Hinter jeder Firma, jeder Dienstleistung und hinter jedem Produkt steckt sie: die Idee. Sie ist wesentlicher Bestandteil sowohl in der Wirtschaft als auch in Kunst oder IT. Dennoch ist die Idee an sich nicht schutzfähig – nur einzelne Teile der Idee können nach dem deutschen Gesetz abgesichert werden. Doch welcher Schutz bietet sich für eine Idee am besten an? Mit welchen Kosten muss gerechnet werden und welche Ideen sind schutzunfähig? Die Antworten auf all diese Fragen haben wir für Sie in diesem Artikel zusammengestellt.
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Gute Ideen finden sich in beinahe allen Geschäftsbereichen wieder: Unternehmer, Erfinder, Künstler, Schriftsteller, Designer und Programmierer sind nicht nur täglich von außergewöhnlichen Einfällen umgeben, sondern bringen auch selbst immer wieder neue Ideen auf den Markt. Ihre Ideen stellen die Grundlage von neuen Firmen, Dienstleistungen und Produkten dar.
Das Problem: Ideen können nicht geschützt werden und sind als geistiges Eigentum auch nicht über das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt. Dadurch soll der geistige Fortschritt gefördert und gleichzeitig eine Monopolstellung bei einer Idee vermieden werden. Dennoch gibt es verschiedene Möglichkeiten, die eigene kreative Idee zu Teilen schützen zu lassen.
Um seine Ansprüche bei einem möglichen Ideenklau geltend zu machen, sollte sich jeder Ideenfinder über die Möglichkeiten des Ideenschutzes informieren – denn die Idee als solche kann in Deutschland nicht geschützt werden. Einfach ausgedrückt: Die äußere Gestaltung einer Idee ist schutzfähig, nicht jedoch der Inhalt der Idee. Daher empfiehlt es sich, die Idee differenziert zu betrachten, denn jede Idee besteht aus vielen Einzelideen wie etwa einem Namen, einer Funktion und einem Design. Der Schutz des geistigen Eigentums beinhaltet gleich mehrere Sondergesetze, neben denen es auch weitere Verfahren gibt, die Idee zu schützen:
Oftmals wird an erster Stelle an das Urheberrecht gedacht, wenn es um den Schutz einer Idee geht. Doch das Urheberrecht in Deutschland schützt keine Ideen, sondern lediglich die Werke, die auf solchen Ideen basieren. Diese werden als Geisteswerke bezeichnet und beinhalten etwa Romane, Gedichte und Drehbücher, aber auch Melodien, Zeichnungen oder Computerprogramme. Sofern also die ursprüngliche Idee Gestalt und Form annimmt, findet die Idee automatisch Schutz über das Urheberrecht.
Auch das Markengesetz kommt oft in den Sinn, wenn es darum geht, die eigene Idee schützen zu lassen. Dieses Gesetz greift jedoch nur dann, wenn die Idee bereits in Bild-, Wort- oder Hörzeichen umgesetzt wurde. Trägt die Idee also schon einen Namen, kann über das Markengesetz die Marke geschützt werden. Der Markenschutz ist besonders wichtig, um den Vermögenswert einer Marke aufrechterhalten zu können.
Der Schutz einer Marke kann das A und O des wirtschaftlichen Erfolgs eines Unternehmens sein. Bei vielen Unternehmen setzt sich der Marktwert fast ausschließlich aus dem Wert der Marken zusammen.
Über das Patentamt kann ebenfalls Schutz für den eigenen Einfall gefunden werden. Auch hier gibt es jedoch Einschränkungen: Denn um ein Patent anzumelden, muss es sich um eine technische Innovation handeln – das heißt, das Patent muss auf einer Tätigkeit beruhen, die auch gewerblich anwendbar ist. Das können etwa verbesserte Funktionen sein. Pläne, Regelungen und Verfahren für geschäftliche Tätigkeiten dagegen zählen nicht zu Erfindungen, die vom Patentrecht abgedeckt werden.
Das Gebrauchsmuster wird auch als das sogenannte „kleine Patent“ bezeichnet. Technische Erfindungen und Funktionen können mit einem Gebrauchsmuster angemeldet werden, sofern gewerbliche Anwendbarkeit, Neuheit und der erfinderische Schritt erkennbar sind. Das Gebrauchsmuster ist günstiger und schneller beantragt als ein Patent, dafür jedoch auch weniger umfangreich und von kürzerer Dauer.
Wenn die Idee bereits Gestaltung in Form eines Designs angenommen hat, kann dieses als Geschmacksmuster angemeldet werden. So bewahrt sich der Inhaber vor der unbefugten Nutzung des Designs durch Fremde, denn das Design ist nicht selten das eigentliche Aushängeschild einer Idee.
Der Begriff „Geschmacksmuster“ wird seit 2014 offiziell als „eingetragenes Design“ bezeichnet.
Wer als Komponist oder Autor tätig ist, kann seine Werke mithilfe einer Interested-Parties-Information-Nummer (IPI) schützen. Auf diesem Wege können Werke eindeutig einem Komponisten oder Autoren zugeordnet und die Urheberschaft an diesen zweifelsfrei weltweit nachgewiesen werden.
