Das gebuchte Zimmer ist zu klein oder die Klimaanlage fehlt? Bei diesen und anderen Mängeln einer Pauschalreise haben Urlauber Anspruch auf Reisepreisminderung. Die Frankfurter Tabelle zeigt, welche Entschädigung für welchen Reisemangel angemessen ist.
Der Reiseveranstalter verweigert die Zahlung? Ein Anwalt kann Ihren Fall prüfen und Ihren Anspruch auf Entschädigung mit Mahnverfahren oder Klage durchsetzen.
Ganz einfach mit advocado:
Weichen die gebuchten Leistungen einer Pauschalreise vor Ort ab bzw. werden gar nicht, unvollständig oder anders als vereinbart erbracht, liegt ein Reisemangel vor. Reisende haben einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich: Sie dürfen den Reisepreis mindern.
Die Frankfurter Tabelle dient dabei als Orientierung, welche Reisepreisminderung für welche Minderleistung angemessen ist. Sie fasst in verschiedenen Kategorien Urteile zum Reiserecht zusammen und gibt einen Überblick über die entsprechende Entschädigung in Prozent an.
Die Richter des Frankfurter Landgerichts erstellten in den 1980er Jahren die Reisemängeltabelle. Sie ist allerdings für die heutige Rechtsprechung nicht verbindlich. Die Urteile dienen vielmehr als Richtlinie, wie viel Geld Reisende bei Mängeln verlangen können.
Möchten Sie für Unannehmlichkeiten während Ihrer Pauschalreise Entschädigung einfordern, können Sie sich an der Frankfurter Tabelle orientieren. Beachten Sie die folgenden Punkte – sie beeinflussen die Preisminderung:
So berechnen Sie die Reisepreisminderung:
Grundsätzlich gilt aber: Die Reisemängeltabelle ist für Gerichte nicht verpflichtend. Die tatsächliche Erstattung kann also höher oder geringer ausfallen. Die in der Frankfurter Tabelle angegebene Preisminderung bezieht sich auf den Gesamtpreis der Reise – von diesem können Sie die anteilige Minderung abziehen.
Die Frankfurter Tabelle listet für unterschiedliche Unannehmlichkeiten auf Reisen eine anteilige Erstattung in Prozent auf. Der Übersicht halber umfasst die Reisemängeltabelle 4 Kategorien:
Mängel |
Minderung |
Unterbringung |
|
Unterkunft abweichend von der Buchung (z. B. ein anderes Hotel) |
10–25 % |
Lage der Unterkunft abweichend von der Buchung (z. B. größere Entfernung zum Strand) |
5–15 % (je nach Entfernung) |
Abweichende Unterbringungsart (z. B. Hotelzimmer statt Ferienhaus) |
5–10 % |
Abweichende Art der Zimmer (z. B. Einzel- statt Doppelzimmer) |
20–30 % (abhängig davon, ob Sie sich mit bekannten oder fremden Personen das Zimmer teilen müssen) |
Minderwertige Ausstattung des Zimmers |
|
Kein eigenes WC bzw. keine Dusche |
10–25 % |
Fehlende Klimaanlage |
10–20 % |
Fehlender Meerblick oder Balkon |
5–10 % |
Fehlendes Radio oder Fernsehen |
5 % |
Zu wenig Mobiliar im Zimmer |
15 % |
Zimmer kleiner als gebucht |
5–10 % |
Schäden (z. B. Risse in den Wänden, Schimmel in der Dusche) |
10–50 % |
Ungeziefer |
10–50 % |
Ausfall von Versorgungseinrichtungen |
|
Ausfall der Toilette |
15 % |
Ausfall des Warmwasserboilers/Bad |
15 % |
Stromausfall/Gasausfall |
10–20 % |
Kein fließendes Wasser |
10 % |
Kaputte Klimaanlage |
10–20 % |
Defekter Fahrstuhl |
5–10 % |
Kein bzw. mangelhafter Service |
|
Vollkommener Ausfall des Services |
25 % |
Ungenügende Reinigung |
10–20 % |
Ungenügender Wäschewechsel |
5–10 % |
Beeinträchtigungen |
|
Lärm am Tag |
5–25 % |
Lärm in der Nacht |
10–40 % |
Unangenehme Gerüche |
5–15 % |
Fehlen der (zugesagten) Kureinrichtungen (Thermalbad, Massagen) |
20–40 % (abhängig von der Art des Urlaubs, z. B. Wellness- oder Kururlaub) |
Mängel |
Minderung |
Vollkommener Ausfall der Verpflegung |
50 % |
Mangelhaftes Essen |
|
Eintönige Speisekarte |
5 % |
Nicht genügend warme Speisen |
10 % |
Verdorbene oder ungenießbare Speisen |
20–30 % |
Fehlender oder mangelhafter Service |
|
Selbstbedienung statt Kellner |
10–15 % |
Lange Wartezeiten |
5–15 % |
Essen in Schichten |
10 % |
Verschmutzte Tische |
5–10 % |
Verschmutztes Geschirr oder Besteck |
10–15 % |
Fehlende Klimaanlage im Speisesaal (trotz Zusage) |
5–10 % |
Mängel |
Minderung |
Abflug verschiebt sich um mehr als 4 Stunden |
5 % (für jede weitere Stunde gibt es 5 % des Reisetagespreises zurück) |
Ausstattungsmängel im Transportmittel (z. B. niedrigere Reiseklasse bei der Bahn als gebucht) |
5–15 % |
Servicemängel (z. B. fehlende Verpflegung oder Unterhaltung) |
5 % |
Auswechslung des Transportmittels |
Anteilige Preisminderung für die Transportverzögerung |
Fehlender Transfer vom Flugplatz oder Bahnhof zum Hotel |
Kostenerstattung für den Ersatztransport |
