Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen steht für die häusliche Betreuung ein Pflegegeld zu. Wie viel Kinder und Erwachsene dann bekommen, können Sie mit dem kostenlosen Pflegegeldrechner schnell und unkompliziert berechnen.
Sie möchten wissen, wie hoch das Pflegegeld für ein Kind oder Erwachsenen ist? Mit unserem kostenlosen Pflegegeldrechner für 2024 können Sie das Pflegegeld & die Kombinationsleistung einfach selbst berechnen:
Hinweise:
Pflegebedürftige Menschen, die von Angehörigen, Bekannten oder anderen Personen zuhause gepflegt werden, haben laut Sozialgesetzbuch (§ 64a SGB XII) einen Anspruch auf Pflegegeld. Damit soll der Aufwand der Pflegeperson kompensiert werden.
Die Pflegegrade zeigen, in welchem Maß ein Mensch pflegebedürftig ist. Sie haben 2017 die Pflegestufen 0 bis 3 abgelöst. Das Pflegestärkungsgesetz 2 (PSG II) hat damit dafür gesorgt, dass die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen mehr berücksichtigt wird.
Einen Anspruch auf das Pflegegeld haben pflegebedürftige Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad von II bis V. Geprüft wird die Pflegebedürftigkeit vom Medizinischen Dienst (MD) bzw. MEDICPROOF bei privat Versicherten.
Ausschlaggebend sind 6 Kriterien:
Je weniger selbstständig ein Pflegebedürftiger ist, desto höher der Pflegegrad – und desto mehr Pflegeleistungen stehen ihm zu.
Das Pflegegeld für ein Kind im Alter bis 18 Jahren erhalten die sorgeberechtigten Eltern.
Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad II, die zuhause von einem Verwandten gepflegt werden. Es ist an keinen bestimmten Zweck gebunden, soll aber eine finanzielle Unterstützung für die Betreuungsleistung der Angehörigen sein.
Pflegesachleistungen sollen ambulante Pflegeleistungen wie z. B. eine Tages- oder Nachtpflege vergüten. Diese Sachleistungen werden dem Pflegebedürftigen nicht ausbezahlt – der Pflegedienst rechnet direkt bei der Pflegekasse ab.
Teilen sich Angehörige und ein ambulanter Pflegedienst die Pflege zuhause, haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf eine Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Schöpft der Pflegedienst die Pflegesachleistungen nicht voll aus, erhält der Pflegebedürftige den nicht ausgeschöpften Teil als Pflegegeld.
Ist der Pflegebedürftige in einem Pflegeheim untergebracht, gewährt die Pflegekasse je nach Pflegegrad unterschiedliche Zuschüsse, die direkt mit der Pflegeeinrichtung abgerechnet werden.
Ist die Pflegeperson erkrankt oder im Urlaub, stehen Pflegebedürftigen jährlich bis zu 2.412 € für eine Kurzzeitpflege durch einen ambulanten Pflegedienst zu.
Sind Pflegebedürftige z. B. nach Klinikaufenthalten kurzzeitig auf eine Pflegeeinrichtung angewiesen, erhalten sie jährlich bis zu 3.224 € für bis zu 8 Wochen Kurzzeitpflege.
Wurde der monatliche Anspruch auf Pflegesachleistungen nicht ausgeschöpft, dürfen Pflegebedürftige bis zu 40 % davon für eine Haushaltshilfe, einen Betreuer o. Ä. ausgeben.
Ein notwendiger barrierefreier Umbau der Wohnung wird von der Pflegekasse einmalig mit 4.000 € bezuschusst. Sind wegen zunehmender Pflegebedürftigkeit weitere Umbaumaßnahmen notwendig, wird der Zuschuss ggf. auch mehrfach bewilligt.
Will der Pflegebedürftige in einer betreuten Wohngemeinschaft leben, gewährt die Pflegekasse einen Zuschuss von 2.500 € je Mitbewohner – dieser ist allerdings auf 4 Mitbewohner, also maximal 10.000 € begrenzt. Ein barrierefreier Umbau einer bestehenden Wohngemeinschaft wird mit maximal 16.000 € für 4 Mitbewohner bezuschusst, eine Haushaltshilfe mit 214 € monatlich.
Für die Installation eines Hausnotruf-Systems zahlt die Pflegekasse einmalig 10,49 €, für die Instandhaltung dann 23,00 € im Monat.
Für Hilfsmittel wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Gehilfen usw. zahlt die Pflegekasse bis zu 40 € monatlich bzw. bis zu 480 € im Jahr.
In Bayern darf – unabhängig vom Pflegegeld – beim Landesamt für Pflege das sogenannte Landespflegegeld in Höhe von 1.000 € jährlich beantragt werden, wenn mindestens Pflegegrad 2 vorliegt und der Hauptwohnsitz in Bayern liegt.
Ist eine berufstätige Pflegeperson vorübergehend gezwungen, die häusliche Pflege zu übernehmen und kann in dieser Zeit nicht arbeiten, bekommt sie für max. 10 Tage bis zu 100 % ihres Netto-Lohns ersetzt.
Übernehmen Verwandte oder ehrenamtliche Pflegepersonen die Pflege, haben sie einen Anspruch auf kostenlose Kurse zu den Grundlagen der Pflege.
Das Pflegegeld laut Pflegegeldrechner und alle anderen Pflegeleistungen sind abhängig vom Pflegegrad und der Art der Betreuung:
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Pflegegeld |
Pflegesachleis-tungen |
Teilstationäre Pflegeleistungen |
Vollstationäre Pflegeleistungen |
Wie viel Geld gibt es bei Pflegegrad I? |
0 € |
0 € |
0 € |
125 € |
Wie viel Geld gibt es bei Pflegegrad II? |
332 € |
761 € |
689 € |
770 € |
Wie viel Geld gibt es bei Pflegegrad III? |
573 € |
1.432 € |
1.298 € |
1.262 € |
Wie viel Geld gibt es bei Pflegegrad IV? |
765 € |
1.778 € |
1.612 € |
1.775 € |
Wie viel Geld gibt es bei Pflegegrad V? |
947 € |
2.200 € |
1.995 € |
2.005 € |
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das mögliche Vorgehen.
Unser kostenloser Pflegegeldrechner berechnet das monatliche Pflegegeld anhand des Pflegegrades. Wie ein Pflegegeldrechner das Pflegegeld berechnet, zeigen wir Ihnen mit 2 Beispielen:
Ein Mensch mit Pflegegrad 4 wird von einem Freund ohne die Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst zuhause gepflegt. Weil keine Pflegesachleistungen abgezogen werden, erhält er laut Pflegegeldtabelle die volle Summe in Höhe von 765 €:
Berechnung laut Pflegegeldrechner:
765 € - 0 € = 765 €
Ein Mensch mit Pflegegrad 3, der zuhause von einem Verwandten und einem ambulanten Pflegedienst betreut wird, hat laut Pflegegeldtabelle Anspruch auf ein Pflegegeld in Höhe von bis zu 573 € und Pflegesachleistungen in Höhe von 1.432 €. Die Kosten für den Pflegedienst betragen 820 €. Der Pflegedienst nutzt also nur einen Teil der Pflegesachkosten.
Berechnung laut Pflegegeldrechner:
Schritt 1: 1.432 € - 820 € = 612 €
612 € von möglichen 1.432 € und damit rund 43 % der Pflegesachleistungen sind unverbraucht. Der unverbrauchte Anteil der Pflegesachleistungen wird auf das Pflegegeld angerechnet:
Schritt 2: 43 % von 573 € = 246 €.
Der Pflegeberechtigte mit Pflegegrad 3 erhält also ein monatliches Pflegegeld von 246 €. Würde der Pflegedienst die Pflegesachkosten voll ausschöpfen, wäre kein Pflegegeld zu zahlen.
Damit Pflegebedürftige die verschiedenen Pflegeleistungen beantragen können, muss ihre Pflegebedürftigkeit vom MDK bzw. MEDICPROOF überprüft worden sein. Dafür ist ein Antrag auf Anerkennung der Pflegebedürftigkeit notwendig.
Hat die Pflegekasse nach der Einschätzung des Gutachters einen Pflegegrad bestätigt, kann der Pflegebedürftige dort einen Antrag auf Pflegegeld stellen. Mit einer Vollmacht kann das auch jemand für ihn übernehmen.
Das Pflegegeld wird übrigens nicht rückwirkend, sondern mit dem Tag der Antragstellung gewährt. Von daher kann es ratsam sein, den Pflegegeldantrag zeitnah nach der Feststellung der Pflegebedürftigkeit zu stellen.
Der Antrag auf Pflegegeld ist formlos möglich – entweder per Brief oder Anruf bei der Pflegeversicherung. Der Pflegebedürftige erhält dann ein Formular, das er oder sein Bevollmächtigter wahrheitsgetreu ausfüllen und an die Pflegeversicherung zurückschicken muss.
Manchmal reichen die bewilligten Pflegeleistungen nicht aus, um den tatsächlichen Bedarf eines Pflegebedürftigen an Pflege zu decken. Dies kann verschiedene Ursachen haben:
Vermuten Sie z. B. nach der Nutzung unseres Pflegegeldrechners eine solche Fehleinstufung des Gutachters, können Sie innerhalb von 1 Monat nach Zugang des Bescheids Widerspruch gegen die Pflegegrad-Einstufung einlegen. Dafür ist allerdings nachzuweisen, dass eine Fehleinschätzung vorliegt und ein höhere Pflegebedarf besteht.
Hier kann ein Anwalt mit Schwerpunkt Pflegeversicherungen helfen: Er beweist Fehler im Gutachten oder im Pflegegeldbescheid und begründet Ihren Anspruch auf einen höheren Pflegegrad bzw. ein höheres Pflegegeld. Grundlage dafür sind u. a. Patientenakte, Bescheid, Pflegetagebuch, Zeugenaussagen oder ärztliche Zweitmeinung bzw. Gutachten.
advocado findet für Sie den passenden Anwalt aus einem Netzwerk mit über 550 Partner-Anwälten. Dieser kontaktiert Sie innerhalb von 2 Stunden für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
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Pflegebedürftigen der Stufe II bis V steht bei häuslicher Pflege durch einen Angehörigen oder Freund je nach Pflegegrad ein Pflegegeld zwischen 332 & 947 € zu.
Nicht direkt. Das Pflegegeld wird den Pflegebedürftigen ausbezahlt. Weil es aber nicht zweckgebunden und als Vergütung von pflegenden Verwandten gedacht ist, dürfen Pflegebedürftige es an die Pflegeperson weiterreichen.
Das Pflegegeld steht Pflegebedürftigen bei häuslicher Pflege durch einen Verwandten oder Freund zu und soll deren Pflegeaufwand vergüten. Pflegesachleistungen sollen die Pflegeleistungen eines ambulanten Pflegedienstes vergüten. Sie werden dem Pflegeberechtigten nicht ausbezahlt.
Teilen sich Angehörige und ein ambulanter Pflegedienst die Pflege eines Pflegebedürftigen zuhause, spricht man von Kombinationspflege. Pflegebedürftige haben dann einen Anspruch auf eine Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen.