Abmahnung Urheberrecht: Vorgehen, Strafe & Kosten
Abmahnung Urheberrecht: Vorgehen, Strafe & Kosten
Sophie Suske
Sophie Suske
Aktualisiert am

... Urheberrechtsverletzung Abmahnung Urheberrecht
Inhalt
  1. 1. Was ist eine Abmahnung im Urheberrecht?
  2. 2. Abmahnung Urheberrecht: Strafe wegen Urheberrechtsverletzung
  3. 3. Verjährung bei Abmahnung im Urheberrecht
  4. 4. Abmahnung Urheberrecht: Kosten wegen Urheberrechtsverletzung
  5. 5. Abmahnung Urheberrecht erhalten: Was tun?
  6. 6. Für Rechteinhaber: Wie kann ich abmahnen?
  7. 7. FAQ Abmahnung Urheberrecht
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Abmahnung Urheberrecht: Vorgehen, Strafe & Kosten

Abmahnung Urheberrecht: Vorgehen, Strafe & Kosten

Mal schnell eine neue Fernsehserie downloaden oder schöne Fotos aus dem Netz für den eigenen Reiseblog verwenden? Was bequem erscheint, kann teuer werden: Wer gegen die Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken verstößt, dem droht eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung.

Das Wichtigste in Kürze:
  • Ob Künstler oder nicht: Jeder Urheber hat die Rechte an seinem Werk.
  • Nutzen Sie Fotos, Musik oder Texte für eigene Zwecke ohne Genehmigung nutzt, verletzen Sie Urheberrechte.
  • Rechteinhaber können solche Rechtsverstöße abmahnen.
  • Die Abmahnung soll die Urheberrechtsverletzung unterbinden.
  • Ist ein wirtschaftlicher Schaden entstanden, besteht ein Schadensersatzanspruch.
  • Der Verletzer verpflichtet sich durch Abgabe einer Unterlassungserklärung, die Rechtsverletzung nicht zu wiederholen.
  • Haben Sie eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten, prüfen Sie, ob diese auch berechtigt ist.
Infografik: Erfasste Straftaten im Zusammenhang mit Urheberrechtsbestimmungen in Deutschland.

1. Was ist eine Abmahnung im Urheberrecht?

Bei einer Abmahnung handelt es sich um die Forderung, ein bestimmtes Handeln zukünftig zu unterlassen. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, fremde Rechte oder Pflichten verletzt zu haben. Bei einer Abmahnung im Urheberrecht lautet der Vorwurf Urheberrechtsverletzung.

Oft fordert der Rechteinhaber neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung die Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten. Kommt der Abgemahnte der Forderung nach, verzichtet der Rechteinhaber auf gerichtliche Schritte.

Eine Abmahnung soll also einen teuren Prozess vermeiden und damit sowohl Kosten sparen als auch die Gerichte entlasten.

Was sind Gründe für die Abmahnung?

Zu einer Abmahnung im Urheberrecht kann es kommen, wenn sich jemand in seinen Urheberrechten verletzt sieht. Eine Urheberrechtsverletzung ist ein Verstoß gegen das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG), das dem Schutz des geistigen Eigentums dient.

Typische Gründe für ein Abmahnungsschreiben im Urheberrecht können sein:

  • Raubkopien geschützter Filme oder Musikdateien und Verbreitung dieser
  • Kopie fremder Produktbilder für den eigenen Online-Shop
  • Übernahme einer Textpassage für den eigenen Blog ohne Zitat
  • Verwendung lizenzfreier Bilder (Stockfotos) ohne Quellenangabe
  • Veröffentlichung einer geschützten Video- oder Musikdatei auf YouTube
  • Brennen einer geschützten CD oder DVD

Urheberrechtlich geschützte Medien auf Online-Tauschbörsen hochzuladen bzw. zu verbreiten, kann in vielen Fällen eine Filesharing-Abmahnung für z. B. den Anschlussinhaber nach sich ziehen.

Wer darf im Urheberrecht abmahnen?

Abmahnen darf im Urheberrecht nur derjenige, der die Urheberrechte besitzt, die durch Dritte verletzt wurden – also der Schöpfer des Werkes. In der Regel schreiben und versenden aber Anwälte die Abmahnung. Da sie im Auftrag des Rechteinhabers handeln, dürfen sie abmahnen, auch wenn sie selbst nicht die Rechte an dem Werk besitzen.

