Einen wirksamen Gewerbemietvertrag erstellen: Das ist oft nicht ganz leicht. Im Gewerbemietrecht gilt Vertragsfreiheit. Das den Mieter schützende Wohnraummietrecht findet keine Anwendung. Miete, Instandhaltung, Kündigungsfristen – bindende gesetzliche Vorgaben gibt es nicht. Es ist deshalb wichtig, Mietverträge im Gewerbebereich vor der Unterschrift zu prüfen, um nachteilige Klauseln auszuschließen.
Der Gewerberaummietvertrag ist nicht mit dem für privaten Wohnraum vergleichbar. Bei Wohnungsmietverträgen ist der Mieterschutz viel stärker verankert, da er gesetzlich vorgeschrieben ist.
Die meisten gesetzlichen Bestimmungen des „herkömmlichen“ Mietrechts gelten nicht für den Gewerbemietvertrag – es herrscht Vertragsfreiheit. Durch diese haben Vermieter und Mieter großen Spielraum in der Ausgestaltung.
Nur der § 580a II thematisiert den Gewerbemietvertrag im BGB. Alle gesetzlichen Regelungen des Wohnraummietrechts (§§ 549 ff. BGB) sind auf den Gewerbemietvertrag nicht ohne Weiteres übertragbar.
Für Mietverträge im Gewerbe gelten folgende Regelungen des BGB beispielsweise nicht:
All diese Punkte können beide Parteien – Mieter und Vermieter – individuell vertraglich regeln. Diese Vertragsfreiheit kann aber für Probleme sorgen, z. B. wenn einer Partei durch den Vertragsinhalt ein starker Nachteil entsteht.
Konfliktpotenzial bieten beispielsweise Klauseln, die das Gewerbe des Mieters erheblich stören können (mehr dazu in Kapitel 4 – Nachteilige Klauseln wie Schönheitsreparaturen). Da die Gestaltung des Gewerbemietvertrags nicht gesetzlich geregelt ist, sollten Sie diesen vor Unterzeichnung gründlich prüfen.
Sie möchten Gewerberäume mieten und sind sich über die rechtlichen Konsequenzen des Mietvertrags unsicher?
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Trotz der Gestaltungsfreiheit beim Gewerbemietvertrag gibt es Informationen, die zwingend Teil des Vertrags sein müssen.
Dazu zählen folgende Inhalte:
Mit diesen Informationen besteht eine allgemeingültige Verhandlungsbasis für die individuellen Vertragsklauseln.
Grundlage des Mietvertrags ist die Beschreibung des Mietobjektes bzw. der Mieträume. Lage und Umfang lassen sich am besten anhand eines Grundrissplans nachvollziehen. Ein detailliertes Übergabeprotokoll gibt Aufschluss über bereits vorhandene Mängel.
Je genauer das Protokoll ist, desto weniger Konfliktpotenzial besteht zukünftig, wenn es um die Instandhaltung und Schönheitsreparaturen geht.
Diese Informationen zum Mietobjekt sollten im Vertrag stehen:
Wichtig gerade bei älteren Mietobjekten und Gewerbeimmobilien: Entspricht das Gebäude den behördlichen Auflagen? Um dies festzuhalten, sind folgende Informationen wichtig:
Ist kein Mietzweck im Vertrag festgelegt, dürfen Sie jedes Gewerbe in den Mieträumen anbieten.
Viele Vermieter bestehen jedoch auf die Festlegung des Mietzwecks. So hat der Vermieter Sicherheit darüber, was in seiner Gewerbeimmobilie passiert und wer Zugang erhält. Zudem kann er vorab sicherstellen, dass Sie alle Genehmigungen zur Umsetzung Ihres Mietzwecks besitzen.
Ihr Nachteil: Ist genau festgelegt, was Sie in den Mieträumen tun bzw. anbieten dürfen, muss der Vermieter nicht dulden, wenn Sie davon abweichen.
Insofern sollte der Mietvertrag den Mietzweck nicht zu eng fassen. Lassen Sie alternative Nutzungen aufnehmen, müssen Sie nicht erst die Genehmigung Ihres Vermieters einholen, wenn Sie die Ausrichtung Ihres Unternehmens anpassen wollen.
