Markenrechtsverletzung: Richtig reagieren bei Kopie Ihrer Marke
Markenrechtsverletzung: Richtig reagieren bei Kopie Ihrer Marke
Wiebke Mecklenburg
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... Markenschutz Markenrechtsver­letzung
Inhalt
  1. 1. Was ist eine Markenrechtsverletzung?
  2. 2. Markenrechtsverletzungen: Beispiele
  3. 3. Rechtliche Folgen einer Markenrechtsverletzung
  4. 4. Markenrechtsverletzung: Strafe
  5. 5. Wann liegt keine Markenrechtsverletzung vor?
  6. 6. Was tun bei Markenrechtsverletzung?
  7. 7. Markenrechtsverletzung: Kosten
  8. 8. Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung erhalten? Das können Sie jetzt tun
  9. 9. FAQ zur Markenrechtsverletzung
Ersteinschätzung erhalten

Markenrechtsverletzung: Richtig reagieren bei Kopie Ihrer Marke

Markenrechtsverletzung: Richtig reagieren bei Kopie Ihrer Marke

Markenrechtsverletzungen verursachen bei deutschen Unternehmern jedes Jahr Schäden. Um den Missbrauch geschützter Marken zu unterbinden, schützt der Gesetzgeber die rechtmäßigen Markeninhaber gegen Verletzungen ihrer Marken. So dürfen sie den Schädiger kostenpflichtig abmahnen, Schadensersatz sowie Auskunft fordern und die Vernichtung der kopierten Waren verlangen.

Das Wichtigste in Kürze:
  • Inhaber geschützter Marken besitzen die alleinigen Nutzungs- und Verwertungsrechte an ihrer Marke.
  • Missbrauchen Dritte eine fremde Marke ohne Genehmigung für gewerbliche Zwecke, verletzen sie Markenrechte.
  • Markeninhaber haben in diesem Fall Anspruch auf Schadensersatz, Auskunft und Unterlassung.
  • Eine eingehende Markenprüfung und -recherche vor der Nutzung bzw. Eintragung einer Marke kann die Verletzung fremder Markenrechte verhindern.
Infografik: In diesen Fällen liegt eine Markenrechtsverletzung vor.

1. Was ist eine Markenrechtsverletzung?

Inhaber einer Marke haben die alleinigen Nutzungs- und Verwertungsrechte für das Markenzeichen.

Eine Markenrechtsverletzung liegt vor, wenn Dritte durch z. B. Fälschung oder Kopie eine geschützte Marke ohne Erlaubnis des Inhabers für gewerbliche Zwecke nutzen. Der Markeninhaber darf Dritten untersagen, die Marke gewerblich zu verwenden – oder die Nutzung gegen Zahlung einer Lizenzgebühr erlauben.

Hinweis
Rechtliche Folge

Das Markenrecht fußt auf dem Markengesetz (MarkenG). Das MarkenG enthält alle wichtigen Regelungen zur Markeneintragung, zum Markenschutz sowie zu Strafen bei Markenrechtsverletzungen.

2. Markenrechtsverletzungen: Beispiele

  • Ein Unternehmen bietet Produkte oder Dienstleistungen an, die mit einem Markennamen gekennzeichnet sind, der bereits in ähnlicher oder identischer Weise eingetragen ist: Ein chinesischer Technikhersteller wollte sein Tablet „Mi Pad“ als Marke schützen lassen. Apple klagte dagegen, da der Name dem eigenen Produkt „iPad“ zu ähnlich sei.
  • Dritte nutzen die Bekanntheit einer Marke aus, um eigene Produkte unter einer gleichen oder ähnlichen Bildmarke zu vermarkten, ohne dass es für den Verbraucher ersichtlich ist (Verwechslungsgefahr): Das Logo des Herstellers Puma zeigt einen springenden Puma. Als der Designer Thomas Horn ein T-Shirt entwarf, das als Zeichen einen springenden Pudel zeigte, klagte das Unternehmen als Markenrechtsinhaber erfolgreich gegen die Rechtsverletzung.
  • Jemand nutzt einen geschützten Farbton für gewerbliche Zwecke auf Verpackungen, in Geschäftspapieren oder zu Werbezwecken: Der Langenscheidt-Verlag verklagte einen Konkurrenten, der den geschützten typisch gelben Farbton für die eigene Verpackung und zu Werbezwecken nutzte, und hatte damit Erfolg.

3. Rechtliche Folgen einer Markenrechtsverletzung

Verletzen Dritte die Rechte an einer geschützten Marke, hat die Verletzungshandlung verschiedene rechtliche Folgen.

Der Markeninhaber hat nach Anwendung der Vorschriften aus dem MarkenG in diesen Fällen einen Anspruch auf:

  • Unterlassung
  • Entschädigung
  • Auskunft
  • Vernichtung

Unterlassungsanspruch & Abmahnung

Kommt es zu einer Markenrechtsverletzung, haben Markeninhaber Anspruch auf Unterlassung. Ihren Unterlassungsanspruch können Sie mit einer Abmahnung geltend machen.

Mit einer Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung wird der Schädiger zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Der Schädiger hat nach Abgabe der Unterlassungserklärung die Markenrechtsverletzung sofort einzustellen und nicht zu wiederholen.

Im Rahmen der Abmahnung kann der Markeninhaber zudem die eigenen Anwaltskosten vom Schädiger zurückfordern, wenn dieser einen Rechtsanwalt hinzugezogen hat.

Für den Fall, dass es trotz unterschriebener Unterlassungserklärung erneut zu einem Verstoß kommt, hat der Schädiger an den Markeninhaber eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Der Markeninhaber hat einen (vorbeugenden) Unterlassungsanspruch auch dann, wenn die Markenrechtsverletzung noch nicht stattgefunden hat, also eine Erstbegehungsgefahr droht. Das kann z. B. der Fall sein, wenn Dritte eine bereits geschützte Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anmelden.

Anspruch auf Entschädigung

Oft entstehen dem Markeninhaber durch Markenrechtsverletzungen hohe finanzielle Verluste – z. B. wenn Dritte das Produkt kopieren, im Ausland billig herstellen und dann auf dem heimischen Markt günstiger verkaufen.

Um diese Verluste zu entschädigen, hat der Inhaber einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Schädiger – sofern dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

Die Höhe des Schadensersatzes ist im Einzelfall abhängig vom:

  • Gewinn des Schädigers
  • entgangenen Gewinn des Inhabers
  • Lizenzschaden

Bei einem Lizenzschaden steht dem Markeninhaber der Betrag zu, den der Verletzer für eine rechtmäßige Lizenz (auch Lizenzgebühr) an der Marke hätte bezahlen müssen.

Beispiel: Das Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelte über kopierte Handyhüllen auf einer Online-Plattform. Der Rechteinhaber forderte eine Lizenzgebühr von 1.000 Euro je Hülle, das Gericht sprach ihm jedoch nur 0,05 Euro zu (Az. I-20 U 92/14).

Auskunftsanspruch

Verletzen Dritte die Rechte des Markeninhabers, darf dieser Auskunft über die Art und den Umfang der Umsätze sowie Anzahl der verkauften Produkte verlangen, um den entstandenen Schaden einzuschätzen. Der Auskunftsanspruch besteht aber nur gegen Unternehmen – nicht gegen Privatpersonen.

Der Schädiger ist verpflichtet, folgende Informationen herauszugeben:

  • Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und des Auftraggebers
  • Menge der hergestellten, bestellten oder ausgelieferten Gegenstände
  • Angaben über den Vertriebsweg und die Herkunft der Produkte

Vernichtungsanspruch & Entfernungsanspruch

Der Markeninhaber darf die Herausgabe und Vernichtung der widerrechtlich gekennzeichneten Waren verlangen. Dazu gehören auch Etiketten, Maschinen, Verpackungen und Druckvorlagen, die der Schädiger für Herstellung und Vertrieb der gefälschten Produkte nutzte.

