Wenn die eigene Erfindung zu sehr an das patentierte Produkt eines Konkurrenten erinnert, liegt ggf. eine Patentverletzung vor. Auch bei der Wahl der der Geräte zur Entwicklung einer neuen Erfindung kann Vorsicht geboten sein. Ist dieses Objekt im Patentregister zu finden, so darf es ohne Erlaubnis des Patentinhabers nicht ohne weiteres benutzt werden. Die damit einhergehenden Konsequenzen können verheerend sein und reichen von einer Abmahnung bis hin zu horrenden Schadensersatzzahlungen. Der nachfolgende Artikel informiert Sie darüber, wann eine Patentverletzung vorliegt, welche ernsthaften Folgen diese haben kann und welche Ansprüche sie nach sich ziehen kann.
Ist einmal ein Patent angemeldet, so besitzt dessen Inhaber ein Monopol auf die Benutzung des schutzwürdigen Gegenstands. Das Monopol berechtigt ihn, von seinem Unterlassungsanspruch Gebrauch zu machen und anderen die Nutzung des entsprechenden Gegenstandes zu untersagen. Sollte eine unrechtmäßige Nutzung und damit eine Patentverletzung vorliegen, kann sich der Patentinhaber diese entlohnen lassen und einen Schadensersatzanspruch geltend machen.
Im Zuge des Verletzungstatbestandes im Patent- und Markenrecht lassen sich unmittelbare und mittelbare Patentverletzung unterscheiden. § 9 PatG definiert eine unmittelbare Patentverletzung genauer. Danach ist es jedem Dritten ohne Erlaubnis des Patentinhabers verboten, ein Erzeugnis oder Verfahren, was Gegenstand des Patents ist, in jeglicher Form herzustellen, anzubieten oder zu verwenden. § 10 PatG hingegen erläutert den Sachverhalt einer mittelbaren Patentverletzung, wodurch der Schutzbereich eines Patents spürbar ausgedehnt wird. Der entsprechende Paragraf erlaubt es dem Inhaber des Patents, Mittel zu verbieten, die für die Nutzung des Patents geeignet sind – unabhängig davon, ob sie vom Patent geschützt sind. In der Praxis bedeutet dies, dass die Nutzung eines Bauteils, welches in einen patentgeschützten Gegenstand eingebaut ist, durch einen anderen als den Patentinhaber verboten ist. Voraussetzung für § 10 PatG ist jedoch ein funktionaler Zusammenhang des entsprechenden Bestandteils mit einem wesentlichen Element der Erfindung.
Die Folgen einer Patentverletzung können von einer einfachen Abmahnung bis hin zu einer schwerwiegenden Gefängnisstrafe reichen. Zunächst greifen weitere Ansprüche des Patentgesetzes, auf die Patentinhaber zurückgreifen werden, um ihre Rechte zu wahren. Neben Unterlassungsansprüchen, Schadensersatzforderungen und eines Vorlage- und Besichtigungsanspruchs ist es dem Patentinhaber von Gesetzeswegen her außerdem erlaubt, eine Vernichtung der patentverletzenden Erzeugnisse zu fordern.
Nutzt eine Person unrechtmäßig das Patent eines Patentinhabers, so hat Letzterer das Recht auf Unterlassung. Damit der Verletzer das rechtswidrige Verhalten unterlässt, kann ein Unterlassungsanspruch mit einer Abmahnung oder Verwarnung geltend gemacht werden. Auf eine Verwarnung wird bei geringfügigen Verstößen zurückgegriffen. Sie beinhaltet die Forderung der sofortigen Unterlassung der rechtswidrigen Nutzung des Patents. Eine Abmahnung enthält regelmäßig die gleiche Forderung, ist jedoch erweitert um eine strafbewährte Unterlassungserklärung. Sie weist den Verletzer darauf hin, dass eine erneute Verletzung neben den üblichen Konsequenzen auch Vertragsstrafen zur Folge hat.
Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen erfolgt zumeist außergerichtlich. Dennoch ist es nicht unüblich, dass Patentinhaber per einstweiliger Verfügung ihren Unterlassungsanspruch vom Gericht durchsetzen lassen. Abgemahnte können darauf achten, die Unterlassungserklärung in der ihnen gesetzten Frist abzugeben. Darüber hinaus haben sie die entstandenen Anwaltskosten zu tragen, falls eine Einigung nicht außergerichtlich erfolgen konnte. Die Kostenhöhe richtet sich dabei nach dem wirtschaftlichen Interesse des abmahnenden Patentinhabers. Von Gesetzeswegen her (§ 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz i. V. m. Nr. 2400 VV) wird eine Geschäftsgebühr von 1,3 als angemessen erachtet. Hinzu kommen stets eine Pauschale für Post- und Telekommunikation in Höhe von 20 Euro und die Mehrwertsteuer von 19 %.
Beispiel: Richtet sich das wirtschaftliche Interesse eines Abmahnenden in einem Patentkonflikt an der Summe von 100.000 Euro aus, so entfallen bei normalen Anwaltsaufgaben auf diesen Wert eine Gebühr von 1,3 zzgl. 19 % MwSt. und Post-/Telekommunikationspauschale. Die Gebühr für einen Gegenstandswert von 100.000 Euro beträgt 1.503 Euro. Auf diese entfallen die Gebühr für Anwaltskosten (= 1.953,90 Euro) + MwSt. (= 371,24 Euro) und die Pauschale von 20 Euro. Daher liegen die Kosten eines Anwalts bei einem Streitwert von 100.000 Euro bei 2.345,14 Euro, die der Patentverletzer zu entrichten hat.
Beim Schadensersatzanspruch beharrt der Patentinhaber darauf, dass ihm die unrechtmäßige Nutzung seines Patents finanziell abgegolten wird und der Verletzer für den Schaden aus entgangenen Verkäufe und Lizenzgebühren aufgrund der illegalen Verwendung der Erfindung aufkommt. So kann der Patentinhaber im Zuge einer Abmahnung vom Abgemahnten verlangen, dass dieser den bereits entstandenen und zukünftig eintretenden Schaden ersetzt. Die extremere Variante zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist das Vollstreckungsverfahren. Hier ordnet das Gericht eine zwangsweise Durchsetzung des Anspruchs an, was den Verletzer in Form einer Sach-, Konto- oder Einkommenspfändung treffen kann.
Einen weiteren Anspruch, von dem der Patentinhaber bei unrechtmäßiger Nutzung seines Patents Gebrauch machen kann, ist der auf Vernichtung von Gütern oder Vorrichtungen, die den Patentgegenstand verletzen. Häufig anzufinden ist dies bei der zollrechtlichen Grenzbeschlagnahme. Gefälschte Markenturnschuhe, die mit wirtschaftlichen Ziel veräußert werden sollen, können so vom Zoll abgefangen und beim Vorliegen eines Antrags auf Vernichtung der Güter entsprechend entsorgt werden. Der Besitzer der Turnschuhe hat zwar die Möglichkeit, diesem Vorgang binnen einer entsprechenden Frist zu widersprechen, doch wird dies stets ein Gerichtsverfahren nach sich ziehen.
Der Verletzer von Patenten kann diverse Einwände vorbringen, um die Verletzung zu rechtfertigen. So wird häufig die Schutzfähigkeit eines Patents oder Geschmacksmusters vom Beklagten infrage gestellt. Dieser Weg scheint bei Patenten wenig erfolgreich zu sein, da diese vor der Eintragung vom Patentamt gründlich geprüft werden und damit rechtsbeständig sind. Gebrauchsmuster hingegen lassen sich auch ohne Überprüfung eintragen, wodurch sich der Einwand des Verletzers in diesem Falle eher rentiert und eine genaue Prüfung des Verletzungsgerichts nach sich ziehen kann. Kann der Verletzer belegen, dass ihm seine Erfindung vom Patentinhaber widerrechtlich abgenommen wurde, so macht er einen Einwand auf widerrechtliche Entnahme geltend, welcher die Erfolgschancen des Beklagten im entsprechenden Verfahren erhöhen kann. Ein weiterer Einwand, auf den sich der Beklagte beziehen könnte, ist der der Vorbenutzung. Danach darf er eine Erfindung weiter verletzungsfrei verwenden, wenn er diese bereits vor dem Anmeldetag des Patents durch den Inhaber genutzt hat und seine Nutzung durch Prototypen, Modelle oder Werkstattzeichnungen belegen kann.
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