Anträge auf Kostenübernahme für medizinische Hilfsmittel oder Therapiemaßnahmen können von Krankenkassen abgelehnt werden. Damit müssen sich Versicherte aber nicht zufriedengeben. Sie können Widerspruch bei der Krankenkasse einreichen und ihren Leistungsanspruch notfalls auch gerichtlich durchsetzen. Wie für einen Widerspruch bei der Krankenkasse vorzugehen ist, welche Anforderungen für eine Klage vor dem Sozialgericht erfüllt werden müssen und wie Sie die Chancen zur Durchsetzung Ihrer Forderung gegenüber der Krankenkasse erhöhen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.
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Rehamaßnahmen, ein Hilfsmittel oder die Bezahlung der Haushaltshilfe – nicht jeder Antrag zur Kostenübernahme für eine medizinische Maßnahme wird von der Krankenkasse bewilligt. Ist die Maßnahme medizinisch notwendig und wirtschaftlich gerechtfertigt, kann Widerspruch bei der Krankenkasse gegen die Ablehnung der Kostenübernahme erhoben werden. Bleibt der Widerspruch erfolglos, kann gegen die erneute Ablehnung der Leistung Klage beim Sozialgericht eingereicht werden.
Bei einem Widerspruchs- sowie ggf. Klageverfahren vor dem Sozialgericht entstehen für den Versicherten keine Kosten. Lediglich für den Fall, dass der Versicherte für das Klageverfahren anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen möchte, hat er die Kosten für die Leistung des Anwalts selbst zu tragen. Dabei gilt jedoch: Sollte das Sozialgericht ihm letztendlich die fragliche Leistung zusprechen, muss die Krankenkasse seine Anwaltskosten übernehmen.
Ausführlichere Informationen zu Ihren juristischen Optionen, wenn die Versicherung Ihnen Leistungen verwehrt, welche Fehler Sie bei der Geltendmachung einer Forderung unbedingt vermeiden sollten und inwiefern Sie Verzugszinsen von der Versicherung verlangen können, erfahren Sie in unserem Beitrag zum Thema Versicherung zahlt nicht.
Wurde z. B. die Reha abgelehnt, können Versicherte Widerspruch bei der Krankenkasse erheben. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, welche Fristen und Formalia bezüglich des Widerspruchsschreibens einzuhalten sind und wie das Verfahren zur Prüfung des Widerspruches abläuft, erläutern wir Ihnen in diesem Kapitel.
Bevor Versicherte einen Widerspruch bei ihrer Krankenkasse einlegen, können zunächst folgende Schritte unternommen werden:
Was hierbei wichtig ist und welche Fristen und Formalia für ein zulässiges Widerspruchsschreiben zu beachten sind, erläutern wir Ihnen jetzt.
Der Widerspruch bei der Krankenkasse muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbescheids erfolgen. Er kann bereits ausführlich begründet werden. Zur Fristwahrung kann der Widerspruch aber zunächst auch ohne Begründung eingereicht werden. Diese ist dann innerhalb von vier Wochen nachzureichen.
Die Monatsfrist zur Einreichung des Widerspruchs gilt jedoch nur, wenn der Versicherte im Ablehnungsschreiben auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen wurde. Fehlt diese Rechtsmittelbelehrung im Bescheid, haben Versicherte ein Jahr Zeit für den Widerspruch bei der Krankenkasse.
Das Widerspruchsschreiben kann am besten per Einschreiben an die Krankenkasse geschickt werden. So kann eindeutig nachgewiesen werden, dass der Widerspruch fristgerecht eingereicht wurde.
Formalia
Der Widerspruch bei der Krankenkasse muss schriftlich erfolgen.
Inhalt des Widerspruchsschreibens:
Wird Privatpatienten die Kostenübernahme für eine medizinische Maßnahme verweigert, können sie keinen Widerspruch bei der Krankenkasse erheben. Sie können gegen die Ablehnung innerhalb von drei Jahren Klage beim Sozialgericht erheben. Eine Begründung des Anspruches durch ärztliche Bescheinigungen ist jedoch auch hier für die Klageerhebung notwendig.
Hat der Versicherte gegen die ablehnende Entscheidung fristgerecht und den Anforderungen entsprechend Widerspruch bei der Krankenkasse eingelegt, leitet diese ein Verfahren zur erneuten Prüfung des Antrags auf Kostenübernahme ein.
