Lässt man seiner künstlerischen Ader freien Lauf oder wird man vom Erfindergeist gepackt, können Romane, neuartige Maschinen oder Markenzeichen entstehen – diese gelten dann als geistiges Eigentum. Solches wird – wie körperliche Gegenstände auch – schnell zur Zielscheibe von Fremdnutzung oder Diebstahl. Um einen Ideenklau zu verhindern, können Sie sich mit Abwehrmaßnahmen vertraut machen. Wie Sie Ihr geistiges Eigentum schützen können, welche gesetzlichen Vorgaben greifen und wie Sie sich gegen Verletzungen konkret wehren können, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Ganz einfach mit advocado:
Alle immateriellen Werke, die von
auf Grundlage kreativer geistiger Leistungen geschaffen wurden, zählen als geistiges Eigentum. Dieses ist – wie ein körperlicher Gegenstand – anfällig für Diebstahl oder unerlaubte Nachahmungen. Deshalb kann es beispielsweise durch
geschützt werden. Der Inhaber ist dann rechtlich abgesichert – beispielsweise bei Markenfälschung.
Wann welches Schutzgesetz greift, ist immer abhängig von der Natur des geistigen Eigentums. Welche Unterscheidungen getroffen werden müssen, erfahren Sie im folgenden Kapitel.
Anders als bei gegenständlichen Gütern gibt es für geistiges Eigentum kein allgemeines Schutzgesetz – je nach Natur des geistigen Eigentums greift entweder das Urheberrecht oder der gewerbliche Rechtsschutz.
Damit Sie Ihr geistiges Eigentum schützen können, müssen Sie zunächst in Erfahrung bringen, von welchem Schutzgesetz es erfasst ist. Die folgende Übersicht bietet eine erste Orientierung:
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Was wird geschützt? |
Urheberrecht |
Schützt Werke aus Kunst, Literatur & Wissenschaft – z. B. Musik, Filme, Reden, Gemälde oder Computerprogramme. |
Gewerblicher Rechtschutz |
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Patentrecht |
Schützt neue Erfindungen, die gewerblich verwendet werden können. |
Markenrecht |
Schützt Markennamen oder -zeichen, mithilfe derer die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen abgegrenzt werden. |
Designrecht |
Schützt die äußere Form- und Farbgestaltung von Gegenständen (z. B. die charakteristische Form der Coca-Cola-Flasche). |
Gebrauchsmusterrecht |
Schützt wie das Patentrecht neue & gewerblich nutzbare Erfindungen. |
Sortenschutzrecht |
Schützt das geistige Eigentum an neuen Pflanzenzüchtungen. |
Halbleiterschutzrecht |
Schützt dreidimensionale Strukturen von Halbleitererzeugnissen. |
Eine korrekte Einordnung bestimmt das weitere Vorgehen maßgeblich – beachten Sie jedoch, dass geistiges Eigentum nicht immer eindeutig einem der Schutzgesetze zugeordnet werden kann. Wurde z. B. ein Computerprogramm entwickelt, werden u. U. nicht nur Urheberrechte ausgelöst, sondern es wird auch eine Patentanmeldung möglich.
Je nachdem, ob das Urheberrecht oder eine Form des gewerblichen Rechtsschutzes greift, ist für den Schutz Ihres geistigen Eigentums ein anderes Vorgehen erforderlich. Was im Einzelnen beachtet werden muss, lesen Sie hier.
Ein Urheberrecht entsteht unmittelbar mit der Schöpfung eines geistigen Eigentums, wenn:
Sind diese Voraussetzungen gegeben, muss das Urheberrecht nicht erst bei einer Behörde angemeldet werden – es greift dann ohne besondere Beantragung.
Wie lange gilt das Urheberrecht?
Grundsätzlich gilt ein Urheberrecht lebenslänglich und setzt sich nach dem Tod um weitere 70 Jahre fort und geht auf die Erben des ursprünglichen Urhebers über.
Ist die Schutzfrist abgelaufen, gilt das Werk als „gemeinfrei“ – d. h. es kann ohne Genehmigung des ursprünglichen Urhebers bearbeitet, vervielfältigt oder aufgeführt werden.
Unterscheidet sich das Urheberrecht vom Copyright?
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe des Urheberrechts und des Copyrights oft synonym verwendet – obwohl sie sich rechtlich stark voneinander unterscheiden. So entstammt das Copyright dem britischen bzw. US-amerikanischen Recht und entsteht durch
Während das Urheberrecht vor allem die geistigen Interessen des Urhebers schützen soll, konzentriert sich das Copyright auf die wirtschaftliche Verwertbarkeit.
