Die Abrechnung der Nebenkosten flattert jedes Jahr aufs Neue in deutsche Haushalte. Oft müssen Sie den ausstehenden Differenzbetrag gegenüber dem Vermieter begleichen. Laut dem Deutschen Mieterbund ist jede zweite vom Vermieter ausgestellte Abrechnung falsch. Damit Sie auf der sicheren Seite sind, erfahren Sie nachfolgend alles Relevante zu den einzuhaltenden Nebenkosten-Fristen.
Sowohl für Mieter als auch für Vermieter gelten bei der Begleichung bzw. Erstellung der Nebenkostenabrechnung Fristen, die es einzuhalten gilt. Aber welche Fristen gibt es ganz genau?
Gemäß § 556 BGB muss der Abrechnungszeitraum für die Nebenkosten zwölf Monate betragen. Normalerweise startet der Abrechnungszeitraum zu Beginn eines Kalenderjahres und endet am 31.12. desselben Jahres.
Aber wie sieht es bei einem unterjährigen Ein- oder Auszug aus? Bei einem Mieterwechsel sind Vermieter verpflichtet, eine Nebenkostenabrechnung für die verkürzten Nutzungszeiträume zu erstellen.
Praxisbeispiel für eine unterjährige Abrechnungsperiode:
Bei Mietbeginn am 1. September eines Jahres endet die reguläre Abrechnungsperiode am 31. Dezember desselben Jahres. Daher werden vom Vermieter als Nutzungszeitraum in der Abrechnung vier Monate für den Mieter herangezogen, die entsprechend in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesen sein müssen. Die Abrechnung der Nebenkosten hat der Vermieter dem Mieter spätestens bis zum 31.12 des Folgejahres zuzustellen.
Der Abrechnungszeitraum ist meistens an das Kalenderjahr gekoppelt. Dies ist jedoch gesetzlich nicht zwingend notwendig, da es dem Vermieter obliegt, den Beginn des Zeitraums der Abrechnung festzulegen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum jedoch über mehr als ein Jahr, so sollten Mieter jegliche Nachzahlungen aus der Abrechnung der Nebenkosten verweigern – so lange, bis der Mieter vom Vermieter eine korrekte Abrechnung über einen ordnungsgemäßen Zeitraum erhalten hat.
Versäumt der Vermieter die 12-Monats-Frist bei Erstellung der Abrechnung gemäß § 556 Abs. 3 BGB, so führt dies regelmäßig zu einer Unwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung. In diesem Fall kann der Vermieter eventuelle Forderungen aus der Abrechnung gegenüber dem Mieter nicht mehr geltend machen. Sollte sich aus der Nebenkostenabrechnung ein Rückzahlungsanspruch des Mieters ergeben, so bleibt dieser Anspruch aus der Abrechnung der Nebenkosten dennoch bestehen. Das ggf. vorhandene Guthaben zugunsten des Mieters wird daher nicht angetastet, auch wenn der Vermieter, bzw. der Eigentümer dem Mieter die Nebenkostenabrechnung erst verspätet hat zukommen lassen.
Achtung: Hat der Vermieter den verspäteten Zugang der Nebenkostenabrechnung nicht selbst zu verschulden, bleibt sein Anspruch gegenüber dem Mieter bestehen und die Abrechnung wirksam. Eine unverschuldete Verspätung kann sich beispielsweise ergeben, wenn der Mieter unbekannt verzogen ist und die aktuelle Adresse erst ermittelt werden muss. Die Beweislast liegt allerdings beim Vermieter und nicht beim Mieter.
Hat sich Ihr Vermieter bei der Erstellung und Übergabe der Nebenkostenabrechnung an die gesetzlich festgelegte Frist gehalten, die einzelnen Posten der Nebenkostenabrechnung jedoch nicht ordnungsgemäß aufgeschlüsselt, können sich Mieter laut dem BGH in Karlsruhe dennoch auf die Nichteinhaltung der Frist durch den Vermieter berufen.
Eine Neuansetzung oder Verlängerung der Zeitspanne zur Überarbeitung der Abrechnung der Nebenkosten ist aber nicht vorgesehen. Ist Ihre vom Vermieter ausgestellte Nebenkostenabrechnung unvollständig oder enthält formale Fehler, so ist die Abrechnung vom juristischen Standpunkt aus ungültig.
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Eine Erhöhung der Nebenkosten ist nur dann wirksam, wenn die Mieter über die Tarifänderung informiert wurden. Bevor ein Vermieter die Nebenkosten erhöhen darf, muss er also allen Mieter die Erhöhung ankündigen und den Erhöhungsgrund erklären.
Hier gilt folgende Frist: Bei einem Kostenanstieg müssen die Mieter spätestens drei Monate nach Kenntnis des Vermieters über die Preiserhöhungen informiert werden.
Der Nachzahlungsanspruch vom Vermieter aus der Abrechnung der Nebenkosten erstreckt sich über eine Dauer von drei Jahren. Dennoch muss der Vermieter diesen innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraums geltend machen, indem er dem Mieter die entsprechend korrekte Nebenkostenabrechnung zukommen lässt. Ist dies fristgemäß erfolgt, so verlängert sich sein Anspruch aus der Abrechnung auf die besagten drei Jahre.
Die Nichteinhaltung der 12-Monats-Frist von Vermietern – d. h. der Zugang der Nebenkostenabrechnung beim Mieter nach Ablauf der Frist – fällt bei Gewerbeeinheiten nicht ins Gewicht. Laut BGH verlieren Gewerberaumvermieter auch nach Fristende ihren Anspruch gegenüber den Mietern aus der Abrechnung der Nebenkosten nicht (BGH, Urteil v. 27.01.2010, XII ZR 22/07, ebenso BGH, Urteil v. 28.05.2014, XII ZR 6/13).
Damit macht die gesetzliche Regelung hier einen grundlegenden Unterschied.
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