Der Vermieter ist verpflichtet, Sie vor direkter Konkurrenz zu schützen. Er darf auf dem gleichen oder direkt angrenzenden Grundstück nicht an einen Ihrer Wettbewerber vermieten. Tut er dies, haben Sie u. a. das Recht zur fristlosen Kündigung und können Schadensersatz verlangen. Damit Konkurrenzschutz angemessen möglich ist, müssen Sie aber den Mietzweck so genau wie möglich festlegen. Der Konkurrenzschutz besteht mit Vertragsschluss automatisch. Achten Sie aber darauf, dass eine Klausel im Gewerbemietvertrag diesen nicht ausschließt.
Auch die Miete für die Gewerberäume ist frei verhandelbar – sie ist nicht an die Mietpreisbindung oder örtliche Vergleichsmieten gebunden. Vermieter von Gewerberäumen dürfen außerdem mehr Betriebskosten auf den Mieter umlegen.
Deshalb gilt auch hier: Lassen Sie sich von der Vertragsfreiheit nicht übervorteilen.
Folgende Vereinbarungen zum Mietzins sind möglich:
Einigen Sie sich auf eine umsatzorientierte Miete, achten Sie darauf, eine Kappungsgrenze in den Vertrag aufzunehmen. Damit legen Sie einen Grenzwert für die Umsatzbeteiligung des Vermieters fest. So schützen Sie sich davor, eine für den Standort unangemessen hohe Miete zahlen zu müssen.
Diese Angaben zum Mietzins sollte Ihr Vertrag beinhalten:
Der Vertrag muss genau festlegen, welche Nebenkosten auf Sie zukommen. Da der Vermieter Ihnen mehr Betriebskosten auferlegen darf, als es bei Wohnraum-Mietverhältnissen zulässig ist, müssen Sie hier genau hinschauen. Auch Verwaltungskosten lassen sich im Gewerbemietrecht auf den Mieter umlegen.
Weitere Informationen zu den Nebenkosten finden Sie im Kapitel 5 – Gewerbemietvertrag & Nebenkosten.
Verhandeln Sie die Miete im Sinne Ihrer Unternehmensinteressen. Sie allein sind für die Rentabilität Ihres Gewerbes verantwortlich. Umsatzschwache Monate und Fehlkalkulationen berechtigen nicht zur Mietminderung oder Kündigung Ihres Gewerbemietvertrags.
Die Vertragslaufzeit ist frei verhandelbar. Befristeter oder unbefristeter Gewerbemietvertrag – Planungssicherheit oder Flexibilität? Sie haben die Wahl. Beide Regelungen haben ihre Vor- und Nachteile.
Sind Sie sich sicher, die richtigen Gewerberäume zu einem guten Preis gefunden zu haben, können Sie den Gewerbemietvertrag auf unbestimmte Zeit abschließen.
Den unbefristeten Vertrag können Sie jederzeit ohne Angabe von Gründen in der vereinbarten Kündigungsfrist kündigen. Daher ist es wichtig, günstige Kündigungsfristen auszuhandeln. Alle wichtigen Informationen hierzu finden Sie im Kapitel 6 – Gewerbemietvertrag kündigen: Rechte & Fristen.
Entscheiden Sie sich dafür, die Laufzeit festzulegen, lässt sich der Gewerbemietvertrag nicht vorher ordentlich kündigen. Er endet automatisch mit Ablauf der Festmietzeit. Mehr Sicherheit erhalten Sie, wenn Sie ein Optionsrecht oder eine Verlängerungsklausel in den Vertrag aufnehmen lassen.
Nutzen Sie Ihr Optionsrecht, können Sie den Gewerbemietvertrag nach Ablauf der Festmietzeit verlängern. Eine Verlängerungsklausel geht noch weiter: Sie sorgt dafür, dass der Vertrag automatisch verlängert wird – auch ohne dass Sie mit Ihrem Vermieter darüber sprechen.
Da die Vertragsparteien den Gewerbemietvertrag frei verhandeln können, ist Vorsicht geboten, damit der Vertrag niemanden benachteiligt.
Bei diesen Regelungen müssen Sie besonders aufpassen, damit der Vermieter nicht unbemerkt Regelungen zu seinem eigenen Vorteil durchsetzt:
Durch § 535 BGB ist der Vermieter dazu verpflichtet, sein Mietobjekt zu erhalten und Abnutzungserscheinungen durch vertragsgemäßen Gebrauch zu beseitigen. Tatsächlich nutzen aber Vermieter oft die Vertragsfreiheit, um Schönheitsreparaturen auf den Mieter zu übertragen.
Dieser muss dann z. B. selbst Wände, Türen und Fenster streichen, Dübel und Schrauben aus den Wänden entfernen sowie Bohrlöcher schließen. Nicht zu den Schönheitsreparaturen gehören Parkettpflege oder die Erneuerung des Teppichbodens.
Der Vermieter kann die Zahl der zu erledigenden Schönheitsreparaturen im Gewerberaummietvertrag jedoch erweitern. Wichtig hierbei: Schließen beide Parteien eine individuelle Vereinbarung dazu oder nutzt der Vermieter einen Formularvertrag?
Denn: Sogenannte Dach-und-Fach-Klauseln zu Schönheitsreparaturen sind nur rechtsgültig, wenn sie individuell vereinbart werden.
Nutzt der Vermieter einen Formularvertrag, ist es wichtig, dass er Ihnen nicht mehr Reparaturarbeiten auferlegt, als Sie verursachen könnten. Benachteiligen die Reparaturklauseln Sie, kann die gesamte Renovierungsvereinbarung unwirksam sein – z. B. wenn Sie vertraglich stetig zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sind und abschließend eine Endrenovierung durchführen müssen.
Die Salvatorische Klausel sorgt dafür, dass der Mietvertrag auch trotz einer ungültigen Klausel noch Bestand hat. Diese Regelung ist im Gewerbemietvertrag generell ungültig.
Ähnlich wie bei Reparaturarbeiten müssen Sie auch bei der Mietzahlung darauf achten, nicht durch einzelne Formulierungen zusätzliche Kosten auferlegt zu bekommen.
Folgende Vereinbarungen sind unwirksam:
Anders als im Wohnraummietrecht ist die Höhe Kautionszahlung frei verhandelbar. Die Mietsicherheit kann also auch 3 Monatsmieten übersteigen.
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Kaution anzulegen oder zu verzinsen. Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie aber darauf bestehen, dass der Vermieter Ihre Kautionssumme auf ein Treuhandkonto – getrennt von seinem Privatvermögen – einzahlt. So ist Ihr Geld zumindest im Falle der Insolvenz des Vermieters sicher.
Um sich vor möglichen Benachteiligungen zu schützen, kann eine gründliche Prüfung des Gewerbemietvertrags durch einen Anwalt ratsam sein. Ein Anwalt weiß, welche Formulierungen in Verträgen zulässig sind und wann eine Klausel ungültig ist. Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Handlungsoptionen.
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Auch die Nebenkosten können Sie individuell vereinbaren. Vermieter dürfen grundsätzlich mehr Betriebskosten auf den Mieter umlegen als bei Wohnraummietverhältnissen. Jede Nebenkosten-Position muss dazu explizit im Gewerbemietvertrag aufgeführt sein.
Achtung: Verhindern Sie, dass der Vermieter lediglich auf die Betriebskostenverordnung verweist, um Ihnen die Nebenkosten aufzuerlegen. Sind die Nebenkosten nicht detailliert im Mietvertrag aufgeschlüsselt, können Sie diese nicht kalkulieren, was ein unnötiges finanzielles Risiko für Sie und Ihr Unternehmen darstellt.
Auf den Gewerbemieter umlagefähige Betriebskosten sind:
Der Vermieter hat 12 Monate Zeit, Ihnen die Betriebskostenabrechnung des Vorjahres für die Mieträume zukommen zu lassen. Er kann die Abrechnung aber auch nach Ablauf dieser Frist zustellen und entsprechende Nachforderungen stellen.
Aber: Um den Vermieter zur rechtzeitigen Abrechnung zu bewegen, können Sie Ihr Zurückbehaltungsrecht durch § 273 BGB geltend machen.
