Bilder dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht oder verbreitet werden – es sei denn, sie zeigen Personen des öffentlichen Lebens, Ereignisse der Zeitgeschichte oder Landschaften mit den Abgebildeten als Beiwerk. Wird dieses Recht am eigenen Bilde verletzt, haben Betroffene Ansprüche auf Löschung, Herausgabe, Unterlassung und Schadensersatz.
Jeder Mensch darf selbst darüber bestimmen, ob und wo von ihm Aufnahmen wie Fotos oder Videos gemacht und veröffentlicht werden dürfen. Dieses sogenannte Recht am Bild ergibt sich aus den von der Verfassung garantierten Persönlichkeitsrechten und wird in §§ 22–24 des Kunsturhebergesetzes (KunsturhG bzw. KUG) konkretisiert.
Demnach dürfen Aufnahmen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden – wenn nicht bestimmte Ausnahmen greifen.
Laut KunsturhG hat die fotografierte bzw. abgebildete Person das Recht am eigenen Bild. Der Fotograf/Urheber dieses Fotos hat dieses Recht nicht.
Der Gesetzgeber macht zwischen Kindern und Erwachsenen keinen Unterschied: Auch Kinder haben ein Recht am Bild und dürfen darüber entscheiden, wo Fotos von ihnen verbreitet oder öffentlich gezeigt werden.
In der Praxis ist das aber gar nicht so einfach: Weil Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren nur beschränkt geschäftsfähig sind, werden sie in geschäftlichen Angelegenheiten von ihren Eltern vertreten. Ob das auch bei Aufnahmen im Internet gilt, ist von der Reife des Kindes abhängig.
Ist das Kind reif genug zu entscheiden, ob und welche Bilder von ihm veröffentlicht werden dürfen, ist seine Entscheidung bindend – die Eltern dürfen sie nicht ignorieren. Lehnt das Kind Fotos von sich selbst im Internet ab, dürfen die Eltern nichts veröffentlichen oder teilen.
Durch das KUG schützt der Gesetzgeber nicht nur die Rechte lebender Personen – auch Verstorbene haben ein Recht am eigenen Bild. Bis 10 Jahre nach dem Tod müssen die Angehörigen der Veröffentlichung und Verbreitung von Aufnahmen zustimmen, auf denen der Verstorbene abgebildet ist.
Das Recht am Bild endet in den folgenden Fällen:
Das Recht am eigenen Bild endet erst 10 Jahre nach dem Tod der abgebildeten Person. Dann ist die Zustimmung der nahen Angehörigen wie Ehe- oder Lebenspartner bzw. Kinder zur Veröffentlichung nicht mehr notwendig.
Das Recht am eigenen Bild kann eine Person verlieren, wenn sie
Unter bestimmten Bedingungen entfällt das Recht am eigenen Bild einer Person. Aufnahmen dürfen dann ohne deren Einverständnis veröffentlicht oder verbreitet werden.
Zu diesen Ausnahmen gehören laut § 23 KUG:
Der Gesetzgeber macht keinen Unterschied, ob eine Aufnahme offline oder online veröffentlicht wird – das Recht am eigenen Bild gilt auch im Internet. Deswegen darf auch hier jeder selbst entscheiden, ob und welche Bilder von ihm veröffentlicht oder verbreitet werden.
Andersherum bedeutet das: Wer eine Aufnahme über Facebook oder Instagram teilen möchte, muss laut KUG die Person um Erlaubnis fragen, die darauf zu sehen ist.
Eine Aufnahme darf im Internet veröffentlicht werden, wenn die abgebildete Person ausdrücklich zugestimmt bzw. auf ihr Recht am eigenen Bild verzichtet hat.
Wurde die Nutzung von Aufnahmen z. B. in einem Arbeitsvertrag geregelt, ist eine Veröffentlichung von Bildern auch ohne ausdrückliche Zustimmung der abgebildeten Person(en) erlaubt. Dies ist auch der Fall, wenn die Aufnahme bedeutende Persönlichkeiten oder Ereignisse zeigt, die Person nur Beiwerk zu einer Landschaft ist oder in einem Werk mit einem höheren künstlerischen Interesse abgebildet wurde.
Die Veröffentlichung und Verbreitung eines Bildes im Internet ist ohne Zustimmung des Abgebildeten möglich, wenn dieser bereits länger als 10 Jahre verstorben ist.
Bilder von anderen Personen im Internet veröffentlichen oder verbreiten darf nur, wer die ausdrückliche Zustimmung dafür hat.
Aufnahmen ohne ausdrückliche Genehmigung zu veröffentlichen, ist nur Ausnahmefällen möglich (siehe Kapitel 2).
Nein. Ein Foto im Internet zu veröffentlichen, verletzt nicht automatisch das Recht am eigenen Bild oder den Datenschutz.
Wann und unter welchen Voraussetzungen eine Veröffentlichung von Foto- und Videoaufnahmen im Internet erlaubt ist, regelt das Kunsturhebergesetz (KunsturhG/KUG). Wer die gesetzlichen Vorgaben einhält, begeht keine Rechtsverletzung.
