Eine Mieterhöhung ist nur zulässig, wenn sie durch Staffel- oder Indexmiete vertraglich vereinbart wurde, die Miete an die örtliche Vergleichsmiete angepasst werden soll oder Modernisierungsmaßnahmen am Mietobjekt geplant sind. Der Mieter muss 3 Monate vorher schriftlich darüber informiert werden und 2 Monate Bedenkzeit bekommen.
Laut §§ 557–561 BGB dürfen Mieterhöhungen nur auf gesetzlicher Grundlage oder durch eine Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter getroffen werden. Eine Mieterhöhung ohne die Zustimmung des Mieters ist nur möglich, wenn die Mieten an die ortsübliche Vergleichsmiete angepasst oder Modernisierungsmaßnahmen vorgenommen werden sollen.
Eine Staffelmiete ist in der Regel im Mietvertrag vereinbart – der Vermieter muss diese nicht begründen. Es gibt keine Vorgaben dazu, wie hoch die Mieterhöhung maximal ausfallen darf. Sie ist also nach oben hin nicht begrenzt – es sei denn, die sogenannte Mietpreisbremse greift.
Der Vermieter darf bei der Staffelmiete aber keine Mieterhöhung aus anderen Gründen mehr festlegen. Der Mieter weiß also, wann und wie sich seine Miete erhöhen wird.
Damit diese Mieterhöhung zulässig ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Diese ebenfalls zwischen Mieter und Vermieter vereinbarte Mieterhöhung basiert auf dem jährlich ermittelten Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts. Hier kann die Miete jährlich gemäß der Inflationsrate erhöht werden – im Mietvertrag wird deswegen nur der 1. Mietbetrag festgelegt.
Anders als bei der Staffelmiete ist für den Mieter nicht vorher klar, wie hoch die Mieterhöhung maximal ausfallen kann – und er hat keine rechtliche Möglichkeit, der Mieterhöhung zu widersprechen. Außerdem darf der Vermieter die Miete durch Modernisierungsmaßnahmen zusätzlich erhöhen. Eine Mieterhöhung auf Grundlage des örtlichen Mietspiegels ist hingegen ausgeschlossen.
Die Indexmiete ist folgenden Voraussetzungen zulässig:
Ist im Mietvertrag keine Staffel- oder Indexmiete vereinbart, darf der Vermieter laut § 558 BGB eine maximale Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete vornehmen. Als Richtwert gilt hier der Mietspiegel, der aus den Mieten für vergleichbaren Wohnraum in den letzten 4 Jahren besteht.
Eine solche Mieterhöhung ist alle 15 Monate zulässig. Der Mieter darf dem nur widersprechen, wenn die Erhöhung in kürzeren Abständen erfolgt.
Für diese Mieterhöhung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Wenn Vermieter notwendige Modernisierungsmaßnahmen an der Wohnung zum Vorteil der Mieter vornehmen, ist eine außerordentliche Mieterhöhung möglich. Die Zustimmung des Mieters ist nicht notwendig, damit sie gültig ist.
Die Mieterhöhung wegen Modernisierung ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
§ 555d BGB regelt, wann ein Mieter eine Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen akzeptieren muss. Dienen die Maßnahmen nur der Instandsetzung (z. B. um den vertraglich vereinbarten Zustand wiederherzustellen), gelten sie per Gesetz nicht als Modernisierung. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die Heizungsanlage repariert oder Schimmel in der Wohnung entfernt wird.
Eine Mieterhöhung ist unzulässig, wenn folgende Voraussetzungen nicht erfüllt sind:
Der Vermieter muss die Mieterhöhung laut § 558a BGB schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail bekanntgeben. In diesem Mieterhöhungsschreiben müssen die Gründe für die Mieterhöhung genannt werden. Erfolgt die Mieterhöhung durch einen Hausverwalter, muss er eine Vollmacht des Eigentümers dafür haben.
Der Vermieter muss jede Mieterhöhung begründen – eine Erhöhung ohne Grund ist ungültig. Folgende Gründe für die Erhöhung kommen infrage:
Für eine Angleichung an die ortsübliche Vergleichsmiete kann er dem Schreiben den aktuellen Mietspiegel beilegen und erklären, wo er das Mietobjekt in Bezug auf Lage, Baujahr, Größe und Ausstattung einordnet. Ist der Mietspiegel z. B. im Internet frei zugänglich, muss der Vermieter die Informationen nicht bereitstellen.
