerichtlichen Sanierungsverfahren zwar unter Aufsicht durch das Insolvenzgericht und einen Sachverwalter – die Geschäftsführung behält aber die volle Kontrolle über das Unternehmen.
Wurde das Insolvenzverfahren auf eigenen Antrag oder durch einen Gläubigerantrag bereits eröffnet, lässt sich eine Insolvenz unter Umständen immer noch vermeiden.
Hat der Geschäftsführer einen eigenen Insolvenzantrag gestellt, kann er diesen bis zum Eröffnungsbeschluss durch das Gericht auf Antrag zurücknehmen. Damit das Gericht dem Antrag auf Rücknahme zustimmt, müssen die eingeleiteten Sanierungsmaßnahmen die finanzielle Situation verbessert haben.
Es genügt nicht, wenn Unternehmen einfach ihre Schulden begleichen – zumal Zahlungen nach einem Insolvenzantrag nicht mehr ohne Weiteres getätigt werden dürfen und eine Geschäftsführerhaftung eintreten könnte.
Haben z. B. Gläubiger einen Fremdantrag gestellt, können Unternehmen einen Antrag auf Zurückweisung des Insolvenzantrags unter folgenden Voraussetzungen stellen:
Lehnt das zuständige Insolvenzgericht die Zurückweisung des Antrags ab, haben Unternehmen mit der Planinsolvenz die Möglichkeit, die Entschuldung in 4 bis 12 Monaten zu erreichen. Dafür ist ein Insolvenzplan auszuarbeiten, der verschiedene Maßnahmen und eine Einmalzahlung an die Gläubiger vorsieht. Diese verzichten im Gegenzug auf ihre Forderungen.
Welche der verschiedenen Maßnahmen geeignet sind, um eine Insolvenz abzuwenden, lässt sich nicht pauschal beurteilen. Hierfür ist eine tiefgründige Analyse des Unternehmens und seiner wirtschaftlichen Situation notwendig.
Ein Anwalt für Insolvenzrecht kann hier wertvolle Unterstützung leisten und auf Grundlage einer umfassenden Unternehmensprüfung geeignete Maßnahmen identifizieren, mit denen sich eine Insolvenz vermeiden lässt. Und er kann im Vorfeld noch wichtige Weichen stellen, durch die die Folgen einer Insolvenz abgemildert werden können.
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Wer Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen oder fortlaufende Kosten nicht mehr tragen kann, ist es zahlungsunfähig. Geschäftsführer eines Unternehmens müssen dann spätestens innerhalb von 3 Wochen Insolvenz beim zuständigen Insolvenzgericht anmelden.
Wenn eine juristische Person überschuldet ist und die Fortführung nicht überwiegend wahrscheinlich ist, besteht ebenfalls Insolvenzantragspflicht, jedoch spätestens innerhalb von 6 Wochen.
Bevor Unternehmen wegen Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen müssen, haben sie höchsten 3 bis 6 Wochen Zeit für Sanierungsmaßnahmen. So können z. B. kurzfristig liquide Mittel über einen Forderungsverkauf, die Optimierung von Kreditlinien, der Verkauf von Unternehmensanteilen oder das Schutzschirmverfahren dabei helfen, eine Insolvenz zu verhindern.
Ja. Hat sich die finanzielle Situation verbessert, lässt sich ein Insolvenzantrag bis zum Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts auf Antrag zurücknehmen. Einen Fremdantrag können Schuldner zurückweisen, wenn die offenen Forderungen bereits beglichen wurden oder beglichen werden können.