Wollen Mieter oder Vermieter eine fristlose Kündigung für eine Wohnung, müssen triftige und nachweisbare Gründe wie Lärmbelästigung, störende Bauarbeiten oder eine vernachlässigte Wohnung vorliegen. In der Regel ist nach der fristlosen Kündigung, also nach einer außerordentlichen Kündigung, eine Räumungsfrist von zwei Wochen zu gewähren.
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In der Regel gehen Mieter und Vermieter ein unbefristetes Mietverhältnis ein, bei dem bestimmte Kündigungsfristen bestehen. Eine fristlose Kündigung ist hingegen nicht an diese Fristen gebunden und erwirkt eine schnellere Beendigung des Mietverhältnisses. Eine solche Kündigung ist jedoch nur möglich, wenn triftige Gründe vorliegen. Fehlen diese, ist eine fristlose Kündigung nicht wirksam.
Eine fristlose Kündigung durch den Vermieter ist nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur mit dem Nachweis bestimmter Gründe zulässig. Der Kündigungsgrund ist schriftlich mitzuteilen.
In jedem Fall muss eine Verfehlung seitens der Mietpartei vorliegen. Dazu zählen:
Ein solches Fehlverhalten muss wiederholt oder in drastischem Maße vorkommen, um eine fristlose Kündigung wegen der Unzumutbarkeit der Umstände zu rechtfertigen. Außerdem muss in der Regel immer erst eine Abmahnung erfolgen (eine Ausnahme bildet der Zahlungsverzug).
Erhalten Sie eine fristlose Kündigung wegen Mietrückstand, muss dieser laut § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB erheblich sein.
Nur in den folgenden Fällen ist eine fristlose Kündigung dann möglich:
Einen Mietrückstand im oben genannten Ausmaß muss der Vermieter nicht abmahnen und er kann sofort kündigen. Nebenkostenvorauszahlungen sind in diesen Betrag eingeschlossen, unbezahlte Nebenkostenabrechnungen jedoch nicht.
Bei einer fristlosen Kündigung muss immer erst eine Abmahnung erfolgen (eine Ausnahme bildet der Zahlungsverzug) – also eine schriftliche Mitteilung über das Fehlverhalten mit der Androhung einer fristlosen Kündigung.
Sollten Sie keine Abmahnung erhalten haben, ist die fristlose Kündigung in der Regel unwirksam. Erfolgt keine Abmahnung, ist eine spätere fristlose Kündigung des Mietvertrags also per Gerichtsurteil anfechtbar.
Auch als Mieter haben Sie unter gewissen Umständen das Recht darauf, Ihre Wohnung fristlos zu kündigen.
Ein fristloser Kündigungsgrund ist zum einen eine potenzielle Gefährdung der Gesundheit. Gibt es gravierende Sicherheitsmängel oder liegt z. B. ein Schimmelbefall vor, kann dies als unzumutbar und gefährdend für den Mieter ausgelegt werden. Eine fristlose Kündigung wegen Schimmel oder Lärmbelästigung ist also in den meisten Fällen zulässig. Doch auch andere Mängel, die Sie Ihre Wohnung nicht wie im Vertrag beschrieben nutzen lassen, können eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Dazu gehören z. B. folgende Fälle:
Liegt ein solcher Mangel in einem erheblichen und unzumutbaren Ausmaß vor, müssen Sie als Mieter eine Mängelanzeige an den Vermieter schicken. In dieser können Sie die Lage beschrieben, ihn zur Behebung der Mängel auffordern und ihm dafür eine (angemessene) Frist setzen. Erst wenn der Vermieter hierauf nicht ausreichend reagiert, dürfen Sie als Mieter die Wohnung fristlos kündigen.
Dem Mieter steht in der Regel eine Räumungsfrist von bis zu 2 Wochen zu. Diese Frist kann im Einzelfall verlängert werden, wenn der Mieter aus gutem Grund nicht im Stande ist, die Wohnung fristgemäß zu räumen, oder einen gut begründeten späteren Räumungstermin schriftlich mitteilt.
Die wichtigste Grundlage für eine fristlose Kündigung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 543 geregelt. So muss für eine solche Kündigung ein wichtiger Grund vorliegen. Das ist der Fall, wenn unter Berücksichtigung der Umstände für eine der beiden Vertragsparteien die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zu seinem Ende oder zur vereinbarten Kündigungsfrist nicht mehr zuzumuten ist.
Eine fristlose Kündigung hat diese Folgen:
Wer eine fristlose Kündigung einreichen möchte, muss einige Dinge beachten, damit ein solches Dokument wirksam wird. Elementar ist dabei, dass das Kündigungsschreiben für den Vermieter bzw. Mieter klar nachvollziehbar und begründet ist.