Für die Zuteilung einer IPI-Nummer ist die Mitgliedschaft in einer Urheberrechts- und Verwertungsgesellschaft wie der GEMA notwendig – die IPI-Nummer wird dann automatisch mit der Anmeldung vergeben. Abgesehen von den für die entsprechende Gesellschaft üblichen Anmeldegebühren fallen dabei keine Zusatzkosten an.
Wird ein Werk bei der entsprechenden Urheberrechts- und Verwertungsgesellschaft angemeldet, wird dieses automatisch der bestehenden IPI-Nummer zugeordnet. Ist eines der Werke von Diebstahl oder Fremdnutzung betroffen, können die Urheberschaft durch Verweis auf die IPI-Nummer bewiesen und rechtliche Schritte gegen den Unbefugten eingeleitet werden.
Ideen nehmen Gestalt an, indem darüber mit anderen Menschen gesprochen wird. Das birgt Potentiale und Risiken. Die Vertraulichkeitserklärung wird daher in der Regel mit den Geschäftspartnern vereinbart, um Personen, mit denen eine Zusammenarbeit angestrebt wird, an einem möglichen Ideenklau zu hindern. In der Vereinbarung muss ersichtlich werden, dass der Erklärende sämtliche Daten vertraulich behandelt, diese nicht an Dritte weitergibt und auch bei einer nicht stattfindenden Kooperation keine Inhalte weitergetragen werden. Generell wird bei Zuwiderhandlungen auch die Höhe des Schadensersatzes an den Inhaber der Idee verzeichnet.
Eine Vertraulichkeitserklärung wird auch als Schutzvereinbarung, Geheimhaltungsvertrag oder Non-Disclosure-Agreement (NDA) bezeichnet.
Den wohl geringsten Schutz bietet das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG). In § 4 des Mitbewerberschutzes ist etwa festgehalten, dass das gezielte Behindern von Mitbewerbern, das Herabsetzen des Mitbewerbers und das Nachahmen von Dienstleistungen oder Produkten des Mitbewerbers zu unlauterem Handeln gehören. Das Weitertragen einer Idee fällt jedoch nicht in diesen Bereich.
Ideen sind frei. Grundsätzlich kann jede Idee von Mitwissenden kopiert und genutzt werden. Umfangreiche Recherche und ein Anwalt können jedoch dabei helfen, eine Idee so weit wie möglich zu schützen.
So vielfältig die Möglichkeiten sind, eine Idee zu Teilen zu schützen, so unterschiedlich sind auch die dafür anfallenden Gebühren.
Möglichkeit des Ideenschutzes |
Kosten |
Urheberschaft gemäß § 10 UrhG |
Keine anfallenden Kosten; Urheber werden so lange als solche bezeichnet, bis Gegenteiliges bewiesen werden kann |
Markenschutz durch Markenanmeldung |
· Elektronische Anmeldung: 300 € · Klassengebühr: 100 € · Verlängerungsgebühr: 750 € · Widerspruchsgebühr: 120 € |
Patentanmeldung (in Deutschland) |
· Elektronische Anmeldung: 40 € · Rechercheantragsgebühren: 300 € · Patentprüfungsgebühren: 150 € · Jahresgebühr je nach Jahresanzahl (Beispiel: drittes Patentjahr: 70 €) |
Gebrauchsmuster anmelden |
· Elektronische Anmeldung: 30 € · Verlängerungsgebühr je nach Jahresanzahl (Beispiel: Verlängerung nach drei Jahren: 210 €) · Rechercheantragsgebühren: 250 € |
Geschmacksmuster anmelden |
· Elektronische Anmeldegebühr: Einzelanmeldung: 60 €, Sammelanmeldung: mindestens 60 €, je Design 6 € · Erstreckungsgebühr: Einzelanmeldung: 40 €, Sammelanmeldung: mindestens 40 €, je Design 4 € · Aufrechterhaltungsgebühr je nach Schutzjahr (Beispiel: sechstes bis zehntes Schutzjahr: 90 €) |
Vertraulichkeitserklärung |
Keine anfallenden Kosten, eventuell anfallende Kosten durch umfassenden Schutz einer anwaltlichen Prüfung |
Um die Idee schützen zu lassen, muss an erster Stelle geprüft werden, ob die Idee auch schutzfähig ist und eine Nachahmung damit verboten wäre.
Zu schutzfähigen Ideen zählen beispielsweise der Name der Idee, die besondere Gestaltung in Form eines Designs oder auch eine einzigartige oder verbesserte Funktion. Diese Teilideen lassen sich – wie bereits erläutert – mittels bestimmter Verfahren schützen.
Wichtig ist jedoch bei jeder Teilidee der Aspekt der Neuartigkeit. Ist die Idee nicht neu, so ist sie auch nicht schutzfähig. Zu den schutzunfähigen Ideen zählen auch die generellen Geschäftsideen wie etwa eine neue Verkaufsstrategie oder -methode. Auch die Gestaltung eines Ablaufs – beispielsweise bei einer Veranstaltung oder einem Seminar – fallen in den Bereich der schutzunfähigen Ideen.
Ein besonderer Einfall oder eine einzigartige Idee kann unter Umständen enorm erfolgsversprechend sein. Da liegt es nah, dass sich auch Dritte an dieser Idee bereichern möchten. Die Idee schützen zu lassen, ist daher der sicherste Weg, das Risiko eines Ideenklaus oder einer Nachahmung zu minimieren. Das können Sie tun:
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