Wer ohne Berechtigung Markenprodukte verkauft, No-Name-Waren mit bekannten Slogans bewirbt oder mit Plagiaten handelt, verletzt Markenrechte. Eine Abmahnung kann die Folge sein, denn das Markenrecht sichert dem Markeninhaber umfangreiche Rechte zu. So hat er Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz.
Markeninhaber haben nach der Markenanmeldung das alleinige Recht, ihre Marke zu benutzen, in den Verkehr zu bringen und zu vermarkten. Verwendet jemand ohne Erlaubnis die identische oder eine sehr ähnliche Marke für identische oder ähnliche Waren bzw. Dienstleistungen, verletzt er diese Markenrechte.
Der Inhaber der Marke hat das Recht, gegen die Markenrechtsverletzung vorzugehen und den Verletzer kostenpflichtig abzumahnen. Ziel einer Abmahnung im Markenrecht ist es, den Verletzer auf den Rechtsverstoß aufmerksam zu machen und dessen sofortige Unterlassung zu erreichen.
Um das rechtsverletzende Verhalten zu unterbinden, liegt der Abmahnung meist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bei. Durch diese soll sich der Rechtsverletzer verpflichten, bei einer erneuten Markenverletzung eine Vertragsstrafe an den Inhaber der Marke zu zahlen.
Eine Abmahnung im Markenrecht ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Daher ist es sinnvoll, die markenrechtliche Abmahnung prüfen zu lassen. Das gilt sowohl für eine erhaltene Abmahnung als auch für den Fall, dass der Inhaber einer Marke eine solche Abmahnung aussprechen möchte.
Denn gegen unberechtigt ausgesprochene Abmahnungen können Sie sich wehren und unter Umständen sogar die eigenen Kosten als Schadensersatz gegenüber dem Abmahner geltend machen.
Bevor Sie eine Abmahnung im Markenrecht aussprechen, müssen Sie folgende Voraussetzungen sicherstellen:
Eine Abmahnung im Markenrecht ist nur dann zulässig, wenn auch tatsächlich ein Rechtsverstoß vorliegt.
Eine Markenrechtsverletzung bzw. ein solcher Verstoß liegt laut § 14 Markengesetz (MarkenG) vor, wenn
Wurde die Marke hingegen in den letzten 5 Jahren seit ihrer Registrierung nicht genutzt, hat der Abgemahnte sie nur für private Zwecke verwendet oder beschreibt sie lediglich Produkte oder Dienstleistungen, ist sie nicht durch das Markenrecht geschützt. Eine Markenabmahnung ist somit nicht zulässig.
Eine typische Markenrechtsverletzung ist der Vertrieb von markenverletzenden Waren oder Dienstleistungen. Es muss dabei nicht zu einem Verkauf dieser Produkte kommen, allein das Angebot ist ausreichend, um einen bestehenden Markenschutz zu verletzen.
Beispiele für Markenverletzungen, die eine Abmahnung nach sich ziehen können:
Markenverletzende Geschäftspraktiken finden sich häufig auf Online-Verkaufsplattformen. Bewerben Händler ihre Produkte mit bekannten Markennamen z. B. auf eBay, kann eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung folgen. Auch das Anhängen an eine ASIN auf der Verkaufsplattform Amazon kann eine Markenverletzung bedeuten.
Auch im Einzelhandel kommen markenrechtliche Verstöße durch Produktpiraterie und Markenfälschung immer wieder vor.
Neben dem unerlaubten Vertrieb geschützter Marken ist die Anmeldung einer identischen oder ähnlichen Marke ein weiterer häufiger Grund für eine Abmahnung.
Grundsätzlich darf der Inhaber der Marke eine Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung aussprechen. Im Einzelfall kann aber auch derjenige, der eine Markenlizenz hat, solche markenrechtlichen Abmahnungen versenden. In der Regel wird hiermit eine Anwaltskanzlei beauftragt.
Markenrechte sind z. B. über die Vorlage einer Markenurkunde oder eines entsprechenden Bescheids des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) nachweisbar.
Eine Abmahnung im Markenrecht ist ungültig, wenn keine Verletzung von Markenrechten vorliegt. Außerdem muss die schriftliche Abmahnung bestimmte inhaltliche Vorgaben erfüllen, damit sie gültig ist.
In diesen Fällen ist eine Abmahnung im Markenrecht ungültig:
Eine Abmahnung im Markenrecht zielt darauf ab, den Rechtsverstoß zu unterbinden. Ist die Abmahnung gerechtfertigt, muss der Abgemahnte mit folgenden Konsequenzen rechnen:
Wenn Sie eine Markenrecht-Abmahnung erhalten haben, sollten Sie zunächst ruhig bleiben und nicht in Panik verfallen – nicht immer ist das Schreiben gerechtfertigt.
Ignorieren sollten Sie die Abmahnung aber auf keinen Fall – auch nicht, wenn Sie sich nichts zuschulden haben kommen lassen. Oft sind in den Abmahnungen kurze Fristen enthalten, da man davon ausgeht, dass es sich bei markenrechtlichen Streitigkeiten um eilbedürftige Angelegenheiten handelt. Reagieren Sie nicht innerhalb der gesetzten Frist, kann der Markeninhaber gerichtlich eine einstweilige Verfügung gegen Sie beantragen: Das Gericht entscheidet dann ggf. ohne mündliche Verhandlung. Erlässt es eine Verfügung, kommen weitaus höhere Kosten auf Sie zu.
Es kann hilfreich sein, wenn Sie nach Erhalt einer Abmahnung wie folgt vorgehen:
Prüfen Sie die Abmahnung und die in ihr aufgelisteten Forderungen genau. Stellen Sie sich folgende Fragen:
Nicht immer sind diese Fragen einfach zu beantworten. Sind Sie sich unsicher, ob eine Markenverletzung vorliegt oder die Höhe der geforderten Kosten angemessen ist, kann rechtliche Unterstützung helfen. Ein Anwalt für Markenrecht prüft die Abmahnung auf ihre Zulässigkeit.
Unterschreiben Sie auf keinen Fall die beigefügte Unterlassungserklärung ohne eingehende Prüfung der Abmahnung. Da Sie 30 Jahre an die Unterlassungserklärung gebunden sind, sollte die Formulierung genau überprüft werden. Häufig müssen Sie allerdings gar keine Unterlassungserklärung abgeben, da z. B. eine Verwechslungsgefahr der beanstandeten Marke nicht besteht.
Ist die Abmahnung gerechtfertigt, kann es empfehlenswert sein, wenn Sie die Markenverletzung schnellstmöglich beseitigen. Entfernen Sie dann z. B. rechtsverletzende Angebote aus dem Onlineshop oder von Verkaufsplattformen.
Sie müssen den in der Abmahnung aufgestellten Forderungen jedoch nicht einfach nachkommen. Sie haben z. B. das Recht, die beigefügte Unterlassungserklärung zu Ihrem Vorteil anzupassen. Mit einer modifizierten Unterlassungserklärung sorgen Sie dafür, sich für nicht mehr zu verpflichten als notwendig. Ein Rechtsanwalt kann die Erklärung zu Ihren Gunsten formulieren.
Neben der modifizierten Unterlassungserklärung hat die Beauftragung eines Anwalts für gewerblichen Rechtsschutz weitere Vorteile:
Die in der Abmahnung gesetzten Fristen sind meist sehr kurz. Häufig fordert der Rechteinhaber bzw. die abmahnende Kanzlei die Abgabe der unterschriebenen Unterlassungserklärung innerhalb einer Woche. Bleiben Sie ruhig und denken Sie darüber nach, ob Sie rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen möchten. advocado findet für Sie den passenden Anwalt aus einem Netzwerk mit über 550 Partner-Anwälten. Dieser kontaktiert Sie innerhalb von 2 Stunden* für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
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Ist die Markenabmahnung unzulässig (weil z. B. gar keine Verletzung älterer Markenrechte vorliegt), können Sie die Ansprüche abwehren. Setzen Sie ein Schreiben an die Gegenseite auf, in dem Sie darlegen, weshalb Sie den Forderungen nicht nachkommen und die Unterlassungserklärung nicht unterschreiben. Darüber hinaus könnte es sich bei der unberechtigten Abmahnung um eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung handeln. In diesem Fall können Sie sogar Ihre eigenen Anwaltskosten geltend machen.
Eine unzulässige Abmahnung müssen Sie zudem nicht einfach akzeptieren. Sind Sie der Meinung, dass Sie die Rechte an der Marke besitzen, können Sie mit einer negativen Feststellungsklage gegen den vermeintlichen Markeninhaber vorgehen und ggf. eine Löschung der Marke beim Markenamt beantragen.
Eine rechtliche Beratung vor der Einleitung rechtlicher Schritte ist aufgrund der hohen Streitwerte, die bei markenrechtlichen Abmahnungen angesetzt werden, und dem hohen Prozesskostenrisiko hilfreich.
Haben Sie den Verdacht, dass Dritte Ihre Markenrechte verletzen, können Sie zunächst die vermutete Markenverletzung dokumentieren. Haben Sie z. B. gefälschte Waren Ihrer Marke in einem Online-Shop entdeckt, lassen sich relativ einfach Screenshots inklusive Datum- und Zeitangabe anfertigen (dafür gibt es z. B. spezielle Apps).
Auf Basis einer umfassenden Beweissicherung kann ein Rechtsanwalt anschließend eine passende Markenabmahnung formulieren.
Ein Anwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Wenn Sie darüber nachdenken, eine Abmahnung im Markenrecht auszusprechen, kann juristische Beratung vorab hilfreich sein – denn eine unzulässige Abmahnung kann teuer werden. Nur wenn Sie sicher sind, dass Ihre Markenrechte verletzt wurden, muss die Gegenseite die Abmahnkosten tragen – andernfalls können die Kosten auf Sie selbst zurückkommen. Unsere Partner-Anwälte für Markenrecht raten daher von Mustern oder Vorlagen für Markenrecht-Abmahnungen ab.
Sie können die Verletzung von einem Rechtsanwalt prüfen lassen. Liegt tatsächlich eine Verletzung vor, kann er eine Abmahnung aufsetzen und Ihnen helfen, Ihre Markenrechte zu verteidigen.
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Damit eine markenrechtliche Abmahnung zulässig ist, muss sie keine Formvorgaben erfüllen – grundsätzlich ist auch eine mündlich ausgesprochene Abmahnung rechtens. Für den eindeutigen Nachweis erfolgt jedoch in den meisten Fällen eine schriftliche Abmahnung.
Der Inhalt der Abmahnung im Markenrecht ist an bestimmte Regeln gebunden:
Die Aufforderung zur Erstattung der Anwaltskosten bzw. eine Schadensersatzforderung muss nicht zwingend in einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung stehen. Sie kann auch erst in einem Folgeschreiben gefordert werden.
Ist die Abmahnung zulässig, weil tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt, hat der Markeninhaber Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten. Er kann in der Markenrecht-Abmahnung seine Anwaltskosten vom Verletzer zurückfordern.
Die Anwaltskosten sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt und berechnen sich nach dem Gegenstandswert. Dieser beträgt bei einer markenrechtlichen Abmahnung in der Regel mindestens 50.000 Euro.
Da eine Abmahnung im Markenrecht gerichtliche Schritte vermeiden soll, sind die Kosten geringer als bei einem Gerichtsprozess. Zum Vergleich:
Ist dem Markeninhaber ein wirtschaftlicher Schaden entstanden, kann er zudem in der Markenrecht-Abmahnung Schadensersatz geltend machen. Dessen Höhe berechnet sich entweder anhand des Gewinns des Schädigers, des entgangenen Gewinns des Inhabers oder fiktiven Lizenzgebühren, die normalerweise entstanden wären.
Aufgrund der unrechtmäßigen Nutzung einer Marke entsteht dem Markeninhaber ein wirtschaftlicher Schaden – z. B. durch entgangene Einnahmen. Mit einer Markenabmahnung kann er diese finanziellen Verluste in Form von Schadensersatz vom Verletzter zurückfordern. Kommt es zu einem erneuten Rechtsverstoß, muss der Verletzer eine Vertragsstrafe zahlen, deren Höhe in der Unterlassungserklärung festgesetzt ist.
Im ersten Schritt hilft eine Recherche im Internet, um festzustellen, ob das verwendete Zeichen bereits existiert. Eine Suche in den Datenbanken des Markenamtes gibt Aufschluss darüber, ob die Marke im Markenregister eingetragen ist und wer der rechtmäßige Inhaber der Marke ist.
Um eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung zu vermeiden, kann es hilfreich sein, vor der Verwendung des Zeichens (Wort oder Bild) nach bereits existierenden Marken zu recherchieren – z. B. in den Datenbanken der Markenämter. Da eine Marke auch Schutz ohne Eintragung genießen kann (z. B. als geschäftliche Bezeichnung), kann zudem eine breite Recherche in Suchmaschinen, Firmenregistern, Telefonverzeichnissen und Handelsregistern hilfreich sein. So lässt sich herausfinden, ob Dritte die präferierte Marke bereits verwenden.