Nach Ablauf der 12 Monate dürfen Sie die Vorauszahlungen der Nebenkosten einstellen, bis Sie die Abrechnung erhalten haben. Bedingung: Sie müssen den Vermieter zur Erstellung der Abrechnung auffordern und ihn über die Konsequenz informieren.
Der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Nebenkosten verjährt nach 3 Jahren.
Zunächst sollten Sie prüfen, ob im Gewerbemietvertrag eine Vereinbarung getroffen wurde, die eine Untermiete des Gewerberaums erlaubt. Im Vertrag sollte eindeutig festgehalten werden, ob eine Untervermietung ungenutzter Gewerberäume grundsätzlich möglich ist.
Ein Untermietvertrag darf sich nicht wesentlich von dem eigentlichen Mietvertrag zwischen Ihnen als Hauptmieter und dem Eigentümer unterscheiden. Was bedeutet das? Alle Vereinbarungen, die im Hauptmietvertrag stehen, müssen auch bei einem Untermietvertrag berücksichtigt werden.
Ein Untermietvertrag für Gewerbe muss also dem eigentlichen Gewerbemietvertrag entsprechen. Alle Regelungen und Klauseln des Hauptmietvertrages müssen daher auch in einem Untermietvertrag verankert werden.
Was können Sie also untervermieten? Sollte es Ihnen laut Mietvertrag möglich sein, Räume unterzuvermieten, können Sie ungenutzten Büro- und Gewerbeflächen untervermieten. Unter Umständen können Sie auch bestimmte Bereiche untervermieten, beispielsweise einen Schreibtischplatz.
Die Vermietung von Lagerräumen oder Lagerhallen gehört grundsätzlich zur Gewerbemiete. Ein schriftlicher Mietvertrag ist daher in der Regel immer empfehlenswert. Sie sollten bei der Aufsetzung besonders auf den Verwendungszweck achten. Je nachdem, wofür der Raum genutzt wird, sollten bestimmte Temperaturen vereinbart werden, um die gelagerten Gegenstände nicht zu beschädigen.
Versichern Sie sich, dass der Mieter die Gegenstände des Vermieters nicht beschädigen darf. Sie sollten unbedingt festhalten, wie mit gefährlichen Gegenständen umgegangen wird. Ein Mietvertrag für Lagerräume oder Lagerhallen sollte beispielsweise diese Formulierung enthalten:
Haben Sie einen befristeten Gewerbemietvertrag abgeschlossen, ist die ordentliche Kündigung für die Vertragsdauer ausgeschlossen. Wollen Sie den befristeten Vertrag vorzeitig auflösen, haben Sie 3 Optionen:
Denken Sie daran, die Bedingungen des Aufhebungsvertrags im Gewerbemietvertrag zu regeln.
Denn: Wollen Sie frühzeitig aus dem Gewerbemietvertrag heraus, sind 2 Dinge wichtig:
Lassen Sie eine Nachmieterklausel aufnehmen, haben Sie Anspruch auf die Vertragsauflösung, wenn Sie einen Nachmieter benennen können. Der Vermieter ist durch die Klausel an Ihren Vorschlag gebunden.
Noch wichtiger ist es, Abstandszahlungen aufgrund eines frühzeitigen Auszugs zu regeln. Halten Sie vertraglich genau fest, welcher Betrag wann zu zahlen ist.
Die Kündigung des Gewerbemietvertrages kann immer ohne Begründung erfolgen – auch weil Sie die Gründe für eine fristlose Kündigung bereits im Mietvertrag festlegen können.
In diesen Fällen ist Ihre fristlose Kündigung z. B. berechtigt:
Einzige Bedingung: Zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund ist eine vorherige Abmahnung notwendig.
Zwar muss eine Kündigung nicht zwangsläufig schriftlich erfolgen, dies ist aber für eine bessere Beweisbarkeit unbedingt zu empfehlen. So haben Sie einen eindeutigen Nachweis Ihrer fristgerechten Kündigung, falls der Vermieter die Kündigung nicht akzeptiert.
Der Gewerbemietvertrag muss die Schriftform einhalten:
Wird der Gewerbemietvertrag der Schriftform nicht gerecht, ist er trotzdem zunächst unbefristet wirksam. Sie können ihn jedoch unter Berufung auf die fehlerhafte Schriftform nach 1 Jahr kündigen.
