Das Schutzschirmverfahren ist ein besonderes Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung, um ein Unternehmen vor der drohenden Zahlungsunfähigkeit zu retten.
Das Schutzschirmverfahren ist ein spezielles Verfahren des Insolvenzrechts. Es ist durch § 270d Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann das betroffene Unternehmen das Verfahren beantragen, um Zeit für Sanierungsmaßnahmen zu gewinnen und z. B. eine GmbH-Insolvenz zu vermeiden.
In der Regel kommt es zu diesem Verfahren, wenn andere Maßnahmen zur Kosteneinsparung (z. B. neue Kredite, Stundungsvereinbarungen oder Einsparungen) nicht mehr ausreichen, um eine drohende Zahlungsunfähigkeit abzuwenden.
Da diese Unternehmenssanierung in Eigenverwaltung erfolgt, ist kein Insolvenzverwalter notwendig. Stattdessen bestellt das Insolvenzgericht nur einen Sachwalter. Dieser beaufsichtigt zwar den Sanierungsprozess, darf sich aber nicht in das operative Geschäft einmischen. Er ist also ein Insolvenzverwalter mit beschränkten Rechten.
Ziele des Verfahrens sind
Am Ende des Prozesses kommt es in der Regel zu einem Schuldenschnitt: Gläubiger und Schuldner einigen sich darauf, dass nur ein Teil der Schulden zurückgezahlt und die Restschuld erlassen wird.
Sowohl das Schutzschirmverfahren als auch die Insolvenz in Eigenverwaltung sind Sanierungsmethoden mit größtmöglicher Freiheit und Eigenverantwortung. Die Geschäftsführung kann den Sachwalter frei bestimmen – sie muss nicht den vom Gericht zugeordneten Insolvenzverwalter akzeptieren.
Der Unterschied liegt bei der Liquidität:
Ein Schutzschirmverfahren bietet verschiedene Sanierungsinstrumente, mit denen die sich die Liquidität verbessern und eine Insolvenz abwenden lässt.
Unternehmen können von folgenden Vorteilen profitieren:
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Ein Schutzschirmverfahren ist aufgrund der vielfältigen Sanierungsinstrumente des Schuldners für Mitarbeiter, Gläubiger, Lieferanten und Aktionäre mit unterschiedlichen Folgen verbunden.
Für Arbeitnehmer kann ein Schutzschirmverfahren diese Folgen haben:
Gläubiger können mit Eröffnung des Schutzschirmverfahrens für 3 Monate keine Forderungen beim Schuldner vollstrecken. Zudem kann die Geschäftsführung sie am Ende zu einem Schuldenschnitt zwingen. Danach ist das Unternehmen schuldenfrei und restrukturiert.
Für Lieferanten bzw. Geschäftspartner kann ein Schutzschirmverfahren die Kündigung von Liefer-, Leasing- oder Pachtverträgen bedeuten.
Damit ein Schutzschirmverfahren möglich ist, müssen laut § 270 b Abs. 1 InsO folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
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Ein Schutzschirmverfahren verläuft in 5 Schritten:
Vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung bzw. Eigenverwaltung beim zuständigen Insolvenzgericht gilt es, die finanziellen Probleme zu identifizieren, Rettungsmaßnahmen zu finden und einen Sanierungsplan zu konzipieren.
Die angestrebte Sanierung darf nicht komplett aussichtslos sein. Damit auch kleine und mittelständische Unternehmen vom Schutzschirmverfahren profitieren können, ist kein umfassendes Sanierungsgutachten notwendig – eine Bescheinigung mit schlüssiger Begründung von z. B. einem Anwalt für Insolvenzrecht reicht aus.
Die Geschäftsführung kann in dieser Phase auch nach einem geeigneten Sachwalter suchen und dem Insolvenzgericht vorschlagen.