Dieses Widerspruchsverfahren läuft dann wie folgt ab:
Wird der Widerspruch von der Krankenkasse und damit die Übernahme der Kosten für eine medizinische Maßnahme abgelehnt, kann der Versicherte Klage erheben. Auch wenn die Krankenkasse nicht innerhalb von drei Monaten auf das Widerspruchsschreiben des Versicherten reagiert, kann Klage erhoben werden.
Welche Fristen und Formalia für die Klageerhebung einzuhalten sind, wie eine Klage vor dem Sozialgericht abläuft und inwiefern Verfahrenskosten entstehen, erfahren Sie jetzt.
Will der Versicherte die Kostenübernahme nach erfolglosem Widerspruch bei der Krankenkasse einklagen, muss er die Frist zur Klageeinreichung beachten. Außerdem muss die Klageschrift inhaltlichen Vorgaben gerecht werden, um zulässig zu sein.
Fristen
Erhält der Versicherte nach seinem Widerspruch bei der Krankenkasse erneut einen Ablehnungsbescheid, kann er hiergegen innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Sozialgericht erheben.
Formalia
Voraussetzung für die Klage gegen die Ablehnung der Kostenübernahme ist für gesetzlich Versicherte der vorherige Widerspruch bei der Krankenkasse. Die Klage kann dann mündlich unter Zeugen bei der Geschäftsstelle des zuständigen Sozialgerichts zu Protokoll gegeben werden. Sie kann aber zur besseren Nachweisbarkeit in einem anschließenden Verfahren beim Sozialgericht schriftlich erfolgen.
Zudem sollten folgende Informationen und Unterlagen eingereicht werden:
Inhalt der Klageschrift:
Erkennt das Gericht die Klage nach Prüfung der Klageschrift als zulässig an, wird ein Verfahren in die Wege geleitet, um die Kostenübernahme zu klären. Dieses verläuft wie folgt:
Widerspruchs- und Klageverfahren vor dem Sozialgericht sind für Versicherte kostenlos. Es fallen keine Gerichtskosten an. Sollte ein Klageverfahren zum Nachteil des Klägers ausgehen, werden ihm nicht die Kosten der Gegenseite auferlegt. Er muss lediglich für die Inanspruchnahme anwaltlicher Vertretung im Klageverfahren aufkommen. Endet das Verfahren zu seinen Gunsten, wird das Anwaltshonorar von der unterlegenen Partei übernommen.
Die Anwaltskosten sind abhängig vom Streitwert des Verfahrens und werden durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt. Der Versicherte kann diese Kosten über die Rechtsschutzversicherung oder einen Antrag auf Prozesskostenhilfe finanzieren lassen. Eine weitere Möglichkeit ist die Vereinbarung eines Honorarvertrages mit dem Anwalt – unabhängig von den Regelungen des RVG.
Muss die Verhandlung durch Verschulden des Klägers vertagt werden, oder führt der Versicherte das Verfahren ohne Aussicht auf Erfolg fort, können ihm entgegen der üblichen Regelung die Verfahrenskosten auferlegt werden.
Seien es Hilfsmittel, Therapiemaßnahmen oder andere Formen der Unterstützung – nicht jede Leistung wird von der Krankenkasse bewilligt. Es kann sein, dass die Anträge der Versicherten zu Unrecht abgelehnt werden. Ein Widerspruch bei der Krankenkasse kann hier ratsam sein. Die beantragten Leistungen sind schließlich für die Versicherten notwendig, aber zu kostenintensiv, um sich mit der Ablehnung abzufinden und sie selbst zu zahlen. Sollte ein Widerspruch erfolglos bleiben, kann es deshalb auch sinnvoll sein, den Anspruch auf Leistung der Krankenkasse einzuklagen.
Um die Krankenkasse zur Übernahme einer medizinischen Maßnahme zu verpflichten, kann die Unterstützung eines Anwalts für Krankenversicherungsrecht empfehlenswert sein. Neben der Formulierung eines stichhaltigen Widerspruchs bei der Krankenkasse, der die Notwendigkeit der medizinischen Maßnahme zweifelsfrei begründet, kann er auch die Klageschrift vorab prüfen und sicherstellen, dass diese alle notwendigen Angaben zum Fall enthält und fristgerecht bei Gericht eingeht. So ist eine umfassende Beurteilung durch das Gericht möglich. Anhand der ärztlichen Bescheinigungen kann er anschließend die zielführende juristische Strategie entwickeln, um die Interessen des Versicherten im Klageverfahren schnell und konsequent durchzusetzen.
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