Abmahnanwälte werden nur aktiv, wenn der Rechteinhaber sie mit der Verteidigung seiner Urheberrechte beauftragt. Unbeteiligte Dritte, die einen Rechtsverstoß erkennen (z. B. auf Online-Verkaufsplattformen wie eBay) dürfen keine Abmahnung aussprechen.

2. Abmahnung Urheberrecht: Strafe wegen Urheberrechtsverletzung

Eine Abmahnung im Urheberrecht hat das Ziel, einen Rechtsverstoß zu unterbinden. Ist das Abmahnungsschreiben gerechtfertigt, kann dem Abgemahnten folgende Strafe drohen:

  • Unterlassungserklärung & Vertragsstrafe: Die Abmahnung soll die Urheberrechtsverletzung in Zukunft unterbinden. Deshalb wird der Verletzer zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet. Kommt es dennoch erneut zum Rechtsverstoß, muss er an den Rechteinhaber eine Vertragsstrafe zahlen.
  • Beseitigung der Rechtsverletzung: Der Abmahnende kann die Beseitigung des Verstoßes fordern und z. B. verlangen, dass der Verletzer geschützte Fotografien oder Texte umgehend von seiner Website entfernt.
  • Schadensersatz: Ist dem Urheber durch die Urheberrechtsverletzung ein wirtschaftlicher Schaden entstanden, hat er Anspruch auf Schadensersatz. Wie viel zu zahlen ist, hängt meist von den Lizenzgebühren ab, die der Rechteinhaber für die Nutzung erhalten hätte.
  • Kosten für die Abmahnung: Dem Schöpfer steht die Erstattung der für die Abmahnung anfallenden Kosten zu – z. B. für Ermittlungen, Auskunft und ggf. den beauftragten Anwalt.

3. Verjährung bei Abmahnung im Urheberrecht

Die Verjährung im Urheberrecht beginnt erst mit Ende des Jahres, in dem der Rechteinhaber von der Urheberrechtsverletzung und der Identität des Verletzers erfahren hat.

Wann die Ansprüche verjähren, ist von den Ansprüchen abhängig, die der Rechteinhaber geltend machen kann:

  • Unterlassungsanspruch: nach 3 Jahren
  • Kostenerstattung: nach 3 Jahren
  • Schadensersatzanspruch: nach 10 Jahren

Die gesonderte Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch bezieht sich laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes ausschließlich auf den Lizenzschaden, den der Rechteinhaber durch entgangene Lizenzgebühren erleidet (Urteil vom 12.05.2016, Az. I ZR 48/15).

4. Abmahnung Urheberrecht: Kosten wegen Urheberrechtsverletzung

Die Kosten wegen Urheberrechtsverletzung berechnen sich anhand des Gegenstandswertes. Dessen Höhe kann der Rechteinhaber bzw. dessen Anwalt frei bestimmen – es handelt sich hierbei nicht um eine vorab festgelegte Summe, sondern um eine Schätzung.

Wie hoch die Kosten einer Abmahnung ausfallen, ist auch abhängig von:

  • Liegt ein Anspruch auf Schadensersatz z. B. gegenüber dem Anschlussinhaber vor?
  • Hat der Rechteinhaber für die Abmahnung einen Anwalt eingeschaltet?
  • Wie hoch fällt der entstandene Schaden tatsächlich aus?
  • Ist der angesetzte Gegenstandswert berechtigt?

Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 9. Oktober 2013 trat zudem eine Neuregelung des § 97a UrhG in Kraft. Neben Bestimmungen, wie ein Abmahnungsschreiben aussehen muss, enthält der 3. Absatz nun eine Begrenzung des Gegenstandswertes:

  • Der Gegenstandswert für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche darf 1.000 Euro nicht übersteigen.
  • Die entstehenden Anwaltskosten einer Urheberrechtsabmahnung sind auf rund 150 Euro begrenzt.

Diese neue Regelung greift jedoch nur für Privatpersonen, die erstmalig die Rechte des Urhebers verletzt haben.

