Mietrecht: Der Mieter muss sich nach den neuen Regelungen des BMG (Bundesmeldegsetz) ab November binnen zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt ummelden. Dazu braucht es nicht bloß, wie bisher üblich, den unterschriebenen Mietvertrag, sondern eine besondere Vermieterbescheinigung (oder sog. Wohnungsgeberbestätigung) als Bestätigung, dass der Mieter tatsächlich bei Umzug in die Wohnung des Vermieters eingezogen ist. Als Grund wird genannt, dass Scheinanmeldungen mit der Bescheinigung verhindert werden sollen.
Das Interessante: Vor über 10 Jahren wurde die Vermieterbescheinigung abgeschafft, damals hieß es, der bürokratische Aufwand sei zu hoch. Nun soll sie dennoch zurückkommen.
Die Vermieterbescheinigung/Wohnungsgeberbestätigung ist wichtig für alle Personen, die demnächst einen Umzug planen. Es kann sein, dass Ihr Vermieter und Wohnungsgeber noch nicht informiert ist. Sie können ihn rechtzeitig darauf hinweisen, dass Sie die Vermieterbescheinigung zur Ummeldung beim Einwohnermeldeamt benötigen.
Sollten Sie selbst Vermieter/Wohnungsgeber sein, sind Sie in der Pflicht, die Vermieterbescheinigungen auszustellen, wenn Sie einen neuen Mieter für Ihre Wohnung gefunden haben.
Das neue Bundesmeldegesetz schreibt vor, dass die Vermieterbescheinigung folgenden Inhalt hat:
Dabei ist zu beachten, dass laut BMG bei bloßem Auszug eine Vermieterbescheinigung/Wohnungsgeberbestätigung als Bestätigung nur notwendig wird, soweit kein neuer Wohnsitz in Deutschland angemeldet wird oder es sich um eine Auflösung einer Zweitwohnung handelt. Bei Einzug wird die Vermieterbescheinigung laut neuem BMG immer benötigt.
Man ist verpflichtet, die Vermieterbescheinigung innerhalb von zwei Wochen nach Ein- bzw. Auszug auszustellen und beim Einwohnermeldeamt einzureichen, andernfalls kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000 Euro drohen.
Wird eine Vermieterbescheinigung ausgestellt, obwohl der Mieter gar nicht tatsächlich die Absicht hat, in die Wohnung einzuziehen und der Vermieter nur eine „Gefälligkeitsanmeldung“ ausstellt, kann sogar ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro möglich sein.
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