Ein Insolvenzplan dient der bestmöglichen Befriedigung aller Gläubiger. Neben Maßnahmen zur Unternehmenssanierung enthält er auch das Angebot einer Einmalzahlung an alle Gläubiger, die dafür auf ihre Forderungen verzichten. Stimmen Insolvenzgericht und Gläubiger zu, ersetzt die Planinsolvenz das reguläre Insolvenzverfahren. Dadurch ist eine schnellere Entschuldung innerhalb von 4 bis 12 Monaten möglich.
Ein Insolvenzplanverfahren ermöglicht Unternehmen und Verbrauchern eine schnelle Entschuldung innerhalb von 4 bis 12 Monaten durch eine Einmalzahlung eines Geldgebers – Privatinsolvenzen oder Firmeninsolvenzen dauern hingegen in der Regel 3 oder mehr Jahre. Die Höhe der Einmalzahlung ist unabhängig vom tatsächlichen Schuldenstand und kann sehr gering ausfallen.
Die Grundlage für ein solches Insolvenzplanverfahren stellt laut Insolvenzordnung (InsO) der Insolvenzplan dar, dem die Gläubiger zustimmen müssen. Er enthält alle wichtigen Informationen zur wirtschaftlichen oder persönlichen Situation des Schuldners, die Höhe der angebotenen Einmalzahlung an die Insolvenzgläubiger sowie einen Vergleich zwischen Planinsolvenz und Privat- oder Regelinsolvenz.
Ein gut ausgearbeiteter Plan kann also dabei helfen, den Gläubigern die finanziellen Vorteile verständlich zu machen, die solch ein Insolvenzplanverfahren im Vergleich zu den anderen Insolvenzverfahren hat – und sie von der Annahme der angebotenen Einmalzahlung zu überzeugen.
Insolvente Unternehmer können mit einem Insolvenzplan die Kontrolle über den Betrieb behalten und die Insolvenz in Eigenverwaltung durchführen, wenn die Gläubiger dem zustimmen.
Das Hauptziel eines Insolvenzplans ist wie bei jedem anderen Insolvenzverfahren die bestmögliche Befriedigung aller Gläubiger. Daneben kann ein solcher Plan weitere Ziele haben:
Mit einem Insolvenzplan können folgende Vorteile und Nachteile für Unternehmern und Verbraucher verbunden sein:
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Um sich durch ein Insolvenzplanverfahren schnell zu entschulden, sind laut §§ 217 ff. InsO folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Plan beim Insolvenzgericht eingereicht werden. Dies ist auch während eines regulären Insolvenzverfahrens noch möglich.
Laut § 219 InsO muss ein Insolvenzplan aus zwei Teilen bestehen: einem darstellenden Teil und einem gestaltenden Teil.
Der darstellende Teil des Insolvenzplans soll das zuständige Insolvenzgericht und die Gläubiger über die seit der Eröffnung ergriffenen Maßnahmen und alle zukünftigen Maßnahmen informieren und ihnen die Möglichkeit geben, den Insolvenzplan und dessen Konsequenzen zu bewerten.
Daneben beinhaltet er auch eine umfassende Bewertung des Unternehmens – also eine Analyse dessen wirtschaftlicher Situation, der Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten und der Optionen zur Sanierung. Auch eine Liste mit allen bekannten Gläubigern und deren Forderungen kann sinnvoll sein.
Außerdem ist eine Vergleichsrechnung wichtig für den darstellenden Teil eines Insolvenzplanes. Hier werden die Folgen einer Planinsolvenz für u. a. Insolvenzgläubiger mit denen einer Regel- oder Privatinsolvenz verglichen. Lässt sich nachweisen, dass die Gläubiger durch ein Planinsolvenzverfahren besser gestellt sind, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass Insolvenzgericht und Insolvenzgläubiger dem Insolvenzplan des Schuldners zustimmen.