Im deutschen Recht hat das Copyright keinerlei Bedeutung – maßgeblich ist nur, ob das Urheberrecht greift. Sinnvoll ist die Anbringung eines Copyrights nur, wenn das geistige Eigentum über die deutschen Grenzen hinaus geschützt werden soll: Gemäß des Welturheberabkommens muss ein Vertragsstaat seine Rechtsvorschriften nämlich als erfüllt ansehen, wenn ein Werk mit dem Kennzeichen „©“ versehen ist.
Wenn Sie eine neuartige Erfindung entwickelt haben, die gewerblich genutzt werden kann, haben Sie geistiges Eigentum geschaffen. Damit dieses dauerhaft vor Fremdzugriff geschützt ist, sollten Sie über ein Patent nachdenken.
Im Gegensatz zum Urheberrecht entsteht ein Patent nicht automatisch – ihm geht ein umfangreiches Anmeldeverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) voraus. Welche Schritte erforderlich sind und worauf Sie für eine erfolgreiche Patentanmeldung achten müssen, lesen Sie hier.
Vor und während des Anmeldungsverfahrens sollten Sie unbedingt Stillschweigen über Ihre Erfindung bewahren! Nur so wird gewährleistet, dass Ihr geistiges Eigentum geschützt ist und von niemandem gestohlen wird.
Ablauf der Patentanmeldung
Am Anfang jeder Patentanmeldung steht eine Patentrecherche – dazu gehört die sorgsame Sichtung von Patentschriften, Offenlegungsschriften und des Patentindexes. Diese kann
Mithilfe einer gründlichen Patentrecherche wird sichergestellt, dass
Da eine vollumfängliche Recherche für den Laien sehr aufwendig sein kann und bereits kleinste Fehler den Erfolg der Patentanmeldung gefährden können, empfiehlt sich die Beauftragung eines Anwalts.
Im zweiten Schritt muss eine Patentanmeldung schriftlich beim DPMA eingereicht werden. Dem Antragsformular sind
beizufügen – andernfalls kann kein Patent erteilt werden. Der Prüfungsantrag kann übrigens bis zu sieben Jahre nach Eingang des Anmeldeantrags nachgereicht werden. Bis dahin bleibt die endgültige Entscheidung über die Patenterteilung offen und es wird lediglich eine formelle Prüfung des Anmeldeantrags vorgenommen. Außerdem setzt nach 18 Monaten eine sogenannte Offenlegung ein – d. h. dass die Erfindung für jedermann einsehbar wird und eventuelle Rechtsverletzungen angemahnt werden können.
Liegt dem DPMA auch der Prüfungsantrag vor, beginnt das eigentliche Patenterteilungsverfahren. Dabei wird die Erfindung auf offensichtliche Patentierungshindernisse überprüft – ein solches läge z. B. vor, wenn die Erfindung nicht gewerblich nutzbar ist. Erkennt das DPMA Mängel, setzt es dem Anmelder eine Frist zur Behebung.
Wenn die Patentanmeldung alle Voraussetzungen erfüllt, entscheidet das DPMA über die Erteilung – der Anmelder wird schriftlich informiert. Zwischen Patentanmeldung und abschließender -erteilung können allerdings zwei bis drei Jahre liegen. Dies ist der aufwendigen Prüfungsphase geschuldet. Den Vorgang beschleunigen können Sie allenfalls, indem Sie Ihre Unterlagen sorgfältig auf Vollständigkeit überprüfen und den Prüfungsantrag direkt mit dem Anmeldeantrag einreichen.
Wie lange gilt ein Patent?
Die Laufzeit eines Patents beträgt ab dem Anmeldetag 20 Jahre – sofern die jährlich fälligen Jahresgebühren gezahlt werden. Bei Nichtzahlung verfällt das Patent bereits vor Ablauf der 20 Jahre. Wie hoch die jährlichen Gebühren ausfallen, erfahren Sie in Kapitel 4 – Kosten, die entstehen, wenn Sie geistiges Eigentum schützen wollen.
Bereits kleinste Fehler können zu einer Ablehnung der Patentanmeldung führen – Sie können sich aber im Vorfeld gründlich über sämtliche Feinheiten informieren. Details zum Ablauf einer Patentanmeldung, den nötigen Unterlagen sowie möglichen Risiken finden Sie in unserem Beitrag „Patent anmelden“.
