Markenrechtsverletzungen verursachen bei deutschen Unternehmern jedes Jahr Schäden. Um den Missbrauch geschützter Marken zu unterbinden, schützt der Gesetzgeber die rechtmäßigen Markeninhaber gegen Verletzungen ihrer Marken. So dürfen sie den Schädiger kostenpflichtig abmahnen, Schadensersatz sowie Auskunft fordern und die Vernichtung der kopierten Waren verlangen.
Inhaber einer Marke haben die alleinigen Nutzungs- und Verwertungsrechte für das Markenzeichen.
Eine Markenrechtsverletzung liegt vor, wenn Dritte durch z. B. Fälschung oder Kopie eine geschützte Marke ohne Erlaubnis des Inhabers für gewerbliche Zwecke nutzen. Der Markeninhaber darf Dritten untersagen, die Marke gewerblich zu verwenden – oder die Nutzung gegen Zahlung einer Lizenzgebühr erlauben.
Das Markenrecht fußt auf dem Markengesetz (MarkenG). Das MarkenG enthält alle wichtigen Regelungen zur Markeneintragung, zum Markenschutz sowie zu Strafen bei Markenrechtsverletzungen.
Verletzen Dritte die Rechte an einer geschützten Marke, hat die Verletzungshandlung verschiedene rechtliche Folgen.
Der Markeninhaber hat nach Anwendung der Vorschriften aus dem MarkenG in diesen Fällen einen Anspruch auf:
Kommt es zu einer Markenrechtsverletzung, haben Markeninhaber Anspruch auf Unterlassung. Ihren Unterlassungsanspruch können Sie mit einer Abmahnung geltend machen.
Mit einer Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung wird der Schädiger zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Der Schädiger hat nach Abgabe der Unterlassungserklärung die Markenrechtsverletzung sofort einzustellen und nicht zu wiederholen.
Im Rahmen der Abmahnung kann der Markeninhaber zudem die eigenen Anwaltskosten vom Schädiger zurückfordern, wenn dieser einen Rechtsanwalt hinzugezogen hat.
Für den Fall, dass es trotz unterschriebener Unterlassungserklärung erneut zu einem Verstoß kommt, hat der Schädiger an den Markeninhaber eine Vertragsstrafe zu zahlen.
Der Markeninhaber hat einen (vorbeugenden) Unterlassungsanspruch auch dann, wenn die Markenrechtsverletzung noch nicht stattgefunden hat, also eine Erstbegehungsgefahr droht. Das kann z. B. der Fall sein, wenn Dritte eine bereits geschützte Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anmelden.
Oft entstehen dem Markeninhaber durch Markenrechtsverletzungen hohe finanzielle Verluste – z. B. wenn Dritte das Produkt kopieren, im Ausland billig herstellen und dann auf dem heimischen Markt günstiger verkaufen.
Um diese Verluste zu entschädigen, hat der Inhaber einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schädiger – sofern dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
Die Höhe des Schadensersatzes ist im Einzelfall abhängig vom:
Bei einem Lizenzschaden steht dem Markeninhaber der Betrag zu, den der Verletzer für eine rechtmäßige Lizenz (auch Lizenzgebühr) an der Marke hätte bezahlen müssen.
Beispiel: Das Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelte über kopierte Handyhüllen auf einer Online-Plattform. Der Rechteinhaber forderte eine Lizenzgebühr von 1.000 Euro je Hülle, das Gericht sprach ihm jedoch nur 0,05 Euro zu (Az. I-20 U 92/14).
Verletzen Dritte die Rechte des Markeninhabers, darf dieser Auskunft über die Art und den Umfang der Umsätze sowie Anzahl der verkauften Produkte verlangen, um den entstandenen Schaden einzuschätzen. Der Auskunftsanspruch besteht aber nur gegen Unternehmen – nicht gegen Privatpersonen.
Der Schädiger ist verpflichtet, folgende Informationen herauszugeben:
Der Markeninhaber darf die Herausgabe und Vernichtung der widerrechtlich gekennzeichneten Waren verlangen. Dazu gehören auch Etiketten, Maschinen, Verpackungen und Druckvorlagen, die der Schädiger für Herstellung und Vertrieb der gefälschten Produkte nutzte.
