Wenn Sie falsche Angaben im Insolvenzantrag machen oder Meldepflichten verletzen, müssen Sie mit Versagung der Restschuldbefreiung rechnen. Die Restschulden bleiben dann bestehen und lassen sich vollstrecken. Mit einer Beschwerde bei Gericht haben Sie die Chance, doch noch Schuldenfreiheit zu erreichen.
Bei einer Privatinsolvenz ist die Restschuldbefreiung das oberste Ziel. Sie ebnet den Weg für einen wirtschaftlichen Neubeginn. Allerdings endet nicht jedes Privatinsolvenzverfahren mit der Erteilung der Restschuldbefreiung – denn das Insolvenzgericht kann diese auch ablehnen.
Das Gericht versagt die Restschuldbefreiung, wenn einer der folgenden 7 Gründe vorliegt:
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Das Insolvenzgericht prüft einen möglichen Versagungsgrund nur auf schriftlichen Antrag durch einen Gläubiger. Für Schuldner bedeutet dies: Auch wenn ein Grund vorliegt, muss dieser nicht zwangsläufig zu einer Ablehnung der Restschuldbefreiung führen.
Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ist nur zulässig, wenn
Das Gericht ist verpflichtet, einen vorliegenden Versagungsgrund eingehend zu prüfen. Dabei darf es nicht nur den Antrag des Gläubigers bei der Entscheidung heranziehen, sondern muss auch die Sichtweise des Schuldners berücksichtigen.
Kommt es zu einer Versagung der Restschuldbefreiung, scheitert das Insolvenzverfahren. Für den Schuldner bedeutet dies:
Wird die Restschuldbefreiung abgelehnt, steht der Schuldner im Ergebnis so da wie vor dem Insolvenzverfahren. Sie müssen die Versagung der Restschuldbefreiung jedoch nicht einfach hinnehmen und können sich gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts wehren.
Hat das Gericht die Restschuldbefreiung versagt, haben Sie folgende Optionen, gegen die Entscheidung vorzugehen.
Haben Sie den Bescheid über die Versagung der Restschuldbefreiung erhalten, können Sie zunächst die Begründung des Gerichts genau überprüfen. Auch bei Gericht kann es vorkommen, dass unkorrekte Tatsachen fälschlicherweise zur Entscheidung gegen den Schuldner herangezogen werden – dies lässt sich richtigstellen.
Da das Gericht über die Versagung auf Grundlage eines Gläubigerantrags entscheidet, kann es außerdem sinnvoll sein, diesen Antrag zu prüfen. Der Antrag muss nicht nur frist- und formgerecht eingegangen sein, sondern den betreffenden Versagungsgrund zweifelsfrei darlegen.
Ein Anwalt für Insolvenzrecht kann prüfen, ob die Versagung gerechtfertigt ist und der Gläubiger den Antrag frist- und formgerecht gestellt hat. Ist dies nicht der Fall, kann er gegen den Beschluss des Gerichts vorgehen.
Sind Sie mit der Entscheidung des Gerichts nicht einverstanden, können Sie sofortige Beschwerde beim Insolvenzgericht einlegen:
Mit einer sorgfältig begründeten Beschwerde lässt sich das Gericht möglicherweise zum Einlenken bewegen und doch noch eine Restschuldbefreiung erreichen. Ein Anwalt hat das Fachwissen und die Erfahrung, um eine solche Beschwerde zu Ihren Gunsten aufzusetzen.
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Ziel eines Privatinsolvenzverfahrens ist die Restschuldbefreiung, mit der der Schuldner ohne Schulden einen wirtschaftlichen Neuanfang wagen kann. Hält er sich jedoch nicht an gewisse Regeln, wird ihm die Restschuldbefreiung versagt.
Die Restschuldbefreiung kann nur das Insolvenzgericht auf Antrag durch einen Gläubiger ablehnen. Das Gericht ist verpflichtet, einen Versagungsgrund genau zu prüfen und auch den Schuldner anzuhören, bevor es die Restschuldbefreiung versagt.
Die meisten Privatinsolvenzverfahren enden erfolgreich mit der Restschuldbefreiung. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes haben die Gerichte von den rund 143.000 eröffneten Insolvenzverfahren im Jahr 2010 bis zum Jahresende 2017 knapp 85 % der Schuldner von der Restschuld befreit.
Scheitert die Privatinsolvenz durch die Versagung der Restschuldbefreiung, ist die Zwangsvollstreckung durch die Gläubiger wieder zulässig. Alte Schulden bleiben bestehen und der Schuldner steht im Ergebnis so da wie vor dem Insolvenzverfahren.
Versagt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung, können Schuldner gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde einlegen. Das Gericht entscheidet dann erneut. Bleibt es bei einer Versagung, lässt sich die Privatinsolvenz wiederholen – jedoch erst nach einer Sperrfrist von mehreren Jahren.