Im darstellenden Teil des Insolvenzplans sind zudem sogenannte Gläubigergruppen zu bilden. Einer Gruppe gehören dabei Gläubiger mit identischen wirtschaftlichen Interessen an. Die Mitglieder dieser Gruppen werden gleich behandelt und jede Gruppe stimmt über den vorgelegten Insolvenzplan gesondert ab.
Alle durch den Insolvenzplan vorgesehenen Änderungen bzw. Abweichungen vom Insolvenz-Regelverfahren laut Insolvenzordnung sind im gestaltenden Teil zu beschreiben.
Die Gestaltungsmöglichkeiten eines Insolvenzplans sind vielfältig. Laut § 225a Absatz 3 InsO ist jede mögliche gesellschaftsrechtliche Maßnahme erlaubt. Denkbare Maßnahmen sind:
Beim Debt-Equity-Swap werden offene Forderungen in Geschäftsanteile umgewandelt. Bei diesem Schuldenbeteiligungstausch verzichten die Gläubiger somit auf Forderungen und erhalten im Gegenzug Beteiligungen am Unternehmen.
Ein Insolvenzplanverfahren lässt sich in folgende Schrittfolge einteilen:
Um das zuständige Gericht und die Gläubiger vom Insolvenzplan zu überzeugen, kommt der Vorbereitung des Insolvenzplanverfahrens eine sehr wichtige Rolle zu. Deswegen kann es ratsam sein, die finanzielle Situation des Unternehmens zu analysieren und auf dieser Grundlage nach einem Geldgeber zu suchen.
Als Geldgeber können sich vertraute Personen wie Familienmitglieder, Freunde, Bekannte, oder Geschäftspartner anbieten. Die vom Geldgeber bereitgestellte Summe gehört übrigens nicht zur Insolvenzmasse – sie muss also erst gezahlt werden, wenn Insolvenzgericht und Gläubiger dem Insolvenzplan zustimmen.
Der Insolvenzplan kann sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Schuldner bzw. Unternehmen beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht werden. Dazu ist ab Eröffnung des regulären Insolvenzverfahrens bis zum finalen Schlusstermin Gelegenheit.
Das Gericht prüft den Plan. Es entscheidet, inwiefern eine Annahme durch die Gläubiger zu erwarten ist und ob die dargelegten Maßnahmen zur Sanierung realistischerweise vom Schuldner zu erfüllen sind.
Kommt das Gericht zu einer negativen Beurteilung, weist es den Plan zurück. Bei formalen Fehlern kann das Gericht eine Überarbeitung anordnen. Das Gericht kann für die weitere Bewertung Stellungnahmen vom Schuldner oder vom Gläubigerausschuss einzuholen.
Nach der Vorprüfung bestimmt das Gericht einen Termin für eine besondere Gläubigerversammlung. Bei diesem Erörterungs- und Abstimmungstermin – zu dem alle Insolvenzgläubiger eingeladen sind – wird laut § 235 InsO zunächst der Insolvenzrecht und das Stimmrecht der Gläubiger erörtert, bevor über den Insolvenzplan, das darauf aufbauende Insolvenzplanverfahren und die Sanierung abgestimmt wird.
Der Insolvenzplan gilt als angenommen, wenn jede der Gläubigergruppen mit einer Kopf- und Summenmehrheit zustimmt:
Auch wenn eine Gläubigergruppe einer Planinsolvenz nicht zustimmt, bedeutet das noch kein Scheitern des Insolvenzplans. Laut § 245 InsO (Obstruktionsverbot) gilt deren Zustimmung dennoch erteilt, wenn die Gläubigergruppe durch den Plan nicht schlechter gestellt ist, als sie bereits steht, und eine Mehrheit zugestimmt hat.
Nachdem die Gläubigerversammlung dem Plan zugestimmt hat, muss das zuständige Insolvenzgericht diesen Plan per Beschluss bestätigen. In einigen Fällen sind vor der rechtskräftigen Bestätigung noch Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist zu erbringen. Man spricht dann von einem bedingten Insolvenzplan. Die Bestätigung wird entzogen, wenn die festgelegten Fristen und Maßnahmen zur Sanierung nicht eingehalten werden.