Der Anspruch entfällt, wenn die Beseitigung der Produkte im Einzelfall unverhältnismäßig ist, weil sich das geschützte Zeichen entfernen lässt, ohne die Ware zu vernichten – z. B. durch die Ablösung von Etiketten von gefälschter Kleidung.

Klage

Reagiert der Schädiger nicht auf die Abmahnung oder verletzt erneut die Markenrechte, kann der Markeninhaber beim zuständigen Zivilgericht Klage einreichen, um seine Rechte durchzusetzen.

Einstweiliges Verfügungsverfahren

Um den finanziellen Schaden schnellstmöglich zu begrenzen, kann der Markeninhaber mit einer einstweiligen Verfügung die weitere unbefugte Verwendung der Marke im Eilverfahren gerichtlich untersagen und einen vorläufigen Rechtsschutz erlangen.

Anführungszeichen

Erlässt das Gericht eine einstweilige Verfügung, muss der Betroffene von heute auf morgen Werbung sowie Vertrieb einstellen und die widerrechtlich gekennzeichneten Produkte vom Markt nehmen.

Dr. Michael Metzner
Anwalt für Markenrecht

Markenrechtsverletzung: Verjährung beachten

Die Ansprüche aus einer Markenrechtsverletzung verjähren nach 3 Jahren. Markeninhaber haben dann keinen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch mehr. Die Frist beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Markeninhaber vom Rechtsverstoß und dem Verletzer erfahren hat.

Weiß der Markeninhaber vom Schaden, kennt aber den Schädiger nicht, verlängert sich die Verjährungsfrist bei Markenrechtsverletzungen auf 10 Jahre.

4. Markenrechtsverletzung: Strafe

Markenverletzungen können für die Inhaber der Marke mit empfindlichen finanziellen Einbußen verbunden sein. Markenrechtsverletzungen sind kein Kavaliersdelikt und grundsätzlich strafbar. Der Gesetzgeber ahndet eine vorsätzliche Markenrechtsverletzung mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe von bis zu 3 Jahren.

Handelt der Schädiger nicht nur widerrechtlich, sondern zudem gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, drohen strafrechtliche Konsequenzen wie eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren.

Bei Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung droht dem Schädiger ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft.

5. Wann liegt keine Markenrechtsverletzung vor?

Nicht jede Verwendung einer fremden Marke stellt eine Markenrechtsverletzung dar.

Voraussetzung für eine Rechtsverletzung ist, dass der eindeutige Bezug zur geschützten Marke durch den Betrachter hergestellt werden kann und damit eine markenmäßige Verwendung vorliegt.

Verbindet der Verbraucher die Marke nicht mit einer spezifischen Herkunft, sondern sieht diese z. B. nur als Verzierung an, wird die Marke nicht markengemäß verwendet – und es liegt keine Markenrechtsverletzung vor.

Beispiel: Ein Unternehmen druckt kleine Krokodile auf einen Pullover für Kinder. Obwohl die Krokodile dem Logo der Modemarke Lacoste ähneln, liegt in diesem Fall keine Markenrechtsverletzung vor. Das liegt daran, dass die Verwendung der Krokodile nur eine Verzierung in Form von Zeichen sind und keinen Herkunftshinweis auf die Firma Lacoste darstellen.

In diesen Fällen liegt keine Markenrechtsverletzung im Sinne des MarkenG vor:

  • Eine Person verwendet die Marke für den privaten Gebrauch: Für einen Junggesellenabschied werden 20 T-Shirts mit dem bekannten Logo der Wort-Bildmarke „zalando“ bedruckt. Da sie nicht verkauft werden, liegt keine Markenrechtsverletzung vor.
  • Bei der Marke handelt es sich um beschreibende Worte, die jeder verwenden darf: Die Wortmarke „kalorienarmes Erfrischungsgetränk“ ist nicht schutzfähig, da jedermann die Worte benutzen darf.
  • Eine Marke verstößt gegen die guten Sitten und die öffentliche Ordnung und ist damit nicht geschützt: Die Wortmarke „Fack ju Göhte“ konnte aufgrund vulgärer Sprache nicht ins Markenregister eingetragen werden.
  • Benutzt der Inhaber die Marke nach Eintragung ins Markenregister 5 Jahre lang nicht, verfällt diese und ist markenrechtlich nicht mehr geschützt.