Der Anspruch entfällt, wenn die Beseitigung der Produkte im Einzelfall unverhältnismäßig ist, weil sich das geschützte Zeichen entfernen lässt, ohne die Ware zu vernichten – z. B. durch die Ablösung von Etiketten von gefälschter Kleidung.
Reagiert der Schädiger nicht auf die Abmahnung oder verletzt erneut die Markenrechte, kann der Markeninhaber beim zuständigen Zivilgericht Klage einreichen, um seine Rechte durchzusetzen.
Um den finanziellen Schaden schnellstmöglich zu begrenzen, kann der Markeninhaber mit einer einstweiligen Verfügung die weitere unbefugte Verwendung der Marke im Eilverfahren gerichtlich untersagen und einen vorläufigen Rechtsschutz erlangen.
Erlässt das Gericht eine einstweilige Verfügung, muss der Betroffene von heute auf morgen Werbung sowie Vertrieb einstellen und die widerrechtlich gekennzeichneten Produkte vom Markt nehmen.
Die Ansprüche aus einer Markenrechtsverletzung verjähren nach 3 Jahren. Markeninhaber haben dann keinen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch mehr. Die Frist beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Markeninhaber vom Rechtsverstoß und dem Verletzer erfahren hat.
Weiß der Markeninhaber vom Schaden, kennt aber den Schädiger nicht, verlängert sich die Verjährungsfrist bei Markenrechtsverletzungen auf 10 Jahre.
Markenverletzungen können für die Inhaber der Marke mit empfindlichen finanziellen Einbußen verbunden sein. Markenrechtsverletzungen sind kein Kavaliersdelikt und grundsätzlich strafbar. Der Gesetzgeber ahndet eine vorsätzliche Markenrechtsverletzung mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe von bis zu 3 Jahren.
Handelt der Schädiger nicht nur widerrechtlich, sondern zudem gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, drohen strafrechtliche Konsequenzen wie eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren.
Bei Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung droht dem Schädiger ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft.
Nicht jede Verwendung einer fremden Marke stellt eine Markenrechtsverletzung dar.
Voraussetzung für eine Rechtsverletzung ist, dass der eindeutige Bezug zur geschützten Marke durch den Betrachter hergestellt werden kann und damit eine markenmäßige Verwendung vorliegt.
Verbindet der Verbraucher die Marke nicht mit einer spezifischen Herkunft, sondern sieht diese z. B. nur als Verzierung an, wird die Marke nicht markengemäß verwendet – und es liegt keine Markenrechtsverletzung vor.
Beispiel: Ein Unternehmen druckt kleine Krokodile auf einen Pullover für Kinder. Obwohl die Krokodile dem Logo der Modemarke Lacoste ähneln, liegt in diesem Fall keine Markenrechtsverletzung vor. Das liegt daran, dass die Verwendung der Krokodile nur eine Verzierung in Form von Zeichen sind und keinen Herkunftshinweis auf die Firma Lacoste darstellen.
In diesen Fällen liegt keine Markenrechtsverletzung im Sinne des MarkenG vor:
Wurden Ihre Markenrechte verletzt, haben Sie zahlreiche juristische Optionen, Ihre Marke zu verteidigen und einen Wertverlust durch die Verwässerung der Marke zu verhindern.
Da eine Marke ein Schutzrecht von hohem finanziellen und kommerziellen Wert ist, spricht Ihnen der Gesetzgeber in Bezug auf Ihren Schutz besonders umfangreiche Rechte zu.
So können Sie vorgehen:
Erstellen Sie Fotos oder Screenshots von der Markenrechtsverletzung. Versuchen Sie, den Verletzer zu identifizieren.
Geschah der Rechtsverstoß online, können Sie den Seitenbetreiber um Mithilfe bitten. Plattformen wie eBay sind verpflichtet, aktiv gegen Markenrechtsverletzungen vorzugehen und die Inhalte zu sperren.
Sie können einen Anwalt für Markenrecht kontaktieren, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. Der Anwalt prüft die Markenrechtsverletzung, berät Sie zu Ihren Ansprüchen und setzt eine entsprechende Schadensersatzforderung für die Verletzungshandlung fest.
