Illegales Streaming, Filesharing oder die Nutzung fremder Bilder stellen eine Urheberrechtsverletzung dar. In diesem Fall dürfen Urheber per Abmahnung Unterlassung und ggf. Schadensersatz fordern. Ist die Abmahnung nicht gerechtfertigt, können Abgemahnte sich dagegen wehren.
Eine Urheberrechtsverletzung ist ein Verstoß gegen das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG), welches dem Schutz des geistigen Eigentums dient. Das Urheberrechtsgesetz definiert Verwertungsrechte und Plagiatsvorschriften.
Der urheberrechtliche Schutz eines Werkes setzt keine besondere Anmeldung und auch keinen Copyright-Vermerk voraus.
Mögliche Verstöße sind Kopien von urheberrechtlich geschützten Medien (sogenannte Raubkopien) und die Verbreitung dieser. Anders als beim Kauf eines Werkes erfolgt hier keine Bezahlung des Urhebers bzw. des Rechteinhabers.
Auch eine unerlaubte Bearbeitung und Änderung eines geschützten Werkes ist eine Urheberrechtsverletzung.
Eine solche Verletzung kann dabei Folgendes betreffen:
Urheberrechtsverletzungen können online und offline stattfinden. Im Internet kann es allerdings viel einfacher sein, eine solche zu begehen – sie kann auch unwissentlich passieren.
Bei Inhalten, die auf einer Tauschbörse angeboten werden (sogenanntes Filesharing), kann Vorsicht sinnvoll sein. Hier verbreiten Nutzer urheberrechtlich geschützte Dateien (hauptsächlich Musik, Filme und Computerspiele) über die Software der Tauschbörse.
Das Problem der Tauschbörsen: Ein Download ruft automatisch einen Upload hervor und führt zu einer weiteren Verbreitung der Datei. Somit ist jemand, der die Datei herunterlädt, gleichzeitig der Anbieter für andere – und macht sich strafbar.
Anti-Piracy-Firmen erforschen solche Urheberrechtsverletzungen und protokollieren die IP-Adressen der Rechtsverletzer. Mit einer einstweiligen Verfügung kann der Rechteinhaber den Internetprovider verpflichten, die Informationen über den Nutzer der IP-Adresse herauszugeben.
Im Anschluss können Abmahnkanzleien eine Filesharing-Abmahnung verschicken. Diese enthält eine Zahlungsaufforderung und lässt dem Abgemahnten eine Frist zur Reaktion. Was Sie tun können, wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, erfahren Sie in Kapitel 7 – Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung – und nun?
Eine häufige Urheberrechtsverletzungen im Internet ist die unerlaubte Nutzung von Bildern. Diese sind durch das Urheberrecht nach § 2 UrhG und § 72 UrhG geschützt.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen:
Bei Urheberrechtsverletzungen im Bildbereich kann es zu Abmahnungen für Produktbilder (z. B. auf eBay) kommen. Hierbei kopieren Anbieter ungefragt fremde Produktbilder und verwenden diese als Abbildung für eigene Artikel.
Weitere Beispiele für Urheberrechtsverletzungen sind:
Mögliche Urheberrechtsverletzungen außerhalb des Internets sind:
Beim Upload einer urheberrechtlich geschützten Datei bzw. eines Inhalts handelt es sich nicht immer automatisch um eine Urheberrechtsverletzung. Es ist nur dann illegal, wenn dadurch eine öffentliche Zugänglichmachung des Inhalts entsteht – wie z. B. auf einer Homepage.
Auch der Download von geschützten Inhalten ist nicht immer illegal. Eine Privatkopie nach § 53 UrhG ist durchaus zulässig – und zwar, wenn es um das Herunterladen von einer legalen Quelle für private Zwecke geht. Gewerbliche oder berufliche Nutzung ist ausgeschlossen.
Eine Urheberrechtsverletzung kann verschiedene rechtliche Folgen haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Rechtsverstoß wissentlich oder unwissentlich erfolgte.
Mögliche Folgen sind:
Eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erfolgt, um einen Rechtsverstoß zu beseitigen und ihn künftig zu unterbinden.
Die Abmahnung enthält in der Regel eine Vertragsstrafe für den Fall, dass es trotz der unterschriebenen Unterlassungserklärung zu einer erneuten Urheberrechtsverletzung kommt. Zudem muss der Abgemahnte die Anwaltskosten der Gegenseite tragen.
Schadensersatz soll den Urheber für die finanziellen Einbußen durch die Urheberrechtsverletzung entschädigen. Gemäß § 97 UrhG ist derjenige dazu verpflichtet, der die Rechte eines anderen verletzt.
Eine solche Entschädigung kann der Urheber bereits im Zuge einer Abmahnung fordern. Die genaue Höhe legt er u. a. anhand folgender Faktoren fest:
Reagiert der Abgemahnte nicht auf die Abmahnung oder weigert sich, die aufgeführten Kosten zu begleichen, kann eine Klage vor Gericht folgen. Zwei Optionen kommen infrage:
Der Urheber kann bei einer Urheberrechtsverletzung auch Anzeige erstatten. Zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommt es, wenn ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. Das wäre z. B. der Fall, wenn es um eine massenhafte illegale Verbreitung einer besonders teuren Software geht.
Urheberrechtsverletzungen sind strafbar. Folgende Strafen sind möglich:
Die Strafen für solche Verletzungen sind stark einzelfallabhängig. Hier einige Beispiele:
Die Fristen bei einer Urheberrechtsverletzung können aufgrund der Wiederholungsgefahr und der damit verbundenen Schäden für den Rechteinhaber kurz sein.
Trotzdem muss dem Abgemahnten ausreichend Bedenkzeit bleiben, um die Rechtslage zu prüfen und ggf. eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Unter normalen Umständen ist eine Woche ausreichend (OLG Stuttgart, 31.03.2004 – 2 W 44/03).
Ist die Frist zu knapp bemessen, lässt sich diese durch einen Antrag auf Fristverlängerung aufschieben. Dafür ist ein Schreiben mit folgenden Inhalten notwendig:
Außerdem gibt es bei Urheberrechtsverletzungen Verjährungsfristen. Nach Ablauf dieser ist die Urheberrechtsverletzung verjährt – und damit auch Ansprüche auf Schadensersatz.
Ansprüche bei einer Urheberrechtsverletzung |
Verjährungsfrist |
Unterlassungsansprüche (Einstellung der Urheberrechtsverletzung) |
3 Jahre |
Ansprüche auf Aufwendungsersatz (z. B. Kosten für Ermittlungen und das Auskunftsverfahren) |
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Schadensersatzansprüche (entsprechen meist dem entgangenen Gewinn des Urhebers) |
10 Jahre (BGH 16.05.2016 – I ZR 48/15) |
Die Fristen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Rechteinhaber bzw. der Urheber den Rechtsverstoß sowie den Verletzer festgestellt hat.
Stellen Sie eine Urheberrechtsverletzung fest, stehen Ihnen verschiedene juristische Optionen zur Verfügung. Um Ihre Ansprüche nicht zu gefährden, können Sie wie folgt vorgehen:
Zunächst können Sie die Urheberrechtsverletzung durch z. B. Fotos oder Screenshots dokumentieren. Außerdem ist der Verletzer festzustellen. Passierte diese Verletzung online, können Sie den Seitenbetreiber kontaktieren und um Mithilfe bitten.
Jemand hat Ihre Rechte verletzt, Sie möchten aber keinen langen Prozess daraus entstehen lassen? Dann können Sie dem Verletzer eine Rechnung schicken. Damit übertragen Sie nachträglich die Nutzungsrechte gegen eine angemessene Gebühr.
Folgendes können Sie der Rechnung beifügen:
Reagiert der Verletzer nicht auf die Rechnung, können Sie einen Anwalt zur Unterstützung kontaktieren. Dieser kann dem Verletzer nicht nur Ihre ernsten Absichten deutlich machen, sondern auch auf eine schnelle Einstellung der Urheberrechtsverletzung und eine angemessene Entschädigung hinwirken.
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Um einen Rechtsverstoß zu beseitigen, ihn künftig zu unterbinden und eine angemessene Entschädigung für die Verletzung Ihrer Rechte durchzusetzen, kann ein Anwalt eine Abmahnung verfassen. Durch folgende Maßnahmen kann er Ihre Ansprüche zweifelsfrei nachweisen:
Reagiert der Verletzer nicht auf die Abmahnung oder verweigert die Zahlung, ist es möglich, Ihren Unterlassungsanspruch mittels einer Unterlassungsklage geltend zu machen. Mit stichhaltigen Beweisen und der passenden juristischen Strategie kann ein Anwalt die Erfolgsaussichten auf eine schnelle Unterlassung der Urheberrechtsverletzung und eine angemessene Entschädigung erhöhen.
Liegt der Streitwert über 5.000 € – weil z. B. mehrere Bilder unerlaubt verwendet wurden –, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Hier ist anwaltlicher Beistand in der Regel Pflicht. Gewinnen Sie den Prozess, dann trägt der Beklagte sowohl die Prozess- als auch Ihre Anwaltskosten.
Wenn Sie z. B. eine Abmahnung von Waldorf Frommer erhalten haben und nicht oder nicht ausreichend darauf reagieren, kann es zu einer Gerichtsverhandlung und einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kommen.
Haben Sie eine Abmahnung erhalten, können Sie wie folgt vorgehen:
Nein – handelt es sich z. B. um eine Streaming-Abmahnung, muss der Anschlussinhaber z. B. nicht für die Rechtsverstöße seiner volljährigen Mitbewohner haften (LG Köln, Urteil vom 14.03.2013 – Az.14 O 320/12). Auch Eltern erwartet bei Urheberrechtsverletzung ihrer minderjährigen Kinder keine Strafe, wenn sie ihre Kinder über das Verhalten im Internet aufgeklärt haben (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – Az. I ZR 74/12).
Haben Sie tatsächlich das Urheberrecht Dritter verletzt, müssen Sie eine Unterlassungserklärung abgeben. Aber: Sie müssen nicht das vorgefertigte Schreiben unterzeichnen. Stattdessen können Sie das Schreiben anpassen und eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben.
Diese ist – im Gegensatz zur vorformulierten Version – kein Schuldeingeständnis, sondern lediglich das Versprechen, den Rechtsverstoß zukünftig zu unterlassen. Darüber hinaus kann das weitere Vorteile bringen:
Damit die Gegenseite die modifizierte Unterlassungserklärung anerkennt, kann es sinnvoll sein, diese von einem Anwalt erstellen zu lassen. Ein Anwalt kann beurteilen, welchen Spielraum es bei der Minimierung der Kosten gibt, sodass die Gegenseite die Wiederholungsgefahr als ausgeräumt betrachtet.
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Eine Urheberrechtsverletzung ist ein Verstoß gegen das deutsche Urheberrechtsgesetz UrhG). Dabei missachten Dritte die gesetzlichen Verwertungsrechte, indem sie z. B. Raubkopien von Musik anfertigen, illegales Filesharing betreiben oder fremde Bilder unerlaubt nutzen.
Eine Urheberrechtsverletzung kann verschiedene Folgen haben:
Eine Urheberrechtsverletzung verjährt innerhalb von 3 Jahren. Diese Frist beginnt, sobald die Verletzung festgestellt wurde – nicht an dem Tag, an dem es zur Verletzung kam.