6. Was tun bei Markenrechtsverletzung?

Wurden Ihre Markenrechte verletzt, haben Sie zahlreiche juristische Optionen, Ihre Marke zu verteidigen und einen Wertverlust durch die Verwässerung der Marke zu verhindern.

Da eine Marke ein Schutzrecht von hohem finanziellen und kommerziellen Wert ist, spricht Ihnen der Gesetzgeber in Bezug auf Ihren Schutz besonders umfangreiche Rechte zu.

So können Sie vorgehen:

1. Dokumentieren Sie den Sachverhalt:

Erstellen Sie Fotos oder Screenshots von der Markenrechtsverletzung. Versuchen Sie, den Verletzer zu identifizieren.

Geschah der Rechtsverstoß online, können Sie den Seitenbetreiber um Mithilfe bitten. Plattformen wie eBay sind verpflichtet, aktiv gegen Markenrechtsverletzungen vorzugehen und die Inhalte zu sperren.

2. Anwalt kontaktieren

Sie können einen Anwalt für Markenrecht kontaktieren, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. Der Anwalt prüft die Markenrechtsverletzung, berät Sie zu Ihren Ansprüchen und setzt eine entsprechende Schadensersatzforderung für die Verletzungshandlung fest.

Geschah die Schutzrechtsverletzung in einem anderen Land, hilft der Anwalt, diese auch international zu verfolgen. Für den europäischen Binnenmarkt ist bei einer Verletzungshandlung dann in letzter Instanz der europäische Gerichtshof (kurz: EuGH) zuständig.

3. Abmahnung schicken & Unterlassungserklärung fordern

Gemeinsam mit Ihnen erstellt der Anwalt eine Markenrecht-Abmahnung, um die Markenrechtsverletzung schnellstmöglich zu unterbinden und eine angemessene Entschädigung einzufordern.

4. Gerichtliche Schritte einleiten

Reagiert der Verletzer nicht auf die Abmahnung und verstößt weiterhin gegen Ihre Markenrechte, können Sie eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragen. Dies muss innerhalb von 4 Wochen nach Kenntnisnahme des Verstoßes geschehen.

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7. Markenrechtsverletzung: Kosten

Welche Kosten bei juristischen Schritten wegen einer Markenrechtsverletzungen entstehen, hängt vom wirtschaftlichen Schaden ab, der dem Markeninhaber durch den Missbrauch der Marke entstanden ist.

Der Gegenstandswert ist Grundlage für die Bestimmung der Höhe von Schadensersatz- und Abmahnkosten. Er bemisst sich auf Grundlage verschiedener Faktoren wie dem Markenwert, Ausmaß und der Gefährlichkeit der Verletzung.

Entscheidet sich der Markeninhaber für gerichtliche Schritte vor einem Landgericht, berechnen sich die Kosten anhand des Streitwerts. Auch dieser beruht auf dem wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke sowie dem Ausmaß und Gefährlichkeit der Verletzung.

Bei Markenrechtsverletzungen liegen die Gegenstands- bzw. Streitwerte häufig zwischen 50.000 und 100.000 Euro. Gibt das Gericht dem Markeninhaber Recht, muss der Schädiger neben den Schadensersatz- und Abmahnkosten auch die Gerichts- und Anwaltskosten des Inhabers tragen.

Die Kosten für einen gerichtlichen Prozess hängen vom Einzelfall und dem jeweiligen Streit- bzw. Gegenstandswert ab und lassen sich daher nicht allgemein beziffern. Legt man den für Markenrechtsverletzungen typischen Streitwert von 50.000 Euro zugrunde, belaufen sich die Kosten für den Unterliegenden des Prozesses auf knapp 9.530 Euro.