Umfasst Ihr geistiges Eigentum Markennamen oder -zeichen, sollten Sie diese beim DPMA anmelden – nur so ist Diebstahlschutz gewährleistet.
Ablauf der Markenanmeldung
Das DPMA stellt für die Markenanmeldung ein Online-Tool zur Verfügung. Haben Sie dieses vollständig ausgefüllt und übermittelt, erhalten Sie nach etwa drei Wochen eine Empfangsbescheinigung. Nachdem Sie die darin aufgeschlüsselten amtlichen Gebühren überwiesen haben, wird die Marke im Informationssystem des DPMA veröffentlicht und kann von Dritten eingesehen werden.
Es folgt eine dreimonatige Prüfungsphase, während der die Anmeldung auf formelle Mängel geprüft wird. Außerdem wird kontrolliert, ob die Marke ausreichende Unterscheidungskraft zu ähnlichen Namen oder Zeichen besitzt. Nicht geprüft wird, ob die Marke bereits existiert oder übermäßige Verwechselungsgefahr besteht.
Ist die Prüfungsphase positiv verlaufen, wird die Marke ins Markenregister eingetragen und im Markenblatt veröffentlicht. Damit setzt eine dreimonatige Widerspruchsfrist ein – innerhalb dieser können Dritte gegen die Markenanmeldung vorgehen, wenn sie sich in eigenen Rechten verletzt führen. Um zu vermeiden, dass ein möglicher Widerspruch Erfolg hat – etwa weil die Marke bereits existiert oder nicht eindeutig von anderen abgrenzbar ist –, sollten Sie vor der Anmeldung eine umfassende Markenrecherche durchführen. Anderenfalls könnten Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend gemacht werden.
Wie lange gilt eine Marke?
Ab erfolgreicher Anmeldung ist eine Marke zehn Jahre lang geschützt. Sie kann beliebig oft um weitere zehn Jahre verlängert werden. Auch dafür stellt das DPMA ein Online-Formular zur Verfügung.
Wenn Ihr geistiges Eigentum besondere Form- und Farbgebung – z. B. individuell gestaltete Lampenschirme oder auffällig geformte Möbelstücke – umfasst, kann es auf Grundlage des Designrechts geschützt werden. Notwendig dafür ist eine Eintragung in das Deutsche Register für Designschutz. Dieses fällt ebenfalls in den Verantwortungsbereich des DPMA.
Ablauf der Designanmeldung
Wie bei der Markenanmeldung prüft das DPMA auch Designs nicht auf Neuheit und Eigenart. Daher muss auch einer Designanmeldung eine gründliche Recherche vorangehen. Nur so kann ausgeschlossen werden, dass das Design bereits existiert und bei einer Neuanmeldung die Rechte anderer verletzt werden.
Verlief die Designrecherche positiv, kann der Antrag auf Eintragung des Designs schriftlich oder elektronisch an das DPMA übersandt werden. Der Antrag muss
Im Rahmen einer Sammelanmeldung können mehrere Designs (mindestens zehn und höchstens 100) gleichzeitig angemeldet werden – sofern diese mindestens eine Produktart gemein haben. So kann z. B. ein Tischdesign nicht gleichzeitig mit einem Wurstdesign angemeldet werden – wohl aber gemeinsam mit anderen Möbelstücken. Auf diese Weise können sowohl Kosten als auch Zeit gespart werden.
Wie lange gilt ein Design?
Ab Eintragung in das Designregister ist ein Design bis zu 25 Jahre geschützt – unter der Voraussetzung, dass die fünfjährig fällig werdende Aufrechterhaltungsgebühr gezahlt wird. Bei Nichtzahlung verfällt das Design bereits vor Ablauf der 25 Jahre. Wie hoch die Aufrechterhaltungsgebühren sind, lesen Sie in Kapitel 4 – Kosten, die entstehen, wenn Sie geistiges Eigentum schützen wollen.
Als sogenanntes „kleines Patent“ schützt auch das Gebrauchsmusterrecht
Erfindungen. Diese müssen ebenfalls beim DPMA angemeldet werden. Auch hier ist eine Vorabrecherche zur Vermeidung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen unumgänglich.
Der wesentliche praktische Unterschied zum Patent ist, dass das DPMA im Eintragungsverfahren lediglich die formellen Voraussetzungen kontrolliert. Das sind:
Dass die angemeldete Erfindung tatsächlich neu und gewerblich nutzbar ist, wird unterstellt – nicht aber überprüft. Aufgrund dessen geht die Anmeldung eines Gebrauchsmusters deutlich schneller als die eines Patents.
Sofern die Anmeldung die formellen Voraussetzungen erfüllt, wird das Gebrauchsmuster ins Register eingetragen.
Wie lange gilt ein Gebrauchsmuster?
Ein Gebrauchsmuster kann maximal zehn Jahre lang aufrechterhalten werden. Es erlischt entweder nach Ablauf dieser Frist oder bei Nichtzahlung der Aufrechterhaltungsgebühren, die nach dem 3., dem 6. und dem 8. Schutzjahr fällig werden.
Weitere Möglichkeiten, mit denen Sie Ihr geistiges Eigentum schützen können, sind der Sorten- und der Halbleiterschutz.
Beinhaltet Ihr geistiges Eigentum Pflanzenzüchtungen, die
sind, können Sie diese ins Register des Bundessortenamts eintragen lassen. Der Sortenschutz gilt ab Eintragung in der Regel 25 Jahre – bei Hopfen, Kartoffeln, Bäumen oder Reben sogar 30 Jahre.
Haben Sie dreidimensionale Strukturen mikroelektronischer Halbleitererzeugnisse entwickelt, können diese mit einem Halbleiterschutz versehen werden. Die Anmeldung erfolgt beim DPMA und orientiert sich in ihrem Ablauf stark am Gebrauchsmusterschutz. Der Halbleiterschutz gilt 10 Jahre ab Anmeldung.
Wer als Komponist oder Autor tätig ist, kann Werke mithilfe einer Interested-Parties-Information-Nummer (IPI) schützen. Dadurch können Werke eindeutig einem Komponisten oder Autoren zugeordnet und die Urheberschaft an diesen zweifelsfrei weltweit nachgewiesen werden.
Damit eine IPI-Nummer zugeteilt werden kann, muss eine Mitgliedschaft in einer Urheberrechts- und Verwertungsgesellschaft wie der GEMA bestehen – die IPI-Nummer wird dann automatisch mit der Anmeldung vergeben. Dabei fallen – abgesehen von den für die entsprechende Gesellschaft üblichen Anmeldegebühren – keine zusätzlichen Kosten an.
Wird dann ein Werk bei der entsprechenden Urheberrechts- und Verwertungsgesellschaft angemeldet, wird dieses automatisch mit der bestehenden IPI-Nummer verknüpft. Wird eines der Werke Opfer von Diebstahl oder Fremdnutzung, können die Urheberschaft durch Verweis auf die IPI-Nummer zweifelsfrei bewiesen und rechtliche Schritte gegen den Verletzenden eingeleitet werden.
Welche Kosten konkret entstehen können, wenn Sie Ihr geistiges Eigentum schützen wollen, bemisst sich nach dem einschlägigen Schutzrecht und dem damit verbundenen Aufwand. Wir haben Ihnen die möglichen Kosten hier übersichtlich zusammengestellt:
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Anmeldung |
Jahresgebühr |
Urheberrecht
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- |
- |
Patent |
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gestaffelt nach Patentjahr – z. B.: im 3. Patentjahr 70 €, im 9. Patentjahr 290 €, im 15. Patentjahr 1.060 € oder im 20. Patentjahr 1.940 €. |
Marke |
300 €, über das Online-Tool 290 € |
- |
Design
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70 €, über das Online-Tool 60 € Sammelanmeldung von mindestens 10 bis 100 Designs 7 bzw. 6 € je Design
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für jedes eingetragene Design (auch bei Sammeleintragung) im 6.–10. Schutzjahr 90 €, im 11.–15. Schutzjahr 120 €, im 16.–20. Schutzjahr 150 € und im 21.–25. Schutzjahr 180 €.
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Gebrauchsmuster
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40 €, über das Online-Tool 30 €
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nach 3 Jahren 210 € nach 6 Jahren 350 € nach 8 Jahren 530 € |
Wenn Sie Ihr geistiges Eigentum nicht für sich selbst behalten wollen, können Sie es verfallen lassen – z. B. indem Sie die Jahresgebühren eines Patents nicht bezahlen. Das würde bedeuten, dass das Schutzrecht abläuft und sich jeder an Ihrer Erfindung bedienen darf. Wollen Sie das geistige Eigentum jedoch nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich machen und weiterhin vor dem Zugriff Fremder schützen, empfiehlt sich eine sorgfältig ausgearbeitete Übertragung. Dabei kommt es darauf an, ob das Urheberrecht oder eine Form des gewerblichen Rechtsschutzes greift.
Ein Urheberrecht kann zwar vererbt, aber nicht lebzeitig übertragen werden – zu eng ist die persönlichkeitsrechtliche Bindung zwischen Schöpfer und Werk. Einzige Möglichkeit, andere Personen an urheberrechtlich geschütztem Eigentum teilhaben zu lassen, ist die Übertragung sogenannter Nutzungsrechte.
In der Praxis wird für die Übertragung einzelner Nutzungsrechte auf einen Lizenzvertrag zurückgegriffen. Darin können
Wie das Urheberrecht können auch Güter des gewerblichen Rechtsschutzes vom Eigentümer vererbt werden. Dafür müssen dessen Erben eingetragene Patente, Marken, Designs oder Gebrauchsmuster nach dem Tod beim DPMA auf ihren Namen umschreiben lassen. Soll die Übertragung bereits zu Lebzeiten erfolgen, kann auf
zurückgegriffen werden. Diese müssen Angaben zu bisherigem und neuem Eigentümer, der Art des geistigen Eigentums, dem Umfang der neu eingeräumten Rechte und eventuellen Gegenleistungen enthalten.
Die Ausarbeitung von Lizenz-, Nutzungs- oder Übertragungsverträgen kann das Risiko von mehrdeutigen Formulierungen und unüberlegten Verfügungen bedeuten. Wird der Vertrag nicht mit der nötigen Sachkenntnis erstellt, können böse Überraschungen die Folge sein – z. B. kann das geistige Eigentum für unerwünschte Ziele genutzt, vom Vertragspartner weiterverkauft oder bis zur Unkenntlichkeit verändert werden.
Um zu gewährleisten, dass der Vertrag Ihren Interessen vollständig entspricht, kann ein Anwalt empfehlenswert sein. Dieser kann die Sachlage eingehend prüfen und den Vertrag entsprechend Ihrer Wünsche rechtssicher formulieren. Ein advocado Partner-Anwalt berät Sie in einer kostenlosen Ersteinschätzung gerne zu den Anforderungen und Gestaltungsmöglichkeiten solcher Verträge, etwaige Fallstricke und den damit verbundenen Kosten.
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das mögliche Vorgehen.
Wird geistiges Eigentum gestohlen oder fremdgenutzt, bedeutet dies einen erheblichen Einschnitt in die Rechte des Eigentümers. Dem stehen Sie aber nicht machtlos gegenüber. Wie Sie sich effektiv zu Wehr setzen können, lesen Sie hier.
Haben Sie mitbekommen, dass Teile Ihres Eigentums von Fremden veröffentlicht, gewerblich genutzt oder kopiert wurden, können Sie zunächst auf eine Abmahnung zurückgreifen. Eine solche fordert zur Unterlassung des rechtsverletzenden Verhaltens auf und verlangt die Abgabe einer Unterlassungs- bzw. Verpflichtungserklärung. Außerdem kann eine Schadensersatzforderung gestellt werden.
In eine Abmahnung gehört Folgendes:
Wurde auf die Abmahnung nicht reagiert und die Fremdnutzung Ihres geistigen Eigentums fortgesetzt, können Sie gerichtliche Schritte einleiten.
Im Rahmen einer zivilrechtlichen Klage kann der Verletzende zur
verurteilt werden.
Zusätzlich kann eine Strafanzeige wegen Diebstahls oder Betrugs gestellt werden. Der Verletzende muss dann mit einer Geld- oder Haftstrafe rechnen.
Weitere Informationen zu Abmahnungen und möglichen Schadensersatzansprüchen finden Sie in unseren Beiträgen „Die Urheberrechtsverletzung“ sowie „Folgen einer Patentverletzung“.
Wenn Sie Ihr geistiges Eigentum langfristig schützen wollen, müssen Sie es beim DPMA als Patent, Marke, Design o. ä. eintragen lassen. Anderenfalls stehen Sie einer eventuellen Fremdnutzung machtlos gegenüber und können weder Abmahnungen schreiben noch Schadensersatz für die erlittenen Rechtsverletzungen verlangen. Da der Weg zum vollumfänglich geschützten geistigen Eigentum steinig ist und v. a. im Patent- oder Markenrecht bereits kleinste Fehler zur Ablehnung führen können, kann die Begleitung durch einen Anwalt für Urheberrecht sinnvoll sein. Dieser verfügt über das nötige Fachwissen, mit dem er Sie und Ihr geistiges Eigentum durch den langwierigen Anmeldeprozess begleiten und vollständig vor fremden Zugriff schützen kann.
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