Wer Marken fälscht oder Plagiate verkauft, macht sich strafbar – hohe Geldstrafen und in besonders schweren Fällen Freiheitsentzug können die Folge sein. Wer sich nur eine gefälschte Handtasche oder Luxus-Sonnenbrille aus dem Urlaub mitbringt, braucht beim Zoll nicht mit einer Strafe wegen Markenfälschung rechnen.
An Markenfälschungen oder Produktpiraten gerät man oftmals im Ausland oder im Internet. Es werden Produkte verkauft, die vermeintlich von einem meist bekannten und beliebten Unternehmen stammen.
Laut § 143 Absatz 1 des Markengesetzes (MarkenG) ist eine Strafe wegen Markenfälschung fällig, wenn im geschäftlichen Verkehr
Auch der Versuch, Ware zu verkaufen, die eine der oben genannten Voraussetzungen für eine Markenrechtsverletzung erfüllt, ist strafbar.
Die Behörden werden lediglich auf Antrag tätig. Nur selten – nämlich, wenn ein öffentliches Interesse besteht – greift die Strafverfolgungsbehörde „von Amts wegen“ unaufgefordert ein.
Wenn Sie auf Produktpiraten aufmerksam geworden sind, ist es daher notwendig, den Verkäufer der Markenfälschung anzuzeigen. Der Kontakt zur Zollbehörde lässt sich ganz einfach über das Internet mit ZGR-online herstellen.
Sind Sie Inhaber einer eigetragenen Marke, können Sie bei der Zentralstelle „Gewerblicher Rechtsschutz“ des Zolls in München einen Grenzbeschlagnahmeantrag stellen, sodass die Markenfälschung gar nicht erst in Deutschland ankommt.
Sind Sie selbst Inhaber einer Marke, die Dritte ohne Ihre Genehmigung verwenden, haben Sie direkt gegen den Verletzer folgende zivilrechtliche Ansprüche:
Um eine Markenverletzung von vornherein zu unterbinden, ist es empfehlenswert, den Markt im Rahmen einer stetigen Markenüberwachung bezüglich Fälschungen und Produktpiraterie zu beobachten. Falls Ihnen eine unberechtigte Markenbenutzung auffällt, sollten Sie den Verletzer sofort abmahnen und ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufzufordern.
Üblich ist es, dass der Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beiliegt. Mit Abgabe dieser verpflichtet sich der Markenfälscher eine empfindliche Vertragsstrafe zu zahlen, wenn er das abgemahnte Verhalten nicht unterlässt.
Beauftragen Sie einen Anwalt mit der Abmahnung, haben Sie das Recht, die entstehenden Anwaltskosten vom Verletzer zurückzufordern.
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Was auf den Verkäufer gefälschter Ware zukommt, ist in jedem Land unterschiedlich. In Deutschland kann die Verletzung von Markenrechten gemäß § 143 MarkenG wie folgt geahndet werden:
Betreibt der Verkäufer die Produktpiraterie gewerbsmäßig oder ist in einer Bande mit anderen Verkäufern von Fälschungen zusammengeschlossen, kann das Gericht die Haftstrafe auf bis zu 5 Jahren erhöhen.
Ein Mann, der mit gefälschtem Handy-Zubehör handelte, wurde jüngst vom Landgericht Regensburg zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten auf Bewährung sowie zu einer Geldstrafe von 3.000 Euro wegen Markenfälschung verurteilt. Er hatte die Waren im großen Stil in China bestellt und weiterverkauft (LG Regensburg, Urteil vom 20.10.2020, Az. 6 KLs 154 Js 4330/15 WS).
Für Privatpersonen ist es nicht strafbar, eine Markenfälschung zu kaufen. Sie dürfen einige Plagiate zum Eigengebrauch besitzen – nur nicht in Massen und nicht zum gewerblichen Verkauf.
Allerdings kann es passieren, dass Ihr im Internet bestelltes Produkt vom Zoll beschlagnahmt wird, da es sich um eine Fälschung handelt.
Für Urlaubsreisende bedeutet das: Ein paar Markenfälschungen zu kaufen, ist durchaus in Ordnung und nicht strafbar. Der Zoll kontrolliert bei der Wiedereinreise nach Deutschland aber, ob die Reisefreigrenze überschritten wurde. Falls ja, sind Steuern zu zahlen.
Für Reisende gelten die folgenden Reisefreigrenzen:
Diese Werte beziehen sich auf die tatsächlichen Preise der Plagiate und nicht die Originalpreise – also sollten Sie das Preisschild wenn möglich aufbewahren. Die gefälschte Ware muss sich in Ihrem Privatgepäck befinden und darf nur für Ihren privaten Gebrauch bestimmt sein.
Kaufen Sie hingegen z. B. 20 Brillen oder 10 Handtaschen, die noch original verpackt sind, kann beim Zoll der Verdacht entstehen, dass Sie diese weiterverkaufen wollen – dann können Sie sich damit strafbar machen. Die Beamten machen keinen Unterschied, ob Sie die Produkte als Geschenke für die Familie gekauft haben oder schlichtweg nichts von den Reisefreimengen wussten.
Wenn Sie im Internet eine Produktfälschung erwerben und sich diese „frei Haus“ liefern lassen, machen Sie sich nicht strafbar – solange Sie die Markenfälschungen nur für den privaten Gebrauch nutzen.
Sie müssen jedoch mit zusätzlichen Kosten rechnen, falls der Zoll die Markenfälschung beschlagnahmt. Neben Einlagerungskosten entstehen z. B. für Waren aus dem Nicht-EU-Ausland ab einem Warenwert von 20 Euro Einfuhrumsatzsteuern. Nach Zahlung der Steuern und Gebühren erhalten Sie die bestellte Ware.
Bestellen Sie hingegen gefälschte Waren in der Absicht, diese weiterzuverkaufen, machen Sie sich strafbar. Die meisten Gerichte sehen ein solches geschäftliches Interesse bereits gegeben, wenn Sie 2 oder 3 gefälschte Waren eines eigentlich hochpreisigen Produktes bestellen (z. B. Louis-Vuitton-Taschen). Außerdem kann der Originalhersteller zivilrechtliche Schritte gegen Sie einleiten, die hohe Kosten und Schadensersatzforderungen nach sich bedeuten können.
Ob Sie nach dem Kauf einer Fälschung das Recht haben, Ihr Geld zurückzufordern, hängt davon ab, ob Sie die Ware gutgläubig, bösgläubig oder in „fahrlässiger Unkenntnis“ erworben haben:
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Unabhängig, ob Sie Verkäufer oder Käufer von Plagiaten sind – es gilt: Verstoßen Sie mit einer Markenfälschung gegen das Markengesetz, ist das strafbar. Beabsichtigen Sie z. B. die Fälschungen weiterzuverkaufen, müssen Sie mit einer strafrechtlichen Anzeige wegen Markenfälschung rechnen.
Checken Sie vor dem Kauf die Preise: Liegen die deutlich unter dem Marktpreis, handelt es sich wahrscheinlich um eine Fälschung. Gleiches gilt, wenn sich online keine Angaben und Bewertungen zum Verkäufer finden lassen oder die Produktbeschreibung im Online-Shop fehlerhaft ist bzw. nicht mit dem beworbenen Artikel übereinstimmt.
Erhalten Sie eine Fälschung, obwohl Sie sicher waren, das Markenprodukt bestellt zu haben, haben Sie einen Anspruch auf Lieferung des Originals bzw. auf Schadensersatz. Wenden Sie sich zunächst an den Händler. Reagiert dieser nicht, können Sie Ihre Gewährleistungsrechte einklagen – dabei ist es hilfreich, die Erfolgsaussichten zuvor von einem Anwalt einschätzen zu lassen. Auch bei der Polizei können Sie die Markenfälschung melden.