Die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten. Das Hochladen und Teilen von Fotos im Internet fällt nicht in den Geltungsbereich der DSGVO. Damit liegt keine Datenschutzverletzung dar.
Die Veröffentlichung personenbezogener Daten der abgebildeten Person ist aber nur möglich, wenn diese eingewilligt hat, dies gesetzlich erlaubt ist oder die Daten bereits öffentlich zugänglich sind.
Der Gesetzgeber schützt das Recht am eigenen Bilde und räumt Betroffenen zahlreiche Rechte ein, um sich gegen ein unerlaubt veröffentlichtes oder verbreitetes Foto im Internet zu wehren.
Von einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild Betroffene können sich an den Plattform-, Webseiten- oder Suchmaschinenbetreiber wenden und ihn im Rahmen des notice-and-take-down-Verfahrens der EU zur Löschung der unerlaubt veröffentlichten Fotos oder Videos auffordern.
Betreiber einer Plattform (Facebook, Instagram u. a.), einer Webseite oder einer Suchmaschine (Google, Bing u. a.) sind nach der Meldung einer Rechtsverletzung dazu verpflichtet, die unerlaubt veröffentlichte Aufnahme zu prüfen – und sie zu löschen, wenn sich die Verletzung des Rechts am Bild bestätigt.
Der von der Verletzung des Rechts am eigenen Bild Betroffene hat einen Auskunftsanspruch. Er darf vom Verantwortlichen Auskunft verlangen, wo, wie und wann das Foto oder Video veröffentlicht wurde. Mit diesen Informationen ist es möglich, die Verbreitung nachzuvollziehen und einen weiteren Missbrauch zu unterbinden.
Laut § 37 KunsturhG darf der Betroffene zudem die Löschung der unerlaubt veröffentlichten Aufnahme und laut § 38 KunsturhG auch deren Herausgabe fordern.
Betroffene dürfen auch einen Unterlassungsanspruch geltend machen und den Verantwortlichen dazu auffordern, das Foto oder Video nicht nochmal zu veröffentlichen, zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen.
Unterzeichnet der Verletzer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, muss er die Rechtsverletzung in Zukunft unterlassen. Hält er sich nicht an die Erklärung, lässt sich der Unterlassungsanspruch gerichtlich durchsetzen.
Ist dem Betroffenen durch die Verletzung seines Rechts am eigenen Bild ein Schaden entstanden, kann er dafür Schadensersatz geltend machen.
Die Höhe des Schadensersatzes ist abhängig von der Schwere und dem Umfang des Schadens. Je unangenehmer oder folgenreicher die Veröffentlichung für das Opfer ist, desto höher kann der Schadensersatz ausfallen.
Nutzt der Verletzer die Aufnahme kommerziell – erzielt er also beispielsweise Einnahmen damit –, muss er dem Betroffenen laut BGH-Urteil (VI ZR 285/91) auch einen Ausgleich in Höhe der üblichen Lizenzen für die kommerzielle Nutzung des Bildes/Videos zahlen.
Der Betroffene kann eine Strafanzeige wegen einer unerlaubten Veröffentlichung der Aufnahme stellen. Dem Verantwortlichen drohen dann laut § 33 KunsturhG strafrechtliche Konsequenzen wie eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr.
Laut § 201a StGB ist auch eine Strafanzeige wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen möglich. Hier drohen dem Verletzer dann eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren.
Eine solche Verletzung liegt vor, wenn der Verantwortliche
Wenn sich der Verletzer des Rechts am eigenen Bild nicht identifizieren lässt, er die Aufnahme nicht löscht bzw. keine Auskunft über die Verbreitung gibt oder der Plattform- bzw. Suchmaschinenbetreiber nicht auf die Meldung einer Bildrechtsverletzung reagiert, kann ein Anwalt für Urheberrecht und Medienrecht helfen.
Er kann den Verantwortlichen zu Auskunft, Löschung und Herausgabe auffordern – und damit sicherstellen, dass das unerlaubt veröffentlichte Foto oder Video schnellstmöglich gelöscht wird, die negativen Folgen begrenzt werden und die Wiederholung einer solchen Rechtsverletzung verhindern. Hat der Betroffene einen Schaden erlitten, kann er dafür sorgen, dass er dafür eine Entschädigung erhält.
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Ja, die unerlaubte Herstellung von Fotos von anderen Personen ist verboten – wer dies tut, macht sich laut § 201a StGB (Strafgesetzbuch) strafbar und muss mit einer Geldstrafe oder bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe rechnen. Auch die Verbreitung im Internet ist strafbar – sofern die abgebildete Person dies nicht ausdrücklich erlaubt.
Wurde Ihr das Recht am eigenen Bild durch eine unerlaubte Veröffentlichung oder Zurschaustellung in der Öffentlichkeit verletzt, können Sie Folgendes tun:
Ja. Wer unerlaubt Bilder oder Videos von einer anderen Person herstellt oder verbreitet, macht sich strafbar. Der Betroffene kann ihn wegen der Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte anzeigen. Eine Anzeige wegen einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs ist möglich, wenn die Fotos/Videos in der Wohnung oder einem vor Blicken besonders geschützten Bereich gemacht wurden.