Zunächst sind alle beteiligten Parteien aufzuführen. Sind mehrere Vermieter bzw. Mieter betroffen, muss sich die Kündigung an alle richten. Ferner sind konkrete Angaben zur Mietsache zu machen. Vorherige Korrespondenz bezüglich der Lage ist mit Datum zu nennen. In jedem Fall müssen Sie das Kündigungsschreiben mit Datum unterschreiben.
Hier eine Checkliste über alle benötigten Informationen:
Ein Untermietvertrag kann in den meisten Fällen vom Untermieter und auch vom Hauptmieter gekündigt werden. Der Regelfall sieht eine ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten vor.
Eine fristlose Kündigung eines Untermietvertrags ist grundsätzlich möglich. Auch hier müssen allerdings wichtige Gründe bestehen, aus denen das Mietverhältnis sofort aufgehoben werden kann. Eine Gesundheitsgefährdung ist auch bei der Untermiete ein Grund für eine fristlose Kündigung. Eine fristlose Kündigung aufgrund von Schimmel ist auch bei der Untermiete zulässig. Untermieter haben in solchen Fällen ein Sonderkündigungsrecht.
Haben Sie eine fristlose Kündigung erhalten, müssen Sie die Wohnung nicht sofort räumen. Ihnen steht in jedem Fall eine angemessene Frist zu. Zum anderen muss sich erst klären, ob die Kündigung wirksam ist. 2 Fragen sind hierbei zunächst entscheidend:
Lediglich beim Zahlungsrückstand muss keine Abmahnung erfolgen, in allen anderen Fällen ist eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung nicht rechtens.
Ist ausstehende Miete der Grund für die fristlose Kündigung, können Sie Ihre Rückstände begleichen und damit die Situation auflösen und die fristlose Kündigung der Wohnung abwenden. Die Schonfrist, in der dies möglich ist, umfasst 2 Monate nach Zustellung der Räumungsklage. Haben Sie die Mietschulden in der entsprechenden Frist vollständig beglichen, ist die Kündigung hinfällig.
Falls Sie allerdings Ihre Kaution noch nicht gezahlt haben und der nicht gezahlte Betrag einer 2-fachen Monatskaltmiete entspricht, entfällt die Schonfrist. Eine Nachzahlung ist dann nicht möglich.
Fehlen Ihnen derzeit die finanziellen Mittel dazu, kann es hilfreich sein, sich an das Sozialamt zu wenden. Dort können Sie einen Antrag auf Übernahme der Mietschulden stellen.
In jedem Fall können Sie nach Erhalt der fristlosen Kündigung Kontakt zum Vermieter aufnehmen. So lässt sich vielleicht noch ein Kompromiss finden. Ein Widerspruch im eigentlichen Sinne ist nur bei einer ordentlichen Kündigung möglich – dazu zählt die fristlose Kündigung leider nicht.
Hat Ihr Vermieter neben der fristlosen Kündigung der Wohnung auch schon eine Räumungsklage eingereicht, können Sie als Mieter Kontakt zum Gericht aufnehmen. Meist gibt das Gericht bereits Termine vor für eine vom Richter bestimmte Güteverhandlung (Einigungsversuch) oder die Aufforderung, sich zur Klage zu äußern. In der Regel stehen Ihnen 14 Tage Zeit zu, um sich zum Sachverhalt zu äußern, entweder in schriftlicher Form oder Sie erscheinen direkt persönlich beim zuständigen Gericht.
Eine Begründung muss nicht direkt erfolgen, dazu bleiben Ihnen weitere 14 Tage Zeit. Es reicht vorerst, Ihr Interesse kundzutun, dass Sie die Klage erwidern.
Da eine fristlose Kündigung gravierende Folgen mit sich bringen kann, kann es sinnvoll sein, frühzeitig einen Anwalt zu kontaktieren. Dieser kann ein fachlich qualifiziertes Urteil zu der Sachlage abgeben und Ihre individuelle Lage im Detail analysieren.
Der Anwalt kann in Verhandlung mit Ihrem Vermieter treten und darauf hinarbeiten, die Kündigung entweder abzuwehren oder einen zufriedenstellenden Kompromiss zu finden. Ein Anwalt kann außerdem Ihre Erfolgschancen abwägen, gerichtlich gegen eine Klage vorzugehen und Sie bei einer stichhaltigen Gegenargumentation unterstützen.
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Ohne einzuhaltende Fristen kann Ihr Vermieter Ihnen die Wohnung nur kündigen, wenn Sie schwere Vertragsverletzungen begangen haben oder Sie mit der Miete im Verzug sind. Ohne vertragswidriges Verhalten ist eine fristlose Kündigung nicht rechtens.
Zwar gibt es bei einer ordentlichen Kündigung die Möglichkeit, einen Härtefall im Rahmen der Sozialklausel geltend zu machen, vor einer fristlosen Kündigung aus wichtigen Gründen kann die Familie allerdings nicht schützen.
In der Regel wird eine Räumungsfrist von 2 Wochen gewährt. Danach kann es zur Räumungsklage kommen.
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