Das Gericht kann die Bestätigung des Insolvenzplans hingegen versagen, wenn die Gläubigerversammlung nicht zugestimmt hat. Allerdings kann das Gericht Gegenstimmen durch das Obstruktionsverbot übergehen. Dies ist in diesen Fällen denkbar:
Hat das Insolvenzgericht dem Plan zugestimmt, ist das Insolvenzplanverfahren eröffnet – das reguläre Insolvenzverfahren ist ausgesetzt. Ab diesem Zeitpunkt sind alle vereinbarten Maßnahmen zur Sanierung laut Plan umzusetzen.
Die Überwachung dieser Prozesse und Maßnahmen der Sanierung kann ein Insolvenzverwalter übernehmen, wenn dieser vorher vom zuständigen Gericht bestimmt wurde. Als Verwalter der Insolvenzmasse gibt er Gläubigern bzw. Gericht Auskunft über die Fortschritte der Unternehmenssanierung oder -liquidierung und stellt sicher, dass alle vereinbarten Maßnahmen umgesetzt werden.
Der Schuldner befindet sich in der Plicht, die festgelegten Maßnahmen zur Sanierung umzusetzen und den Forderungen wie im Insolvenzplan vereinbart nachzukommen. Sind alle vereinbarten Forderungen beglichen, ist die Insolvenz abgeschlossen.
Eine pauschale Zeitangabe ist schwer möglich, schließlich ist nicht selten eine Vielzahl an Gläubigern und Interessensgemeinschaften beteiligt und zu befriedigen. In der Regel sollte das Verfahren aber in weniger als 12 Monaten abgeschlossen sein.
Die Kosten, die von der Vorbereitung der Insolvenz bis zu deren Abschluss entstehen können, setzen sich aus Verfahrenskosten sowie der Einmalzahlung an die Gläubiger zusammen.
Die Verfahrenskosten sind die Kosten, die für die Arbeit des Gerichts und des Insolvenzverwalters anfallen:
Diese Kosten sind abhängig von folgenden Faktoren und lassen sich daher nicht pauschal beziffern:
Weil bei einem Insolvenzplanverfahren jedoch weniger Verfahrensschritte anfallen als bei einer regulären Insolvenz, fallen auch geringere Kosten an.
Weil die Entscheidung für eine Planinsolvenz neben einer guten Vorbereitung des Insolvenzplans auch von den konkreten Kosten abhängen kann, kann ein Anwalt für Insolvenzrecht Sie schon frühzeitig beraten und unterstützend zur Seite stehen.
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Ein Insolvenzplan ermöglicht eine schnelle Entschuldung innerhalb von 4 bis 12 Monaten durch eine Einmalzahlung eines externen Geldgebers. Er enthält alle wichtigen Informationen zur wirtschaftlichen oder persönlichen Situation des Schuldners, die Höhe der angebotenen Einmalzahlung an die Gläubiger sowie einen Vergleich zwischen Planinsolvenz und Privat- oder Regelinsolvenz.
Sowohl der Insolvenzverwalter als auch der Schuldner selbst können einen Insolvenzplan erarbeiten und einreichen. Ein guter Plan für die Insolvenz mit hohen Erfolgsaussichten bedarf allerdings einer ausführlichen Vorbereitung.
Ein Insolvenzplan kann erstellt und beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht werden, wenn bestehende Schulden nicht zurückgezahlt, aber Gläubigern eine aussichtsreiche Einmalzahlung durch einen Dritten angeboten werden kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist ein solcher Plan ab Eröffnung des regulären Insolvenzverfahrens bis zum finalen Schlusstermin möglich.
Ein Insolvenzplan ermöglicht eine eine Entschuldung innerhalb von 4 bis 12 Monaten. Zudem fallen durch weniger Verfahrensschritte im Vergleich zu einem regulären Insolvenzverfahren geringere Kosten an. Andererseits kann sich die Abhängigkeit von einem Geldgeber nachteilig auswirken.