Für ein Schutzschirmverfahren muss der Schuldner anschließend einen Insolvenzantrag auf Eigenverwaltung beim zuständigen Insolvenzgericht stellen. Der Antrag sollte laut Insolvenzordnung folgende Inhalte haben:
Laut § 22a InsO ist ein Gläubigerausschuss einzurichten, wenn 2 der folgenden Kriterien erfüllt sind:
Das Unternehmen muss den Ausschuss beim Insolvenzgericht beantragen, die Mitglieder benennen und deren schriftliche Einverständniserklärungen einholen.
Droht eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und sind die Kosten für das Insolvenzverfahren sowie die Masseverbindlichkeiten gedeckt, eröffnet das zuständige Insolvenzgericht das Schutzschirmverfahren. Es legt auch die Dauer des Schutzschirms fest – also wie viel Zeit das Unternehmen hat, sich zu sanieren.
Mit der Eröffnung beginnen u. a. die Sanierung in Eigenverwaltung laut Sanierungsplan, der Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen und die erleichterte Kündigung von Verträgen oder Mitarbeitern.
Während des Schutzschirms wird das Unternehmen von einem Sachwalter überwacht. Laut § 275 InsO beschränken sich seine Aufgaben auf eine interne Kontrolle wie u. a. Überwachung der Liquiditätsplanung oder Bestellvorgänge. Der Sachwalter ist auch dafür zuständig, dass die Gläubiger ihre Forderungen für die Insolvenztabelle anmelden.
Nach einer vom Insolvenzgericht festgelegten Frist endet der Schutzschirm mit der Gläubigerversammlung. Darin wird abgestimmt, ob der Sanierungs- und Insolvenzplan angenommen oder abgelehnt wird.
Stimmen die Gläubiger zu, kommt es zur Insolvenz in Eigenverwaltung – und das Unternehmen kann sich wie geplant entschulden. Lehnen sie ab, ist bei Zahlungsunfähigkeit Firmeninsolvenz anzumelden.
Ein Schutzschirmverfahren dauert durchschnittlich 9 bis 12 Monate. In Ausnahmefällen gewährt das Gericht eine Fristverlängerung, die das Unternehmen aber beantragen muss.
Die Kosten des Schutzschirmverfahrens hängen von der Größe des Unternehmens ab und lassen sich pauschal nur schwer beziffern. Mittelständische Unternehmen können allerdings mit ca. 10.000 Euro Verfahrenskosten rechnen.
Mit einem Schutzschirmverfahren sind zahlreiche rechtliche Regelungen und Anforderungen verbunden – der Geschäftsführung können Fehler bei der Erstellung von Insolvenzplan oder Sanierungskonzept, bei der Antragstellung oder während der Sanierung unterlaufen.
Damit diese nicht die Sanierung des Unternehmens verhindern oder das zuständige Insolvenzgericht den Antrag ablehnt, kann ein Anwalt für Insolvenzrecht helfen. Er kann bei der Vorbereitung und Beantragung des Schutzschirms unterstützen, Verhandlungen mit Gläubigern über eine Annahme von Insolvenzplan und Sanierungskonzept übernehmen und für eine rechtsichere Umsetzung aller Sanierungsmaßnahmen sorgen.
Ein Anwalt kann auch vorab beurteilen, ob sich das Verfahren für Ihr Unternehmen überhaupt eignet, welche anderen Handlungsoptionen sich Ihnen bieten und für die notwendigen Bescheinigungen sorgen.
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Das Verfahren ist ein spezielles Insolvenzverfahren, mit dem ein von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bedrohtes Unternehmen durch eine Sanierung in Eigenverwaltung gerettet werden kann. Es kommt jedoch nur infrage, wenn noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.
Kann das Unternehmen Gehälter nicht mehr zahlen, erhalten Mitarbeiter für den Zeitraum Verfahrens (bis zu 3 Monate) weiterhin ihre Gehälter durch das Insolvenzgeld. Dieses wird von der Agentur für Arbeit finanziert.
Nach dem Gesetz könnte der Prozess bereits nach 4 Monaten beendet sein. Realistischer erscheinen jedoch 9 bis 12 Monate, bis das Unternehmen bei erfolgreichem Verfahrensabschluss schuldenfrei ist.