5. Abmahnung Urheberrecht erhalten: Was tun?

Haben Sie als Anschlussinhaber eine Abmahnung erhalten, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren – nicht immer ist das Schreiben gerechtfertigt und die Forderung zulässig. Haben Sie erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit, kann es ratsam sein, die Abmahnung eingehend zu prüfen. Nur bei einem tatsächlichen Rechtsverstoß müssen Sie die geforderten Kosten zahlen und eine Unterlassungserklärung unterschreiben.

Woran erkenne ich eine Fake-Abmahnung?

Im ersten Schritt können Sie prüfen, ob die Abmahnung überhaupt seriös ist. Immer wieder versuchen Betrüger, unschuldige Privatpersonen abzumahnen, obwohl sie dazu kein Recht haben. Mehr noch: Eine Fake-Abmahnung ist illegal.

So können Sie eine Fake-Abmahnung erkennen:

  • Versand nur per Mail: Grundsätzlich ist der Versand einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung per Mail zwar zulässig – seriöse Kanzleien setzen aber auf den Postweg. Ist dann auch noch die E-Mail-Adresse zweifelhaft (Buchstabenfolgen, lange Zahlenreihen, fragwürdiger Hoster), ist Vorsicht geboten.
  • Kein Personenbezug: Richtet die E-Mail sich nicht namentlich an Sie, sondern nutzt die Anrede „Sie“, könnte es sich um eine Fake-Abmahnung handeln. Gleiches gilt, wenn die verwendeten Personendaten veraltet sind.
  • Unseriöse Kanzlei: Prüfen Sie, ob es die Abmahnkanzlei überhaupt gibt. Vertrauen Sie nicht nur auf vermeintliche Homepages, denn auch die können ein Fake sein. Ob eine Anwaltskanzlei seriös ist, können Sie über die Bundesrechts­anwaltskammer herausfinden.
  • Fragwürdige Anhänge: Vorsicht vor seltsamen Mail-Anhängen. Sie sind nicht nur ein Zeichen für ein unseriöses Abmahnungsschreiben – im schlimmsten Fall laden Sie sich durch das Öffnen Schadsoftware auf den PC.

Selbst wenn die Abmahnung auf den ersten Blick seriös erscheint, muss das nicht bedeuten, dass sie auch gerechtfertigt ist. Auch seriösen Anwälten können Fehler passieren, die zu unzulässigen Forderungsschreiben führen.

Haben Sie als Anschlussinhaber z. B. eine Abmahnung von Waldorf Frommer erhalten, kann es hilfreich sein zu prüfen, ob diese auch wirklich berechtigt ist.

Wie prüfe ich eine Abmahnung im Urheberrecht?

Bei Abmahnungen handelt es sich um formlose Schreiben. In der Regel treten Formfehler deshalb nur selten auf. Auch Rechtschreibfehler führen grundsätzlich nicht dazu, dass das Schreiben ungültig ist. Allerdings muss ein Abmahnungsschreiben im Urheberrecht bestimmte inhaltliche Kriterien erfüllen:

  • Eindeutige Bezeichnung der beteiligten Parteien: Wer ist der Rechteinhaber?
  • Ggf. Vollmacht des Anwalts: Ist die Abmahnkanzlei berechtigt, Sie abzumahnen?
  • Abmahngrund: Sind die gesetzlichen Vorschriften, die rechtsverletzende Handlung und die tatsächlich entstandene Rechtsverletzung aufgeführt?
  • Unterlassungsanspruch: Fordert die Abmahnung die Unterlassung des vermeintlich rechtsverletzenden Verhaltens?
  • Unterlassungserklärung: Liegt eine Unterlassungserklärung bei?
  • Schadenersatzanspruch: Besteht tatsächlich ein Anspruch auf Entschädigung?
  • Fristsetzung: Ist die Frist zur Zahlung der Kosten und Abgabe der Unterlassungserklärung angemessen?

Prüfen Sie die Abmahnung in Ruhe und eingehend. Können Sie die vorgeworfene Tat überhaupt zum dargelegten Zeitpunkt begangen haben? Die Überprüfung von IP-Adresse, Datum und Uhrzeit kann insbesondere für Anschlussinhaber bei einer Abmahnung wegen Streaming oder Filesharing hilfreich sein.

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Muss ich die Unterlassungserklärung unterzeichnen?

Die Unterlassungserklärung müssen Sie nur unterschreiben, wenn Sie den vorgeworfenen Rechtsverstoß auch tatsächlich begangen haben. Selbst dann gilt aber: Sie müssen die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht einfach so unterzeichnen – Sie können sie in gewissem Umfang anpassen.

Eine modifizierte Unterlassungserklärung kann folgende Vorteile haben:

  • Sie können die Abmahnkosten senken.
  • Sie können die Schadensersatzzahlungen nach unten verhandeln.

Selbst anpassen sollten Sie die Erklärung jedoch nicht – dann kann es passieren, dass der Rechteinhaber sie nicht anerkennt. Es kann ratsam sein, dafür einen Anwalt zu kontaktieren. Er weiß, welchen Spielraum Sie für die Minimierung der Kosten haben, damit die Gegenseite die Wiederholungsgefahr als ausgeschlossen betrachtet.

Muss ich die Kosten wirklich bezahlen?

Haben Sie fremde Urheberrechte verletzt, müssen Sie für den entstandenen Schaden aufkommen. Es kann ratsam sein, wenn Sie zunächst nur die (angepasste) Unterlassungserklärung abgeben. Prüfen Sie, ob die geforderten Kosten angemessen sind: Haben Sie zum ersten Mal gegen die Rechte des Abmahnenden verstoßen, darf die Kanzlei nicht mehr als 150 Euro für die eigene Arbeit berechnen.

Sie können versuchen, die Höhe der Abmahnkosten zu verhandeln. Dem Abmahnenden kommt es oft in erster Linie auf die Verpflichtung zur Unterlassung an.

Was ist, wenn der Vorwurf ungerechtfertigt ist?

Handelt es sich zwar um eine seriöse Abmahnkanzlei, aber haben Sie das vorgeworfene Rechtsverletzung gar nicht begangen, können Sie gegen die Urheberrechtsabmahnung Widerspruch einlegen.

Der Widerspruch sollte Folgendes beinhalten:

  • Ihre Kontaktdaten und die des Rechteinhabers bzw. seines Anwalts
  • Widerspruch gegen die Abmahnung und Aktenzeichen des Falles
  • Begründung, weshalb die Forderungen unzulässig sind
  • Aufforderung mit Fristsetzung zur erneuten Prüfung des Sachverhalts
  • Androhung rechtlicher Schritte

Selbstverständlich müssen Sie nichts bezahlen und auch keine Unterlassungserklärung unterschreiben, wenn die Abmahnung unberechtigt ist.

Was passiert, wenn ich auf das Abmahnungsschreiben nicht reagiere?

Unabhängig davon, ob die Abmahnung auf den ersten Blick gerechtfertigt scheint oder nicht: Auf die Vogel-Strauß-Taktik „Kopf in den Sand stecken“ sollten Sie in jedem Fall verzichten – sofern es sich nicht eindeutig um eine Fake-Abmahnung handelt.

Reagieren Sie nicht auf das Abmahnungsschreiben, kann der Rechteinhaber bei Gericht eine einstweilige Verfügung gegen Sie beantragen: Das Gericht entscheidet dann ohne mündliche Verhandlung. Erlässt es eine Verfügung, kommen weitaus höhere Kosten auf Sie zu.

Wie finde ich den passenden Anwalt?

Hat der Widerspruch keinen Erfolg oder zweifeln Sie an der Rechtmäßigkeit der Forderungen, kann es ratsam sein, einen Anwalt zu kontaktieren. Er kann bei einem tatsächlichen Rechtsverstoß nicht nur die Höhe der geforderten Kosten überprüfen, sondern auch versuchen, die beigefügte Unterlassungserklärung zu Ihren Gunsten anzupassen.

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6. Für Rechteinhaber: Wie kann ich abmahnen?

Haben Sie bemerkt, dass jemand unerlaubt Ihre Fotos, Texte, Filme oder Musikstücke für eigene Zwecke verwendet, haben Sie einen Anspruch auf Unterlassung der Rechtsverletzung und können eine Abmahnung aussprechen. Sie sind der Schöpfer Ihrer Werke, Dritte dürfen Ihre Urheberrechte nicht verletzen – denn auch das Internet ist kein rechtsfreier Raum.

Um eine Abmahnung im Urheberrecht auszusprechen, gehen Sie wie folgt vor:

Rechtsverletzung dokumentieren

Im ersten Schritt kann es ratsam sein, wenn Sie für die spätere Beweisführung die Urheberrechtsverletzung dokumentieren. Haben Sie z. B. Ihre Fotos auf einem Reiseblog entdeckt, können Sie Screenshots anfertigen – am besten

inklusive Datum- und Zeitangabe (dafür gibt es z. B. spezielle Apps).

Rechtsverletzer ausfindig machen

Im zweiten Schritt können Sie versuchen herauszufinden, wer Ihre Bilder oder Texte unberechtigterweise nutzt oder genutzt hat:

  • Betreiber der Webseite: Versuchen Sie, den Betreiber der Webseite, des Blogs oder des Forums zu finden. Er ist für die Inhalte seines Internetauftritts verantwortlich.
  • Registrierungsstelle der Domain: Kommen Sie nicht weiter – weil z. B. ein Impressum auf der Webseite fehlt –, können Sie sich an die Registrierungsstelle der Domain wenden. Bei .de-Domains ist das die DENIC. Hier können Sie eine Anfrage nach dem Domain­inhaber oder dem administrativen Ansprechpartner („admin-c“) stellen.

Sind Sie sicher, dass Sie den richtigen Rechtsverletzer ausfindig gemacht haben, können Sie ihn im nächsten Schritt abmahnen.

Achtung: Möchten Sie eine Abmahnung im Markenrecht aussprechen, kann eine juristische Beratung vorab hilfreich sein – denn eine unzulässige Abmahnung kann teuer werden. Nur wenn der Abgemahnte tatsächlich Ihre Rechte verletzt hat, muss er auch die Abmahnkosten tragen. Andernfalls können die Kosten auf Sie selbst zurückkommen.

Abmahnung aufsetzen

Eine Abmahnung ist zwar formlos möglich, sollte aber Folgendes enthalten:

  • Schilderung der Rechtsverletzung
  • Frist zur Löschung des rechtsverletzenden Inhalts
  • Unterlassungserklärung

Spätestens wenn der Adressat nicht reagiert oder weigert er sich, das rechtsverletzende Verhalten zu unterlassen, kann juristische Unterstützung sinnvoll sein.

Ein Anwalt für Medien- und Urheberrecht kann

  • prüfen, ob die vermutete Urheberrechtsverletzung tatsächlich einen Rechtsverstoß darstellt.
  • eine strafbewehrte Unterlassungserklärung formulieren.
  • eine angemessene Vertragsstrafe und Schadensersatz bestimmen
  • Ihre Ansprüche durchsetzen.

Der Rechtsverletzer muss die Kosten für die Abmahnung tragen, wenn sie berechtigt ist – auch die Anwaltskosten.

7. FAQ Abmahnung Urheberrecht

Erhalten Sie eine Abmahnung im Urheberrecht, wird Ihnen die Verletzung fremder Urheberrechte vorgeworfen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn Sie einen Kinofilm oder eine Serie über Ihren Internetanschluss herunterladen, Filesharing betreiben oder auf Ihrem Blog, auf eBay oder Amazon Fotos verwenden, ohne dass Sie die Erlaubnis des Fotografen dazu haben.

Grundsätzlich soll eine Abmahnung einen Rechtsstreit außergerichtlich lösen und einen zeitaufwendigen und teuren Gerichtsprozess vermeiden. Im Rahmen von Abmahnwellen kommt es aber immer wieder dazu, dass das Rechtsmittel ausgenutzt und versucht wird, aus einschüchternden Schreiben finanzielle Vorteile zu schlagen. Bevor Sie einer Forderung nachkommen, kann es ratsam sein, wenn Sie diese gründlich prüfen.

Wer urheberrechtlich geschütztes Material verwenden möchte, sollte unbedingt den Rechteinhaber bzw. den Urheber vorab um Erlaubnis fragen. Es ist möglich, gegen die Zahlung einer Lizenzgebühr die Nutzungsrechte für die Werke zu erwerben.

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Sophie Suske
Über die Autorin
Sophie Suske

Als Teil der juristischen Redaktion von advocado strebt Sophie Suske jeden Tag danach, komplexe Rechtsprobleme des Marken- und Versicherungsrechts für jeden Leser verständlich aufzubereiten. Grundlage ihrer lösungsorientierten Arbeit ist ihr Masterstudium der Sprach- und Kommunikationswissenschaft.