Geschah die Schutzrechtsverletzung in einem anderen Land, hilft der Anwalt, diese auch international zu verfolgen. Für den europäischen Binnenmarkt ist bei einer Verletzungshandlung dann in letzter Instanz der europäische Gerichtshof (kurz: EuGH) zuständig.
Gemeinsam mit Ihnen erstellt der Anwalt eine Markenrecht-Abmahnung, um die Markenrechtsverletzung schnellstmöglich zu unterbinden und eine angemessene Entschädigung einzufordern.
Reagiert der Verletzer nicht auf die Abmahnung und verstößt weiterhin gegen Ihre Markenrechte, können Sie eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragen. Dies muss innerhalb von 4 Wochen nach Kenntnisnahme des Verstoßes geschehen.
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Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das weitere Vorgehen.
Welche Kosten bei juristischen Schritten wegen einer Markenrechtsverletzungen entstehen, hängt vom wirtschaftlichen Schaden ab, der dem Markeninhaber durch den Missbrauch der Marke entstanden ist.
Der Gegenstandswert ist Grundlage für die Bestimmung der Höhe von Schadensersatz- und Abmahnkosten. Er bemisst sich auf Grundlage verschiedener Faktoren wie dem Markenwert, Ausmaß und der Gefährlichkeit der Verletzung.
Entscheidet sich der Markeninhaber für gerichtliche Schritte vor einem Landgericht, berechnen sich die Kosten anhand des Streitwerts. Auch dieser beruht auf dem wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke sowie dem Ausmaß und Gefährlichkeit der Verletzung.
Bei Markenrechtsverletzungen liegen die Gegenstands- bzw. Streitwerte häufig zwischen 50.000 und 100.000 Euro. Gibt das Gericht dem Markeninhaber Recht, muss der Schädiger neben den Schadensersatz- und Abmahnkosten auch die Gerichts- und Anwaltskosten des Inhabers tragen.
Die Kosten für einen gerichtlichen Prozess hängen vom Einzelfall und dem jeweiligen Streit- bzw. Gegenstandswert ab und lassen sich daher nicht allgemein beziffern. Legt man den für Markenrechtsverletzungen typischen Streitwert von 50.000 Euro zugrunde, belaufen sich die Kosten für den Unterliegenden des Prozesses auf knapp 9.530 Euro.
Mit der Unterstützung eines Anwalts können Sie die Chancen auf eine außergerichtliche Einigung erhöhen. Dabei entstehen dem Verletzer bei einer berechtigten Abmahnung mit circa 2.002 Euro erheblich geringere Kosten.
Haben Sie eine Abmahnung erhalten, in der Ihnen eine Markenrechtsverletzung vorgeworfen wird, sollten Sie die Vorwürfe genau prüfen – denn die Abmahnung könnte unzulässig sein.
Ist der Vorwurf der Markenrechtsverletzung gerechtfertigt, kann der Rechteinhaber keine Ansprüche gegen Sie geltend machen. Stattdessen können Sie eine Gegenabmahnung wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung aussprechen
Ein Anwalt hilft Ihnen beim Vorgehen gegen die Abmahnung, sichert alle Beweise, Dokumente und Unterlagen, um die vorgeworfene Markenrechtsverletzung zu widerlegen.
advocado findet für Sie einen Partner-Anwalt, der Ihren Einzelfall prüft und unberechtigte Vorwürfe für Sie zurückweisen kann. Gelingt das vor Gericht, haben Sie als unberechtigt Beschuldigter Anspruch auf Schadensersatz und können im Rahmen des Klageverfahrens Ihre Gerichts- und Anwaltskosten vom angeblichen Rechteinhaber zurückfordern.
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Alternativ können Sie die Abmahnung selbst prüfen:
Ignorieren Sie die Abmahnung nur, wenn Sie sicher sind, dass es sich um eine unseriöse Fake-Abmahnung handelt. Ist die Abmahnung berechtigt und Sie reagieren nicht, kann der Rechteinhaber eine einstweilige Verfügung gegen Sie erwirken oder gegen Sie klagen.