Bei einem befristeten Gewerberaummietvertrag besteht keine Kündigungsoption – dadurch haben Sie mehr Sicherheit. Ändern sich aber die Umstände im Unternehmen entscheidend, hat die Befristung Nachteile.
Haben Sie aufgrund schlechter Auftragslage kein Geld für die Miete oder wollen Ihr Geschäft aus Altersgründen aufgeben, besteht grundsätzlich kein Sonderkündigungsrecht.
Wollen Sie ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 543 BGB erhalten, müssen Sie dieses vertraglich vereinbaren. Definieren Sie in der Klausel genau, welche Umstände für beide Seiten das Sonderkündigungsrecht zur Folge haben.
Mögliche Gründe für ein Sonderkündigungsrecht:
Bei einem unbefristeten Gewerbemietvertrag ist es wichtig, auf günstige Kündigungsfristen zu achten.
Wenn Sie im unbefristeten Gewerbemietvertrag keine Kündigungsfristen vereinbaren, gilt für die ordentliche Kündigung die gesetzliche Frist gemäß § 580a BGB: 6 Monate zum Quartalsende. Der Vermieter muss das Kündigungsschreiben bis zum 3. Werktag eines Quartals (Kalendervierteljahr) erhalten.
Beispiel: Wollen Sie den Vertrag für die Mieträume zum 31. März 2020 beenden, muss die Kündigung bis zum 3. Oktober 2019 erfolgen.
Legt der Vermieter Ihnen als Gewerbemietvertrag ein kostenloses Muster vor, sollten Sie dieses nicht vorschnell unterschreiben.
Mustervorlagen sollten nur als Orientierung dienen – als Vertragsgrundlage sind sie ungeeignet. Gerade weil Sie beim Gewerbemietvertrag alles individuell regeln müssen, kann ein Muster Ihrem individuellen Fall auf keinen Fall gerecht werden.
Hinzu kommt: Enthalten Formular-Verträge Dach-und-Fach-Klauseln, sind diese ungültig.
Wollen Sie Gewerberäume mieten, kann es ratsam sein, frühzeitig zu planen und sich umfassend zu informieren, denn: Für Gewerberäume können Sie sich nicht auf die günstigen Bestimmungen des Verbraucher-Mietrechts berufen.
Viele Klauseln können für Sie nachteilige Regeln festschreiben – z. B. zur Kündigung oder Schönheitsreparaturen – und Ihren Unternehmensalltag beeinträchtigen. Durch die Vertragsfreiheit ist es für Laien jedoch oft schwer einzuschätzen, welche Formulierungen Nachteile mit sich bringen oder sogar unzulässig sind.
Um vor Vertragsabschluss ganz sicher zu gehen und sich vor Übervorteilung zu schützen, kann die Beratung durch einen Anwalt für Gewerbemietrecht empfehlenswert sein. Der Anwalt sichtet alle Unterlagen und überprüft, ob die Angaben zum Mietobjekt korrekt sind.
Identifiziert er für Sie unvorteilhafte Klauseln, bespricht er mit Ihnen die Ausgestaltung einer günstigeren Formulierung. Mit Ihrem Vermieter verhandelt er eine faire Anpassung, sodass Sie guten Gewissens unterschreiben können.
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Möchten Sie Räume zur geschäftlichen Nutzung mieten – etwa zum Betreiben eines Lokals, einer Arztpraxis, zur Nutzung als Lagerraum oder Büro – benötigen Sie einen Gewerbemietvertrag.
Bei einem Gewerbemietvertrag gelten keine verbraucherschützenden Rechte wie bei der privaten Miete von Wohnraum. Das heißt es gibt beispielsweise keine Mietpreisbremse und keinen Bestandsschutz für langjährige Mieter. Bevor Sie einen Gewerbemietvertrag unterzeichnen, sollten Sie daher sicherstellen, dass Sie alle Punkte verstehen und Sie nicht unangemessen benachteiligt werden.
Gemäß § 580a BGB gilt für Gewerbemietverträge eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Quartalsende. Der Vermieter kann diese im Gewerbemietvertrag jedoch durch eine individuelle Regelung verlängern.