Mit der Unterstützung eines Anwalts können Sie die Chancen auf eine außergerichtliche Einigung erhöhen. Dabei entstehen dem Verletzer bei einer berechtigten Abmahnung mit circa 2.002 Euro erheblich geringere Kosten.

8. Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung erhalten? Das können Sie jetzt tun

Haben Sie eine Abmahnung erhalten, in der Ihnen eine Markenrechtsverletzung vorgeworfen wird, sollten Sie die Vorwürfe genau prüfen – denn die Abmahnung könnte unzulässig sein.

Ist der Vorwurf der Markenrechtsverletzung gerechtfertigt, kann der Rechteinhaber keine Ansprüche gegen Sie geltend machen. Stattdessen können Sie eine Gegenabmahnung wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung aussprechen

Ein Anwalt hilft Ihnen beim Vorgehen gegen die Abmahnung, sichert alle Beweise, Dokumente und Unterlagen, um die vorgeworfene Markenrechtsverletzung zu widerlegen.

advocado findet für Sie einen Partner-Anwalt, der Ihren Einzelfall prüft und unberechtigte Vorwürfe für Sie zurückweisen kann. Gelingt das vor Gericht, haben Sie als unberechtigt Beschuldigter Anspruch auf Schadensersatz und können im Rahmen des Klageverfahrens Ihre Gerichts- und Anwaltskosten vom angeblichen Rechteinhaber zurückfordern.

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Alternativ können Sie die Abmahnung selbst prüfen:

Ist die Abmahnung seriös?

Ignorieren Sie die Abmahnung nur, wenn Sie sicher sind, dass es sich um eine unseriöse Fake-Abmahnung handelt. Ist die Abmahnung berechtigt und Sie reagieren nicht, kann der Rechteinhaber eine einstweilige Verfügung gegen Sie erwirken oder gegen Sie klagen.

Ist der Vorwurf gerechtfertigt?

Prüfen Sie, ob Sie den geschilderten Tatvorwurf begangen und die Rechtsverletzung nachvollziehen können.

Wenn Sie nachweisen können, dass Sie die Marke nicht für gewerbliche Zwecke, sondern nur privat genutzt haben, liegt grundsätzlich keine Markenrechtsverletzung vor.

Erfüllt die Abmahnung die inhaltlichen Vorgaben?

Unter diesen Voraussetzungen ist eine Abmahnung unzulässig:

  • Unterlassungserklärung wird nicht eingefordert.
  • Gerichtliche Schritte werden nicht angedroht.
  • Die begangene Tat ist nicht nachvollziehbar geschildert (was, wie, wann, wo).

Entspricht die Unterlassungserklärung den formalen Vorgaben?

Im Regelfall liegt der Abmahnung eine Unterlassungserklärung bei, um der Wiederholungsgefahr entgegenzutreten. Prüfen Sie, ob diese formal korrekt ist. Folgende Angaben sind verpflichtend:

  • Anschrift des Abgemahnten
  • Absender des Rechteinhabers bzw. der beauftragten Abmahnkanzlei / des beauftragten Fachanwalts
  • Aufforderung zur Unterlassung des rechtswidrigen Verhaltens
  • angemessene Vertragsstrafe bei erneutem Rechtsverstoß

Ist die gesetzte Frist angemessen oder die Tat verjährt?

Prüfen Sie die gesetzten Fristen, um die Unterlassungserklärung zu unterschreiben und auf die Abmahnung zu reagieren. Liegt der Tatvorwurf mehr als 3 Jahre zurück, ist der Rechtsverstoß im Regelfall verjährt und die Abmahnung unzulässig.