Prüfen Sie, ob Sie den geschilderten Tatvorwurf begangen und die Rechtsverletzung nachvollziehen können.
Wenn Sie nachweisen können, dass Sie die Marke nicht für gewerbliche Zwecke, sondern nur privat genutzt haben, liegt grundsätzlich keine Markenrechtsverletzung vor.
Unter diesen Voraussetzungen ist eine Abmahnung unzulässig:
Im Regelfall liegt der Abmahnung eine Unterlassungserklärung bei, um der Wiederholungsgefahr entgegenzutreten. Prüfen Sie, ob diese formal korrekt ist. Folgende Angaben sind verpflichtend:
Prüfen Sie die gesetzten Fristen, um die Unterlassungserklärung zu unterschreiben und auf die Abmahnung zu reagieren. Liegt der Tatvorwurf mehr als 3 Jahre zurück, ist der Rechtsverstoß im Regelfall verjährt und die Abmahnung unzulässig.
Bei Markenrechtsverletzungen liegen die gesetzten Fristen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung von Schadensersatz sowie Rechtsanwaltskosten meist zwischen 7 bis 14 Tagen. Der Gesetzgeber sieht diese als ausreichend an, daher bleibt nicht viel Zeit, der Abmahnung zu widersprechen. Um mehr Zeit zu haben, lässt sich eine Fristverlängerung beim Abmahnenden schriftlich beantragen.
Haben Sie den Tatvorwurf geprüft, gibt es 2 Optionen:
Haben Sie die Markenrechtsverletzung begangen, sollten Sie den Rechtsverstoß schnellstmöglich beseitigen. Entfernen Sie z. B. geschützte Bilder umgehend von Ihrer Verkaufsplattform. Beachten Sie hierbei auch, dass Bilder eventuell noch weiter in online-Verkaufsanzeigen gespeichert bleiben können – hier gilt es, die Wiederholungsgefahr durch umsichtiges Löschen zu verhindern.
Der Rechteinhaber fordert von Ihnen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Androhung einer empfindlichen Vertragsstrafe. Sie sind nicht verpflichtet, die vom Markeninhaber vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.
Stattdessen haben Sie die Möglichkeit, eine modifizierte Unterlassungserklärung aufzusetzen und die Forderungen zu Ihrem Vorteil und Schutz anzupassen.
Damit der Markeninhaber die Unterlassungserklärung nicht ablehnt und eine einstweilige Verfügung gegen Sie beantragt, ist es ratsam, einen Anwalt zu kontaktieren.
Der Rechtsanwalt kann Folgendes für Sie übernehmen:
Die erhaltene Unterlassungserklärung anzupassen und überhöhte Forderungen abzumildern, ist ein wichtiges Mittel, um finanziellen Schaden zu minimieren.
Ein advocado Partner-Anwalt für Markenrecht kann Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Erfolgsaussichten und Möglichkeiten einer modifizierten Unterlassungserklärung erläutern. Der Anwalt meldet sich innerhalb von 2 Stunden* nach Ihrer Anfrage bei Ihnen und prüft, ob die Abmahnung zulässig ist.
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das weitere Vorgehen.
Gemäß § 143 MarkenG wird eine vorsätzliche Markenrechtsverletzung mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bestraft.
Wie viel eine Markenrechtsverletzung kostet, hängt davon ab, wie hoch der finanzielle Schaden ist, der dem Markeninhaber dadurch entstanden ist. Der Schaden bestimmt den Gegenstandswert, um den es bei der Rechtsverletzung geht. Üblich sind 50.000 bis 100.000 € Gegenstandswert. Daraus ergeben sich dann die Prozesskosten für die Markenrechtsverletzung. Wer wegen einer Markenrechtsverletzung verurteilt wird, muss z. B. etwa 1.500 bis 3.000 € Anwaltskosten zahlen. Der zu zahlende Schadensersatz wird individuell berechnet.
Wörter, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, Farben und Hörzeichen kann man durch das Markenrecht schützen lassen, wenn man eine Marke anmeldet (§ 4 MarkenG). Unter das Markenrecht fallen also z. B. Logos, Designs und Firmennamen.
Wurde Ihr Markenrecht verletzt, können Sie Folgendes tun: