Wer einen immateriellen Schaden erleidet, hat i. d. R. Anspruch auf Schmerzensgeld. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und worauf Sie achten müssen, um Ihren Schmerzensgeldanspruch durchsetzen zu können, erfahren Sie in diesem Beitrag.
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Schmerzensgeld dient zum Ausgleich immaterieller Schäden. Diese liegen immer dann vor, wenn der Schaden keine Vermögenseinbuße darstellt, sondern höchstpersönliche Rechtsgüter wie Leben, Körper, Gesundheit oder sexuelle Selbstbestimmung betroffen sind. In diesem Zusammenhang zu unterscheiden sind materielle Schäden wie z. B. Schäden am Auto nach einem Verkehrsunfall. Diese begründen keinen Anspruch auf Schmerzensgeld – sondern auf Schadensersatz.
Der Anspruch auf Schmerzensgeld begründet sich aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB und hat nach der Rechtsprechung des BGH eine doppelte Funktion.
Zum einen soll dem Verletzten für seine erlittenen Schmerzen ein Ausgleich zugestanden werden. Zum anderen sollhm eine Genugtuung für das zu verschaffen, was ihm der Schädiger angetan hat.
Welche Verletzungen einen Schmerzensgeldanspruch begründen, sind in § 253 Abs. 2 BGB aufgelistet:
Körper und Gesundheit: Eine Verletzung des Körpers bzw. der Gesundheit liegt bei jedem äußeren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit oder bei einer Störung der inneren Lebensvorgänge vor. Eingeschlossen sind dabei auch psychische Erkrankungen. Beispiele können sichtbare Entstellung, verletzungsbedingte Depressionen, Verlust des Geruchssinns oder Knochenbrüche sein.
Freiheit: Eine Verletzung der Freiheit liegt vor, wenn die körperliche Bewegungsfreiheit eingeschränkt oder ausgeschlossen ist – z. B. bei einer nicht gerechtfertigten Zwangseinweisung in eine psychiatrische Klinik.
Sexuelle Selbstbestimmung: Die sexuelle Selbstbestimmung ist dann verletzt, wenn der Geschädigte nicht mehr frei über seine Sexualität bestimmen kann. Beispiele dafür können ungewollte Berührungen, starke Bedrängungen oder eine Vergewaltigung sein.
Obwohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht als immaterielles Recht nicht explizit im BGB genannt wird, kann auch eine schwerwiegende Verletzung dieses Rechts einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen – z. B. bei Mobbing oder Verbreitung falscher Informationen über das Internet.
Dabei kommt eine Geldentschädigung jedoch nur in Betracht, wenn kein anderer Ausgleich der Beeinträchtigung möglich ist. Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob tatsächlich ein Ausgleich der Verletzung nicht allein mit der Unterlassung, dem Widerruf oder der Gegendarstellung erreicht werden kann.
In Fällen einer Verletzung anderer Rechte – insbesondere des Eigentums und des Vermögens – sieht das Gesetz hingegen keinen Schmerzensgeldanspruch, sondern einen Schadensersatzanspruch vor.
Damit ein Anspruch auf Schmerzensgeld entsteht, muss zunächst eine der oben genannten Verletzungen vorliegen. Erforderlich ist, dass die Verletzung durch eine schuldhafte Handlung des Schädigers eingetreten ist. Dabei muss der Schädiger willentlich und wissentlich – also vorsätzlich oder zumindest fahrlässig – gehandelt haben.
Der Verletzte trägt hier eine doppelte Beweispflicht: Zum einen muss er beweisen, dass der Schädiger die Schuld an der Verletzung trägt, und zum anderen sollte er nachweisen können, dass der Schaden eine ursächliche Folge der in Rede stehenden schuldhaften Handlung ist.
Aus Beweisgründen kann es ratsam sein, die Polizei zum Ort des Geschehens zu bestellen. Dies könnte hilfreich sein, sollte der Schädiger die Zahlung verweigern. Nach dem schädigenden Ereignis kann zudem ein Arzt aufgesucht werden, welcher Diagnosen, Untersuchungen und Prognosen schriftlich festhält.
Beachten Sie, dass der Verletzte allein dafür verantwortlich ist, alle Tatsachen, die für die Bewertung des Schmerzensgeldanspruchs eine Rolle spielen, vorzutragen und zu beweisen.
Ein Schmerzensgeldanspruch kann sich aufgrund unterschiedlichster Begebenheiten begründen. Im Folgenden finden Sie exemplarische Beispiele.
Beachten Sie bitte, dass sich die Höhe der dargestellten Schmerzensgeldansprüche aus verschiedenen Faktoren berechnet und nicht nur aus den genannten Schäden. Bei der Bestimmung von Schmerzensgeld werden sogenannte Schmerzensgeldtabellen zur Orientierung herangezogen. Diese versammeln verschiedene Gerichtsurteile zu Schmerzensgeldern. Allerdings sind diese nicht bindend – der individuelle Einzelfall muss in diesem Zusammenhang stets besondere Berücksichtigung finden.
Nachfolgend finden Sie relevante Urteile zum Schmerzensgeld:
Anspruchsgrund |
Schmerzensgeld |
Urteil |
Verlust langer Haare |
1.000 Euro |
AG Rheine, 2016 |
Fehlerhafte Permanent-Make-Up-Behandlung |
2.500 Euro |
AG München, 2016 |
Hundebiss |
4.000 Euro |
AG Cloppenburg, 2013 |
Persönlichkeitsverletzung (Mobbing) |
7.000 Euro |
AG Siegburg, 2012 |
Körperverletzung durch Überfall mit einem |
15.000 Euro |
OG Koblenz, 2014 |
Rechtswidrige Unterbringung in psychiatrischer Klinik |
25.000 Euro |
OG Karlsruhe, 2015 |
Mobbing durch Arbeitgeber |
53.000 Euro |
AG Leipzig, 2012 |
Behandlungsfehler |
100.000 Euro |
OG Hamm, 2015 |
Arbeitsunfall |
150.000 Euro |
LAG Nürnberg, 2017 |
Körperverletzung mit Folge von Sprachstörungen, aufgehobener Feinmotorik und Störungen der Gedächtnisfunktion. |
200.000 Euro |
OLG Oldenburg, 2014 |
Welche Ansprüche Sie nach einem Schleudertrauma haben und wie hoch diese ausfallen können, erfahren Sie in unserem Beitrag „Schmerzensgeld bei Schleudertrauma“.
Aus verschiedenen Gründen kann der Fall eintreten, dass Ihnen ein Schmerzensgeld nicht oder nicht in voller Höhe zugestanden wird. In welchen Fällen es zu einem Ausschluss des Schmerzensgeldanspruchs kommen kann, erfahren Sie jetzt.
Bei Teilschuld
Die Beurteilung einer Teilschuld ist abhängig davon, welche Partei welchen Anteil beim Schadensereignis hatte. Eine Teilschuld ist auch dann anzunehmen, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern – z. B. wenn nach dem Unfall nicht unverzüglich ein Arzt aufgesucht wurde.
Es kann sich auch negativ auf das Schmerzensgeld auswirken, wenn der Geschädigte den Schädiger z. B. bei einer Vorerkrankung nicht auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam machte.
Bei Vertragsverletzungen
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld ist ebenfalls ausgeschlossen, sollte es sich ausschließlich um eine Vertragsverletzung handeln. Verweigert ein Schuldner beispielsweise eine Zahlung, begründet alleine dieser Umstand noch keinen Schmerzensgeldanspruch. Etwas anderes gilt allerdings für Fälle von psychischen Schäden, die als Gesundheitsverletzung anzusehen sind.
Wurde vertraglich ein Schmerzensgeld vereinbart, ist ein Anspruch auf dieses natürlich nicht ausgeschlossen. Die Vertragspartner können im Falle eines immateriellen Schadens bei einem Vertragsbruch eine Strafe vereinbaren, womit die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen umgangen werden können.
Im Falle des Todes eines nahen Angehörigen
Auch im Falle des Todes eines nahen Angehörigen besteht i. d. R. kein Schmerzensgeldanspruch. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Angehörige aufgrund des Todes selbst erkranken – sogenannter Schockschaden. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund eines Schockschadens wird jedoch äußerst selten ausgesprochen.
Bei Bagatellfällen
Weiterhin wird bei sogenannten Bagatellfällen ein Schmerzensgeldanspruch regelmäßig verneint. Der immaterielle Schaden darf also nach Art und Dauer nicht unerheblich sein. Zu beachten ist aber, dass das Schmerzensgeld immer eine Ermessenfrage ist. Deshalb kann bei Vorliegen besonderer Umstände z. B. bei bösen Absichten des Schädigers die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in geringer Höhe trotzdem angemessen sein.
Die Höhe Ihres Schmerzensgeldanspruchs ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Eine erste Orientierung kann die sogenannte Schmerzensgeldtabelle geben. Diese stellt eine Sammlung vergangener Gerichtsentscheidungen dar und kann Ihnen als Vergleich und erster Anhaltspunkt dienen. Die Schmerzensgeldtabellen sind für die Gerichte zwar keinesfalls bindend, werden aber regelmäßig für die Urteilsfindung herangezogen.
Entscheidend in die Bewertung fließt insbesondere die Schwere der Beeinträchtigung, die Dauer Ihrer Behandlung und die Prognose für die Zukunft ein.
Anspruchserhöhend
Ein höheres Schmerzensgeld kann zweifelsfrei zugesprochen werden, wenn das Schadensereignis die Zerstörung wesentlicher persönlicher Beziehungen zur Folge hat. Das kann z. B. der Verlust des Partners bei demselben Unfall sein oder ein Schockschaden infolge des Verlusts des Kindes bei einem grob verkehrswidrig herbeigeführten Verkehrsunfall.
Der Verlust von Freizeitbeschäftigungen aufgrund eines Schadensereignisses – wenn Sie z. B. aufgrund Ihrer Verletzungen nicht mehr dazu in der Lage sind, Ihren Sportkurs zu besuchen – kann nicht ohne Weiteres berücksichtigt werden. Erst wenn es sich um einen wesentlichen Teil des Lebensinhaltes handelt, kommt eine Entschädigung für deren Verlust in Betracht.
Entschädigungserhöhend wirken bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts insbesondere schwere Folgen. Dazu zählen z. B. eine weite Verbreitung der verletzenden Darstellung übers Fernsehen, ein schwerer moralischer oder rechtlicher Vorwurf oder die Verfälschung des Persönlichkeitsbildes des Opfers.
Anspruchsmindernd
Wie bereits dargestellt, kann es bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes auch darauf ankommen, inwieweit Sie selbst an dem schädigenden Ereignis beteiligt waren.
Ein geringeres Schmerzensgeld kann beispielsweise dann ausgesprochen werden, wenn Täter und Opfer im gemeinsamen Sport miteinander verbunden waren. Familiäre Beziehungen zwischen den Parteien können sich unter diesem Blickwinkel ebenso mindernd auf das Schmerzensgeld auswirken. Individuelle Umstände können sich anspruchsmindernd auswirken, wenn z. B. das Wohlbefinden des Verletzten durch Vorschäden (vor allem psychische Vorbelastungen) bereits beeinträchtigt war.
Die Vermögensverhältnisse der Parteien werden nur ausnahmsweise berücksichtigt. Tritt eine Haftpflichtversicherung für den Ausgleich des Schmerzensgeldanspruchs ein, kommt es auf eine mögliche geringe Leistungsfähigkeit des Schädigers selbst nicht an. Das bedeutet jedoch nur, dass ein sonst vielleicht geringer ausfallendes Schmerzensgeld auf das Normalmaß erhöht wird.
Regelmäßig wird das Schmerzensgeld als Geldbetrag geschuldet. Möglich ist auch der Zuspruch einer monatlichen Rente, da das Schmerzensgeld auch als Ausgleich dauerhafter Schäden dienen soll.
Zur Durchsetzung Ihres Schmerzensgeldanspruchs können Sie entweder das Schmerzensgeld direkt beim Schädiger bzw. dessen Versicherung einfordern oder das Schmerzensgeld bei Gericht einklagen.
Zunächst können Sie Ihr Schmerzensgeld direkt beim Schädiger einfordern. Der Schädiger wird Ihre Forderung vermutlich an seine Haftpflichtversicherung weiterleiten, die sich dann mit Ihnen in Verbindung setzt.
Versicherungen können jedoch nicht unbedingt darauf bedacht sein, Ihnen Ihr zustehendes Schmerzensgeld zu zahlen. Probleme können insbesondere dann entstehen, wenn die Haftpflichtversicherung Ihren Antrag gänzlich ablehnen sollte.
Als Privatperson kann es dann oft schwer sein, sich dagegen zu wehren. Ein Anwalt kennt die Vorgehensweise und Fallstrike der Versicherungen genau und kann Ihnen dabei helfen, ein angemessenen Schmerzensgeld zu erhalten.
Es kann aber auch Fälle geben, in denen die Versicherung zwar bereit ist, den geforderten Betrag zu zahlen, von Ihnen jedoch verlangt, eine vorbehaltlose Abfindungserklärung zu unterschreiben.
Info: Eine Abfindungserklärung ist eine schriftliche Erklärung des Anspruchstellers, dass alle seine (zukünftigen) Ansprüche mit Zahlung des Schmerzensgeldes abgegolten sind.
Sofern Sie eine solche Abfindungserklärung abgeben, bedeutet dies, dass damit alle entstandenen Ansprüche beglichen sind und womöglich noch auftretende Folgeschäden keinen Schmerzensgeldanspruch mehr begründen.
Nicht selten kann es dem juristischen Laien schwerfallen, abzuschätzen, ob noch Ansprüche aus dem schädigenden Ereignis entstehen können. Dabei kann es möglicherweise auch nach Jahren zu Folgeansprüchen kommen. Auf diese müsste nach der Unterzeichnung einer Abfindungserklärung zwangsweise verzichtet werden.
In manchen Fällen verläuft ein Antrag auf Schmerzensgeld nicht zufriedenstellend und eine außergerichtliche Einigung zwischen den Parteien kommt nicht zustande. Um Ihren Schmerzensgeldanspruch dennoch durchzusetzen, bleibt Ihnen eine Klage vor einem Zivilgericht.
Das zuständige Gericht finden
Wichtig ist, dass die Klage beim zuständigen Gericht eingereicht wird. Bei der Zuständigkeit wird zwischen sachlicher und örtlicher Zuständigkeit unterschieden. So lässt sich das zuständige Gericht durch die Höhe des Streitwertes ermitteln (sachliche Zuständigkeit). Der Streitwert des Schmerzensgeldprozesses ergibt sich entweder aus dem vom Kläger verlangten Mindestbetrag oder – wenn das Gericht über der vom Kläger genannten Größenordnung bleibt – aus dem zugesprochenen Betrag. Die örtliche Zuständigkeit orientiert sich meist am Wohnsitz des Opfers.
Der Klageantrag
Grundsätzlich muss im Klageantrag eine Summe festgelegt werden, die der Geschädigte fordert. Möglich ist es aber auch, einen unbezifferten Klageantrag zu stellen, bei dem kein genauer Betrag genannt werden muss.
Wichtig sein kann jedoch, dass dem Gericht sämtliche tatsächlichen Grundlagen für die Ermittlung des angemessenen Beitrages unterbreitet werden. Anstatt eines genauen Betrages kann dann z. B. eine Geldspanne oder aber ein Mindestbetrag angegeben werden.
Schmerzensgeld einklagen mit Anwalt
Bereits bei niedrigen Forderungen kann es sinnvoll sein, sich von einem Anwalt vor Gericht vertreten zu lassen.
Ein Anwalt verfügt über das nötige Verhandlungsgeschick. Ein Anwalt kann Ihr Anliegen entsprechend kommunizieren, alle wichtigen Fakten einbringen und mit der Gegenseite in Ihrem Sinne verhandeln. Ein sogenannter Anwaltszwang besteht i. d. R. ab einer Forderungshöhe über 5.000 Euro.
Ratsam kann anwaltliche Hilfe auch sein, sollte das Tatgeschehen und/oder die Beweismittel nicht eindeutig sein.
Die Verjährung eines Schmerzensgeldanspruchs beträgt drei Jahre.
Etwas anderes gilt nur für Schmerzensgeldansprüche, die auf einer vorsätzlichen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung beruhen. Derartige Ansprüche verjähren erst nach 30 Jahren – unabhängig von Kenntnis oder Unkenntnis.
Die Frist zur Verjährung eines Schmerzensgeldanspruchs beginnt jeweils mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller von den Umständen Kenntnis erlangt hat.
Sollte es währenddessen zu Folgeschäden kommen, welche zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung weder absehbar noch diagnostiziert waren, könnte die Frist möglicherweise von Neuem beginnen.
Sollte Ihr Schmerzensgeldanspruch bereits verjährt sein, können gegenüber dem Schädiger keine Forderungen mehr geltend gemacht werden.
Im Erbfall ist es für die Hinterbliebenen oftmals schwer zu erkennen, was genau vom Erbe erfasst wird. Grundsätzlich geht das gesamte Vermögen des Verstorbenen auf dessen Erbe über.
Umfasst vom Vermögen sind i. d. R. sämtliche Forderungen – wie etwa ein Schmerzensgeldanspruch. Dabei ist es unerheblich, ob der Erblasser diesen Anspruch tatsächlich nutzen wollte oder überhaupt wusste, dass er diesen Rechtsanspruch hatte. Entscheidend ist, dass der Schmerzensgeldanspruch noch nicht verjährt ist.
Eine Ausnahme stellt der Schmerzensgeldanspruch wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Dieser kann nach dem Tod des Anspruchsinhabers nicht auf den Erben übergehen.
Die Durchsetzung eines Schmerzensgeldanspruchs ohne anwaltliche Hilfe kann sich als sehr zeitaufwendiger und kräftezehrender Prozess darstellen. Als große Herausforderung kann sich zudem ein lang andauernder Schriftwechsel erweisen, der nicht zum erwünschten Erfolg führt. Dieser massive Aufwand kann mit der Beauftragung eines Anwalts umgangen werden.
Ein Anwalt hilft Ihnen, sollten Probleme mit der gegnerischen Seite auftreten. Er kann Sie davor bewahren, sich mit einer zu geringen Summe abzufinden, und Sie bis vor Gericht unterstützen, um Ihre Interessen erfolgreich und zeitnah durchzusetzen.
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