Bezieht sich der Vermieter auf einen anderen Mietspiegel an – z. B. weil es für die Gemeinde keinen gibt –, ist die Mieterhöhung unzulässig. In diesem Fall kann er die Erhöhung mit dem Mietpreis von 3 Vergleichswohnungen begründen. Diese müssen dem Mietobjekt allerdings in Lage, Größe und Ausstattung ähneln.
Eine Mieterhöhung muss laut § 558 BGB bestimmte Fristen berücksichtigen – ansonsten ist sie nicht zulässig:
Eine Ausnahme gilt für die Mieterhöhung wegen Modernisierung: Hier darf der Vermieter die Miete ohne Berücksichtigung einer Frist an die ortsübliche Vergleichsmiete anpassen.
Mieten dürfen nicht unbegrenzt erhöht werden. Dafür sorgen Kappungsgrenzen bei neu vermieteten Wohnungen und bestehenden Mietverträgen.
Bei bestehenden Mietverhältnissen gilt: Für die Angleichung an die ortsübliche Vergleichsmiete beträgt die maximale Mieterhöhung 20 Prozent innerhalb von 3 Jahren. Maßgebend für die Erhöhung ist nicht die aktuelle Miete, sondern die Ausgangsmiete vor 3 Jahren. Eine Mieterhöhung wegen Modernisierungen ist jederzeit außerordentlich möglich.
Bei neu vermieteten Wohnungen hat der Gesetzgeber einen Mietendeckel eingeführt: Ist der Wohnungsmarkt sehr angespannt, dürfen Bundesländer die Kappungsgrenze für 5 Jahre auf 15 Prozent absenken. Die maximale Mieterhöhung liegt dann bei 15 Prozent innerhalb von 3 Jahre.
Die maximale Mieterhöhung beträgt 20 Prozent – liegt sie in Städten oder Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt darüber, ist sie unzulässig. Laut § 5 Abs. 2 WiStG dürfen Mieter die Miete dann deckeln und die überbezahlten Mietbeträge der letzten 3 Jahre zurückfordern.
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Jede Mieterhöhung bedarf der Zustimmung des Mieters. Deswegen muss ihn der Vermieter im Schreiben zur Mieterhöhung dazu auffordern, die Mieterhöhung zu akzeptieren. Der Mieter darf seine Zustimmung nur verweigern, wenn die Erhöhung unrechtmäßig ist. Damit der Mieter dies überprüfen kann, steht ihm eine Bedenkzeit von 2 Monaten ab Zugang des Mieterhöhungsschreibens zu.
Wer eine Mieterhöhung nicht akzeptieren will, kann sein 2-monatiges Sonderkündigungsrecht für den Mietvertrag nutzen. Dann kann der Vermieter die Mieterhöhung nur durchsetzen, wenn er sie vor Gericht einklagt. Dafür hat er nach Ablauf der Bedenkzeit 3 Monate Zeit– ansonsten ist die Erhöhung nicht zulässig.
Haben Mieter eine Mieterhöhung erhalten, haben sie verschiedene Handlungsoptionen:
Für Mieter kann es schwierig sein, festzustellen, ob eine vom Vermieter angekündigte Mieterhöhung zulässig ist. Dann kann der Mieterverein helfen – oder ein Anwalt für Mietrecht. Dieser kann das Schreiben des Vermieters auf Fehler und rechtliche Zulässigkeit prüfen und kennt die möglichen Handlungsoptionen, der Mieterhöhung erfolgreich zu widersprechen.
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Eine Mieterhöhung ist frühestens 12 Monate nach Beginn des Mietvertrages sowie danach alle 12 Monate möglich. Die Mieterhöhung darf dabei innerhalb von 3 Jahren nur maximal 15 bzw. 20 Prozent betragen.
Der Vermieter muss die Mieterhöhung 3 Monate vorher schriftlich ankündigen.
In Gebieten ohne Mietpreisbremse kann der Vermieter die Miete bei Neuvermietung auch über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus anheben. In Gebieten mit Mietpreisbremse darf die neue Miete den Mietspiegel nur bis maximal 10 Prozent übersteigen.
Auch bei einer Mietdauer nach 10 Jahren sind Mieterhöhungen nur erlaubt, wenn sie frühestens 12 Monate nach Beginn des Mietvertrages vom Vermieter gefordert werden. Die Mieterhöhung darf dabei innerhalb von 3 Jahren nur maximal 15 bzw. 20 Prozent betragen.