Mängel |
Minderung |
Pool & Strand |
|
Fehlender oder verschmutzter Swimmingpool (trotz Zusage) |
10–20 % |
Fehlendes Hallenbad |
10 % (bei vorhandenem Swimmingpool) – 20 % (bei nicht vorhandenem Swimmingpool) |
Baden im Meer nicht möglich |
10–20 % (je nach Prospekt und Ausweichmöglichkeit) |
Verschmutzter Strand |
10–20 % |
Fehlende Strandliegen, Sonnenschirme (trotz Zusage) |
5–10 % |
Fehlende Snack- oder Strandbar |
0–5 % (je nach Ersatzmöglichkeit) |
Fehlender FKK-Strand (trotz Zusage) |
10–20 % |
Fehlende Sportmöglichkeiten |
|
Fehlende Sauna (trotz Zusage) |
5 % |
Fehlender Tennisplatz; keine Segel-, Surf-, Tauchschule (trotz Zusage) |
5–10 % |
Fehlendes Mini-Golf (trotz Zusage) |
3–5 % |
Fehlende Reitmöglichkeit (trotz Zusage) |
5–10 % |
Fehlender Service & Unterhaltung |
|
Keine Kinderbetreuung (trotz Zusage) |
5–10 % |
Kein Restaurant oder Supermarkt (trotz Zusage) |
0–5 % (bei Verpflegung im Hotel) bis zu 20 % (bei Selbstversorgung) |
Fehlende Vergnügungseinrichtung (z. B., Nachtclub, Kino, Animation) |
5–15 % |
Fehlende Boutique oder Ladenstraße |
0–5 % |
Ausfall von Landausflügen bei Kreuzfahrten |
20–30 % |
Fehlende Reiseleistung |
|
Die Organisation ist mangelhaft |
0–5 % |
Fehlende Reiseleistung bei Besichtigungsreisen |
10–20 % |
Mangelhafte oder fehlende Leistungen bei Studienreisen mit wissenschaftlicher Führung (trotz Zusage) |
20–30 % |
Zeitverlust durch notwendigen Umzug |
|
Zimmerwechsel im gleichen Hotel |
Anteiliger Reisepreis für ½ Tag |
Umzug in anderes Hotel oder Ferienwohnung |
Anteiliger Reisepreis für 1 Tag |
Wie hoch die Preisminderung im Einzelfall ist, entscheidet im Zweifel ein Gericht. So sah das Amtsgericht Rostock bei der Routenänderung einer Kreuzfahrt eine Preisminderung von 30–50% des Tagesreisepreises als angemessen an – wenn das betroffene Reiseziel einen wichtigen Höhepunkt der geplanten Kreuzfahrt darstellt (AG Rostock, Az. 47 C 400/10).
Sind Sie im Urlaub von einem Reisemangel betroffen, dürfen Sie Ihren Reisepreis mindern – wenn der Reiseveranstalter die Probleme trotz Beschwerde nicht behebt. Um eine Minderung durchzusetzen, sichern Sie zunächst vor Ort Beweise und halten die Mängel auf Fotos, Videos oder mittels Zeugenaussagen fest.
Nach Ihrer Rückkehr können Sie die Minderleistung schriftlich beim Reiseanbieter reklamieren. Anhand der Reisemängeltabelle bestimmen Sie eine angemessene Erstattung. Wichtig ist, dass Sie die Reisepreisminderung fristgerecht einfordern – ansonsten verfallen Ihre Ansprüche gegenüber dem Reiseanbieter.
Folgende Fristen sind wichtig:
Unser Musterbrief erleichtert es Ihnen, Versäumnisse zu reklamieren und eine laut Frankfurter Tabelle angemessene Erstattung einzufordern:
Juristische Unterstützung durch einen Anwalt benötigen Sie für die Einforderung der Preisminderung nicht – sie kann aber hilfreich sein, wenn Ihr Fall sich komplexer gestaltet und ein Musterbrief zur Frankfurter Tabelle nicht ausreicht. Ein Anwalt kann Ihnen helfen, wenn der Reiseanbieter die Entschädigung ablehnt oder eine zu geringe Summe leisten will.
Ein Anwalt für Reiserecht kann
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Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung Ihre Chancen & das weitere Vorgehen.
Zwar müssen Sie die Anwaltskosten zunächst selbst auslegen. Allerdings ist der Reiseanbieter bei Reisemängeln Ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig. Das bedeutet: Bei erfolgreicher Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie die Kosten für den Anwalt vom Reiseanbieter zurückfordern.
Für Reisemängel können Sie Geld zurückverlangen. Wenn die gebuchten Leistungen einer Pauschalreise vor Ort nicht oder anders als erwartet erfüllt werden, können Sie vom Reiseveranstalter Geld zurückfordern.
Als Reisemangel gelten z. B. Flugverspätung, minderwertiges Hotel bzw. Ausstattung, schlechter Service, mangelhaftes Essen im Hotel.
Als erheblich gilt ein Reisemangel, der eine Preisminderung von 50 % rechtfertigt. Erhebliche Mängel sind z. B. Schäden im Hotelzimmer, Ungeziefer und keine Verpflegung.
Ein erheblicher Reisemangel besteht auch, wenn mehrere Mängel bestehen und Sie insgesamt mehr als 20 % der Reiseleistungen nicht bekommen haben.
Als Teil der juristischen Redaktion von advocado strebt Sophie Suske jeden Tag danach, komplexe Rechtsprobleme des Marken- und Versicherungsrechts für jeden Leser verständlich aufzubereiten. Grundlage ihrer lösungsorientierten Arbeit ist ihr Masterstudium der Sprach- und Kommunikationswissenschaft.