Hinweis
Fristverlängerung beantragen:

Bei Markenrechtsverletzungen liegen die gesetzten Fristen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung von Schadensersatz sowie Rechtsanwaltskosten meist zwischen 7 bis 14 Tagen. Der Gesetzgeber sieht diese als ausreichend an, daher bleibt nicht viel Zeit, der Abmahnung zu widersprechen. Um mehr Zeit zu haben, lässt sich eine Fristverlängerung beim Abmahnenden schriftlich beantragen.

Haben Sie den Tatvorwurf geprüft, gibt es 2 Optionen:

Gerechtfertigte Abmahnung

Haben Sie die Markenrechtsverletzung begangen, sollten Sie den Rechtsverstoß schnellstmöglich beseitigen. Entfernen Sie z. B. geschützte Bilder umgehend von Ihrer Verkaufsplattform. Beachten Sie hierbei auch, dass Bilder eventuell noch weiter in online-Verkaufsanzeigen gespeichert bleiben können – hier gilt es, die Wiederholungsgefahr durch umsichtiges Löschen zu verhindern.

Der Rechteinhaber fordert von Ihnen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Androhung einer empfindlichen Vertragsstrafe. Sie sind nicht verpflichtet, die vom Markeninhaber vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen.

Stattdessen haben Sie die Möglichkeit, eine modifizierte Unterlassungserklärung aufzusetzen und die Forderungen zu Ihrem Vorteil und Schutz anzupassen.

Damit der Markeninhaber die Unterlassungserklärung nicht ablehnt und eine einstweilige Verfügung gegen Sie beantragt, ist es ratsam, einen Anwalt zu kontaktieren.

Der Rechtsanwalt kann Folgendes für Sie übernehmen:

  • Erstellung der modifizierten Unterlassungserklärung
  • Zurückweisung überzogener Forderungen
  • Verringerung der Vertragsstrafe bei wiederholtem Verstoß
  • Begrenzung des Unterlassungsanspruchs auf einen konkreten Tatvorwurf
  • Auseinandersetzung mit der Gegenseite

Die erhaltene Unterlassungserklärung anzupassen und überhöhte Forderungen abzumildern, ist ein wichtiges Mittel, um finanziellen Schaden zu minimieren.

Ein advocado Partner-Anwalt für Markenrecht kann Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Erfolgsaussichten und Möglichkeiten einer modifizierten Unterlassungserklärung erläutern. Der Anwalt meldet sich innerhalb von 2 Stunden* nach Ihrer Anfrage bei Ihnen und prüft, ob die Abmahnung zulässig ist.

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9. FAQ zur Markenrechtsverletzung

Gemäß § 143 MarkenG wird eine vorsätzliche Markenrechtsverletzung mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bestraft.

Wie viel eine Markenrechtsverletzung kostet, hängt davon ab, wie hoch der finanzielle Schaden ist, der dem Markeninhaber dadurch entstanden ist. Der Schaden bestimmt den Gegenstandswert, um den es bei der Rechtsverletzung geht. Üblich sind 50.000 bis 100.000 € Gegenstandswert. Daraus ergeben sich dann die Prozesskosten für die Markenrechtsverletzung. Wer wegen einer Markenrechtsverletzung verurteilt wird, muss z. B. etwa 1.500 bis 3.000 € Anwaltskosten zahlen. Der zu zahlende Schadensersatz wird individuell berechnet.

Wörter, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, Farben und Hörzeichen kann man durch das Markenrecht schützen lassen, wenn man eine Marke anmeldet (§ 4 MarkenG). Unter das Markenrecht fallen also z. B. Logos, Designs und Firmennamen.

Wurde Ihr Markenrecht verletzt, können Sie Folgendes tun:

  1. Markenrechtsverletzung dokumentieren (Beweise sammeln)
  2. Anwalt für Markenrecht kontaktieren, um rechtliche Schritte zum Schutz Ihrer Markenrechte einzuleiten
  3. Abmahnung mit Unterlassungserklärung schicken, um die Markenrechtsverletzung zu unterbinden
  4. Klage einreichen, um Schadensersatz zu bekommen
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Beitrag von Rechtsanwältin
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