Domains können durch das Markenrecht geschützt sein. Geschützte Domains zu verwenden, verletzt Markenrechte Dritte – und das kann teuer werden. Um eine Abmahnung und Schadensersatzzahlungen zu verhindern, prüfen Sie die Voraussetzungen für Markenschutz vor der Registrierung Ihrer Webadresse.
Ganz einfach mit advocado:
Wer sich eine Website aufbauen will, braucht einen Domainnamen. Für einen unverwechselbaren Internetauftritt sollte sich dieser treffend auf die Inhalte der Website beziehen. Doch Vorsicht: Ist der Name bereits als Marke geschützt, sollten Sie von einer Verwendung absehen.
Denn: Ähnelt die Domain einer bestehenden Marke zu sehr, kann es zur Markenrechtsverletzung kommen. Diese liegt immer dann vor, wenn eine Verwechslungsgefahr gegeben ist und die angesprochenen Kunden denken könnten, die Domaininhaber haben wirtschaftlich etwas miteinander zu tun.
Nur der Markeninhaber allein hat die Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Marke. Ohne seine Genehmigung dürfen andere diese nicht für gewerbliche Zwecke verwenden.
Dies gilt unter folgenden Voraussetzungen:
Achtung: Auch als Privatperson können Sie unter Umständen haftbar sein – nämlich dann, wenn es zur Verletzung von Namensrechten kommt, die gleichzeitig als Wortmarke eingetragen sind.
Im Allgemeinen gilt: Im Wettbewerb Marke vs. Domain gewinnt die Marke.
Damit es zu einer Markenverletzung kommt, müssen Marke und Domain nicht identisch sein. Eine hohe Ähnlichkeit in der gleichen Branche reicht bereits aus. Das gilt auch für sogenannte Tippfehler-Domains.
Beispiel:
Grundsätzlich sollten Sie von der Registrierung von Tippfehler-Domains absehen, da Sie sonst mit rechtlichen Schritten des Rechteinhabers rechnen müssen.
Nutzen Sie eine Marke ohne Erlaubnis als Namen für Ihre Internetseite, verletzen Sie die Markenrechte eines Dritten, wenn eine Verwechslungsgefahr hervorgerufen wird. Eine solche Markenverletzung hat folgende Konsequenzen:
Auch hier gilt, dass die Verwechslung mit der geschützten Marke in der gleichen Branche bestehen muss.
Um zu verhindern, dass Ihre Webadresse fremde Rechte verletzt, können Sie vor der Registrierung der Website eine Markenrecherche durchführen. Stellen Sie zunächst durch eine Recherche in herkömmlichen Suchmaschinen wie Google fest, ob der Domainname noch frei verfügbar ist.
Anschließend können Sie eine Recherche in den Datenbanken der Markenämter durchführen. Wollen Sie eine .de-Domain für Deutschland registrieren, reicht die Recherche in der Markendatenbank des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) zunächst aus.
Gehen Sie wie folgt vor:
Eine Markenkollision ist nur möglich, wenn Sie in derselben Branche tätig sind – also ähnliche Produkte und Dienstleistungen anbieten. Ähnelt der von Ihnen gewünschte Domainname einer eingetragenen Marke zu sehr, sollten Sie von einer Registrierung absehen und die Webadresse anpassen.
Ein Anwalt für Markenrecht kann die Recherche nach bestehenden Marken und Internetadressen für Sie übernehmen und sicherstellen, dass Sie keine Rechte Dritter verletzen.
Sind Sie sicher, dass Ihre Internetadresse keine Rechte verletzt, können Sie diese registrieren. Um zu verhindern, dass jemand Ihre Website für eigene Zwecke ausnutzt, können Sie für den Domainnamen selbst Markenrechte erwerben.
Eine advocado Partner-Anwältin erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das mögliche Vorgehen.
Möchten Sie Ihre Domain als Marke schützen, muss sie einige Voraussetzungen erfüllen:
Eine Webadresse ist nur dann geschützt, wenn die Second-Level-Domain und/oder die Sub-Domain schutzfähig ist. Bestimmte Elemente besitzen hingegen keinen schutzfähigen Charakter:
Grundsätzlich lässt sich jeder Domainname als Marke eintragen, sofern sie Unterscheidungskraft aufweist. Verbraucher müssen anhand der Domain die von ihr beworbenen Waren oder Dienstleistungen von denen eines anderen Unternehmens unterscheiden können.
Ist die Bezeichnung für die Produkte oder Dienstleistungen bzw. die Domain selbst hingegen nur beschreibend, liegt keine Unterscheidungskraft vor – und die Internetadresse lässt sich nicht schützen.
Beispiele für Domains, die nicht schutzfähig sind:
Eine weitere Voraussetzung für den Domainschutz ist deren Verwendung im geschäftlichen Verkehr. Private Nutzungen einer Internetseite fallen nicht unter den Markenschutz.
Eine Webadresse ist nicht schutzfähig, wenn ihr Schutzhindernisse entgegenstehen. Das Patent- und Markenamt unterscheidet zwischen absoluten und relativen Schutzhindernissen.
Absolute Schutzhindernisse sind Zeichen,
Die absoluten Schutzhindernisse prüft das DPMA bei jeder Anmeldung – die relativen Schutzhindernisse nicht. Ob die von Ihnen präferierte Internetadresse bereits geschützt ist oder einer anderen Marke zu ähnlich ist, müssen Sie deshalb selbst prüfen.
Da Sie für die Erstellung und Bekanntmachung einer Website Geld und Zeit investieren, lohnt es sich, dieses Investment auch zu schützen. Die umfangreichsten Schutzmöglichkeiten für einen Domainnamen bietet der Markenschutz.
§ 4 MarkenG bietet Ihnen verschiedene Optionen:
Umfangreiche Schutzrechte erreichen Sie, indem Sie Ihre Domain als Marke eintragen lassen. Hier bietet es sich an, eine Wortmarke anzumelden. Für eine nationale Markenanmeldung ist das Deutsche Patent- und Markenamt zuständig.
Markenrechte entstehen nicht nur durch eine Eintragung beim Markenamt. Es kann auch ausreichend sein, dass die Domain als solche bekannt ist und genutzt wird, damit sie geschützt ist. So sind z. B. die Webadressen amazon.de oder google.de auch ohne Anmeldung geschützt, da Verbraucher anhand der Domains auf die Unternehmen schließen.
Damit Domainschutz auf diese Weise entsteht, reicht es jedoch nicht aus, dass Sie Ihre Internetadresse einfach registrieren und benutzen. Sie muss zudem einen gewissen Bekanntheitsgrad und einen Bezug zum Produkt aufweisen. Die Anforderungen sind hier allerdings sehr hoch.
Aufschluss über die Bekanntheit einer Internetseite geben z. B.:
Es ist möglich, dass eine Domain trotz häufiger Seitenaufrufe nicht geschützt ist, da sie keinen hohen Bekanntheitsgrad hat. Rufen Verbraucher die Seite z. B. nur über eine Suchmaschine auf, aber ist ihnen der eigentliche Name nicht bekannt, besteht laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln kein Markenschutz (OLG Köln, Az. 6 U 26/06).
Der Schutz einer Domain ist auch durch eine notorische Bekanntheit möglich. Dazu muss die Domain als Marke so bekannt sein, dass Verbraucher sie automatisch mit Ihrem Produkt oder Ihrer Dienstleistung verbinden. Infrage kommt diese notorische Bekanntheit z. B. bei im Ausland benutzten Marken, die auch in Deutschland eine große Bekanntheit genießen.
Für Privatpersonen ist die notorische Bekanntheit nur schwer zu erreichen, weshalb ein solcher Domainschutz in der Praxis keine tragende Rolle spielt.
Ein Schutz ist auch über die Eintragung als Unternehmenskennzeichen, Werktitel oder Geschäftszeichen gegeben. So lässt sich eine Domain z. B. auch als Name schützen.
Übrigens: Haben Sie Ihren Firmen- oder Produktnamen bereits als Marke schützen lassen, müssen Sie Ihre zugehörige Domain nicht extra schützen. Der Namensschutz umfasst automatisch auch den Domainnamen.
Möchten Sie Ihre Domain als Marke anmelden, sind die folgenden 5 Schritte einzuhalten:
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist ist die Webadresse erfolgreich angemeldet und vor Nachahmung und unerlaubter Nutzung geschützt. Die Domain ist dann 10 Jahre als Marke geschützt. Der Schutz lässt sich beliebig oft verlängern.In der Regel dauert es 7 bis 8 Monate, bis das gesamte Verfahren erfolgreich abgeschlossen ist.
Für den Markenschutz einer Domain entstehen beim DPMA folgende Kosten:
Grundgebühr |
290 € (online) |
Beschleunigte Prüfung der Anmeldung (optional) |
200 € |
Verlängerungsgebühr |
750 € |
Konnten Sie erfolgreich Ihre Domain als Marke schützen, sind die der alleinige Rechteinhaber. Verletzt jemand Ihre Domainrechte, können Sie dagegen vorgehen. Dafür haben Sie folgende Optionen:
Als Markeninhaber können Sie den Verletzer abmahnen und durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zur Unterlassung auffordern. Bevor Sie eine solche Abmahnung im Markenrecht aussprechen, kann es sinnvoll sein, von einem Anwalt prüfen zu lassen, ob es sich tatsächlich um einen Rechtsverstoß handelt – denn:
Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil vom 18.05.2018 entschieden, dass die bloße Registrierung einer Domain noch keine Markenrechtsverletzung darstellt (LG Frankfurt/Main, Az. 2-03 O 175/18).
Falls Ihre Rechte von einer .de-Domain eines Dritten verletzt werden, können Sie neben der Abmahnung einen Dispute-Eintrag bei der DENIC beantragen. Sie müssen im Antrag nachweisen, dass Ihnen ein Recht an der Internetadresse zukommt und dieses Recht gegenüber dem anderen Inhaber geltend machen.
Hält die DENIC Ihren Antrag für schlüssig, erfolgt ein Dispute-Eintrag. Dieser bewirkt Folgendes:
Der Dispute-Eintrag gilt zunächst für ein Jahr. Reichen Sie danach ein neues Antragsformular ein und weisen nach, dass die Auseinandersetzung mit dem Domaininhaber noch nicht abgeschlossen ist, verlängert die DENIC den Eintrag.
Ein Anspruch auf Löschung besteht nur in Ausnahmefällen – nämlich dann, wenn bereits das Halten des Domainnamens an sich eine Rechtsverletzung darstellt (BGH, Az. I ZR 135/06).
Möchten Sie eine Domain gewerblich nutzen, kann es ratsam sein, für die Recherche nach vorhandenen Webadressen einen Anwalt zu beauftragen. Dieser hat nicht nur Zugriff auf öffentliche, sondern auch auf kostenpflichtige Markendatenbanken.
Durch die rechtzeitige Identifikation von kritischen Fällen lassen sich Markenkollisionen von Anfang an ausschließen. Sollte Ihre Domain mit einer bereits geschützten Marke kollidieren, kann Sie der Anwalt zu notwendigen Anpassungen beraten.
Nach der Domainregistrierung geht es daran, die Website rechtssicher zu gestalten. Auch hier kann Sie der Anwalt unterstützen. Insbesondere im Impressum sind Rechtsverletzungen möglich, denn laut Telemediengesetz muss dieses leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein – sonst kann eine teure Abmahnung drohen.
Ein Anwalt ist für viele Themen rund um Domain- und Markenrecht der richtige Ansprechpartner. Er kann z. B. folgende Aufgaben übernehmen:
Ob Sie AGB erstellen lassen, AGB prüfen lassen oder eine ganz andere Frage zu Domains im Markenrecht haben: advocado findet für Sie schnell den passenden Anwalt aus einem Netzwerk von über 550 Partner-Anwälten. Dieser kontaktiert Sie innerhalb von 2 Stunden* für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihren Handlungsoptionen und Erfolgsaussichten.
Eine advocado Partner-Anwältin erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das mögliche Vorgehen.
Bevor Sie eine Internetadresse registrieren, sollten Sie sicherstellen, dass diese nicht gegen fremde Rechte verstößt. Bei der Auswahl des Domainnamens sollten Sie auf das Marken-, das Namens- und auf das Wettbewerbsrecht achten.
Ist eine Internetadresse geschützt, hat der Inhaber bei einer Rechtsverletzung unter Umständen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, Ansprüche auf Auskunft und einen Schadensersatzanspruch.
Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gegen identische und ähnliche Worte im Domainnamen rechtlich vorgehen, sofern bei der Webadresse eine Verwechslung mit der geschützten Marke in derselben Branche besteht.